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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes

Vom 22. Mai 2013
(GVBl. Nr. 10 vom 29.05.2013 S. 308)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - PfleWoqG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 346, BayRS 2170-5-A) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 5 erhält folgende Fassung:

"Hausverbot".

b) Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

"Abschnitt 3
Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten

Art. 17a Pflege-Prüfbericht
Art. 17b Veröffentlichung
Art. 17c Nachprüfung
Art. 17d Rechtsmittel".

c) In der Überschrift des Art. 26 werden die Worte ", Außerkrafttreten" gestrichen.

d) Art. 27 wird aufgehoben.

2. Art. 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 2 werden die Worte "insbesondere bei Menschen mit Behinderung die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung sowie bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet wird," gestrichen.

bb) Nr. 3

3. eine angemessene Qualität der Betreuung, Pflege und Verpflegung der Bewohnerinnen und Bewohner in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der ärztlichen und gesundheitlichen Betreuung gesichert ist, insbesondere auch die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

dd) Es werden folgende Nr. 4 und folgende neue Nrn. 5 bis 8 eingefügt:

"4. eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere, dass ausreichend fachlich geeignetes Personal eingesetzt wird, um unter Achtung der Menschenwürde eine nach Art und Umfang der Betreuungsbedürftigkeit angemessene individuelle Lebensgestaltung zu ermöglichen und bei Pflegebedürftigen eine humane und aktivierende Pflege zu gewährleisten, die erforderlichen Hilfen zu gewähren sowie freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind,

5. die ärztliche und gesundheitliche Betreuung in der stationären Einrichtung selbst oder in angemessener anderer Weise gewährleistet wird, insbesondere die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden, ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

6. die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität der sozialen Betreuung, des Wohnens und der Verpflegung gewährleistet werden,

7. die Mitwirkung und die Mitbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet werden,

8. der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt und dessen Verlauf aufgezeichnet wird,".

ee) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 9; die Worte "der stationären Einrichtung" werden gestrichen und die Worte "insbesondere die sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleistet wird," angefügt.

ff) Die bisherigen Nrn. 6 bis 8

6. den Bewohnerinnen und Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglicht wird und die erforderlichen Hilfen gewährt werden,

7. die hauswirtschaftliche Versorgung zur Verfügung gestellt oder vorgehalten sowie eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet wird,

8. für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner Pflegeplanungen aufgestellt und deren Umsetzungen aufgezeichnet werden,

werden aufgehoben.

gg) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

hh) Die bisherigen Nrn. 10 und 11

10. ein ausreichender und dem Konzept der stationären Einrichtung angepasster Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen gewährleistet wird und von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden,

11. die Arzneimittel ordnungsgemäß und bewohnerbezogen aufbewahrt werden und die in der Pflege und Betreuung tätigen Personen einmal im Jahr über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten werden,

werden aufgehoben.

ii) Die bisherige Nr. 12 wird Nr. 11; die Zahl "11" wird durch die Zahl "10" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden nach den Worten "gewährleistet sind" die Worte "und die interkulturelle Kompetenz der Betreuungs- und Pflegekräfte gefördert wird" eingefügt.

bb) Nr. 2

2. angemessene Entgelte verlangt werden,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 2 und 3.

3. Art. 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Angemessenheit und Erhöhung der Entgelte, Anpassungspflicht, Nachweispflicht im Fall der Kündigung, Hausverbote"Hausverbot".

b) Abs. 1 bis 4

(1) Dem Träger ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerinnen oder Bewohner ist der Träger verpflichtet, soweit drei Kalendertage überschritten werden, Abschläge von mindestens 25 v. H. der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge nach § 92b SGB XI zu erstatten. Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom Träger nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der stationären Einrichtung erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel SGB XII über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind.

(2) Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der Träger die Bewohnerinnen und Bewohner vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. 2Die Bewohnervertretung oder der Bewohnerfürsprecher ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Pflegekassen anzuhören. Zu diesem Zweck sind der Bewohnervertretung oder dem Bewohnerfürsprecher unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern.

(3) Die Leistungen sind vom Träger an einen erhöhten oder verringerten Betreuungsbedarf der Bewohnerin oder des Bewohners anzupassen.

(4) Im Fall der Kündigung des Vertrags durch den Träger, die nicht darin begründet ist, dass die Bewohnerin ihre oder der Bewohner seine vertraglichen Pflichten so gröblich verletzt, dass dem Träger die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann, muss der Träger der Bewohnerin oder dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachweisen.

werden aufgehoben.

c) Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 5 entfällt.

