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BayRiG - Bayerisches Richtergesetz
- Bayern -

Vom 26. Februar 1965
(GVBl. S. 13; 24.05.1985 S. 120; 16.07.1986 S. 128; 24.07.1990 S. 237; 21.03.1991 S. 81; 27.12.1991 S. 496; 23.07.1994 S. 611; 28.06.1996 S. 223; 20.02.1998 S. 52; 22.07.1999 S. 304; 16.12.1999 S. 521; 22.12.2000 S. 925; 24.12.2002 S. 937; 25.06.2003 S. 374; 25.10.2004 S. 400; 07.12.2004 S. 489; 24.12.2005 S. 665; 08.12.2006 S. 987 06; 29.07.2008 S. 500 08; 27.07.2009 S. 348 09; 05.08.2010 S. 410 10 Inkrafttreten; 20.12.2011 S. 689 11; 22.07.2014 S. 286 14; 17.07.2015 S. 240 15; 13.12.2016 S. 354 16; 22.03.2018 S. 118 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 301-1-J



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit nicht anderes bestimmt ist, für die Berufsrichter im Dienst des Freistaates Bayern.

(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs.

Art. 2 Geltung des Beamtenrechts 08 11

(1) Soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten für die Rechtsverhältnisse der Richter die Vorschriften für Beamte entsprechend.

(2) Für die Rechtsstellung der in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Richter gelten die für die in den Landtag gewählten Richter maßgebenden Vorschriften in den Art. 16 Abs. 3, Art. 30 bis 32 und 34 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes entsprechend. Steht dem Richter auf Grund seiner Mitgliedschaft keine Entschädigung mit Alimentationscharakter zu, werden ihm 50 v. H. seiner zuletzt bezogenen Besoldung weitergewährt; allgemeine Besoldungserhöhungen nach Art. 16 des Bayerischen Besoldungsgesetzes werden berücksichtigt.

(3) Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der Rechtsverhältnisse der Richter durch die obersten Landesbehörden wirken die Spitzenorganisationen der zuständigen Berufsverbände und Gewerkschaften in einer laufenden, umfassenden und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit; über Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, ist auf deren Verlangen der Landtag zu unterrichten. Soweit allgemeine Vorschriften für Beamte Anwendung finden, gilt Art. 16 des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend.

Art. 3 Ehrenamtliche Richter

Ehrenamtliche Richter können über ihre Bestellung eine Urkunde ausgehändigt erhalten.

Art. 4 Richter auf Zeit 08

(1) Für Richter auf Zeit gelten die Vorschriften für Richter auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Dienstverhältnis der Richter auf Zeit endet mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, sofern sie nicht erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen werden.

(3) Richter auf Zeit treten mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben, es sei denn, sie werden erneut in dasselbe Richteramt für eine weitere Amtszeit berufen oder sie lehnen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung (Absatz 6) die Weiterführung des Richteramts ab.

(4) Richter auf Zeit treten ferner mit dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Richter (Art. 7 Abs. 1 und 4) erreichen, in den Ruhestand, wenn sie eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Richter- oder Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt haben oder aus einem Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Richter auf Zeit ernannt worden waren.

(5) Für die Ruhestandsversetzung von Richtern auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit gilt Art. 123 Abs. 2 Satz 1des Bayerischen Beamtengesetzes entsprechend. Das Verfahren richtet sich nach Art. 78 dieses Gesetzes.

(6) Richter auf Zeit sind nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleichgünstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Richteramt berufen werden sollen und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Art. 122 Abs. 4des Bayerischen Beamtengesetzes gilt entsprechend.

Art. 5 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der ehrenamtliche Richter leistet den Eid oder das Gelöbnis (§ 45 Abs. 3 bis 5 und 7 des Deutschen Richtergesetzes) dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Freistaates Bayern und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und der Gerechtigkeit zu dienen.

Die Verpflichtung gemäß Satz 1, den Eid oder das Gelöbnis auf die Verfassung des Freistaates Bayern zu leisten, gilt für die ehrenamtlichen Richter der Finanzgerichtsbarkeit nach § 45 Abs. 6 des Deutschen Richtergesetzes entsprechend.

