Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht |
PfleWoqG - Pflege- und Wohnqualitätsgesetz
Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung
- Bayern -
Vom 8. Juli 2008
(GVBl. Nr.14 vom 15.07.2008 S. 346; 22.05.2013 S. 308 13; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19; 24.07.2020 S. 370 20; 10.05.2022 S. 182 22; 24.07.2023 S. 431 23)
Gl.-Nr.: 2170-5-A
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
(2) Die Selbstständigkeit und die unternehmerische Eigenverantwortung der Träger in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.
Art. 2 Anwendungsbereich, Abgrenzungen 23
(1) Stationäre Einrichtungen im Sinn dieses Gesetzes sind Einrichtungen,
Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gelten nicht als stationäre Einrichtungen im Sinn des Satzes 1. Für stationäre Einrichtungen gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(2) Besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, in denen volljährige Menschen mit Behinderung im Sinn von § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder von einer wesentlichen Behinderung bedrohte volljährige Menschen im Sinn von § 99 Abs. 2 SGB IX zusammenleben und diesen entgeltlich persönlicher Wohnraum im Sinn von § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) überlassen wird sowie Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Teil 2 des SGB IX zur Verfügung gestellt oder vorgehalten werden. Für besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe gelten vorbehaltlich der Abs. 3 bis 5 die Bestimmungen des Zweiten Teils.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Formen des Betreuten Wohnens, die zugleich die Voraussetzungen des Abs. 1 oder des Abs. 2 erfüllen, wenn die Mieterinnen oder Mieter oder Käuferinnen oder Käufer vertraglich lediglich dazu verpflichtet werden, allgemeine Betreuungsleistungen wie Notrufdienste, die Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen (Grundleistungen) von bestimmten Anbietern abzunehmen und die über die Grundleistungen hinausgehenden Betreuungs- und Pflegeleistungen (Zusatzleistungen) von den Bewohnerinnen oder Bewohnern frei wählbar sind.
(4) Ambulant betreute Wohngemeinschaften im Sinn dieses Gesetzes sind Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, sodass ein Mindestmaß an gemeinsamer Lebensführung zu bewältigen ist. Ambulant betreute Wohngemeinschaften können trägergesteuert oder selbstgesteuert sein. Ambulant betreute Wohngemeinschaften sind selbstgesteuert, wenn
Für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, gelten die Bestimmungen des Dritten Teils sowie die Art. 23 und 24. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht vor, ist die ambulant betreute Wohngemeinschaft trägergesteuert. Auf trägergesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und ambulant betreute Wohngemeinschaften, in denen mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen wohnen, finden die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. Bei trägergesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist anstelle einer Bewohnervertretung ein Gremium der Selbstbestimmung zur Regelung der Angelegenheiten des täglichen Lebens einzurichten.
(5) Betreute Wohngruppen im Sinn dieses Gesetzes sind gemeinschaftlich betreute Wohnformen für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten. Hauptziele betreuter Wohngruppen sind die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner, die Gewährung ihrer Selbstbestimmung sowie die Unterstützung ihrer Eingliederung und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft. Für Betreute Wohngruppen gelten nur die Bestimmungen des Dritten Teils sowie Art. 23 und 24, wenn sie
Andernfalls finden auf Betreute Wohngruppen die Bestimmungen des Zweiten Teils Anwendung. Für Betreute Wohngruppen für Menschen mit seelischer Behinderung im Sinn der Sätze 1 und 2, die die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllen, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Zweiter Teil 23
Besondere Vorschriften für stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe
Abschnitt 1
Anforderungen an Träger und Leitung
Art. 3 Qualitätsanforderungen an den Betrieb 13 23
(1) Eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe muss unter der Verantwortung eines Trägers stehen. Der Träger muss die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe besitzen.
