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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 24. Juni 2013
(GVBl. Nr. 12 vom 28.06.2013 S. 385)



Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 16 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Art. 5a wird aufgehoben.

b) In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 4 werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "und Förderung" eingefügt.

c) Es wird folgender Art. 45a eingefügt:

Art. 45a Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz ".

d) Die Überschrift des Art. 63 erhält folgende Fassung:

altneu
 Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"(aufgehoben)".

e) Es wird folgender Art. 81a eingefügt:

Art. 81a Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII".

f) In der Überschrift des Teils 12 werden nach den Worten "des Bundesvertriebenengesetzes" ein Komma und die Worte "des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

g) In der Überschrift des Art. 98 werden die Worte "und des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.

h) Die Überschriften der Art. 102, 105, 108 und 117 erhalten jeweils folgende Fassung:

altneu
 "(aufgehoben)".

i) In der Überschrift des Art. 118 wird das Wort "Außerkrafttreten," gestrichen.

2. Art. 5a wird

Art. 5a Soziale Versorgung von Ausländern mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes 13b

(1) Ausländer mit einem Aufenthaltstitel nach § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhalten anstelle von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch Leistungen entsprechend den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG), wenn sie am 1. März 2007 nach § 1 Abs. 1 AsylbLG leistungsberechtigt waren und Sachleistungen erhalten haben. Die Regelungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch finden insoweit keine Anwendung, insbesondere werden Einkommen und Vermögen nicht nach §§ 9, 11, 12 SGB II, sondern nach den Vorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes angerechnet.

(2) Die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft richten sich nach § 10 AsylbLG und den auf dieser Grundlage erlassenen Vorschriften."

aufgehoben.

3. Art. 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 3

§ 17 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Art. 14a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 1990), bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) Sätze 1 bis 4 werden durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

altneu
 Dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium obliegt die Prüfung der Geschäfts-, Betriebs- und Rechnungsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände, der Kassenärztlichen Vereinigungen, der Ausschüsse und der Geschäftsstelle nach § 106 SGB V und des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Die Kostenaufteilung unter den Versicherungszweigen richtet sich nach den Prüftagen.Die einem Versicherungszweig angehörenden Versicherungsträger erstatten die Kosten im Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder. Das Staatsministerium regelt das Nähere; es kann Vorschüsse anfordern und Pauschbetrage festsetzen."1Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Staatsministerium prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung aller landesunmittelbaren Versicherungsträger, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften, der Kassenärztlichen Vereinigungen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern sowie der Prüfungsstellen und der Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V und führt Prüfungen nach § 252 Abs. 5, § 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V durch. 2Soweit Aufgaben auf Dritte übertragen werden, erstreckt sich das Prüfrecht des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung auch auf diese."

bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

cc) Der bisherige Satz 6

6  Die Kosten solcher Prüfungen setzt das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung fest.

wird aufgehoben.

dd) Der bisherige Satz 7 wird Satz 4.

ee) Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

"5Es setzt die zu erstattenden Kosten der Prüfungen fest. 6Das Nähere hierzu, insbesondere zur Kostenaufteilung, zu Pauschalierungen und Vorschüssen, regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung."

4. Art. 10a Satz 2

Die Regionalträger besitzen damit uneingeschränkte Dienstherrnfähigkeit im Sinn des § 2 des Beamtenstatusgesetzes (§ 144 Abs. 1 und 2 SGB VI).

wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

5. In Art. 12 Abs. 2 werden nach den Worten "Abs. 2," die Worte "Art. 45a" und ein Komma eingefügt.

6. Art. 24 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

" (2) 1In Abweichung von § 85 SGB VIII ist auch der überörtliche Träger sachlich zuständig für die Gewährung von Leistungen nach § 16 SGB VIII, soweit ein landesweites Angebot in Form von Elternbriefen über das Internet zur Verfügung gestellt wird. 2Die sachliche Zuständigkeit der örtlichen Träger bleibt unberührt."

7. In Art. 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

8. In Art. 37 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte " § 35a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII" durch die Worte " § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII " ersetzt.