Art. 6 Dienstliche Beurteilung

(1) Richter auf Lebenszeit sind alle vier Jahre vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten dienstlich zu beurteilen (periodische Beurteilung). Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Richter nicht mehr periodisch beurteilt werden. Sie kann ferner bestimmen, dass Richter auch aus Anlass einer Versetzung oder einer Bewerbung zu beurteilen sind.

(2) Beurteilt werden fachliche Leistung, Eignung und Befähigung der Richter. Die Beurteilung ist mit einer Bewertung abzuschließen. Bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte sind die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen zu beachten.

(3) Richter auf Probe sind spätestens 18 Monate nach Beginn und unmittelbar vor Ablauf der Probezeit zu beurteilen. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Beurteilung nur mit der Feststellung abzuschließen ist, ob der Richter auf Probe für die Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet, noch nicht geeignet oder nicht geeignet ist.

(4) Richter kraft Auftrags sind spätestens vor der Ernennung zum Richter auf Lebenszeit zu beurteilen.

Art. 7 Altersgrenze und Ruhestand 10 15

(1) Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem das nach folgender Tabelle maßgebliche Lebensalter erreicht wird:

Richter des GeburtsjahrgangsLebensalter
194765 Jahre und 1 Monat
194865 Jahre und 2 Monate
194965 Jahre und 3 Monate
195065 Jahre und 4 Monate
195165 Jahre und 5 Monate
195265 Jahre und 6 Monate
195365 Jahre und 7 Monate
195465 Jahre und 8 Monate
195565 Jahre und 9 Monate
195665 Jahre und 10 Monate
195765 Jahre und 11 Monate
195866 Jahre
195966 Jahre und 2 Monate
196066 Jahre und 4 Monate
196166 Jahre und 6 Monate
196266 Jahre und 8 Monate
196366 Jahre und 10 Monate

Für Richter auf Lebenszeit, die sich am 1. Januar 2011 in der Freistellungsphase der Altersdienstermäßigung nach Art. 8c oder bei einer ungleichmäßigen Verteilung des Dienstes auf Grund eines Dienstzeitmodells nach Art. 8a Abs. 4 in der Freistellungsphase bis zum Ruhestand befinden, gilt als Altersgrenze das Ende des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Dasselbe gilt für Richter auf Lebenszeit, die am 1. Januar 2011 nach Art. 8 oder 8b bis zum Beginn des Ruhestands beurlaubt sind.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. Abweichend von Satz 1 ist auf Antrag eines Richters auf Lebenszeit, der zu dem in Abs. 1 Satz 3 bestimmten Personenkreis gehört, der Eintritt in den Ruhestand um einen oder mehrere Monate, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres hinauszuschieben, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und der Antrag spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Abs. 1 Satz 3 gestellt wird. Über den Antrag entscheidet das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung, in den Fällen des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 die Staatsregierung. )

(3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. das 64. Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch ist und mindestens das 60. Lebensjahr vollendet hat.

Für Richter, denen am 1. Januar 2003 Dienstermäßigung im Blockmodell gewährt ist, gilt Satz 1 Nr. 1 in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

(4) Für Richter, denen vor dem 1. Januar 2003 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands gewährt worden ist, gilt Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung fort.

Art. 8 Ermäßigung des Dienstes und Urlaub aus familiären Gründen

(1) Auf Antrag ist einem Richter

  1. der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes zu ermäßigen,
  2. Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu gewähren,

wenn er

  1. mindestens ein Kind unter 18 Jahre oder
  2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Der Antrag auf Verlängerung einer Dienstermäßigung oder eines Urlaubs soll spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung gestellt werden.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt.

(4) Während der Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Während der Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Richter mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht, wenn der Richter berücksichtigungsfähiger Angehöriger eines Beihilfeberechtigten wird oder Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hat.

(6) Über eine vorzeitige Beendigung des Urlaubs und eine Änderung des Umfangs oder eine vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Die zuständige Dienstbehörde kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 gilt entsprechend.

