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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 5. Dezember 2023
(GBl. Nr. 21 vom 08.12.2023 S. 429)
Der Landtag hat am 29. November 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 911), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 150, 151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 108 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 werden die Wörter "der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz" jeweils durch die Wörter", bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 bleibt ein Drittel des Unfallausgleichs, welcher der Höhe des Betrags bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 entspricht," ersetzt.
2. § 50 Absatz l wird wie folgt gefasst:
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"(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen monatlichen Unfallausgleich.
Dieser beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen von:
Die vorstehenden Grade stellen Durchschnittssätze dar; ein um fünf Grad geringerer Grad der SchädiÂ-gungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad umfasst. Der Unfallausgleich wird auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gewährt. Der Unfallausgleich erhöht oder vermindert sich entsprechend den allgemeinen Anpassungen nach § 11." |
3. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz I wird nach der Angabe " § 42" die Angabe " Absatz 1" eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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"Absätze 3 bis 5 sowie § 18 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend." |
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) Es wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Ein Beamter auf Zeit hat Anspruch auf Übergangsgeld, wenn dieser trotz der Nichterfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit des § 18 Absatz 1 Satz I Nummer 1 für den Rest seiner Amtszeit kraft Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand getreten ist. Als Übergangsgeld werden für den Monat, in dem der Eintritt in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Dienstbezüge weitergewährt, die ihm am Tag vor dem Eintritt in den einstweiligen Ruhestand zustanden. Daran anschließend beträgt das Übergangsgeld für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand getreten ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von zwei Jahren, 71, 7 5 Prozent der ruhegeÂ-haltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seines Eintritts in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Die Gewährung von Übergangsgeld endet spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Amtszeit. Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. Ein Anspruch auf Ruhegehalt besteht in den Fällen des Satzes 1 nicht."
4. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Betrages" durch das Wort "Betrags" ersetzt.
5. In § 102 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Anwendung" durch die Wörter "mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs nach § 50 Absatz I Satz 2 und 3 bemisst" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
In § 80 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 257) geändert worden ist, werden die Wörter "im Sinne des § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 des Landesreisekostengesetzes" gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Landesumzugskostengesetzes
§ 12 des Landesumzugskostengesetzes vom 12. Februar 1996 (GBl. S. 127), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914, 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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" (2) Absatz 1 gilt auch für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bei Abordnungen im Rahmen der Ausbildung. Der für die Ausbildung maßgebliche Dienstort wird von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde bestimmt." |
2. Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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" 3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres; befindet sich das Kind in der vorletzten Jahrgangsstufe einer Schule, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich der Zeitraum bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;" |
Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg
Das Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (GBl. S. 649) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 62b wird folgender Satz angefügt:
"Bei einer Übertragung der Vertretungsaufgaben zu einem Bruchteil der für den Beamten geltenden Arbeitszeit wird die ihm zustehende Zulage entsprechend diesem Bruchteil anteilig gewährt."
2. In § 79 Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Bei einer hiernach vorgesehenen Rückforderung von Anwärterbezügen sind mindestens 400 Euro monatlich zu belassen. Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde."
Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GBl. S. 258, 259) geändert worden ist, werden die Wörter " 788,4 Millionen Euro" durch die Wörter " 818,4 Millionen Euro" ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Beihilfeverordnung
Die Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 540, 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter " § 10 Abs. 2, 4 und 6 des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Wörter "den Kapiteln 5, 7 und 8 des Vierzehnten Buches des Sozialgesetzbuches" ersetzt.
2. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter " § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI" durch die Angabe " § 9d Absatz 3" ersetzt.
b) In Nummer 8 wird die Angabe " § 9i ist" durch die Wörter " §§ 9i und 9k sind" ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe "9i" die Angabe "und 9k" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Es werden folgende Nummern angefügt:
"8. digitale Pflegeanwendungen nach § 9k,
9. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nach § 9d Absatz 4."
4. § 9b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz I Satz 1 werden die Angabe " 724 Euro" durch die Angabe " 761 Euro", die Angabe " 1.363 Euro" durch die Angabe " 1.432 Euro", die Angabe " 1.693 Euro" durch die Angabe " 1.778 Euro" und die Angabe " 2.095 Euro" durch die Angabe " 2.200 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Angabe " 316 Euro" durch die Angabe " 332 Euro", die Angabe "545 Euro" durch die Angabe "573 Euro", die Angabe " 728 Euro" durch die Angabe " 765 Euro" und die Angabe "901 Euro" durch die Angabe "947 Euro" ersetzt.
bb) In Satz 5 werden die Worte "oder für vollstationäre Pflege nach § 9f" durch die Worte", für vollstationäre Pflege nach § 9f oder eine Versorgung nach § 42a SGB XI" ersetzt.
