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Regelwerk, Arbeits- & Sozialrecht

BayLErzGG - Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz
Gesetz zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes

- Bayern -

Vom 9. Juli 2007
(GVBl. Nr 14 vom 16.07.2007 S. 442; 14.04.2009 S. 86; 24.07.2012 S. 391 12; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 2170-3-A



Archiv: BayLErzGG2004

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Berechtigte 12

(1) Anspruch auf Landeserziehungsgeld hat, wer

  1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens zwölf Monaten vor Leistungsbeginn im Freistaat Bayern hat,
  2. mit einem Kind, für das ihm die Personensorge zusteht, in einem Haushalt lebt,
  3. dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  4. für dieses Kind
    1. bei Leistungsbeginn zwischen dem 13. und dem 24. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 6 gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses der Arzte und Krankenkassen über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien),
    2. bei Leistungsbeginn zwischen dem 25. und dem 29. Lebensmonat den Nachweis über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung für Kinder U 7 gemäß den Kinder-Richtlinien oder
    3. bei späterem Leistungsbeginn (Art. 4 Nr. 2) den Nachweis über eine zeitnahe Früherkennungsuntersuchung für Kinder gemäß den Kinder-Richtlinien

    führt und

  5. keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

Auf die Vorwohndauer im Sinn von Satz 1 Nr. 1 wird verzichtet, wenn der Berechtigte aus einem Land zuzieht, das eine vergleichbare Leistung vorsieht, und die Gegenseitigkeit sichergestellt ist.

(2) Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 kann ein Antragsteller, der

  1. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vom Freistaat Bayern aus vorübergehend in ein anderes Land oder ins Ausland entsandt ist und im Fall der Entsendung ins Ausland auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts oder nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt,
  2. im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend in ein Gebiet außerhalb des Freistaates Bayern abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist, oder
  3. Entwicklungshelfer im Sinn des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist,

auch durch Zeiten vor Beginn dieser Tätigkeiten erfüllen. Satz 1 gilt auch für den mit dem Antragsteller in einem Haushalt lebenden Ehegatten, wenn dieser im Ausland keine Erwerbstätigkeit ausübt, welche den dortigen Vorschriften der sozialen Sicherheit unterliegt.

(3) Einem in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Kind stehen gleich

  1. ein Kind, das mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person aufgenommen ist,
  2. ein Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat,
  3. ein leibliches Kind des nicht sorgeberechtigten Antragstellers, mit dem dieser in einem Haushalt lebt.

(4) Lebt das Kind im Ausland, genügt der Nachweis über die Durchführung einer der Früherkennungsuntersuchung gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vergleichbaren ärztlichen Untersuchung.

(5) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer oder eine nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerin ist nur anspruchsberechtigt, wenn diese Person

  1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
  2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
    1. nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,
    2. nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
    3. nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Kriegs in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt,
    4. nach § 104a AufenthG erteilt oder
  3. eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
    1. sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
    2. im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.

(6) Der Anspruch auf Landeserziehungsgeld bleibt unberührt. wenn der Antragsteller aus einem wichtigen Grund die Betreuung und Erziehung des Kindes nicht sofort aufnehmen kann oder sie unterbrechen muss.

(7) Eine Person ist nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinn des § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

(8) Der Bezug von vergleichbaren Leistungen anderer Länder schließt den Bezug von Landeserziehungsgeld aus.

Art. 2 Härtefallregelung

(1) In Fällen besonderer Härte, insbesondere bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Tod eines Elternteils oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz kann von dem Erfordernis der Personensorge oder den Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 5 abgesehen werden. Das Erfordernis der Personensorge kann jedoch nur entfallen, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 1 erfüllt sind, das Kind mit einem Verwandten bis dritten Grades oder dessen Ehegatten oder Lebenspartner in einem Haushalt lebt und für dieses Kind kein Landeserziehungsgeld von einem Personensorgeberechtigten in Anspruch genommen wird.

(2) In Fällenbesonderer Härte, insbesondere bei längerem Krankenhausaufenthalt des Kindes, kann von dem Nachweis nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 4 abgesehen werden.