Art. 8a Ermäßigung des Dienstes auf Antrag 08 11 15

(1) Auf Antrag ist einem Richter der Dienst bis auf die Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu ermäßigen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  3. der Richter zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung des Umfangs oder bei Beendigung der Ermäßigung des Dienstes auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs verwendet zu werden,
  4. der Richter sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Richterverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 81 ff.des Bayerischen Beamtengesetzes Richtern die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Ausnahmen von der Verpflichtung nach Nummer 4 sind nur zulässig, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 4 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen.

(3) Über eine Änderung des Umfangs oder die Beendigung der Ermäßigung des Dienstes während des Bewilligungszeitraums entscheidet auf Antrag die zuständige Dienstbehörde. Sie soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs oder die vorzeitige Beendigung der Ermäßigung des Dienstes zulassen, wenn dem Richter die Ermäßigung des Dienstes im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann.

(4) Wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, ist auf Antrag des Richters die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes nach Absatz 1 in der Weise zu bewilligen, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge auf die Phase einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst folgen. Der gesamte Bewilligungszeitraum darf zwei Jahre nicht unterschreiten und zehn Jahre nicht überschreiten.

(5) Treten während des Bewilligungszeitraums einer Ermäßigung des Dienstes nach Absatz 4 Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, ist ein Widerruf abweichend von Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zulässig:

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. beim Dienstherrnwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Ermäßigung des Dienstes nicht mehr zuzumuten ist.

Der Widerruf darf nur mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraum und nur in dem Umfang erfolgen, der dem tatsächlich geleisteten Dienst entspricht.

(6) Wird langfristig Urlaub nach einer anderen Vorschrift als Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 bewilligt, so verlängert sich der Bewilligungszeitraum um die Dauer der Beurlaubung. In diesem Fall ist auf Antrag des Richters die Bewilligung der Ermäßigung des Dienstes zu widerrufen.

Art. 8b Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen 06 08 11

(1) Einem Richter auf Lebenszeit ist in einer Arbeitsmarktsituation, in der ein außergewöhnlicher Bewerbungsüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Personen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren, mindestens von einem Jahr,
  2. unbeschadet Nr. 1 nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen,
  2. der Richter einer Verwendung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweigs zustimmt,
  3. der Richter erklärt, während des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach Art. 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 6des Bayerischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte.

Wird die Verpflichtung nach Satz 1 Nr. 3 schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die zuständige Dienstbehörde darf trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 3 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Art. 8 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.

Art. 8c Altersdienstermäßigung 10 15

(1) Einem Richter auf Lebenszeit, der das 60. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersdienstermäßigung mit 60 v.H. des in den letzten fünf Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes, höchstens jedoch mit der Hälfte des in den letzten zwei Jahren vor Beginn des Bewilligungszeitraums durchschnittlich geleisteten Dienstes zu gewähren, wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zulässt,
  2. der Richter in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersdienstermäßigung drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
  3. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Der gesamte Bewilligungszeitraum darf ein Jahr nicht unterschreiten. Bei schwerbehinderten Richtern im Sinn des § 2 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.

(2) Altersdienstermäßigung im Umfang von 60 v.H. des regelmäßigen Dienstes kann in der Weise gewährt werden, dass

  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums der Dienst durchgehend in diesem Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell)oder
  2. der vollen dienstlichen Inanspruchnahme während der Ansparphase von 60 v.H. des Bewilligungszeitraums eine vollständige Freistellung vom Dienst während der restlichen Dauer des Bewilligungszeitraums folgt (Blockmodell).

(3) Einem Antrag auf Altersdienstermäßigung mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes darf nur entsprochen werden, wenn die Zeiten der Freistellung vom Dienst in der Weise zusammengefasst werden, dass der Richter in der Ansparphase Dienst mit mindestens der Hälfte des regelmäßigen Dienstes leistet (modifiziertes Blockmodell).

