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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und anderer Rechtsvorschriften 1

Vom 22. Dezember 2009
(GVBl Nr. 25 vom 29.12.2009 S. 640)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479), wird wie folgt geändert:

1. In die Inhaltsübersicht wird nach Art. 111a folgender Art.111b eingefügt:

Art. 111b Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit".

2. In Art. 6 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Staatsministerium" die Worte "und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit" eingefügt und das Wort "überträgt" durch die Worte "für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen" ersetzt.

3. Art. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Oberste Verwaltungsbehörde auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist das Staatsministerium.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

(3) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Arbeitsgemeinschaft Medizinischer Dienst. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen. Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbeträge festsetzen. Das Staatsministerium kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest. Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig.

"Art. 7 Zuständigkeiten

(1) Für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde ist das Staatsministerium, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen.

(2) Oberste Verwaltungsbehörde im Sinn des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und anderer die gesetzliche Krankenversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt. Die Aufsicht über die Träger der sozialen Pflegeversicherung führt abweichend von § 46 Abs. 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2495), die zuständige oberste Verwaltungsbehörde nach Abs. 1. 3 § 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990), bleibt unberührt.

(3) Die Aufsicht über die Landesverbände der Krankenkassen und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung führt das Staatsministerium, soweit die Landesverbände der Krankenkassen gemäß § 52 Abs. 1 und 4 SGB XI Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen wahrnehmen und soweit der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Aufgaben nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch wahrnimmt. 1m Übrigen führt die Aufsicht das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Stelle für die Bestimmung der Arbeitgebervertreter bei der Bayerischen Landesunfallkasse (§ 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 1 SGB IV) ist das für den Sitz der Bayerischen Landesunfallkasse zuständige Oberversicherungsamt.

(5) Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen. Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbetrage festsetzen. Das Staatsministerium kann dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung weitere Prüfungen, insbesondere von Dienststellen und Einrichtungen in seinem Geschäftsbereich übertragen. Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest. Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ist in der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig."

4. In Art. 10a Satz 2 werden die Worte " § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte" § 2 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

5. In Art. 78 Abs. 1 werden die Worte "sowie nach § 92 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB XI" gestrichen.

6. Nach Art. 111a wird folgender Art. 111b eingefügt:

Art. 111b Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung

  1. des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890, 1891) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S. 233) in der jeweils geltenden Fassung

zuständigen Stellen zu bestimmen."

7. Art. 116 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgender neuer Satz 3 und folgender Satz 4 eingefügt:

Hat die Behörde über einen Antrag auf Anerkennung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des Antrags einschließlich der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Anerkennung als erteilt. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

§ 2
Änderung des Unterbringungsgesetzes

Das Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (Unterbringungsgesetz UnterbrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. April 1992 (GVBl S. 60, BayRS 2128-1-A), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl S. 136), wird wie folgt geändert:

1. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Worte " § 70 Abs. 5 Satz 1 und § 70m des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 und §§ 335, 336, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 58 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

c) Abs. 5 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 2 werden die Worte " § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte " § 701 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist" durch die Worte " §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind" ersetzt.

2. Art. 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte " § 70h Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 70h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" sowie die Worte " §§ 70, 70f des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 312 Nr. 3, §§ 323, 151 Nr. 7, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " § 70h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" sowie die Worte " § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG" ersetzt.

3. Art. 10 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte " § 70h oder nach § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Worte " § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Sätze 2 und 3 werden die Worte " § 70 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" jeweils durch die Worte " § 313 Abs. 3 Satz 1, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

c) In Abs. 7 Satz 3 werden die Worte " § 701 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist" durch die Worte " §§ 327, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind" ersetzt.

4. In Art. 11 Satz 1 werden die Worte " §§ 70f, 70h oder § 70e Abs. 2 in Verbindung mit § 68b Abs. 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 312 Nr. 3, §§ 323, 151 Nr. 7, § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nach §§ 331, 332, 167 Abs. 1 Satz 1 oder nach §§ 322, 167 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 284 FamFG" ersetzt.

5. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " § 70k Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte " § 328 Abs. 1 Satz 2 und des § 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

b) In Abs. 3 Sätze 1 und 2 werden die Worte " § 70f Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" jeweils durch die Worte " § 323 Nr. 2, §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG" ersetzt.

§ 3
Änderung der Delegationsverordnung

§ 8 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. November 2009 (GVBl S. 556), erhält folgende Fassung:

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 "9. auf Grund von § 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung- (Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3710) die Ermächtigung nach § 91 Abs. 2 des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze handelt."

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. ''Abweichend von Satz 1 tritt

1. § 2 mit Wirkung vom 1. September 2009 und

2. § 1 Nr. 7 mit Wirkung vom 28. Dezember 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt das Gesetz über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ZustG-ALG/FELEG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 152, BayRS 8251-1-A) außer Kraft.


1) § 1 Nr. 7 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (AB1 L 376 S. 36).