Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 12. November 2024
(GBl. Nr. 95 vom 22.11.2024)
Der Landtag hat am 6. November 2024 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Kindertagesbetreuungsgesetz in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Gesetz vom 5. Dezember 2023 (GBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege. Tageseinrichtungen sind
(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. (3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt. (4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden. (5) Betriebsformen von Einrichtungen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sind insbesondere
(6) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privat-gewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, die über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen. (7) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII. Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt eines Personensorgeberechtigten geleistet. Sie kann auch in anderen geeigneten Räumen durchgeführt werden. In der Kindertagespflege dürfen nicht mehr als fünf fremde Kinder von einer Tagespflegeperson gleichzeitig betreut werden. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales nach § 9 Abs. 1 Nr. 1. (8) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden. | " § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Tageseinrichtungen sowie für die Kindertagespflege." |
2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a und 1b eingefügt:
" § 1a Tageseinrichtung
(1) Tageseinrichtungen sind
(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(3) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter von unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.
(4) Einrichtungen mit integrativen Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen Kinder, die aufgrund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Förderung bedürfen, in gemeinsamen Gruppen mit nicht behinderten Kindern betreut werden.
(5) Die Kleinkindbetreuung im Sinne dieses Gesetzes (Betreuung in Kinderkrippen) zur Förderung der Entwicklung von Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgt in Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, von Gemeinden und Zweckverbänden sowie von privatgewerblichen Trägern, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen und über eine Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) verfügen.
(6) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis nach § 45 SGB VIII zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.
§ 1b Kindertagespflege
(1) Kindertagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch geeignete Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII.
(2) Die Kindertagespflege wird im Haushalt der Kindertagespflegeperson, im Haushalt eines Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen, einschließlich in Räumen von Tageseinrichtungen, geleistet. Näheres regelt die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums zur Kindertagespflege nach § 9 Absatz 1 Nummer 1.
(3) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Zahl der zu betreuenden Kinder kann in der nach § 43 SGB VIII zu erteilenden Erlaubnis eingeschränkt werden, wenn das Wohl der Kinder ansonsten nicht gewährleistet ist. Die Zahl der höchstmöglichen Betreuungsverhältnisse ist auf zehn Kinder je Kindertagespflegeperson begrenzt.
(4) Schließen sich mehrere Kindertagespflegepersonen in einem Verbund zusammen (Großtagespflege), können insgesamt höchstens zehn Kinder gleichzeitig durch mehrere Kindertagespflegepersonen betreut werden. Jede dieser Kindertagespflegepersonen bedarf einer eigenständigen Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ab dem achten zu betreuenden Kind muss eine Kindertagespflegeperson Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 2 sein oder mindestens eine zweijährige praktische Tätigkeit nach vollständigem Abschluss der Qualifizierung zur Kindertagespflegeperson nachweisen. Die Zahl der höchst möglichen Betreuungsverhältnisse je Verbund ist auf 17 Kinder begrenzt. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson ist stets zu gewährleisten.
(5) Ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung des einzelnen Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson nicht gewährleistet oder werden in der Großtagespflege elf oder mehr Kinder gleichzeitig betreut, so handelt es sich um eine betriebserlaubnispflichtige Einrichtung und es gilt § 45 SGB VIII.
(6) Den Beschäftigten und den Beauftragten des Jugendamts ist zum Schutz der betreuten Kinder der Zutritt zu den Räumen, die zu ihrem Aufenthalt dienen, zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Werden Kinder in der Kindertagespflege betreut, ohne dass die Kindertagespflegeperson über die erforderliche Erlaubnis zur Kindertagespflege verfügt oder im Sinne des § 23 Absatz 3 SGB VIII geeignet ist, so hat das Jugendamt die weitere Betreuung der Kinder zu untersagen.
(8) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur Kindertagespflege, insbesondere zur notwendigen Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, zu treffen."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 1 Abs. 2 bis 4 und 6" durch die Wörter " § 1a Absätze 2 bis 5" und die Angabe " § 1 Abs. 7" durch die Angabe " § 1b" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter " §§ 53 , 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)" durch die Wörter " § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
4. § 2a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 und 3 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1" durch die Angabe " § 1a Absatz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird nach dem Wort "Gemeinden" der Punkt durch das Wort "und" ersetzt.
ee) Es wird folgende Nummer 6 angefügt:
"6. die Betriebsformen und Öffnungszeiten."
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern "und in" das Wort "der" eingefügt.
bb) In Satz 3 wird nach den Wörtern "Förderung in" das Wort "der" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
6. In § 4 werden das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt und nach den Wörtern "oder in" das Wort "die" eingefügt.