(4) Art. 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Treten während des Bewilligungszeitraums einer im Blockmodell oder im modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte Altersdienstermäßigung abweichend von Art. 49 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen:

  1. bei Beendigung des Richterverhältnisses,
  2. beim Dienstherrnwechsel,
  3. bei Gewährung von Urlaub nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 oder
  4. in besonderen Härtefällen, wenn dem Richter die Fortsetzung der Altersdienstermäßigung nicht mehr zuzumuten ist.

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten aus der Ansparphase durch eine gewährte Freistellung bereits ausgeglichen wurden; dabei gelten die unmittelbar vor dem Eintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeiten als durch die Freistellung ausgeglichen. Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus des Richters entsprechend des in der Ansparphase geleisteten und nicht durch Freistellung ausgeglichenen Arbeitszeitumfangs festgesetzt.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Leiter von Gerichten, die mindestens in der Besoldungsgruppe R 3 eingestuft sind.

(6) Für Richter, deren Altersdienstermäßigung vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat, gelten Abs. 1 bis 6 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Für die Versetzung in den Ruhestand auf Antrag von Richtern, die sich am 1. August 2015 in der Freistellungsphase der im Blockmodell oder modifizierten Blockmodell bewilligten Altersdienstermäßigung nach Art. 8c befinden, gelten Art. 7 Abs. 3 Satz 1 und Art. 8c Abs. 3 Satz 2 in der jeweils am 31. Juli 2015 geltenden Fassung.

Art. 8d Zeitliche Höchstgrenzen, Zuständigkeit, Hinweispflicht 06 08 10 15

(1) Die Dauer von Beurlaubungen nach Art. 8 Abs. 1, Art. 8b Abs. 1 und nach Art. 89 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) darf insgesamt fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Unbeschadet hiervon sind Zeiten einer Beurlaubung nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b dieses Gesetzes oder Art. 89 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 BayBG im Umfang von bis zu zwei Jahren sowie derjenigen Zeit zu bewilligen, die der Freistellungsmöglichkeit für Arbeitnehmer nach dem Pflegezeitgesetz entspricht. In den Fällen des Art. 8b Abs. 1 Nr. 2 findet Satz 1 keine Anwendung, wenn eine Rückkehr zur Voll- oder Teilzeitbeschäftigung nicht zumutbar ist.

(2) Die Entscheidungen nach den Art. 8 bis 8c trifft die Oberste Dienstbehörde; sie kann ihre Befugnisse durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

(3) Bei der Beantragung einer Freistellung nach den Art. 8 bis 8c sind die Richter auf die rechtlichen Folgen der Freistellung hinzuweisen.

Art. 9 Übertragung eines weiteren Richteramts

Einem Richter auf Lebenszeit an einem Amtsgericht oder an einem Arbeitsgericht kann ein weiteres Richteramt an einem gleichen Gericht desselben Gerichtszweigs übertragen werden, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten und dem Richter zumutbar ist.

Art. 10 Zusammensetzung des Landespersonalausschusses in Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte; Beschlussfähigkeit 08 11 14

(1) In Angelegenheiten der Richter und der Staatsanwälte setzt sich der Landespersonalausschuss (Art. 113 des Bayerischen Beamtengesetzes) wie folgt zusammen:

  1. Zu den aus der staatlichen Verwaltung berufenen drei Mitgliedern und deren Stellvertretern tritt ein weiteres ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied aus dem Staatsministerium der Justiz .
  2. An die Stelle der nach Art. 113 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes berufenen Mitglieder des Landespersonalausschusses treten fünf Richter als ordentliche und fünf Richter als stellvertretende Mitglieder, von denen drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Richter berufen werden. Dabei sollen die einzelnen Zweige der Gerichtsbarkeit angemessen berücksichtigt werden.

(2) Die nach Absatz 1 zu berufenden ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder werden von der Staatsregierung auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.

(3) Zur Beschlussfähigkeit des Landespersonalausschusses bei Entscheidungen in Angelegenheiten der Richter und Staatsanwälte ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern erforderlich.