(2) Der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe haben sicherzustellen, dass
(3) Der Träger einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe hat sicherzustellen, dass
(1) Wer den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe aufnehmen will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
(2) Die zuständige Behörde soll den Eingang der Anzeige nach Abs. 1 unverzüglich schriftlich oder elektronisch bestätigen und mitteilen, welche zusätzlichen Unterlagen sie benötigt. Sie prüft, ob Bedenken gegen eine Betriebsaufnahme bestehen und eine Betriebsuntersagung nach Art. 15 Abs. 3 oder sonstige erforderliche Anordnungen nach diesem Gesetz zu erlassen sind.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Stehen die Leitung, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung vor Aufnahme des Betriebs unverzüglich nachzuholen.
(4) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich Änderungen anzuzeigen, die Angaben gemäß Abs. 1 betreffen. Änderungen bezüglich der Angaben gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 müssen, soweit Pflege- oder Betreuungskräfte betroffen sind, spätestens sechs Monate nach Eintritt der Veränderung angezeigt werden.
(5) Wer beabsichtigt, den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ganz oder teilweise einzustellen oder die Vertragsbedingungen wesentlich zu ändern, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich, im Fall der Betriebseinstellung spätestens sechs Monate vor der tatsächlichen Einstellung, anzuzeigen.
(6) Die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe haben der zuständigen Behörde besondere Ereignisse und die daraus eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich anzuzeigen. Besondere Ereignisse im Sinn von Satz 1 liegen vor, wenn
Ein Strafverfahren ist tätigkeitsbezogen, wenn die zur Last gelegte Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Versorgung pflege- oder betreuungsbedürftiger Menschen oder Menschen mit Behinderung begangen wurde.
Der Träger oder die Leitung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe dürfen gegen Besucher von Bewohnerinnen und Bewohnern ein Hausverbot nur insoweit aussprechen, als dies unerlässlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe abzuwenden.
Art. 6 Informationspflichten 13 23
Der Träger ist verpflichtet,
Art. 7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
Der Träger hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass der ordnungsgemäße Betrieb festgestellt werden kann.
Art. 8 Leistungen an Träger und Beschäftigte 13 23
(1) Dem Träger ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder Bewerberinnen und Bewerbern um einen Platz in der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Leistungen im Sinn des Abs. 2 Nr. 3 sind zurückzugewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an zu einem Zinssatz, der dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz entspricht, zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Die Verzinsung oder der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts ist der Bewohnerin oder dem Bewohner gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Sätze 1 bis 3 gelten auch für Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom Träger erbrachten Vergütung Geld oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus den zwischen dem Träger und den Bewohnerinnen oder Bewohnern geschlossenen Verträgen versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 4 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
Art. 9 Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner 13
(1) Die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnervertretung) wirkt in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung mit. Die Bewohnervertretung kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Bewohnervertretung soll mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin oder jeder Bewohner eine Vertrauensperson beiziehen kann.
(3) Für die Zeit, in der eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden kann, werden deren Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. Seine Tätigkeit ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
Art. 10 Kurzzeiteinrichtungen, stationäre Hospize 13 23
(1) Auf stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe oder Teile hiervon im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2, die nur der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen (Kurzzeiteinrichtungen) finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Auf stationäre Hospize finden Art. 8 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 sowie Art. 9 und 16 Abs. 2 keine Anwendung. Nehmen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe nach den Sätzen 1 und 2 in der Regel mindestens sechs Personen auf, findet Art. 9 mit der Maßgabe Anwendung, dass ein Bewohnerfürsprecher zu bestellen ist.
(2) Als vorübergehend im Sinn dieses Gesetzes ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
Abschnitt 2
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
Art. 11 Qualitätssicherung 13 23
(1) Die zuständigen Behörden überwachen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Die Prüfungen werden in der Regel unangemeldet durchgeführt und können jederzeit erfolgen. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht werden kann. Die zuständigen Behörden überprüfen die stationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe daraufhin, ob sie die Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe nach diesem Gesetz erfüllen. Der Träger, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen. Der zuständigen Behörde ist Einsicht in die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen (Geschäftsunterlagen) zu gewähren. Der Träger ist darüber hinaus verpflichtet, den zuständigen Behörden Fotokopien der Geschäftsunterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Aufzeichnungen nach Art. 7 hat der Träger grundsätzlich am Ort der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Prüfung vorzuhalten und deren Herausgabe durch eine hierzu geeignete Person sicherzustellen.
