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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2010)

Vom 12. April 2010
(GVBl. Nr. 7 vom 16.04.2010 S. 166)


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird: des" die Worte "nach § 1 Sätze 6 bis 15 und 18 bis 20 FAG " eingefügt.

§ 1
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (GVBl S. 386, BayRS 605-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird der Wert " 11,94 v.H."

3. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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durch den Wert " 12 v.H." ersetzt.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

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 "2Die Verbundmasse erhöht oder vermindert sich um die Einnahmen oder Ausgaben des Staates im Länderfinanzausgleich im Verbundzeitraum."

c) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"'Weiter ist die Verbundmasse zu vermindern um die erhöhten Landesanteile an der Umsatzsteuer nach § 1 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), soweit diese

  1. den Gemeinden für den Verbundzeitraum als Zuweisungen nach Art. lb überlassen werden,
  2. den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Verbundzeitraum als Zuweisungen für den Ausbau von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren überlassen werden; maßgebend ist der im Staatshaushalt bei Kap. 10 07 Tit. 633 90 veranschlagte Betrag, der gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt wird, und
  3. die Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 im Verbundzeitraum erhöhen; bei Verminderung der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 ist die Verbundmasse entsprechend zu erhöhen."

2. In Art. lb Satz 1 werden nach den Worten "v.H.

""Die kreisfreien Gemeinden erhalten für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) folgende jährliche Zuweisung:

  1. 1. Für jede neu hinzukommende Einrichtung nach Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 PfleWoqG pauschal 1.700
  2. 2. Für je angefangene 100 neu hinzukommende Einrichtungsplätze der in Nr. 1 genannten Einrichtungen pauschal 1.700 e."

4. Art. 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "1Der Staat stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden
  1. 51 v.H. des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer,
  2. 51 v.H. des auf Bayern entfallenden Betrags nach §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) in der jeweils geltenden Fassung (Kompensationsbetrag),
  3. 51 v.H. des auf Bayern entfallenden positiven oder negativen Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge (ABMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3122) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. 51 v.H. des als Ausgleich für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" vom 21. Dezember 2008 (BGBl I S. 2896) in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der Kraftfahrzeugsteuer und Änderung anderer Gesetze vom 29. Mai 2009 (BGBl I S. 1170) auf Bayern entfallenden erhöhten oder geminderten Landesanteils an der Umsatzsteuer

zur Verfügung."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

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 "'Die Finanzmasse jedes Haushaltsjahres errechnet sich aus der Summe des Aufkommens an Kraftfahrzeugsteuer (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), des auf Bayern entfallenden Kompensationsbetrags (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2), des auf Bayern entfallenden Ausgleichsbetrags nach § 11 Abs. 2 ABMG (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der auf Bayern entfallenden erhöhten Umsatzsteuer für die befristete Kraftfahrzeugsteuerentlastung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4); maßgebend sind die Beträge, die dem Staat jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober des vorvorhergehenden Kalenderjahres bis zum 30. September des vorhergehenden Kalenderjahres zugeflossen oder die abgeflossen sind."

5. Art. 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird der Wert " 18 v.H. " durch den Wert "17 v.H. " ersetzt.

b) In Nr. 5 Satz 4 wird der Wert "70 v.H." durch den Wert "65 v.H." ersetzt.

c) In Nr. 6 Satz 2 wird der Wert "30 v.H." durch den Wert "35 v.H." ersetzt.

§ 2

Art. 51 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 640), erhält folgende Fassung:


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 "Art. 51 Kostenbeteiligung des Staates und der Bezirke

(1) 'An den Kosten der Unterbringung Minderjähriger oder Volljähriger, denen Hilfe zur Erziehung nach § 34 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 34 SGB VIII oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 4 oder § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII gewährt wird, beteiligen sich der Staat und die Bezirke jeweils mit einem Festbetrag. 2Der Festbetrag beträgt für die Bezirke jährlich 28,12 Millionen Euro, für den Staat jährlich 16,87 Millionen Euro. 'Den Rest der Kosten tragen die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise.

(2) Das Nähere zur Aufteilung des Festbetrags der Bezirke und des Festbetrags des Staates in feste Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen."

§ 3

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 634), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Anlage" die Zahl " 1 " eingefügt.

2. § 8 erhält folgende Fassung:

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 " § 8

Finanzzuweisungen für die Durchführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

'Die neu hinzukommenden Einrichtungen und Einrichtungsplätze nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 FAG ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Bestand an Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Bereich der Betreuung und Versorgung älterer Menschen und der Hilfe für volljährige Menschen mit Behinderung, für die die kreisfreien Gemeinden am 31. Dezember 2001 zuständige Behörden für die Durchführung des Heimgesetzes waren, und den bei Berechnung der jährlichen Pauschalen vorhandenen Einrichtungen und Einrichtungsplätzen im Sinn des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes nach Art. 9 Abs. 2 Satz 3 FAG. 2Der Bestand am 31. Dezember 2001 wurde durch Erhebung des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung festgestellt. 'Maßgebend für die Ermittlung der bei Berechnung der jährlichen Pauschalen vorhandenen, in die Zuständigkeit der kreisfreien Gemeinden fallenden Einrichtungen und Einrichtungsplätze sind die jeweils letzten, bei Beginn der Berechnungen verfügbaren statistischen Berichte des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung über " Stationäre Einrichtungen für ältere Menschen und ambulant betreute Wohngemeinschaften in Bayern" und über "Heime und betreute Wohnformen für volljährige Menschen mit Behinderung in Bayern".