Art. 3 Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Für die Betreuung und Erziehung eines Kindes wird nur einer Person Landeserziehungsgeld gezahlt Werden in einem Haushalt mehrere Kinder betreut und erzogen, wird für jedes Kind Landeserziehungsgeld gezahlt.

(2) Erfüllen beide Elternteile oder Lebenspartner die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Landeserziehungsgeld demjenigen gezahlt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Die Bestimmung kann nur geändert werden, wenn die Betreuung des Kindes nicht mehr sichergestellt werden kann.

(3) Einem nicht sorgeberechtigten Elternteil kann das Landeserziehungsgeld nur mit Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gezahlt werden.

(4) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.

Art. 4 Beginn, Dauer und Ende des Anspruchs

(1) Landeserziehungsgeld wird ab dem 13. Lebensmonat des Kindes gewährt, jedoch nicht vor dem Ablauf des letzten Auszahlungsmonats des Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind für sechs Monate und für jedes weitere Kind für zwölf Monate gewährt, längstens jedoch bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes. Der Antrag kann frühestens ab dem neunten Lebensmonat des Kindes gestellt werden.

(2) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinn des Art. 1 Abs. 3 Nr. 1 wird Landeserziehungsgeld entsprechend Abs. 1 gewährt. An die Stelle des Geburtstags tritt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person. Der Anspruch endet spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes. Landeserziehungsgeld wird auch dann gezahlt, wenn bereits zuvor eine andere Person für dieses Kind Landeserziehungsgeld bezogen hat.

(3) Das Landeserziehungsgeld wird auf schriftlichen Antrag gewährt, rückwirkend höchstens für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Landeserziehungsgeld eingegangen ist.

(4) Vor Ende der in Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume endet der Anspruch mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine der Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.

Art. 5 Höhe des Landeserziehungsgeldes, Einkommensgrenzen

(1) Landeserziehungsgeld wird für das erste Kind bis zu einer Höhe von 150 Euro monatlich, für das zweite Kind bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich, für das dritte Kind und jedes weitere Kind bis zu einer Höhe von 300 Euro monatlich gezahlt. Es zählen nur Kinder des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) gezahlt würde.

(2) Das Landeserziehungsgeld ist einkommensabhängig. Es verringert sich, wenn das Einkommen im Sinn von Art. 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 25.000 Euro und bei anderen Berechtigten 22.000 Euro übersteigt. Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1 erhöhen sich um 3140 Euro für jedes weitere Kind im Sinn von Abs. 1 Satz 2. Für Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelten die Vorschriften zur Einkommensgrenze für Verheiratete, die nicht dauernd getrennt leben. Für Lebenspartner gilt die Einkommensgrenze für Verheiratete entsprechend.

(3) Das Landeserziehungsgeld wird bei Überschreiten der in Abs. 2 geregelten Einkommensgrenzen beim ersten Kind um fünf v.H., beim zweiten Kind um sechs v. H., beim dritten und jedem weiteren Kind um sieben v .H. des die Einkommensgrenzen übersteigenden Betrags gemindert.

(4) Das Landeserziehungsgeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist. Soweit das Landeserziehungsgeld für Teile von Monaten zu leisten ist, beträgt es für einen Kalendertag ein Dreißigstel des jeweiligen Monatsbetrags. Ein Betrag von monatlich weniger als zehn Euro wird nicht gezahlt. Auszuzahlende Beträge, die nicht volle Euro ergeben, sind bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden.

(5) Maßgeblich sind die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Art. 6 Einkommen

(1) Als Einkommen gilt die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinn des § 2 Abs. 1 und 2 EStG abzüglich 24 v. H., bei Personen im Sinn des § 10c Abs. 3 EStG abzüglich 19 v .H. und der Entgeltersatzleistungen, gemindert um folgende Beträge:

  1. Unterhaltsleistungen an andere Kinder, für die die Einkommensgrenze nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 3 erhöht worden ist, bis zu dem durch Unterhaltstitel oder durch Vereinbarung festgelegten Betrag,
  2. Unterhaltsleistungen an sonstige Personen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden,
  3. Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG wegen der Behinderung eines Kindes, für das die Eltern Kindergeld erhalten oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1 EStG oder des § 4 Abs. 1 BKGG erhalten würden, oder wegen der Behinderung der berechtigten Person, ihres Ehegatten, ihres Lebenspartners oder des anderen Elternteils im Sinn von Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1.

