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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
- Bayern -

Vom 11. Februar 2020
(GVBl. Nr. 4 vom 28.02.2020 S. 36)



Auf Grund

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1
Änderung der Bayerischen Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung

Die Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BayBITV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 Abs. 139 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
BayBITV - Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Bayerische Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik
"BayEGovV - Bayerische E-Government-Verordnung - Bayerische Verordnung über die elektronische Verwaltung und die barrierefreie Informationstechnik".

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind nach Anlage 1 der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten und zentrale Navigations- und Einstellungsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen."Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BayBGG) umschriebenen Angebote der Informationstechnik sind so zu gestalten, dass sie die in § 3 Abs. 1 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 BITV 2.0 gilt entsprechend."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

3. In § 2 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 3" und die Angabe " § 1 Abs. 2" durch die Angabe " § 1 Abs. 4" ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe " § 1 Abs. 1 Satz 1" die Angabe "und 2" eingefügt.

§ 2
Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung

Die Bayerische E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort "E-Government-Gesetzes" die Angabe "(BayEGovG)" eingefügt.

2. § 5a wird § 6a und wie folgt gefasst:

altneu
§ 5a Übergangsvorschrift

Die Vorschriften dieser Verordnung sind in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102
    1. im Fall der Veröffentlichung bis zum 30. September 2018 bis zum 30. September 2020,
    2. im Übrigen bis zum 30. September 2019,
  2. für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 bis zum 30. Juni 2021.
" § 6a Übergangsvorschriften

(1) § 6 findet keine Anwendung auf Rechnungen über einen Bauauftrag im Sinne des § 103 Abs. 3 GWB, deren Wert den gemäß § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert unterschreitet.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind für Websites öffentlicher Stellen im Sinne des Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102, die vor dem 30. September 2018 veröffentlicht wurden, in der am 30. September 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

3. Nach § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

" § 6 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

(1) Die in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BayEGovG geregelte Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung elektronischer Rechnungen setzt voraus, dass

  1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession
    1. bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landratsämtern und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jeweils maßgeblichen Schwellenwert und
    2. bei den übrigen Behörden den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
  2. die elektronische Rechnung in einem Datenaustauschstandard ausgestellt ist, der der europäischen Norm EN 16931-1:2017 und einer der in dem Anhang zu dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1870 genannten Syntaxen entspricht, und
  3. die elektronische Rechnung
    1. ein durch den Rechnungsempfänger vorgegebenes Identifikationskennzeichen,
    2. die Zahlungsbedingungen,
    3. die Bankverbindungsdaten des Zahlungsempfängers und
    4. eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers enthält.

Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt als erfüllt, wenn die elektronische Rechnung den Anforderungen gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern des Standards XRechnung vom 21. Dezember 2017 (BAnz AT 28. Dezember 2017 B 1) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(2) Elektronische Rechnungen, bei denen die Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt sind, können unverzüglich zurückgewiesen werden. Sie gelten im Falle der Zurückweisung als nicht zugegangen."

4. Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.

b) Der Wortlaut wird Satz 1.

c) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Außer Kraft treten:

  1. § 6a mit Ablauf des 17. April 2023,
  2. § 6a Abs. 2 mit Ablauf des 30. Juni 2021,
  3. § 6a Abs. 3 mit Ablauf des 30. September 2020."

§ 3
Weitere Änderung der Bayerischen E-Government-Verordnung

(Gültig ab 18.04.2022 siehe =>)

§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bayerischen E-Government-Verordnung (BayEGovV) vom 8. November 2016 (GVBl. S. 314, BayRS 206-1-1-D), die zuletzt durch § 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession
  1. bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, Landratsämtern und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts den gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) jeweils maßgeblichen Schwellenwert und
  2. bei den übrigen Behörden den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,
" 1. der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, der Wert des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den Betrag von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer erreicht oder überschreitet,"

§ 4
Inkrafttreten

(1) § 1 tritt am 1. März 2020 in Kraft.

(2) § 2 tritt am 18. April 2020 in Kraft.

(3) § 3 tritt am 18. April 2022 in Kraft.

ID 200295

ENDE