Art. 11 Beamtete Professoren des Rechts als Richter

(1) Beamtete Professoren des Rechts, die die Befähigung zum Richteramt besitzen (§ § 5 bis 7 des Deutschen Richtergesetzes), können zu Richtern auf Lebenszeit bei dem Obersten Landesgericht, bei einem Oberlandesgericht, einem Landgericht oder einem Amtsgericht, bei dem Landessozialgericht oder einem Landesarbeitsgericht ernannt werden.

(2) Für beamtete Professoren, die ein Richteramt innehaben, gelten für das Richterverhältnis die Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes und dieses Gesetzes; die Vorschriften über die Altersgrenze (Art. 7) gelten nur für das Richteramt.

Art. 12 Fehlerhafte Ernennungsurkunde

(1) Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in § 17 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor.

(2) Fehlen nur die Zusätze "auf Lebenszeit", "auf Zeit" oder "auf Probe", so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe. Fehlen diese Zusätze bei der Umwandlung eines Richterverhältnisses in ein Richterverhältnis anderer Art (§ 17 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes), so behält der Richter seine bisherige Rechtsstellung; entsprechendes gilt bei Fehlen des Zusatzes "kraft Auftrags". Fehlt bei der Begründung eines Richterverhältnisses auf Zeit die Zeitdauer der Berufung in der Urkunde, so hat der Richter die Rechtsstellung eines Richters auf Probe.

Art. 13 (aufgehoben) 11

Art. 14 Übertragene Aufgaben 11 14

(1) Die Aufgaben des Leiters einer Jugendarrestanstalt können durch Anordnung des Staatsministeriums der Justiz dem aufsichtführenden Richter des Amtsgerichts übertragen werden.

(2) Die rechtliche Beratung der Selbstverwaltungsorgane einer wissenschaftlichen Hochschule und die Mitwirkung in Disziplinarverfahren gegen Studierende können einem Richter übertragen werden.

Art. 15 Ernennungszuständigkeit und Stellenausschreibung 16

(1) Die Staatsregierung ernennt die Präsidenten des Obersten Landesgerichts, des Verwaltungsgerichtshofs, des Landessozialgerichts, der Landesarbeitsgerichte, der Finanzgerichte, der Oberlandesgerichte und die Generalstaatsanwälte. Die übrigen Richter und Staatsanwälte werden durch die jeweils zuständigen Mitglieder der Staatsregierung ernannt; diese können die Ausübung dieser Befugnis innerhalb der obersten Dienstbehörde oder durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete Behörden übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist, für die Übertragung höherwertiger Ämter auch dann, wenn es dazu keiner Ernennung bedarf.

(2) Freie Planstellen für Richter und Staatsanwälte sind auf Grund einer Ausschreibung zu besetzen. Dies gilt nicht für die Stellen der Richter und Staatsanwälte, die von der Staatsregierung ernannt werden, sowie für Eingangsstellen.

Zweiter Abschnitt
Vertretung der Richter

Art. 16 Richterräte und Präsidialräte

Als Richtervertretungen werden errichtet:

  1. Richterräte als Personal- und Stufenvertretungen der Richter für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. Präsidialräte für die Beteiligung an Personalangelegenheiten der Richter.

I. Richterräte

Art. 17 Aufgaben der Richterräte und Geltung des Personalvertretungsgesetzes

(1) Die Richterräte werden beteiligt

  1. an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Auf die Richterräte sind die Vorschriften des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. Insbesondere gelten für die Befugnisse und die Pflichten der Richterräte in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten die Art. 2 Abs. 1, Art. 67 bis 74, 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13, Satz 2, Abs. 2, 3 und 4, Art. 75a, 76 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 sowie die Art. 79 und 80 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

Art. 18 Amtszeit der Richterräte 08

(1) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte dauert fünf Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem Tag der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Richterrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit.

(2) Die regelmäßige Amtszeit der Richterräte endet mit Ablauf des 31. März des Jahres, in dem nach Absatz 3 die allgemeinen Richterratswahlen stattfinden. Zum gleichen Zeitpunkt endet auch die Amtszeit der Richterräte, die während der regelmäßigen Amtszeit gewählt wurden. Art. 24 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die allgemeinen Richterratswahlen finden alle fünf Jahre statt.

