Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
- Bayern -
Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 36)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
§ 1
Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 Abs. 139 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
BayBITV - Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik | "BayEGovV - Bayerische E-Government-Verordnung - Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik". |
2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:
alt | neu |
Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. | "Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend." |
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
3. In § 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" und die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.
5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.
§ 2
Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung
Die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort "E-Government-Gesetzes" die Angabe "(BayEGovG)" eingefügt.
2. § 5a wird § 6a und wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 5a Übergangsvorschrift
Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden
| " § 6a Übergangsvorschriften
(1) § 6 findet keine Anwendung auf Rechnungen über einen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB, deren Wert den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die vor dem 30. September 2018 veröffentlicht wurden, in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden." |
3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
" § 6 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen
(1) Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(2) Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen."
4. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Satz 1.
c) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Außer Kraft treten:
§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung
(Gültig ab 18.04.2022 siehe =>)
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession
| " 1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet," |
§ 4
Inkrafttreten
(1) § 1 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) § 2 tritt am 18. April 2020 in Kraft.
(3) § 3 tritt am 18. April 2022 in Kraft.
ID 200295
ENDE |