Als Einkommen gelten nicht Einkünfte, die gemäß §§ 40 bis 40b EStG pauschal versteuert werden können. Entgeltersatzleistungen im Sinn von Satz 1 sind das Elterngeld, soweit es nicht nach § 10 BEEG unberücksichtigt bleibt, Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder eine vergleichbare Entgeltersatzleistung des Dritten, Fünften, Sechsten oder Siebten Buches Sozialgesetzbuch, des Bundesversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes oder einer aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierten vergleichbaren Entgeltersatzleistung.

(2) Für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes ist das Einkommen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes, beim angenommenen Kind das Einkommen im Kalenderjahr seiner Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgebend.

(3) Zu berücksichtigen ist das Einkommen der berechtigten Person und ihres Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, ist auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen; dabei reicht die formlose Erklärung über die gemeinsame Elternschaft und das Zusammenleben aus.

(4) Soweit ein ausreichender Nachweis der Einkünfte in dem maßgebenden Kalenderjahr nicht möglich ist, werden der Ermittlung die Einkünfte in dem Kalenderjahr davor zugrunde gelegt.

(5) Bei Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, ist von dem um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG verminderten Bruttobetrag auszugehen. Andere Einkünfte, die allein nach ausländischem Steuerrecht zu versteuern sind oder keiner staatlichen Besteuerung unterliegen, sind entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 EStG zu ermitteln. Beträge in ausländischer Währung werden in Euro umgerechnet.

(6) Ist die berechtigte Person während des Bezugs von Landeserziehungsgeld nicht erwerbstätig, bleiben ihre Einkünfte aus einer vorherigen Erwerbstätigkeit unberücksichtigt. Ist sie während des Bezugs von Landeserziehungsgeld erwerbstätig, sind ihre voraussichtlichen Erwerbseinkünfte in dieser Zeit maßgebend. Sonderzuwendungen bleiben unberücksichtigt. Entgeltersatzleistungen der berechtigten Person werden nur während des Bezugs des Landeserziehungsgeldes berücksichtigt. Für die anderen Einkünfte gelten die übrigen Vorschriften des Art. 6.

(7) Ist das durchschnittliche monatliche Einkommen während des Bezugszeitraums des Landeserziehungsgeldes um mindestens 20 v. H. geringer als das im nach Abs. 2 maßgeblichen Zeitraum erzielte durchschnittliche monatliche Einkommen wird das Einkommen auf Antrag neu ermittelt. Dabei sind die insoweit verringerten voraussichtlichen Einkünfte während des Bezugszeitraums zusammen mit den übrigen Einkünften nach Art. 6 maßgebend.

Art. 7 Berücksichtigung bei anderen Sozialleistungen, Pfändung

(1) Das Landeserziehungsgeld ist eine vergleichbare Leistung des Landes im Sinn von § 27 Abs. 4 BEEG und § 54 Abs. 3 Nr. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I).

(2) Die dem Landeserziehungsgeld, dem Elterngeld und dem Mutterschaftsgeld vergleichbaren Leistungen, die im Ausland in Anspruch genommen werden können, sind, soweit sich aus dem vorrangigen Recht der Europäischen Union über Familienleistungen nichts Abweichendes ergibt, anzurechnen und schließen insoweit Landeserziehungsgeld aus.

Art. 8 Mitwirkungspflichten, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis,
Auskunftspflicht des Arbeitgebers

(1) § 60 Abs. 1 SGB I gilt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers und für den Partner der eheähnlichen Gemeinschaft.

(2) Soweit es zum Nachweis des Einkommens oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dessen Brutto-Arbeitsentgelt und Sonderzuwendungen sowie die Arbeitszeit zu bescheinigen.

(3) Die zuständigen Behörden können eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers oder des Selbstständigen darüber verlangen, ob und wie lange die Elternzeit beziehungsweise die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit andauert oder eine Teilzeittätigkeit nach Art. 1 Abs. 7 ausgeübt wird.