5. § 9d wird wie folgt gefasst:
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" § 9d Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege, Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson
(1) Ist eine Pflegeperson nach § 9b Absatz 2 wegen Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der häuslichen Pflege gehindert, so sind Aufwendungen für die Pflege beihilfefähig (Verhinderungspflege). (2) Kann die häusliche Pflege nach § 9b zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden, sind Aufwendungen für vollstationäre Pflege in Einrichtungen nach § 9e Satz 2, § 9f Absatz 1 Satz 1 oder andere geeignete Einrichtungen beihilfefähig (Kurzzeitpflege). (3) Pflegebedürftige Personen haben für Verhinderungspflege (Absatz 1) und Kurzzeitpflege (Absatz 2) je Kalenderjahr einen Anspruch auf einen beide Pflegearten umfassenden gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro. Bei Kurzzeitpflege finden § 9f Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 entsprechend Anwendung. (4) Nimmt eine Pflegeperson Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung entsprechend § 42a Absatz I SGB XI in Anspruch, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf Beihilfe zu den ihr entstandenen Aufwendungen im Rahmen dieser Versorgung entsprechend § 42a Absatz 3 SGB XI." |
6. In § 9e werden die Angabe "522 Euro" durch die Angabe "549 Euro", die Angabe " 698 Euro" durch die Angabe " 733 Euro" und die Angabe " 863 Euro" durch die Angabe "908 Euro" ersetzt.
7. Nach § 9j wird folgender § 9k eingefügt:
" § 9k Digitale Pflegeanwendungen
Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a SGB XI und ergänzende Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a SGB XI sind insgesamt im Kalendermonat bis zur Höhe des in § 40b Absatz 1 SGB XI genannten Betrags beihilfefähig, wenn die digitale Pflegeanwendung in das Verzeichnis nach § 78a Absatz 3 SGB XI aufgenommen wurde."
8. In § 14 Absatz 5 Satz 1 und § 15 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe " § 9j" jeweils durch die Angabe "9k" ersetzt.
9. § 19 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Gleiches gilt für solche Beträge in den §§ 9 bis 9k, wenn im Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Beträge in vergleichbaren Vorschriften geändert werden." |
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Die Beträge in § 9e werden bei Anpassungen der Beträge in § 9b Absatz 2 neu berechnet und geltend ab dem Zeitpunkt der Anpassung der Beträge in § 9b Absatz 2. Das Finanzministerium gibt das Ergebnis der Berechnung im gemeinsamen Amtsblatt bekannt."
10. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1 werden die Wörter "Anatomische Brillenfassung" gestrichen.
b) Nach Nummer 2.2.1 Satz I wird folgender Satz eingefügt:
" Wenn durch eine fachärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass aufgrund eines schwerwiegenden medizinischen Ausnahmefalls ein Brillengestell über den allgemeinen Anpassungsbedarf eines Brillengestells hinaus modifiziert werden muss zum Beispiel aufgrund anatomischer Besonderheiten nach Operationen oder Unfällen, sind die Aufwendungen für den Anpassungsbedarf in berechneter Höhe beihilfefähig."
Artikel 7
Weitere Änderung der Beihilfeverordnung
In der Beihilfeverordnung vom 28. Juli 1995 (GBl. S. 561), die zuletzt durch Artikel 6 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird in § 9b Absatz 2 Satz 5 und § 9d Absatz 4 jeweils die Angabe "42a" durch die Angabe "42b" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Landesnebentätigkeitsverordnung
Die Landesnebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 28. Dezember 1972 (GBl. 1973 S. 57), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S.137, 143) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "die in Absatz 3 Satz 1 genannten Beträge (Bruttobeträge)" durch die Wörter "den in Absatz 3 Satz 1 genannten Betrag (Bruttobetrag)" ersetzt.
2. In § 7 werden die Wörter "sind die in § 5 Abs. 2 und 3 genannten Bruttobeträge" durch die Wörter "ist der in § 5 Absatz 2 und 3 genannte Bruttobetrag" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Satz I wird das Wort "Landesrichtergesetz" durch die Wörter "Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 7 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
ID 232670
ENDE |