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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

BayLErzGG - Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Bayerisches Gesetz zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

- Bayern -

Fassung vom 13. April 2004
(GVBl. Bayern Nr. 9 vom 15.05.2004 S. 132 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2170-3-A



Artikel 1 Berechtigte

(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn in Bayern hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und
  5. (Entscheidung BVerfG)die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt (EU/EWR-Bürger) oder wer auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleich gestellt ist.

Auf die Vorwohndauer im Sinn von Satz 1 Nr. 1 wird verzichtet, wenn der Berechtigte aus einem Land zuzieht, das eine vergleichbare Leistung vorsieht, und die Gegenseitigkeit sichergestellt ist. Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld setzt nicht voraus, dass der Berechtigte zuvor Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) bezogen hat.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann ein Antragsteller, der

  1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses von Bayern aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,
  2. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb Bayerns abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
  3. Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist,

auch durch Zeiten vor Beginn dieser Tätigkeiten erfüllen. Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(3) Einem in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Kind stehen gleich

  1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
  2. ein Kind des Ehegatten, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

(4) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld besteht auch, wenn der Antragsteller nicht die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt, jedoch das Kind, für das Landeserziehungsgeld beantragt wird, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bei Ehepaaren und Eltern in eheähnlicher Gemeinschaft gilt Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 auch dann als erfüllt, wenn der Partner EU/EWR-Bürger ist oder auf Grund völkerrechtlicher oder gemeinschaftsrechtlicher Abkommen mit Drittstaaten den EU/EWR-Bürgern insoweit gleich gestellt ist und der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 BErzGG erfüllt.

(5) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat unter den Voraussetzungen des Abs. 1 auch der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates, soweit er EU/EWR-Bürger ist oder bis zur Geburt des Kindes in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht oder eine mehr als geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ausgeübt hat oder Mutterschaftsgeld oder eine Entgeltersatzleistung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BErzGG bezogen hat.

(6) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld bleibt unberührt, wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.

(7) Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug des Bayerischen Landeserziehungsgeldes aus.

Artikel 2 Härtefallregelung

In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Artikel 1 Abs. 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Landeserziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

Artikel 3 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Landeserziehungsgeld wird ab dem 25. Lebensmonat des Kindes gewährt. Der Anspruch endet für das erste Kind mit Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes und für das zweite und weitere Kinder mit Vollendung. des 36. Lebensmonats des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab dem 21. Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinn des Artikel 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Landeserziehungsgeld entsprechend Abs. 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstags tritt der Tag der Aufnahme bei der berechtigten Person. Der Bezugszeitraum beginnt mit dem 25. Monat ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, im neunten Lebensjahr des Kindes auch sofort, und endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres. Der Antrag kann frühestens vier Monate vor Beginn des Bezugszeitraums gestellt werden. Landeserziehungsgeld wird auch dann gezahlt, wenn bereits eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.

(3) Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für sechs Monate vor Antragstellung.

(4) Vor Ende des in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Zeitraums endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

Artikel 4 Höhe des Landeserziehungsgeldes

(1) Das Landeserziehungsgeld beträgt für das erste Kind 200 Euro monatlich, für das zweite Kind 250 Euro monatlich, für das dritte Kind und weitere Kinder im Sinn des § 5 Abs. 3 Satz 4 BerzGG 350 Euro monatlich.

(2) Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. § 5 Abs. 3 bis 5 und § 6 BErzGG sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:

  1. Es sind die Familienverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung auf Landeserziehungsgeld zu Grunde zu legen.
  2. Auszugehen ist von den Einkommensverhältnissen, die der Berechnung des Bundeserziehungsgeldes für das zweite Lebensjahr des Kindes zu Grunde gelegt wurden oder, falls in diesem Zeitraum kein Bundeserziehungsgeld bezogen wurde, zu Grunde zu legen gewesen wären. Bei Überschreiten der Einkommensgrenze wird das Landeserziehungsgeld beim ersten Kind um 5 v .H., beim zweiten Kind um 6 v .H., beim dritten Kind und weiteren Kindern um 7 v.H. des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrags gekürzt.
  3. Bei der Anwendung von § 6 Abs. 6 BErzGG ist auf die Zeit des Leistungsbezuges abzustellen. Dies gilt auch bei der Anwendung von § 6 Abs. 7 BErzGG für Einkünfte im Sinn von § 6 Abs. 6 BerzGG der berechtigten Person. Für die anderen Einkünfte der berechtigten Person und des Ehegatten oder Lebenspartners ist bei der Anwendung des § 6 Abs. 7 BErzGG auf das dritte Lebensjahr abzustellen.
  4. In den Fällen des Artikel 3 Abs. 2 sind die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres der Aufnahme bei der berechtigten Person maßgeblich. Wird im neunten Lebensjahr des Kindes Landeserziehungsgeld bezogen, sind die Einkommensverhältnisse des Kalenderjahres maßgeblich, in dem das siebte Lebensjahr beginnt. Im Übrigen ist Nr. 2 entsprechend anzuwenden.

Artikel 5 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen und Pfändung

Das Landeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinn des § 8 Abs. 1 BErzGG und des § 54 Abs. 5 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB 1).

Artikel 6 Anwendung von sonstigen Vorschriften

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Regelungen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über

  1. die nicht volle Erwerbstätigkeit und Entgeltersatzleistungen (§ 2, § 6 Abs. 1 Satz 3),
  2. das Zusammentreffen von Ansprüchen (§ 3),
  3. die Anrechnung vergleichbarer ausländischer Leistungen (§ 8 Abs. 3),
  4. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Ausführung (§ 10),
  5. den Einkommens- und Arbeitsnachweis sowie die Auskunftspflicht des Arbeitgebers oder des Selbständigen (§ 12),
  6. den Rechtsweg und die Zuständigkeit (§ 13),
  7. die Bußgeldvorschriften (§ 14),
  8. das ergänzende Verwaltungsverfahren (§ 22) und
  9. die Statistik (§ 23 Abs. 1 bis 3)

entsprechend anzuwenden.

(2) Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. Die Antragsteller sind auskunftspflichtig. Die statistischen Daten sind jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres. dem Bayerischen Landesamt für Versorgung und Familienförderung mitzuteilen.

(3) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) findet entsprechende Anwendung.

Artikel 7 Ausführung des § 18 BErzGG

Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des § 18 BErzGG zuständige Stelle z u bestimmen.

Artikel 8 Verweisungen, In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen betreffen die genannten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft). Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A) außer Kraft.

Artikel 9 Übergangsregelungen

(1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 geboren oder bei der berechtigen Person mit dem Ziel der Annahme aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A). Die Berechnung des Landeserziehungsgeldes für Kinder nach Satz 1 erfolgt auch ab dem 1. Januar 2002 auf der Grundlage der im Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 180) und im Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (GVBl S. 818, BayRS 2170-3-A) genannten Werte in Deutscher Mark beziehungsweise der diesen Werten entsprechenden Euro-Beträgen.

(2) Für Kinder, die vor dem 1. Juli 2002 geboren oder bei der berechtigten Person aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (GVBl S. 76, BayRS 2170-3-A). Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. Mai 2003 geboren oder mit dem Ziel der Annahme aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der vorliegenden Fassung mit der Maßgabe, dass in Artikel 1 Abs. 5 statt § 6 Abs. 1 Satz 3 BErzGG § 2 Abs. 2 BErzGG, in Artikel 4 Abs. 1 statt § 5 Abs. 3 Satz 4 BErzGG § 5 Abs. 2 Satz 3 BErzGG, in Artikel 4 Abs. 2 statt § 5 Abs. 3 BErzGG § 5 Abs. 2 BErzGG vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) stehen und dass in Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 § 6 Abs. 1 Satz 3 nicht aufgeführt und das Komma nach § 2 gestrichen ist sowie dass Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 gilt

___________________

1) Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 26. März 2001 (GVBl. S. 76). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

ENDE