4. Art. 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.

bb) Nr. 1

1. sein Leistungsangebot aufgeschlüsselt nach Art, Menge und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1; die Worte "Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 9" werden durch die Worte "Art. 3 Abs. 2 Nrn. 8 und 10" ersetzt.

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

ee) Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

"3. die Pflege-Prüfberichte nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 zu veröffentlichen. "

b) Abs. 2

(2) Ab dem 1. Januar 2011 sind die Berichte der zuständigen Behörde über die in den stationären Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art. 11 in geeigneter Form zu veröffentlichen.

wird aufgehoben.

5. Art. 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 3 wird das Komma nach dem Wort "werden" durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb) Nr. 4

4. Sicherheiten für die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Verträgen zwischen dem Träger und den Bewohnerinnen oder Bewohnern geleistet werden und diese Leistungen das Doppelte des auf einen Monat entfallenden Entgelts nicht übersteigen; auf Verlangen der Bewohnerin oder des Bewohners können diese Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Kreditinstituts oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geleistet werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 4

(4) Ist nach Abs. 2 Nr. 4 als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so hat der Träger die Geldsumme von seinem Vermögen getrennt für jede Bewohnerin und jeden Bewohner einzeln bei einem Geldinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz anzulegen. Die Zinsen stehen, auch soweit ein höherer Zinssatz erzielt wird, der Bewohnerin oder dem Bewohner zu und erhöhen die Sicherheit. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Bewohnerin oder des Bewohners sind unzulässig. Abs. 2 Nr. 4 gilt nicht für Versicherte der Pflegeversicherung und für Personen, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

d) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5; die Zahl" 5" wird durch die Zahl "4" ersetzt.

6. In Art. 9 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Bewohnervertretung" durch die Worte "Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung)" ersetzt.

7. Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 und 4" durch die Worte "Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6 Abs. 1 Nr. 1, Art. 8 Abs. 2 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 und 4" durch die Worte "Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3" ersetzt.

8. Art. 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende neue Sätze 2 bis 5 eingefügt:

"Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der durch Tätigkeiten nach Satz 1 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Zustimmung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass die Zustimmung verweigert werden kann. Die Zustimmung muss in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden."

bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 6; die Worte "diese Maßnahmen" werden durch die Worte "die Maßnahmen nach Satz 1" ersetzt.

cc) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 7 bis 9.

b) In Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten "einmal im Jahr" die Worte ", insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption der Einrichtung," eingefügt.

c) Es wird folgender Abs. 4a eingefügt:

"(4a) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu den Prüfungen nach Abs. 1 Sätzen 1 und 4 ein Ergebnisprotokoll über die am Tag der Überprüfung festgestellten wesentlichen Sachverhalte und übermittelt dieses an den Träger. Die Feststellungen zur angemessenen Qualität der pflegerischen Versorgung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege sind ausschließlich im Pflege-Prüfbericht enthalten."

d) In Abs. 5 wird die Zahl "4" durch die Worte "4a" ersetzt.

e) In Abs. 10 wird das Wort "Prüfberichte" durch die Worte "Ergebnisprotokolle und Pflege-Prüfberichte" ersetzt.

9. In Art. 15 Abs. 2 Nr. 4 werden die Worte "Art. 8 Abs. 1, 3 oder Abs. 4" durch die Worte "Art. 8 Abs. 1 und 3" ersetzt.

10. Im Zweiten Teil wird folgender Abschnitt 3 angefügt:

Abschnitt 3
Erstellung und Veröffentlichung von Pflege-Prüfberichten

Art. 17a Pflege-Prüfbericht

(1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 in stationären Einrichtungen der Pflege einen schriftlichen Pflege-Prüfbericht über die von ihr am Tag der Überprüfung festgestellten Sachverhalte. Der Pflege-Prüfbericht umfasst die am Tag der Überprüfung getroffenen wesentlichen Feststellungen der zuständigen Behörde in dem durch Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 festgelegten Qualitätsbereich der pflegerischen Versorgung zu

  1. positiven Aspekten in der jeweiligen Einrichtung,
  2. Empfehlungen zur weiteren Verbesserung der Qualität,
  3. Mängelfeststellungen nach Art. 12 und 13 so wie nach den Vorgaben dieses Gesetzes geplante oder bereits angeordnete Maßnahmen zur Mängelbeseitigung

sowie Angaben zu Strukturdaten und allgemeinen Informationen zu der jeweiligen Einrichtung.