Art. 9 Rechtsweg

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 8 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

Art. 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 60 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 SGB I in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 auf Verlangen die leistungserheblichen Tatsachen nicht angibt oder Beweisurkunden nicht vorlegt,
  2. entgegen § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I eine Änderung in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld erheblich ist, der zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
  3. entgegen Art. 8 Abs. 2 auf Verlangen eine Bescheinigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt oder
  4. einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 8 Abs. 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinn des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die gemäß Art. 12 Abs. 1 zuständigen Behörden.

Art. 11 Ergänzendes Verfahren

(1) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, ist bei der Ausführung das Erste Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Das Erste Buch Sozialgesetzbuch findet entsprechende Anwendung.

(2) Erhöht sich die Anzahl der Kinder oder treten die Voraussetzungen nach Art. 2, 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 6 und 7 nach der Entscheidung über das Landeserziehungsgeld ein, werden sie mit Ausnahme des Art. 6 Abs. 6 nur auf Antrag berücksichtigt. Soweit diese Voraussetzungen danach wieder entfallen, ist das unerheblich. Die Regelungen nach Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.

(3) Mit Ausnahme von Abs. 2 sind nachträgliche Veränderungen im Familienstand einschließlich der Familiengröße und im Einkommen nicht zu berücksichtigen.

(4) In den Fällen des Abs. 2 und, mit Ausnahme von Abs. 3, bei sonstigen wesentlichen Veränderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld erheblich sind, ist über das Landeserziehungsgeld mit Beginn des nächsten Lebensmonats nach der wesentlichen Änderung der Verhältnisse durch Aufhebung oder Änderung des Bescheids neu zu entscheiden. Art. 4 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.

(5) § 331 SGB III gilt entsprechend.

Art. 12 Verordnungsermächtigungen 14

(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.

(2) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für den Vollzug des § 18 BEEG zuständige Stelle zu bestimmen.

(3) Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat durch Rechtsverordnung die Einkommensgrenzen gemäß Art. 5 Abs. 2 anzupassen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen.

Art. 13 Statistik

(1) Zum Landeserziehungsgeld werden nach diesem Gesetz statistische Angaben (Statistik) erfasst.

(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr für jede Bewilligung von Landeserziehungsgeld folgende Erhebungsmerkmale der Empfängerin oder des Empfängers:

  1. Geschlecht, Geburtsmonat und Geburtsjahr,
  2. Staatsangehörigkeit,
  3. Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt,
  4. Familienstand,
  5. Anzahl der Kinder,
  6. Dauer des Landeserziehungsgeldbezugs,
  7. Höhe des monatlichen Landeserziehungsgeldes,
  8. Umfang der Erwerbstätigkeit während des Bezugs von Landeserziehungsgeld.

(3) Hilfsmerkmale sind Geburtsjahr und -monat des Kindes sowie Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörden.

(4) Die statistischen Daten werden von den für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bei der Bearbeitung der Anträge auf Landeserziehungsgeld erfasst. Die Antragsteller sind auskunftspflichtig.

Art. 14 Übergangsregelungen

(1) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2001 oder vor dem 1. Juli 2002 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt Art. 9 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 132, BayRS 2170-3-A).

(2) Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 132, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.

(3) Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 und vor dem 1. April 2008 geboren oder bei der berechtigten Person mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen worden sind, gilt das Bayerische Landeserziehungsgeldgesetz in der vorliegenden Fassung mit der Maßgabe, dass in Art. 5 Abs. 2 Satz 2 die Worte "25.000 Euro und bei anderen Berechtigten 22.000 Euro" durch die Worte "16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro" ersetzt werden.

Art. 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt das Bayerische Gesetz zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz -BayLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (GVBl S. 132, BayRS 2170-3-A), geändert durch Art. 34 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), außer Kraft.

Entscheidung des Bundesverfassungsgrichts

Vom 23.03.2012
(BGBl. I Nr. 15 vom 05.04.2012 S. 507)



Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Gewährung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (Bayerisches Landeserziehungsgeldgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 818), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes vom 26. März 2001 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 76), Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bayerischen Gesetzes zur Zahlung eines Landeserziehungsgeldes und zur Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2004 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 133) und Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes vom 9. Juli 2007 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 442) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. Ersetzt der Gesetzgeber die verfassungswidrigen Regelungen nicht bis zum 31. August 2012 durch eine Neuregelung, tritt Nichtigkeit der beanstandeten Vorschriften ein.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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