9. In der Überschrift des Teils 7 Abschnitt 4 werden nach dem Wort "Schutz" die Worte "und Förderung" eingefügt.

10. Es wird folgender Art. 45a eingefügt:

Art. 45a Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz

Die Zuweisung eines Betreuungsplatzes gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung setzt grundsätzlich voraus, dass die Erziehungsberechtigten die Gemeinde und bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme in Kenntnis setzen."

11. Art. 63

Art. 63 Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 13b

Zuständige Behörde im Sinn des § 70g Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist bei der Zuführung zur Unterbringung nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. l Buchst. a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das .Jugendamt. Aufgabe des Jugendamts ist es, die in § 70g Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Personen sozialpädagogisch zu beraten und zu unterstützen. Ist im Einzelfall die Anwendung von Gewalt nach § 70g Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zulässig und notwendig, ist die tatsächliche Anwendung von Gewalt der Polizei zu überlassen.

wird aufgehoben.

12. Es wird folgender Art. 81a eingefügt:

Art. 81a Regelungen zum Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII

(1) 1Abweichend von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 werden die Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung im übertragenen Wirkungskreis ausgeführt. 2Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium.

(2) § 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) 1Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 2Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. 3Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(4) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe sind verpflichtet zu prüfen, dass die Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Sie haben dies dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben, und der in § 46a Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Einnahmen rechtzeitig für das jeweilige Quartal zu belegen. 3Dabei bestätigen sie, dass die Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden.

(5) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Staatsministerium oder der von diesem beauftragten Stelle die in § 46a Abs. 5 SGB XII genannten Ausgaben für Geldleistungen und Einnahmen des jeweiligen Vorjahres im Folgejahr nach."

13. Art. 88 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 (4) Die an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes nach § 34 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes werden an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Verteilungsmaßstab ist der von den Trägern der Sozialhilfe gemeldete jeweilige Anteil an den Grundsicherungsausgaben aller Träger der Sozialhilfe im Vorjahr; Verteilungsmaßstab für die Abrechnungen des Jahres 2003 ist der jeweilige Anteil an den Grundsicherungsausgaben aller Träger der Grundsicherung im Jahr 2003. Die Auszahlungen erfolgen jeweils unmittelbar nach Eingang der Bundeserstattung beim Freistaat Bayern. Die auf die Sozialhilfeträger entfallenden Auszahlungsbeträge werden dem Bayerischen Landkreistag, dem Bayerischen Städtetag und dem Verband der Bayerischen Bezirke unverzüglich nach Durchführung der Berechnungen mitgeteilt; danach findet eine Korrektur nicht mehr statt. Die für das Jahr 2003 vorläufig ausgezahlten Abschlagszahlungen werden bei den Abrechnungen im Jahr 2004 berücksichtigt (Verrechnung). In den Jahren 2003 und 2004 werden die Bezirke an den Erstattungsleistungen des Bundes nicht beteiligt. Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle." (4) 1Die nach § 46a SGB XII an den Freistaat Bayern erbrachten Erstattungsleistungen des Bundes werden unverzüglich an die Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. 2Die Höhe der Erstattung richtet sich nach der Höhe der vom jeweiligen Sozialhilfeträger für das jeweilige Quartal zur Erstattung angemeldeten Geldleistungen. 3Die Durchführung obliegt dem Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle."

14. In Art. 91 werden die Worte" § 35 Abs. 2 SGB XII" durch die Worte " § 27b Abs. 2 SGB XII " ersetzt.

15. In Art. 95 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Worte "und für Verbraucherschutz" eingefügt.

16. In Art. 97 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 werden jeweils die Worte "Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz" durch die Worte "Umwelt und Gesundheit" ersetzt.

17. In der Überschrift des Teils 12 werden nach den Worten "des Bundesvertriebenengesetzes" ein Komma und die Worte "des Aufenthaltsgesetzes" eingefügt.

18. Art. 98 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und des Aufenthaltsgesetzes" angefügt.

b) Abs. 1

(1) Das Staatsministerium ist zentrale Dienststelle im Sinn des § 21 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG).

