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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, Gleichstellung
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BayEGovV - Bayerische E-Government-Verordnung
Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik

- Bayern -

Vom 8. November 2016
(GVBl. Nr. 17 vom 15.11.2016 S. 314; 27.11.2017 S. 518 17; 11.09.2018 S. 733 18; 26.03.2019 S. 98 19; 11.02.2020 S. 36 20; 20a; 20b; 24.07.2020 S. 388 20c, ber. S. 547)
Gl.-Nr.: 206-1-1-F


Überschrift geändert 20

Archiv: 2006

Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1 Barrierefreie Angebote der Informationstechnik 18 20 20c

(1) Die in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend. Für Websites und mobile Anwendungen im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Auf den Startseiten von Websites von

  1. Trägern öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 9 Abs. 1 BayBGG, mit Ausnahme
    1. der Gemeinden,
    2. der Gemeindeverbände,
    3. der Landratsämter und
    4. der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
  2. Gerichten und
  3. Staatsanwaltschaften

sind bei Neuveröffentlichung zusätzliche Inhalte gemäß Anlage 2 BITV 2.0 in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen. 2Sie umfassen

  1. Informationen zum Inhalt,
  2. Hinweise der Navigation und
  3. Hinweise auf weitere Informationen, die in diesem Auftritt entweder in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache eingestellt sind.

(3) Schulen, Kindertageseinrichtungen und Großtagespflegestellen wird empfohlen, gemäß den Abs. 1 und 2 zu verfahren; Abs. 1 Satz 2 gilt, soweit sich die Inhalte auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(4) Öffentliche Stellen können von einem barrierefreien Angebot im Sinne dieser Vorschrift im Einzelfall absehen, wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt.

§ 2 Erklärung zur Barrierefreiheit, Kontaktmöglichkeit 18 20

Die Verpflichteten nach § 1 Abs.1 Satz 3 veröffentlichen nach Maßgabe von Art. 5 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie der nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie stellen über die jeweilige Website oder mobile Anwendung eine Kontaktmöglichkeit bereit, über die Nutzer Mängel bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit mitteilen oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden müssen, anfordern können.

§ 3 Durchsetzung und Überwachung 18 20

(1) Das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (Landesamt) überwacht nach Maßgabe der nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassenen Durchführungsrechtsakte die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 und § 2.

(2) Bleibt eine Anfrage über die Kontaktmöglichkeit nach § 2 Satz 2 innerhalb von sechs Wochen ganz oder teilweise unbeantwortet, prüft das Landesamt auf Antrag des Nutzers, ob im Rahmen der Überwachung nach Abs. 1 gegenüber dem Verpflichteten Maßnahmen erforderlich sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Nutzer geltend macht, dass sich ein nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Verpflichteter zu Unrecht auf eine Ausnahme nach § 1 Abs. 4 beruft.

(3) Das Landesamt berichtet zum 30. Juni 2021 sowie nachfolgend alle drei Jahre an die für die Überwachung nach Richtlinie (EU) 2016/2102 zuständige Stelle des Bundes. Für die Berichterstattung gelten Art. 8 Abs. 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie die nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 dieser Richtlinie erlassenen Durchführungsrechtsakte entsprechend.

§ 4 Elektronischer Schriftformersatz 18 20

(1) Die Schriftform kann auch ersetzt werden, wenn

  1. der Beteiligte anhand der dazu erforderlichen Daten sicher identifiziert ist, indem
    1. seine Identität
      aa) mit dem Melderegister oder einer anderen verlässlichen Quelle im Sinne der Nr. 1 Nr. 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 abgeglichen oder
      bb) durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises bei einer Behörde festgestellt
      wurde und
    2. ihm die für die Erzeugung des Authentifizierungsmittels erforderlichen Parameter anschließend auf dem Postweg übermittelt oder persönlich ausgehändigt wurden,
  2. das verwendete Authentifizierungsverfahren vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) zertifiziert und als solches bekannt gemacht ist,
  3. die Erklärung unmittelbar in einem elektronischen Formular oder über eine elektronische Schnittstelle abgegeben wird, die von der Behörde zur Verfügung gestellt werden,
  4. die Integrität und Vertraulichkeit des übermittelten Datensatzes durch technische Maßnahmen gewährleistet wird, die die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit der verarbeiteten Daten erfüllen, und
  5. die Barrierefreiheit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 gewährleistet ist.

Anstelle von Satz 1 Nr. 1 Buchst. b kann die Behörde in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb auch ein Authentifizierungsmittel freischalten.

(2) Das Staatsministerium darf Authentifizierungsverfahren nur gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zertifizieren, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen. Die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn das Authentifizierungsverfahren die Anforderungen an das Sicherheitsniveau "substanziell" der Nrn. 2.2 und 2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt.

(3) Schriftformerfordernisse, für deren elektronische Ersetzung durch Verfahren nach Abs. 1 die zuständige oberste Dienstbehörde ihr Einvernehmen nicht erteilt, sind bei der Zertifizierung auszunehmen.

§ 5 Zentrale Dienste 17 18 20a

(1) Bei der Bereitstellung zentraler Dienste gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen E-Government-Gesetzes (BayEGovG) ist sicherzustellen, dass die Beteiligten

  1. einzelne oder sämtliche personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst dauerhaft auch ohne behördliche Mitwirkung löschen können und
  2. jede Übermittlung von personenbezogenen Daten aus dem zentralen Dienst an die angeschlossene Behörde nachvollziehen können.

(2) Zur Identitätsfeststellung ist das Staatsministerium berechtigt, Namen, Vornamen, Geburtsnamen, Ordens- oder Künstlernamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Doktorgrad, Abkürzung "D" für Bundesrepublik Deutschland, Aufenthaltstiteltyp, Seriennummer des Aufenthaltstitels sowie dienste- und kartenspezifische Kennzeichen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Mit Einwilligung des Nutzers können darüber hinaus Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, um die Funktionalität von elektronischen Verwaltungsverfahren zu erhöhen.

§ 6 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen 18 20a 20a 20b

(1) Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass

  1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
  2. die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
  3. die elektronische Rechnung
    1. ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
    2. die Zahlungsbedingungen,
    3. die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
    4. eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers enthält.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen.

§ 5a (aufgehoben) 18 20a

§ 6a (aufgehoben) 18 20a

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 18 20a

Diese Verordnung tritt am 16. November 2016 in Kraft. Außer Kraft treten:

  1. § 6a mit Ablauf des 17. April 2023,
  2. § 6a Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021,
  3. § 6a Abs. 3 mit Ablauf des 30. September 2020.

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