(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung beauftragten Personen sind befugt,
Der Träger und die Leitung haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Es steht der zuständigen Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(3) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die zuständige Behörde prüft in jeder stationären Einrichtung grundsätzlich und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe mindestens einmal im Jahr, insbesondere im Rahmen einer teilnehmenden Beobachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Konzeption die Einhaltung der Vorgaben dieses Gesetzes. Sie kann die Prüfungen in einem Abstand von höchstens drei Jahren, beginnend mit dem Nachweis nach Nr. 3, durchführen, wenn
Bei der Ermessensentscheidung nach Satz 2 ist insbesondere das Ergebnis der Prüfung nach Satz 2 Nr. 1 zu berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Prüfrhythmus des Medizinischen Dienstes nach § 114c SGB XI verlängert wurde.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Die Überwachung beginnt mit der Anzeige nach Art. 4 Abs. 1, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe.
(7) Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 festzustellen. Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. Maßnahmen nach den Abs. 1, 2, 4 und 6 sowie nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung oder Wohnform eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe nach Art. 2 Abs. 1 oder 2 ist.
(8) Die Träger können die Landesverbände der Freien Wohlfahrtspflege, die kommunalen Spitzenverbände und andere Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, in angemessener Weise bei Prüfungen hinzuziehen.
(9) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(10) Alle Organisationseinheiten innerhalb der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden, deren Prüfungen sich auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Vorschriften auf stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe im Sinn des Art. 2 Abs. 1 und 2 erstrecken, sind verpflichtet, die Prüftermine zu koordinieren und die jeweiligen Ergebnisprotokolle auszutauschen.
Art. 12 Datenschutzrechtliche Bestimmungen bei Prüfungen der zuständigen Behörde 23
(1) Die Verarbeitung der durch Tätigkeiten nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gewonnenen personenbezogenen Daten bedarf der Einwilligung durch die Bewohnerin oder den Bewohner. Im Übrigen bedarf die Verarbeitung der nach Art. 11 Abs. 2 gewonnenen personenbezogenen Daten keiner Einwilligung. Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist freiwillig; durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile entstehen. In den Fällen des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung verweigert werden kann. Die Einwilligung soll in Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgegeben werden. Personen nach Art. 11 Abs. 2 Satz 3 dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern und an Dritte übermitteln.
(2) Die Informationspflichten nach den Art. 13, 14 und 21 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) gelten im Anwendungsbereich des Art. 11 ausnahmsweise nicht. Die einschlägigen Informationen sind, soweit möglich, in allgemein und jedermann zugänglicher Form in der stationären Einrichtung und besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auszuhängen oder auszulegen. Auf Verlangen erhält die betroffene Person zusätzlich Informationen von der zuständigen Behörde nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Die betroffene Person ist von der zuständigen Behörde auf die Beschränkung nach diesem Absatz und die Möglichkeit, Auskunft über die eingeschränkten Informationsrechte zu erhalten, hinzuweisen. Art. 15 DSGVO bleibt unberührt.
(3) Feststellungen, die aufgrund einer Handlung im Rahmen von Art. 11 Abs. 3 zufällig getroffen werden, dürfen zur Verhütung von dringenden Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit ohne Einwilligung der Bewohnerin oder des Bewohners verwertet werden.
Art. 13 Aufklärung und Anordnungen bei Mängeln 23
(1) Die zuständige Behörde ist berechtigt und verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung zu ergreifen, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Qualitätsanforderungen an den Betrieb im Sinn des Art. 3 erfüllt sind.