'Dabei sind die Einrichtungen für die Tages- und Nachtpflege für ältere Menschen und deren Einrichtungsplätze sowie betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung, auf die das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz keine Anwendung findet, herauszurechnen. 'Nachträgliche Berichtigungen werden in dem auf die Berichtigung folgenden Jahr berücksichtigt."

3. In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Bevölkerung in Bayern" durch die Worte "Bevölkerung Bayerns" ersetzt.

4. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "Abs. 3" die Worte "und 4" eingefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b) Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§ 4

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 107), wird wie folgt geändert:

1. Teil 6 Abschnitt 3 der Inhaltsübersicht erhält folgende Fassung:

"Abschnitt 3
Kostenbeteiligung

§ 33 Festbeträge

§ 34 Festsetzung und Auszahlung

§§ 35 bis 40 (aufgehoben)" .

2. Teil 6 Abschnitt 3 erhält folgende Fassung:

 

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Abschnitt 3
Kosten, Kostenerstattung

§ 33 Kosten der Unterbringung 10

(1) Die Kosten der Unterbringung Minderjähriger und Volljähriger in Heimen der Erziehungshilfe umfassen alle Aufwendungen, die nach der jeweils geltenden Pflegesatzvereinbarung oder nach entsprechenden Vereinbarungen mit den Trägern kommunaler oder privatgewerblicher Heime im Rahmen der Jugendhilfe zu übernehmen sind. Hierzu zählen neben dem Pflegesatz auch die gesondert zu zahlenden Aufwendungen für die in Heimen Untergebrachten, insbesondere Barbetrag, Bekleidung, Transportkosten. Fahrtkosten zu den Eltern, Krankenversicherungskosten, Krankenhilfe, Kosten der Elternarbeit, Zuschüsse zu Ferienmaßnahmen.

(2) Maßgebend sind die auf den entsprechenden Haushaltsstellen für Hilfen in Einrichtungen verbuchten Ausgaben der Jugendhilfe. Aufwendungen, die nicht mit der gewährten Maßnahme der Jugendhilfe in Zusammenhang stehen oder die als freiwillige Leistungen der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises gewährt werden, sind nicht erstattungsfähig.

§ 34 Einnahmen

(1) Zu den Einnahmen, die nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 AGSG von den Kosten der Unterbringung nach § 33 abzusetzen sind, zählen die Kostenbeiträge des in einem Heim Untergebrachten und seiner Eltern, übergeleitete Ansprüche, erstattete Jugendhilfeleistungen, erstattete Sozialleistungen und Leistungen, die nach § 48 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch an das Jugendamt ausgezahlt werden.

(2) Maßgebend sind die bei den entsprechenden Haushaltsstellen verbuchten Einnahmen für Hilfen in Einrichtungen.

 "Abschnitt 3
Kostenbeteiligung

§ 33 Festbeträge

(1) Die Höhe der pauschalierten Festbeträge nach Art. 51 AGSG für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sowie die Anteile des Staates und der einzelnen Bezirke hieran werden durch das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung errechnet.

(2) 'Der jährliche pauschalierte feste Anteil einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises beträgt ein Fünftel der Summe der für den Bezugszeitraum an die jeweilige kreisfreie Gemeinde oder den jeweiligen Landkreis ausgereichten Istbeträge der Kostenbeteiligung nach Art. 51 AGSG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. 'Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2004 bis 2008.

§ 34 Festsetzung und Auszahlung

(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.

(2) 'Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. 'Die Regierungen ersetzen den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.

(3) Eine Abrechnung der Abschlagszahlung auf die für das Jahr 2009 zu erwartende Kostenbeteiligung entfällt.

§§ 35 bis 40

 

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§ 35 Festbeträge

(1) Das Staatsministerium der Finanzen ermittelt die Festbeträge nach Art. 51 Abs. 2 Satz 2 AGSG im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen.

(2) Der Anteil des Staates an der Summe der Festbeträge beträgt 37,5 v. H., der Anteil der Bezirke beträgt 62,5 v. H.

§ 36 Meldeverfahren

(1.) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise melden den Regierungen bis zum 15. März jeden Jahres ihre Kosten nach § 33, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Abrechnungsjahr) entstanden sind, die in diesen Zeitraum fallenden Einnahmen nach § 34 und die Summe der Grundbeträge nach Art. 51 Abs. 1 AGSG. Die Regierungen übermitteln unverzüglich Ausfertigungen der Meldungen den Staatsministerien des Innern und der Finanzen, dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, den Bezirken und dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

(2) Änderungen, die sich nach Ablauf des Abrechnungsjahres ergeben und die sich auf die Höhe der erstattungsfähigen Beträge auswirken, sind im nächsten Abrechnungsjahr zu berücksichtigen.