(4) Die Richterräte führen die Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist, längstens jedoch drei Monate.

(5) Antragsberechtigt nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes sind auch die Berufsorganisationen der Richter.

Art. 19 Schweigepflicht

Für die Schweigepflicht der Mitglieder des Richterrats gilt Art. 10 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes mit der Maßgabe, dass diese in gemeinsamen Angelegenheiten auch gegenüber Mitgliedern des Personalrats entfällt.

Art. 20 Vorsitzender, Beschlussfassung und Geschäftsordnung der Richterräte

(1) Besteht der Richterrat aus mehreren Mitgliedern, so wählen sie aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(2) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Richterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.

(3) Die Beschlüsse des Richterrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder im schriftlichen Verfahren der abstimmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag oder eine Maßnahme abgelehnt. Der Richterrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende kann im schriftlichen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht; sämtliche Mitglieder müssen Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.

(4) Der Richterrat regelt im übrigen die Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung.

Art. 21 Errichtung und Zusammensetzung des Richterrats

(1) Ein Richterrat wird errichtet bei allen Gerichten, bei denen in der Regel wenigstens drei Richter beschäftigt sind.

(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu errichten ist, werden von dem Präsidium des übergeordneten Gerichts einem benachbarten Gericht oder in besonderen Fällen dem übergeordneten Gericht zugeteilt. Bei einem Gericht kann ein Richterrat auch dann errichtet werden, wenn erst durch die Zuteilung die für die Errichtung eines Richterrats erforderliche Zahl der Richter (Absatz 1) erreicht wird.

(3) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit

3 bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person

21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern

51 bis 150 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern

mehr als 150 wahlberechtigten Richtern aus sieben Mitgliedern.

Art. 22 Wahlgrundsätze

(1) Die Mitglieder des Richterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Personenwahl statt. Bei Gerichten, deren Richterrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Der Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Richterratsmitglieder zu wählen sind. Findet Verhältniswahl statt, so kann der Wahlberechtigte seine Stimme nur Bewerbern geben, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. Er kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen. Innerhalb der Gesamtzahl der zulässigen Stimmen kann er einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben.

(4) Zur Wahl des Richterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge einreichen. Bei Gerichten bis zu 20 wahlberechtigten Richtern kann jeder wahlberechtigte Richter einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten mit mehr als 20 wahlberechtigten Richtern müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Richter unterzeichnet sein. Die Unterzeichnung durch zehn wahlberechtigte Richter genügt in jedem Fall.

(5) Der Wahlvorstand besteht bei Gerichten mit weniger als zehn wahlberechtigten Richtern aus einem Richter, bei den übrigen Gerichten aus drei Richtern. Im übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl die Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz entsprechend.

Art. 23 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zum Richterrat sind alle Richter, die am Wahltag dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. Richter, die am Wahltag für eine längere Zeit als sechs Monate unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.

(2) Wählbar zum Richterrat sind alle wahlberechtigten Richter, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Gericht angehören, für das der Richterrat gebildet wird. Der Präsident eines Gerichts, der dienstaufsichtführende Richter eines Gerichts sowie die als deren ständige Vertreter bestellten Richter sind nicht wählbar.

(3) Ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, ist wahlberechtigt und wählbar für den Richterrat des Gerichts, bei dem er seine Planstelle hat. Ist er länger als sechs Monate ausschließlich bei einem anderen Gericht beschäftigt, so ist er für den Richterrat dieses Gerichts wahlberechtigt und wählbar. Zu diesem Zeitpunkt verliert er seine Wahlberechtigung und seine Wählbarkeit für den Richterrat des bisherigen Gerichts. Gehört er dem Richterrat des bisherigen Gerichts an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(4) Ein abgeordneter Richter bleibt bei dem bisherigen Gericht wahlberechtigt. Er verliert jedoch seine Wählbarkeit für den Richterrat dieses Gerichts, sobald die Dauer der Abordnung sechs Monate überschreitet. Gehört er dem Richterrat an, so scheidet er zu demselben Zeitpunkt aus ihm aus.