(2) Sind in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes festgestellt worden (Mängel), so kann die zuständige Behörde gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner oder zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten erforderlich sind. Bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln sowie erheblichen Mängeln soll eine Anordnung getroffen werden. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde bei erneuten und in Fortsetzung festgestellten Mängeln nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 6 Alternative 1, Nr. 7, 8 Alternative 2, Nr. 10, Abs. 3 Nr. 2 und 3 oder Art. 20 Nr. 2 und 4 den Träger über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel beraten. Hiervon unberührt berät und informiert die zuständige Behörde stationäre Einrichtungen und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anordnungen der Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner dienen. Die Pflegesatzparteien sind in diesem Fall von der Anordnung schriftlich in Kenntnis zu setzen. Gegen Anordnungen nach Satz 1 können neben dem Träger auch die Pflegesatzparteien Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben.
(4) Wenn Anordnungen gegenüber stationären Einrichtungen der Pflege oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe eine Erhöhung der Vergütung nach § 76 Abs. 3 SGB XII zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben und die Anordnungen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Für Anordnungen nach Satz 1 gelten für die Träger der Sozialhilfe Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Träger der Eingliederungshilfe mit der Maßgabe entsprechend, dass Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge haben können und in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 125 Abs. 1 SGB IX auszugestalten sind.
(5) An einer Beratung nach Abs. 2 Satz 2 ist der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 76 Abs. 3 SGB XII bestehen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Satz 1 gilt entsprechend für Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, sofern mit ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 Abs. 1 bis 6 oder § 85 Abs. 1 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen, sowie für Träger der Eingliederungshilfe, sofern die Abstellung der Mängel eine Erhöhung der Vergütung nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX zur Folge hat. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner.
(6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Abs. 2 bis 5 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7) Ist den Bewohnerinnen und Bewohnern auf Grund der festgestellten Mängel eine Fortsetzung des Vertrags mit dem Träger nicht zuzumuten, soll die zuständige Behörde sie dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
(8) Wird eine stationäre Einrichtung oder besondere Wohnform der Eingliederungshilfe auf einen Rechtsnachfolger übertragen (Trägerwechsel), gehen nach diesem Gesetz oder der Rechtsverordnung nach Art. 25 angeordnete Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über, wenn diese nicht auf Grund des Verhaltens oder der Person des bisherigen Trägers erlassen wurden. Satz 1 gilt nicht, wenn der Trägerwechsel zu einer Unterbrechung des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe führt.
(9) Gegenüber kommunalen Trägern kann die zuständige Behörde Zwangsmittel nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Hiervon unberührt bleibt die zuständige Behörde berechtigt, Zwangsmittel gegenüber anderen Trägerformen anzudrohen, festzusetzen und zu vollstrecken.
Art. 14 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 23
(1) Die zuständige Behörde kann dem Träger die weitere Beschäftigung der Leitung, eines oder einer Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(2) Hat die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot nach Abs. 1 ausgesprochen und der Träger keine neue geeignete Leitung eingesetzt, so kann die zuständige Behörde, um den Betrieb der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe aufrechtzuerhalten, auf Kosten des Trägers eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Ihre Tätigkeit endet, wenn der Träger mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die zuständige Behörde hat den Betrieb einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zu untersagen, wenn die Anforderungen des Art. 3 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Anordnungen reichen in der Regel nicht aus, wenn eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner besteht und nicht zu erwarten ist, dass Anordnungen die Gefahr abwenden.
(2) Die zuständige Behörde kann den Betrieb einer stationären Einrichtung untersagen, wenn der Träger
(3) Vor Aufnahme des Betriebs einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem Untersagungsgrund nach Abs. 1 oder 2 die Anzeigepflicht nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 besteht. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
Art. 16 Informationspflicht der zuständigen Behörde 23
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät
(2) Die zuständigen Behörden fördern die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner und der Mitglieder der Bewohnervertretung über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Bewohnervertretung, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe zur Geltung zu bringen.