7. § 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5 Elternbeirat
(1) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her. (2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen. | " § 5 Eltern, Elternbeirat
(1) Als Eltern gelten Erziehungsberechtigte nach § 7 Absatz 1 Nummer 6 SGB VIII. (2) Bei den Tageseinrichtungen werden von den Eltern, deren Kinder in der jeweiligen Tageseinrichtung gefördert und betreut werden, Elternbeiräte gebildet. Das Wahlverfahren bestimmen die Eltern. (3) Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit in den Tageseinrichtungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Tageseinrichtung, Elternhaus und Träger zu fördern. Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Erziehung, Bildung und Betreuung in der Tageseinrichtung verwirklicht wird. (4) Der Elternbeirat arbeitet mit der Tageseinrichtung und dem Träger der Tageseinrichtung zusammen. Die Elternbeiräte sind an Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen." |
8. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:
" § 5a Gesamtelternbeirat
(1) Elternbeiräte und Eltern, deren Kinder in den Tageseinrichtungen gefördert und betreut werden oder gefördert und betreut werden könnten, können sich örtlich und überörtlich zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen, um die Interessen der Eltern und der Kinder in Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung, die über die einzelne Tageseinrichtung hinausgehen, zu vertreten und Anregungen im Bereich der Tageseinrichtungen einzubringen.
(2) Soweit ein Gesamtelternbeirat gebildet wurde, dient dieser für die jeweilig betroffene Gemeinde, die Träger der örtlichen Tageseinrichtungen und den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Ansprechpartner der Eltern bei übergreifenden Fragen der Erziehung, Bildung und der Betreuung der Kinder in den Tageseinrichtungen.
§ 5b Landeselternbeirat
(1) Der Landeselternbeirat Kindertagesbetreuung (LEBK) ist die Vertretung der Eltern auf Landesebene, deren Kinder in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(2) Er vertritt die Interessen der Eltern der in den Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege geförderten und betreuten Kinder sowie die Interessen der Kinder und berät das Kultusministerium in allgemeinen Fragen der Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Er ist über wesentliche Angelegenheiten betreffend die Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege auf der Ebene des Kultusministeriums zu informieren und anzuhören.
(3) Der LEBK besteht aus gewählten Vertreterinnen oder Vertretern der Eltern, deren Kinder in einer Kindertageseinrichtung gefördert und betreut werden, und gegebenenfalls aus gewählten Vorstandsmitgliedern der Gesamtelternbeiräte sowie aus bis zu zwei Elternvertreterinnen oder Elternvertretern, deren Kinder in der Kindertagespflege gefördert und betreut werden.
(4) Der LEBK wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und zwei Personen, welche die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten, und gibt sich eine Geschäfts- und eine Wahlordnung.
(5) Das Kultusministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere
9. In § 6 werden das Wort "Einrichtungen" jeweils durch das Wort "Tageseinrichtungen" und das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
10. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird das Wort "Einrichtungen" jeweils durch das Wort "Tageseinrichtungen" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 8" durch die Angabe " § 1a Absatz 6" ersetzt.
c) In Absatz 5 Sätzen 1 und 2 wird das Wort "Einrichtung" jeweils durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort "Kindertageseinrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "im Sinne des § 1 Absatz 1" durch die Wörter "im Sinne des § 1a Absatz 1" ersetzt.
f) In Absatz 10 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
11. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift und Absatz 1 wird das Wort "Einrichtungen" jeweils durch das Wort "Tageseinrichtungen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen", die Angabe " § 1 Abs. 2 bis 5" durch die Wörter " § 1a Absätze 2 bis 4" und die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2a Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter " § 2a Absatz 4 Nummer 1" und die Angabe " § 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 2a Abs. 4 Nr. 1" durch die Wörter " § 2a Absatz 4 Nummer 1" ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" durch die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 1" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen", die Angabe " § 1 Abs. 6" durch die Wörter " § 1a Absatz 5" und die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter " § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 1a Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen", die Angabe " § 1 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter " § 1a Absätze 2 bis 5" und die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Wörter " § 3 Absatz 3" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 1 Absatz 1" durch die Angabe " § 1a Absatz 1" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen", das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" und die Wörter " § 1 Absätze 2 bis 5" durch die Wörter " § 1a Absätze 2 bis 4" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
dd) In Satz 6 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen" ersetzt.
f) In Absatz 6 wird das Wort "Einrichtung" jeweils durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
g) In Absatz 7 werden die Wörter "Einrichtungen nach § 1 Absätze 2 bis 5" durch die Wörter "Tageseinrichtungen nach § 1a Absätze 2 bis 4" und das Wort "Kindertageseinrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
12. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6" durch die Wörter "Tageseinrichtungen im Sinne von § 1a Absätze 2 bis 5" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.
d) In Absatz 4 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Tageseinrichtungen" ersetzt.
13. In § 8b Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern "die in" das Wort "der" eingefügt.
14. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Absatz 1" durch die Angabe " § 1a Absatz 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort "Einrichtung" durch das Wort "Tageseinrichtung" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung (23.11.2024) in Kraft.
ID: 242742
ENDE |