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1; die Worte ", der hierzu erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und anderer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Eingliederungsleistungen für Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler vorsehen, zu bestimmen sowie das Zusammenwirken dieser Stellen zu regeln" werden durch die Worte "zu bestimmen" ersetzt.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Übernahme" werden ein Komma und das Wort "Verteilung" eingefügt.

bb) Die Worte "und ihren Familienangehörigen" werden durch die Worte "und Spätaussiedlerinnen und ihren Familienangehörigen sowie die Übernahme und Verteilung der auf Grund der §§ 22, 23 und 24 des Aufenthaltsgesetzes aufzunehmenden Ausländer und Ausländerinnen und ihrer nachzugsberechtigten Familienangehörigen" ersetzt.

19. Art. 102,

Art. 102 Beirat für Kriegsopferfürsorge

0(1) Beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wird ein Beirat für Kriegsopferfürsorge gebildet. Er hat die Aufgabe, in allen grundsätzlichen Fragen der Kriegsopferfürsorge beratend mitzuwirken.

0(2) Dem Beirat für Kriegsopferfürsorge gehören der Leiter des Zentrums Bayern Familie und Soziales oder der von ihm Beauftragte als Vorsitzender und vier weitere Mitglieder an. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales beruft auf die Dauer von vier Jahren zwei Vertreter der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, einen Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und eine sonstige sozial erfahrene Person; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Die Vertreter der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen, der kommunalen Spitzenverbände und der Verbände. der freien Wohlfahrtspflege und ihre Stellvertreter werden nach Vorschlägen berufen, welche ihre Vereinigungen einreichen.

0(3) Beschlüsse des Beirats für Kriegsopferfürsorge bedürfen der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

0(4) Die Mitglieder des Beirats für Kriegsopferfürsorge sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung wie die ehrenamtlichen Richter; das gilt nicht für den Vorsitzenden.

105 und

Art. 105 Widerspruchsverfahren

(1) Vor dem Erlass des Bescheids über einen Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt des Zentrums Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle hat der Beirat (Art. 102) beratend mitzuwirken, sofern dem Widerspruch nicht abgeholfen wird.

(2) Bevor ein örtlicher Träger es ablehnt, einem Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt über Leistungen der Kriegsopferfürsorge abzuhelfen, hat er bei der Prüfung nach § 72 der Verwaltungsgerichtsordnung mindestens zwei sozial erfahrene Personen aus Verbänden der Kriegsopfer beratend zu beteiligen; sie werden vom Gemeinderat oder vom Kreistag berufen.

(3) Ist gegen einen Verwaltungsakt, den der Bezirk über Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz erlassen hat, Widerspruch eingelegt, so muss unter den nach § 116 SGB XII zu Beteiligenden mindestens ein Kriegsbeschädigter oder Kriegshinterbliebener sein.

(4) Hat ein nach Art. 103 Abs. 2 herangezogener örtlicher Träger entschieden und wird gegen seine Entscheidung Widerspruch eingelegt, so sind die sozial erfahrenen Personen im Sinn des Abs. 3 von dem für den Widerspruchsbescheid zuständigen überörtlichen Träger beratend zu beteiligen.

108

Art. 108 Ausführungsvorschriften 13b

Das Staatsministerium erlässt die zur Ausführung des Teils 12 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

werden jeweils aufgehoben.

20. Art. 110 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte "das Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwanerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen" werden durch die Worte "Abschnitt 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: "2 Zuständig für den Vollzug des § 22 Satz 1SchKG ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."

21. Art. 116 Abs. 2 Satz 5

Das Staatsministerium kann das Nähere des Anerkennungsverfahrens durch Verwaltungsvorschriften regeln.

wird aufgehoben.

22. Art. 118 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort" Außerkrafttreten," gestrichen.

b) In Abs. 1 Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

" (2) Im Zeitraum ab dem 16. Juli 2013 bis einschließlich 15. August 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist zwei Wochen beträgt. 2Im Zeitraum ab dem 16. August 2013 bis einschließlich 16. Oktober 2013 findet Art. 45a mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist vier Wochen beträgt."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 16. Juli 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. e, Nr. 3 Buchst. b und Nrn. 12 bis 14 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.