(5) Richter, bei deren Gericht ein Richterrat nicht errichtet ist, sind für den Richterrat des Gerichts, dem ihr Gericht zugeteilt ist (Art. 21 Abs. 2), wahlberechtigt und wählbar; sie geben ihre Stimme schriftlich ab.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags entsprechend.

Art. 24 Neuwahl 08

(1) Der Richterrat ist neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
  3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Richterrats weiter.

(3) Hat die Amtszeit des Richterrats zum Zeitpunkt des Ablaufs der regelmäßigen Amtszeit der Richterräte nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Richterrat abweichend von Art. 18 Abs. 2 Satz 2 bei den übernächsten allgemeinen Richterratswahlen neu zu wählen.

Art. 25 Stufenvertretungen

Zur Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten der Richter und zur gemeinsamen Beteiligung mit den Stufenvertretungen der Bediensteten werden für alle Gerichtszweige Hauptrichterräte, für die ordentliche Gerichtsbarkeit und für die Arbeitsgerichtsbarkeit auch Bezirksrichterräte gebildet.

Art. 26 Errichtung und Zusammensetzung der Hauptrichterräte 11 14

(1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Obersten Landesgericht errichtet. Er besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei im Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht) und je zwei in den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg Richter sein müssen.

(2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Landessozialgericht errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern, von denen drei im Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei im Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg Richter sein müssen.

(5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei beim Finanzgericht München und eines beim Finanzgericht Nürnberg Richter sein müssen.

Art. 27 Errichtung und Zusammensetzung der Bezirksrichterräte

(1) Die Bezirksrichterräte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind bei den Oberlandesgerichten errichtet. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München besteht aus sieben, die Bezirksrichterräte bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg bestehen aus je fünf Mitgliedern. Der Bezirksrichterrat beim Oberlandesgericht München ist zugleich erste Stufenvertretung für die Richter beim Obersten Landesgericht.

(2) Die Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit sind bei den Landesarbeitsgerichten errichtet; sie bestehen aus je drei Mitgliedern.

(3) Die beim Verwaltungsgerichtshof und beim Landessozialgericht errichteten Hauptrichterräte übernehmen in gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) zugleich die Aufgaben eines Bezirksrichterrats.

Art. 28 Wahl der Hauptrichterräte

(1) Die Mitglieder der Hauptrichterräte werden von den Richtern der einzelnen Gerichtszweige aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

(2) Zum Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit wählen die Richter des Oberlandesgerichtsbezirks München und des Obersten Landesgerichts die Mitglieder aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München (einschließlich Oberstes Landesgericht); die Richter der Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg wählen jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(3) Zum Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit wählen die Richter der Landesarbeitsgerichtsbezirke München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Bezirk.

(4) Zum Hauptrichterrat der Finanzgerichtsbarkeit wählen die Richter der Finanzgerichte München und Nürnberg jeweils die Mitglieder aus ihrem Gericht.

Art. 29 Wahl der Bezirksrichterräte

(1) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Oberlandesgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt. Zum Bezirksrichterrat bei dem Oberlandesgericht München sind auch die Richter bei dem Obersten Landesgericht wahlberechtigt und wählbar.

(2) Die Mitglieder der Bezirksrichterräte in der Arbeitsgerichtsbarkeit werden jeweils von den Richtern des Landesarbeitsgerichtsbezirks in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt.

Art. 30 Sonstige Wahlvorschriften

Die Richterräte und die Stufenvertretungen sollen gleichzeitig gewählt werden; im übrigen gelten für die Wahl die Art. 22 bis 24 dieses Gesetzes sowie Art. 53 Abs. 3 und 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Art. 22 Abs. 4 Satz 4 genügt für Wahlvorschläge zur Wahl der Stufenvertretungen in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Richter.

Art. 31 Zuständigkeit der Stufenvertretungen

Die Stufenvertretungen der Richter sind zu beteiligen in Angelegenheiten der Richter, in denen der Präsident eines übergeordneten Gerichts, bei dem eine Stufenvertretung gebildet ist, oder die oberste Dienstbehörde entscheidet. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit ist in Angelegenheiten, in denen die oberste Dienstbehörde entscheidet, der Hauptrichterrat zu beteiligen.

