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Gesetz zur Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 8. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.12.2006 S. 987)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes
Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 86a (aufgehoben)" durch die Worte "Art. 86a Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen" sowie die Worte "Art. 151 (aufgehoben)" durch die Worte "Art. 151 Übergangsregelungen zum Beihilferecht" ersetzt.
2. Es wird folgender Art. 86a eingefügt:
"Art. 86a Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen
(1) Beamte, Ruhestandsbeamte, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie Dienstanfänger und frühere Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichen der Altersgrenze entlassen sind, erhalten für sich, den Ehegatten, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 18.000 EUR nicht übersteigt, und die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder Beihilfen als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge, solange ihnen laufende Besoldungs- und Versorgungsbezüge zustehen.
(2) Beihilfeleistungen werden zu den nachgewiesenen medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Pflegefällen und zur Gesundheitsvorsorge gewährt. Beihilfen dürfen nur gewährt werden, soweit die Beihilfe und Leistungen Dritter aus demselben Anlass die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Sind die finanziellen Folgen von Krankheit, Geburt, Pflege und Gesundheitsvorsorge durch Leistungen aus anderen Sicherungssystemen dem Grunde nach abgesichert, erfolgt keine zusätzliche Gewährung von Beihilfeleistungen; Sachleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Soweit nur Zuschüsse zustehen, sind diese anzurechnen. Der Anspruch auf Beihilfeleistungen ist bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt auf Leistungen für Zahnersatz, für Heilpraktiker und auf Wahlleistungen im Krankenhaus. Aufwendungen für den Besuch schulischer oder vorschulischer Einrichtungen und bei ufsfördernde Maßnahmen sowie Aufwendungen für einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen, sind von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. 7Bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus sind nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze folgende Eigenbeteiligungen abzuziehen:
(3) Beihilfen werden als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschalen gewährt. Der Bemessungssatz beträgt bei Beamten und Richtern 50 v.H., bei Ehegatten sowie bei Versorgungsempfängern 70 v.H., bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H. 3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz eines Beihilfeberechtigten 70 v.H.; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz nur bei einem von ihnen 70 v.H. In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. Die festgesetzte Beihilfe ist um
jedoch nicht mehr als die tatsächlich gewährte Beihilfe zu mindern (Eigenbeteiligung). Die Eigenbeteiligung unterbleibt
Die Belastungsgrenze beträgt 2 v.H. der Jahresdienst- bzw. Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Für chronisch Kranke im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beträgt die Belastungsgrenze 1 v.H., es sei denn, sie haben die wichtigsten evidenzbasierten Untersuchungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen oder beteiligen sich nicht hinreichend an einer adäquaten Therapie.
(4) Die obersten Dienstbehörden setzen die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. Sie können diese Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen. 3Die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe im staatlichen Bereich erfolgt durch das Landesamt für Finanzen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden. Abweichungen von Satz 3 Halbsatz 1 sind durch Rechtsverordnung der Staatsregierung zu regeln. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 eine Versicherung abschließen oder sich der Dienstleistungen von Versicherungsunternehmen oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. 7Art. 100a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 100b Satz 4, Art. 100d und Art. 100g gelten entsprechend.
(5) Das Nähere hinsichtlich des Kreises der beihilfeberechtigten Personen und der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, des Inhalts und Umfangs der Beihilfen sowie des Verfahrens der Beihilfengewährung regelt das Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden
(6) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag fortlaufend über den Erlass und die geplanten Änderungen der Rechtsverordnung nach Abs. 5 Satz 1."
3. Art. 100g wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "zurückzugeben" die Worte "oder zu vernichten" eingefügt.
b) Dem Abs. 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Elektronisch gespeicherte Beihilfebelege sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen elektronisch erfasst wurden, zu löschen, sofern sie nicht darüber hinaus für die Bearbeitung oder aufgrund sonstiger gesetzli-.cher Vorschriften benötigt werden".
4. Art. 151 erhält folgende Fassung:
"Art. 151 Übergangsregelungen zum Beihilferecht
"Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 86a Abs. 5 gelten die am 18. September 2006 in Bayern maßgebenden Beihilfebestimmungen."
§ 2
Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte "Art. 11 Beihilfen" durch die Worte "Art. 11 (aufgehoben)" ersetzt.
