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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften
Vom 22. Juli 2008
(GVBl. Nr. 15 vom 28.07.2008 S. 479)
Gl.-Nr.: 805 9-A, 805-9-1-A, 805-9-5-A, 805-9-2-A, 805-9-3-A, 2132-1-I, 86-7-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz - BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBL S. 419, BayRS 805-9-A) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort "Bedürfnissen" die Worte "von Menschen mit Behinderung" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Das gilt auch, soweit deren Behinderung, wie im Fall von Menschen mit seelischer Behinderung, nicht offenkundig ist."
2. Art. 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
b) Satz 2
Fachprogramme im Sinn von Satz 1 sind insbesondere der Bayerische Behindertenplan und der Bayerische Psychiatrieplan einschließlich des Suchtprogramms.
wird aufgehoben.
3. Art. 11 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
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1. Voraussetzungen und Umfang des Anspruch nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachkursleiter oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt, | "1. Voraussetzung und Umfang des Anspruchs nach Abs. 1 Satz 1, wobei eine Regelung dahingehend getroffen werden kann, dass ein Anspruch nur dann besteht, wenn der hör- oder sprachbehinderte Mensch einen Gebärdensprachdolmetscher, einen Gebärdensprachdozenten, der hörend und der Lautsprache mächtig ist, oder eine sonstige gemäß Nr. 4 anerkannte Kommunikationshilfe selbst zur Verfügung stellt," |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im Einleitungssatz wird das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozenten" ersetzt.
bb) In Nr. 4 wird das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozenten" ersetzt."
4. Dem Art. 17 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Die beauftragte Person der Bayerischen Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung hat Tätigkeiten, die neben dem Amt wahrgenommen werden, offen zu legen."
5. Art. 18 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Näheres wird durch Satzung bestimmt. | "Näheres, insbesondere die Beteiligung bei behindertenspezifischen Belangen, wird durch Satzung oder anderweitige Regelung bestimmt." |
§ 2
Änderung des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes und Änderungsgesetze
Das Bayerische Gesetz zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz und Änderungsgesetze - BayBGG und ÄndG) vom 9. Juli 2003 (GVBL S. 419) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden bei § 9 das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 3
Änderung der Bayerischen Kommunikationshilfenverordnung
Die Bayerische Verordnung zur Verwendung der Deutschen Gebärdensprache und anderer Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren und in der Kommunikation mit der Schule (Bayerische Kommunikationshilfenverordnung - BayKHV) vom 24. Juli 2006 (GVBL S. 432, BayRS 805-9-1-A) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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"Für die Erstattung nach Art. 11 Abs. 1 Satz 3 BayBGG sind die überörtlichen Träger der Sozialhilfe, in deren Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig." |
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen oder Gebärdensprachkursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten" ersetzt.
bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Der Vomhundertsatz bezieht sich nur auf die Dolmetscherleistung. Fahrtkosten und sonstige notwendige Auslagen werden in vollem Umfang erstattet."
cc) Die bisherigen Sätze 2, 3 und 4 werden Sätze 4, 5 und 6.
b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen oder Gebärdensprachkursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen oder Gebärdensprachdozenten" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) Im Wortlaut werden der Strichpunkt und die Worte "sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft" gestrichen.
§ 4
Änderung der Gebärdensprachkursleiter-Prüfungsordnung
Die Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachkursleiterinnen und Gebärdensprachkursleiter (Gebärdensprachkursleiter-Prüfungsordnung-GKPO) vom 17. Oktober 2006 (GVBLS. 796, BayRS 805-9-5-A) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
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"Verordnung über die Anerkennung der Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten (Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung - GDozPO) ". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In § 18 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen und -kursleitern" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten" ersetzt.
b) In § 23 werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
3. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
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"(1) Die Prüfung für Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten wird durch das Bayerische Institut zur Förderung der Kommunikation Gehörloser und Hörbehinderter e.V. (Gehörlosen Institut Bayern) oder durch eine andere vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen beauftragte geeignete Stelle durchgeführt." |
4. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, und zwar:
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5. In § 4 Satz 2 werden jeweils die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen und Gebärdensprachkursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen und Gebärdensprachdozenten" ersetzt.