(3) Ist Kostenerstattung zu leisten, übermittelt nur das Jugendamt, das die Hilfe gewährt hat, die Meldungen nach Abs. 1.

§ 37 Restbetrag

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt die Gesamtaufwendungen nach § 33 fest und ermittelt nach Abzug der Gesamteinnahmen nach § 34 und der Grundbeträge nach Art. 51 Abs. 1 AGSG den Restbetrag.

(2) Übersteigt der Restbetrag nach Abs. 1 die Summe der Festbeträge nach § 35 Abs. 1, stellt das Staatsministerium der Finanzen für das vergangene Abrechnungsjahr den prozentualen Anteil der Summe der Festbeträge am Restbetrag fest.

(3) Der nach Abs. 2 ermittelte prozentuale Anteil wird dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung. Familie und Frauen, den Bezirken und den Regierungen unverzüglich bekanntgegeben.

§ 38 Erstattungsverfahren

(1) Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise erhalten Erstattungsleistungen zu ihren Restbeträgen im Sinn des § 37 Abs. 1 in Höhe des nach § 37 Abs. 2 festgesetzten prozentualen Anteils.

(2) Die Bezirke setzen auf Grund der Mitteilung nach § 37 Abs. 3 die auf die einzelnen kreisfreien Gemeinden und Landkreise entfallenden Erstattungsleistungen des Staates und der Bezirke fest und überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise.

(3) Ergibt sich nach Abzug der Einnahmen (§ 34) von den Kosten (§ 33) ein Einnahmeüberschuss, zahlen die kreisfreien Gemeinden und Landkreise den Überschussbetrag an Staat und Bezirke anteilig entsprechend § 35 Abs. 2 zurück. Das Gleiche gilt für Rückforderungen aus anderen Gründen; diese werden von den Regierungen für den staatlichen und von den Bezirken für ihren Rückforderungsanteil geltend gemacht.

§ 39 Verfahrensabschluss

(1) Jeder Bezirk teilt nach Abschluss des Verfahrens nach § 38 Abs. 1 und 2 der Regierung die Höhe der auf die kreisfreien Gemeinden und Landkreise entfallenden Erstattungsleistungen mit.

(2) Die Regierung ersetzt dem Bezirk die Beträge, die auf den Staat entfallen.

(3) Die Regierung übermittelt je eine Aufstellung der an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach § 38 Abs. 1 und 2 gezahlten Erstattungsleistungen den Staatsministerien des Innern und der Finanzen, dein Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung.

(4) Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung errechnet auf Grund der Meldungen der Regierungen für jedes Jahr die vom Staat nach Art. 51 Abs. 3 AGSG zu erbringenden Ausgleichsleistungen. Die Auszahlung dieser Ausgleichsleistungen an die Bezirke veranlasst das Staatsministerium der Finanzen.

(5) Maßgebend für die Umlagekraft nach Art. 51 Abs. 3 AGSG sind die für das Abrechnungsjahr festgesetzten Umlagegrundlagen (Art. 21 Abs. 3 Satz 2 FAG).

§ 40 Abschlagszahlungen

Die kreisfreien Gemeinden und Landkreise erhalten im September jeden Jahres Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Kostenbeteiligung in Höhe der Hälfte der für das Vorjahr gezahlten Ausgleichsleistungen.

 (aufgehoben)" .

§ 5

(1) 'Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. 'Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt der durch § 4 Nr. 2 in die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze eingefügte § 34 Abs. 3 außer Kraft.

(2) In Ergänzung des Art. lb FAG werden die Gemeinden zusätzlich an dem nach Art. 4 des Gesetzes zur Sicherung der Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 2. März 2009 (BGBl I S. 416) im Jahr 2010 erhöhten Landesanteil an der Umsatzsteuer rnit 26,08 v.H. beteiligt.

(3) § 2 des Finanzausgleichsänderungsgesetzes 2009 vom 14. April 2009 (GVBl S. 111) wird wie folgt geändert:

1. Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

" 'Dem Kommunalanteil aus der Finanzmasse nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 FAG können in den Jahren 2009 und 2010 jährlich bis zu 17.900 000 Euro für den Bau von in gemeindlicher Sonderbaulast stehenden Ortsumfahrungen bzw. Entlastungsstraßen im Zug von Staatsstraßen sowie für die Änderung von bestehenden Kreuzungen zwischen Staats- und Gemeinde- oder Kreisstraßen sowie zwischen Staats- und Gemeinde- und Kreisstraßen, soweit die betroffenen Kommunen die Änderungskosten übernehmen, und für den Bau von unselbstständigen Radwegen sowie unselbstständigen Geh- und Radwegen an Staatsstraßen, soweit die Gemeinde die Kosten übernimmt, entnommen werden."

2. In Abs. 6 werden die Worte "und für das Jahr 2010 um 28,70 v.H. zu kürzen" durch die Worte "zu kürzen und für das Jahr 2010 um 0,63 v.H. zu erhöhen" ersetzt.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.