Art. 11 Beihilfen(1) Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen an Beamte, Richter, Ruhestandsbeamte und Richter im Ruhestand, deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene sowie an Dienstanfänger gelten die Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) mit Ausnahme der Regelungen über
- einen Schwangerschaftsabbruch, sofern nicht die Voraussetzungen des § 218a Abs. 2 oder 3 des Strafgesetzbuchs vorliegen;
- eine Ermäßigung des Bemessungssatzes nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 BhV.
Unbeschadet des Selbstbehalts nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV wird bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen nach Anwendung der persönlichen Bemessungssätze ein Selbstbehalt von 25 E pro Aufenthaltstag im Krankenhaus abgezogen. Der Selbstbehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b Doppelbuchst. bb BhV kommt höchstens für 30 Tage im Kalenderjahr zur Anwendung. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschriften, die im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen sind, weitere Abweichungen gegenüber den Beihilfevorschriften des Bundes vorsehen. Aufwendungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b der Beihilfevorschriften des Bundes, die vor dem 1. Juli 2003 entstanden sind, sind nach Art. 11 Abs. 1 BayBesG in der bis zum 30. Juni 2003 maßgebenden Fassung abzurechnen. Satz 5 gilt entsprechend für Behandlungen, die vor dem 1. Juli 2003 begonnen wurden, jedoch erst nach dem 30. Juni 2003 abgeschlossen werden.
(2) Die Befugnis der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, zur Rückdeckung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 1 eine Versicherung abzuschließen, bleibt unberührt.
wird aufgehoben.
3. Art. 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Festsetzung und Anordnung der Beihilfe nach Art. 11. Die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstigen der Aufsicht des Staates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Art. 11 auch der Dienstleistungen der Versicherungsunternehmen nach Art. 11 Abs. 2 oder sonstiger geeigneter Stellen bedienen und hierzu die erforderlichen Daten übermitteln; die Zuerkennung der Eignung setzt voraus, dass die mit der Beihilfebearbeitung betrauten Personen nach dem Verpflichtungsgesetz zur Wahrung der Daten verpflichtet werden. Die mit der Beihilfebearbeitung beauftragte Stelle darf die Daten, die ihr im Rahmen der Beihilfebearbeitung bekannt werden, nur für diesen Zweck verarbeiten und nutzen. Art. 100b Satz 4 BayBG gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen, hinsichtlich der Festsetzung und Anordnung der Beihilfen auch auf andere Dienststellen übertragen; die sonstigen Befugnisse der obersten Dienstbehörden beim Vollzug der Beihilfevorschriften können auf das Staatsministerium der Finanzen übertragen werden. | (3) Abweichend von Abs. 2 Satz 2 kann die Staatsregierung für den staatlichen Bereich durch Rechtsverordnung die Befugnisse der obersten Dienstbehörden auf das Landesamt für Finanzen übertragen. |
4. Die Anlage 1 - Bayerische Besoldungsordnungen - wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe A 16 wird nach dem Amt "Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer Coburg" das Amt "Institutsdirektor, Institutsdirektorin" mit der Funktionsbezeichnung "- als der ständige Vertreter des Direktors der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung10) -" eingefügt.
b) Es wird folgende Fußnote 10 angefügt:
10) Soweit die Stellvertreterfunktion aus dienst oder laufbahnrechtlichen Gründen nicht von einem Oberstudiendirektor oder einer Oberstudiendirektorin wahrgenommen werden kann. Der Funktionsinhaber oder die Funktionsinhaberin muss über die Befähigung für das Lehramt an Realschulen verfügen und mindestens eine vierjährige Dienstzeit als Institutsrektor oder Institutsrektorin an der Akademie in der Führungsfortbildung verbracht haben."
§ 3
Änderung des Bayerischen Richtergesetzes
Das Bayerische Richtergesetz - BayRiG - (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:
1. Art. 8b wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl "55" durch die Zahl "50" ersetzt.
b) Abs. 3
(3) Bis zum 31. Dezember 2004 ist einem Richter Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres zu bewilligen.
wird aufgehoben.
2. Art. 8d Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 8b Abs. 1 und 3" durch die Worte "Art. 8b Abs. 1" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Worte "Art. 8b Abs. 3" durch die Worte "Art. 8b Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.
§ 4
Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 .(GVBl S. 665), erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"1Für die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme der Art. 66, 86a und 90 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend anzuwenden."
§ 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.