(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.

(3) 1Es müssen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Pflege-Prüfberichts nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. 2Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.

Art. 17b Veröffentlichung

(1) Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Prüfberichts. Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.

(2) Der Träger hat die Pflege-Prüfberichte nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 an die Bewohnervertretung zu übermitteln und den aktuellen Bericht bis zur Veröffentlichung eines neuen Berichts

  1. an gut sichtbarer Stelle in der Einrichtung auszuhängen oder auszulegen sowie
  2. zur Veröffentlichung durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen auf einer zentralen Internetseite freizugeben.

Eine Gegendarstellung nach Abs. 1 kann entsprechend Satz 1 veröffentlicht werden.

Art. 17c Nachprüfung

Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflegequalität betroffen sind und dem Einrichtungsträger insbesondere auf Grund der Veröffentlichung das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Pflege-Prüfbericht erstellt und nach Maßgabe von Art. 17b Abs. 2 Satz 1 veröffentlicht.

Art. 17d Rechtsmittel

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a und 17c haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Ist gegen den Pflege-Prüfbericht oder die Veröffentlichung ein Rechtsbehelf anhängig, ist durch die zuständige Behörde ein entsprechender Hinweis für die Veröffentlichung zu geben."

11. In Art. 19 Satz 2 werden die Worte "Art. 6 und 8" durch die Worte "Art. 6 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 8" ersetzt.

12. Art. 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 3 wird die Zahl "5" durch die Zahl "4" ersetzt.

b) In Nr. 4 werden die Worte "Abs. 2 Satz 2" durch die Worte "Abs. 2 Satz 6" ersetzt.

c) Nr. 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 6. den gesetzlichen Ge- und Verboten nach Art. 5 zuwiderhandelt."6. entgegen Art. 5 gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot ausspricht,"

d) Es wird folgende Nr. 7 angefügt:

"7. der Veröffentlichungspflicht nach Art. 6 Nr. 3 zuwiderhandelt."

13. Art. 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte ", die Veröffentlichung der Berichte nach Art. 6 Abs. 2" gestrichen.

b) Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

"(2a) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Art und Weise der Veröffentlichung des Pflege-Prüfberichts und der Gegendarstellung, die Form sowie Inhalt und Umfang der in dem zu veröffentlichenden Bericht und der Nachprüfung zu treffenden Feststellungen näher zu bestimmen. Insbesondere können die Qualitätsindikatoren, die den Feststellungen der zuständigen Behörde zu der Qualitätsanforderung nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 zugrunde liegen, sowie die Kriterien zur Bewohnerauswahl nach Art. 17a Abs. 3 Satz 1 näher bestimmt werden. Die Rechtsverordnung kann Bestimmungen über Inhalt und Umfang des Ergebnisprotokolls enthalten."

c) Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

"(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen hygienerechtliche Bestimmungen für Wohnformen des Art. 2 Abs. 1 zu schaffen, die einen ausreichenden und dem Konzept der stationären Einrichtung angepassten Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten.

(5) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Modellvorhaben nach § 117 Abs. 2 SGB XI Abweichungen von Art. 11 und 17a zuzulassen."

14. Art. 26 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte ", Außerkrafttreten" gestrichen.

b) In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

c) Abs. 2 und 3

(2) Mit Ablauf des 31. Juli 2008 treten außer Kraft:
  1. die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz (ZustVHeimG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2002 (GVBl S. 89, BayRS 2170-5-2-A),
  2. die Landesverordnung über den gewerbsmäßigen Betrieb von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen (Heimverordnung - HeimV) vom 23. August 1968 (BayRS 2170-5-1-A), geändert durch § 12 Nr. 2 der Verordnung vom 19. Juli 1993 (BGBl I S. 1205).

(3) Dieses Gesetz ersetzt das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407).

werden aufgehoben.

15. Art. 27

Art. 27 Übergangsregelung

(1) Für bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gegründete ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn des Art. 2 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Betreute Wohngruppen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 gilt Art. 21 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Bestehen der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder der Betreuten Wohngruppe der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Juli 2009 anzuzeigen ist.

(2) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Art. 25 Abs. 1 sind die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund von § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 7 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl I S. 2970), zuletzt geändert durch Art. 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), erlassen worden sind, auf stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes anzuwenden.

wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.