Art. 17 Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelung 23
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Trägers diesen von den Vorgaben des Art. 9, wenn die Mitwirkung in anderer Weise gesichert ist oder die Konzeption sie nicht erforderlich macht, oder von den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Art. 25 teilweise befreien, wenn dies im Sinn der Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen dringend geboten erscheint und hierdurch der Zweck des Gesetzes nach Art. 1 Abs. 1 nicht gefährdet wird.
(2) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ergeht durch schriftlichen Bescheid und ist erstmalig auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Frist kann auf weitere fünf Jahre verlängert werden. Bei Bewährung kann die Befreiung durch die zuständige Behörde auf Dauer erteilt werden.
(3) Die Träger sind verpflichtet, die Erprobungen wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen. Der von einem sachverständigen Dritten zu erstellende Bericht über die Ergebnisse der Auswertung ist zu veröffentlichen.
(4) Die Bestimmungen der Art. 11, 12, 13, 14 und 15 bleiben durch die Ausnahmegenehmigungen nach den Abs. 1 und 2 unberührt.
Abschnitt 3 13 23
Erstellung und Veröffentlichung von Ergebnisprotokollen
Art. 17a Ergebnisprotokoll 13 23
(1) Die zuständige Behörde erstellt zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, zu der Prüfung nach Art. 11 Abs. 4 ein schriftliches Ergebnisprotokoll über den Prüfgegenstand und die von ihr am Tag der Überprüfung dabei festgestellten Sachverhalte. Das Ergebnisprotokoll umfasst neben der Darstellung der am Tag der Überprüfung getroffenen Feststellungen der zuständigen Behörde in den nach Art. 3 Abs. 2 festgelegten und geprüften Qualitätsbereichen Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen. Strukturdaten im Sinn dieses Gesetzes sind Daten
Allgemeine Informationen im Sinn dieser Vorschrift sind Informationen über den Träger und Zielgruppe.
(2) Prüfungsmaßstab und damit Grundlage für die von der zuständigen Behörde am Tag der Überprüfung festgestellte Qualität nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 ist der jeweils allgemein anerkannte Stand pflegewissenschaftlicher Erkenntnisse.
(3) Es sollen mindestens zehn Bewohnerinnen und Bewohner in die Feststellungen des Ergebnisprotokolls nach Abs. 1 einbezogen werden; die Auswahl der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt an Risikofaktoren und Unterstützungsbedarfe ausgerichtet entsprechend der Bewohnerstruktur. Personenbezogene und personenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
Art. 17b Einsichts- und Informationsrechte 13 14 23
(1) Dem Träger ist Gelegenheit zu geben, zu den nach Art. 17a enthaltenen Feststellungen in einer eigenständigen Gegendarstellung Stellung zu nehmen, wenn er nach seiner Würdigung der Sache zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt; Art. 28 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) bleibt unberührt. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Ergebnisprotokolls. Für die Berechnung der Frist gilt Art. 31 BayVwVfG.
(2) Der Träger hat das Ergebnisprotokoll nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 unverzüglich der Bewohnervertretung zu übermitteln.
(3) Der Träger hat eine Kurzfassung eines Ergebnisprotokolls zeitnah, spätestens jedoch innerhalb von sechs Wochen, in geeigneter und verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Kurzfassung beinhaltet Angaben zu Strukturdaten und allgemeine Informationen sowie eine Auflistung der geprüften Qualitätsbereiche. In der Kurzfassung ist auf das Einsichtsrecht nach Abs. 4 besonders hinzuweisen.
(4) Personen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, hat der Träger in den Räumlichkeiten der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe auf Verlangen Einsicht in die Ergebnisprotokolle zu gewähren. In der Regel liegt ein berechtigtes Interesse vor, wenn Personen in der stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe leben, Personen für sich selbst oder einen Angehörigen einen Pflege- oder Betreuungsplatz suchen oder Personen in einer stationären Einrichtung oder besonderen Wohnform der Eingliederungshilfe tätig sind oder werden möchten.