Art. 32 Verfahren bei der Beteiligung 11 14

(1) In gemeinsamen Angelegenheiten (Art. 17 Abs. 1 Nr. 2) beteiligt die zur Entscheidung befugte Dienststelle den bei ihr gebildeten Personalrat. Der Richterrat entsendet für die Beschlussfassung Mitglieder in den Personalrat, und zwar ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat, im übrigen zwei Mitglieder. Ist bei dem Gericht ein Richterrat nicht gebildet (Art. 21 Abs. 1 und 2), so entsendet der Richterrat des benachbarten oder des übergeordneten Gerichts die Mitglieder. Besteht bei der Dienststelle kein Personalrat, so ist in gemeinsamen Angelegenheiten der Richterrat zu beteiligen.

(2) In gemeinsamen Angelegenheiten, in denen nach Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der zur Entscheidung befugten Dienststelle die Stufenvertretung der Bediensteten zu beteiligen ist, entsenden die Stufenvertretungen der Richter (Hauptrichterräte) Mitglieder in die Stufenvertretungen der Bediensteten, und zwar ein Mitglied, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus fünf Mitgliedern besteht, und zwei Mitglieder, wenn die Stufenvertretung der Bediensteten aus sieben oder neun Mitgliedern besteht. Die Bezirksrichterräte in der ordentlichen Gerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit entsenden in gemeinsamen Angelegenheiten Mitglieder in den jeweils zuständigen Bezirkspersonalrat.

(3) In die Stufenvertretung der Bediensteten bei dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration entsenden die Hauptrichterräte bei dem Landessozialgericht und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, wenn gemeinsame Angelegenheiten der Richter beider Gerichtszweige berührt werden, zusammen drei Mitglieder, und zwar der Hauptrichterrat bei dem Landessozialgericht zwei Mitglieder, der Hauptrichterrat bei dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Mitglied.

(4) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Beschlussfähigkeit des Personalrats bestimmt sich nach den hierfür geltenden Vorschriften. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder ein Mitglied des Personalrats. Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, über die der Personalrat unter Beteiligung der vom Richterrat entsandten Mitglieder beschließt.

(5) Erachtet die Mehrheit der Mitglieder des Personalrats oder ein in den Personalrat entsandtes Mitglied des Richterrats einen in gemeinsamen Angelegenheiten gefassten Beschluss als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der vertretenen Bediensteten oder der Richter, so ist auf ihren Antrag der Vollzug des Beschlusses auf die Dauer von einer Woche auszusetzen; im übrigen gilt Art. 39 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(6) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob in einer Angelegenheit Personalrat und Richterrat zu beteiligen sind, so können der Leiter der Dienststelle, der Personalrat und der Richterrat eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde beantragen, bei der eine Stufenvertretung für Bedienstete besteht. Diese entscheidet nach Verhandlungen mit den Stufenvertretungen der Bediensteten und der Richter; im übrigen gelten Art. 72 Abs. 5 und 6 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend bei der Beratung und Beschlussfassung der Stufenvertretungen der Personalräte und der Richter in gemeinsamen Angelegenheiten.

(8) In gemeinsamen Angelegenheiten muss sich unter den Beisitzern der Einigungsstelle, die gemäß Art. 71 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes von der Personalvertretung bestellt werden, mindestens ein Richter befinden.

Art. 33 Teilnahme an Personalversammlungen

An der Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten in Personalversammlungen (Art. 48 bis 52 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes) der Gerichte können die Richter mit den gleichen Rechten wie die Bediensteten teilnehmen.

Art. 34 Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder der Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

(2) Bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung (Art. 32) entscheiden die Verwaltungsgerichte nach den Verfahrensvorschriften des Art. 81 Abs. 2 und in der Besetzung des Art. 82 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes×

(3) Die örtliche Zuständigkeit der bei den Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern richtet sich in den Fällen des Absatzes 2 nach Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung×

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