6. In § 6 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 wird jeweils das Wort "Gebärdensprachkursleiterin" durch das Wort "Gebärdensprachdozentin" und das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozent" ersetzt.
7. In § 10 Satz 1 werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterin oder eines Gebärdensprachkursleiters" durch die Worte "Gebärdensprachdozentin oder eines Gebärdensprachdozenten" ersetzt.
8. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden Sätze 3 und 4.
9. In § 17 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Gebärdensprachkursleiterin" durch das Wort "Gebärdensprachdozentin" und das Wort "Gebärdensprachkursleiter" durch das Wort "Gebärdensprachdozent" ersetzt.
10. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen und -kursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten" ersetzt.
b) Im Einleitungssatz werden die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen oder -kursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen oder -dozenten" und die Worte "Gebärdensprachkursleiterinnen und -kursleiter" durch die Worte "Gebärdensprachdozentinnen und -dozenten" ersetzt.
11. §§ 21 und 22 erhalten folgende Fassung:
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" § 21 Wiederholung der Prüfung
Der theoretische Teil der Prüfung gemäß § 12, der praktische Teil der Prüfung gemäß § 13 und das Kolloquium gemäß § 14 können jeweils zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung der bestandenen Prüfung oder von Prüfungsteilen, deren Ergebnis nach § 16 für das Bestehen der Prüfung hinreichend ist, ist nicht möglich. § 22 Prüfungsvergütung, Kostenerstattung Das Gehörlosen Institut Bayern oder die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen nach § 1 Abs. 1 beauftragte Stelle kann von den Prüflingen eine Vergütung zur Deckung der Kosten für die Durchführung der Prüfung verlangen. Die Höhe der Vergütung wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen allgemein festgelegt. Soweit die Kosten für die Durchführung der Prüfung nicht gedeckt werden, werden sie dem Gehörlosen Institut Bayern oder der nach § 1 Abs. 1 beauftragten Stelle vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen erstattet." |
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
b) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
c) Satz 2 wird aufgehoben.
§ 5
Änderung der Bayerischen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren
§ 7 der Bayerischen Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde, erblindete und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren (BayDokZugV) vom 24. Juli 2006 (GVBL S. 434, BayRS 805-9--2-A) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außerkrafttreten" gestrichen.
2. Im Wortlaut werden der Strichpunkt und die Worte "sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 außer Kraft" gestrichen.
§ 6
Änderung der Landesbehindertenratsverordnung
§ 7 der Verordnung über den Landesbehindertenrat (Landesbehindertenratsverordnung - LBRV) vom 14. Januar 2005 (GVBL S. 14, BayRS 805-9-3-A) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Außer-Kraft-Treten" gestrichen.
2. In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
3. Satz 2 wird aufgehoben.
§ 7
Änderung der Bayerischen Bauordnung
Die Bayerische Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-I) wird wie folgt geändert:
1. Art. 32 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe vorzusehen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. | "Für Treppen sind Handläufe auf beiden Seiten und bei großer nutzbarer Breite auch Zwischenhandläufe vorzusehen,
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2. Art. 48 Abs. 1 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
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In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad sowie die Küche oder die Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Art. 37 Abs. 4 bleibt unberührt. | "Die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad, die Küche oder Kochnische sowie der Raum mit Anschlussmöglichkeit für eine Waschmaschine müssen
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3. In Art. 56 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Benutzung" ersetzt.
4. In Art. 81 Abs. 1 Nr. 7 wird das Wort "überbaut" durch das Wort "unterbaut" ersetzt.
§ 8
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
In Art. 118 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBL S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBL S. 979), wird die Jahreszahl "2008" durch die Jahreszahl "2009" ersetzt.
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Juli 2008 in Kraft.