Auf Antrag und auf Kosten des Trägers hat die zuständige Behörde eine zeitnahe Nachprüfung durchzuführen, wenn und soweit erhebliche Mängel der Pflege- und Betreuungsqualität betroffen sind und dem Träger das Zuwarten bis zur nächsten Regelprüfung nicht zumutbar ist. Der Bericht über die Nachprüfung wird ergänzend zu dem betroffenen Ergebnisprotokoll erstellt und muss der Bewohnervertretung übermittelt werden. Art. 17b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Art. 17a und 17c haben keine aufschiebende Wirkung.
Dritter Teil 23
Besondere Vorschriften für selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaften und Betreute Wohngruppen
Die zuständigen Behörden informieren und beraten auf Anfrage die Bewohnerinnen und Bewohner oder Mieterinnen und Mieter von selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten.
Art. 19 Qualitätsanforderungen in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften 13 23
Der beauftragte ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst hat sicherzustellen, dass die zu erbringenden Betreuungs- und Pflegeleistungen, insbesondere im Bereich des sachgerechten Umgangs mit Arznei- und Betäubungsmitteln, der Hygiene, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilisierung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen (Ergebnisqualität) und persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte eingesetzt werden sowie die Qualität des Wohnens angemessen ist. Die Art. 6 und 8 gelten entsprechend.
Art. 20 Qualitätsanforderungen in Betreuten Wohngruppen 23
Der Träger von Betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung hat zu gewährleisten, dass
Art. 21 Externe Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Betreuten Wohngruppen 23
(1) Die Absicht der Gründung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 haben die Initiatoren verbunden mit der Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Mieterinnen und Mieter der zuständigen Behörde spätestens drei Monate vor Gründung anzuzeigen. Gleiches gilt für die Gründung einer Betreuten Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Anzeige durch den Träger ohne die Angabe der Pflegegrade der jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner vorzunehmen ist. Wird die selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht durch einen Initiator gegründet oder begleitet, haben die Mieterinnen und Mieter die Absicht der Gründung anzuzeigen. Die Anzeige muss eine Konzeption, Musterverträge zur Wohnraumüberlassung und zu den Pflege- und Betreuungsleistungen sowie ein Leistungsangebot enthalten. Wird beabsichtigt, eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder Betreute Wohngruppe aufzulösen, muss dies der zuständigen Behörde unverzüglich angezeigt werden.
(2) Die Qualität der Betreuung und Pflege in den Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 soll insbesondere unter Berücksichtigung durchgeführter Qualitätssicherungsmaßnahmen von der zuständigen Behörde grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in Wohnformen im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 anlassbezogen überprüft werden. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde oder sind die von ihr beauftragen Personen befugt,
Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner sowie Mieterinnen und Mieter unterliegen, durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Der Träger, die Initiatoren, der ambulante Betreuungs- oder Pflegedienst und die Bewohnerinnen und Bewohner, sowie Mieterinnen und Mieter haben die Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Zur Durchsetzung der Qualitätsanforderungen der Art. 19 und 20 gelten die Bestimmungen des Art. und 13 mit der Maßgabe entsprechend, dass die notwendigen Maßnahmen zur Aufklärung sowie Anordnungen sowohl bei selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften gegenüber den Initiatoren sowie bei Betreuten Wohngruppen gegenüber dem Träger als auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder Betreuten Wohngruppe tätigen Betreuungs- oder Pflegediensten ergehen können.
(4) Ambulanten Betreuungs- oder Pflegediensten, die in der selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder in einer Betreuten Wohngruppe tätig sind, kann diese Tätigkeit untersagt werden, wenn die von ihnen erbrachten Leistungen den Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht genügen und Anordnungen nicht ausreichen. Dem Initiator einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft oder dem Träger einer Betreuten Wohngruppe kann der Betrieb dieser Wohnform untersagt werden, wenn die Qualitätsanforderungen des Art. 19 oder 20 nicht erfüllt sind und Anordnungen nicht ausreichen. Die Bewohnerinnen und Bewohner und Mieterinnen und Mieter sind vor der Untersagung zu hören. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die zuständige Behörde hat bei der ersten Regelprüfung einer selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 4 Satz 1 bis 4 festzustellen. Bei Betreuten Wohngruppen hat sie bei der ersten anlassbezogenen Prüfung das Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 festzustellen. Abs. 2 gilt entsprechend. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, hat die zuständige Behörde das Vorliegen der abweichenden Wohn- oder Einrichtungsform festzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen nach diesem Absatz haben keine aufschiebende Wirkung. Maßnahmen nach diesem Absatz sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Wohnform eine selbstgesteuerte ambulant betreute Wohngemeinschaft oder eine Betreute Wohngruppe im Sinn des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 ist.
Art. 22 Interne Qualitätssicherung in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften 23
Um die Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 zu gewährleisten, ist in selbstgesteuerten ambulant betreuten Wohngemeinschaften ein Gremium einzurichten, das diese interne Qualitätssicherungsfunktion ausübt und die Angelegenheiten des täglichen Lebens regelt. In diesem Gremium sind alle Mieterinnen und Mieter und für den Fall, dass diese ihre Angelegenheiten nicht mehr selbstständig regeln können, die Vertretungs- und Betreuungspersonen vertreten und stimmberechtigt. Die Vermieterinnen und Vermieter sowie die Pflege- oder Betreuungsdienste haben in diesem Gremium kein Stimmrecht. Die stimmberechtigten Personen müssen eine Gremiumssprecherin oder einen Gremiumssprecher aus ihren Reihen bestimmen. Die Gremiumssprecherin oder der Gremiumssprecher leitet das Gremium und beruft die Sitzungen ein; die Aufgabe kann nicht auf Dritte übertragen werden.
Vierter Teil
Ordnungswidrigkeiten, Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Art. 23 Ordnungswidrigkeiten 13 23
(1) Mit Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Mit Geldbuße bis zu zehntausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Art. 24 Zuständigkeit 20 22 23
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnung ist die Kreisverwaltungsbehörde.
(2) In kreisfreien Gemeinden, in denen die Aufgaben und Befugnisse der Gesundheitsämter von einem Landratsamt gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesundheitsdienstgesetzes wahrgenommen werden, stehen die Befugnisse nach Art. 11 und 12 auch den Beauftragten des Landratsamts als staatliche Behörde für Gesundheit zu.
(3) Die Regierungen sind Aufsichtsbehörden. Insoweit sind sie übergeordnete Beschwerdestellen.
Art. 25 Rechtsverordnung 13 14 23
(1) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes Regelungen zu erlassen
(2) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, im Einvernehmen mit den Staatsministerien für Unterricht und Kultus, der Finanzen und für Heimat sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Weiterbildungen für Personen, die Leistungen in den Wohnformen des Art. 2 erbringen, zu regeln.Die Rechtsverordnung muss Bestimmungen enthalten über
(2a) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Gremiums der Selbstbestimmung in ambulant betreuten Wohngemeinschaften, insbesondere zu Aufgaben, Rechten und Pflichten sowie Organisation und Entscheidungsfindung, zu schaffen sowie Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung der vom Pflege- und Betreuungsdienst eingesetzten Beschäftigten zu regeln.
(3) Zur Qualitätssicherung der Weiterbildung in der Altenpflege kann das Staatsministerium einen Fachbeirat einsetzen und eine Geschäftsordnung erlassen.
(4) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium hygienerechtliche Bestimmungen für Wohnformen des Art. 2 Abs. 1 und 2 zu schaffen, die einen ausreichenden und der Konzeption angepassten Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten.
(5) Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Modellvorhaben nach § 117 Abs. 2 SGB XI Abweichungen von Art. 11 und 17a zuzulassen.
Fünfter Teil
Schlussvorschriften
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
ENDE |