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Regelwerk
Änderungstext

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 29. Juli 2014
(GVBl. Nr. 14 vom 12.08.2014 S. 338)



Auf Grund von

  1. § 45b Abs. 3, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 45d Abs. 3 und § 76 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015) zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),
  2. Art. 2 Abs. 3 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-S) geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. April 2014 (GVBl S. 117),

erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982; BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 5. August 2013 (GVBl S. 507), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In § 12 werden die Worte "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

b) In § 13 werden die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

c) Teil 8 Abschnitte 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

"Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreungsangeboten nach § 45c SGB XI

§ 83 Förderung

§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung

§ 85 Voraussetzungen der Förderung

§ 86 Höhe der Förderung

§ 87 Verfahren

Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

§ 88 Förderung

§ 89 Zweck und Gegenstand der Förderung

§ 90 Voraussetzungen für die Förderung

§ 91 Höhe der Förderung

§ 92 Verfahren

Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI

§ 93 Grundsätze

§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung

§ 95 Voraussetzungen für die Förderung

§ 96 Dauer der Förderung

§ 97 Verfahren".

d) § 136 wird aufgehoben.

e) Der bisherige § 137 wird § 136.

2. In § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 werden jeweils die Worte "Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege" ersetzt.

3. In § 10 werden die Worte "Umwelt und Gesundheit" durch die Worte "Gesundheit und Pflege" ersetzt.

4. In § 12 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 2 jeweils die Worte "und für Verbraucherschutz" gestrichen.

5. In § 13 werden in der Überschrift, im einleitenden Satzteil und in Nr. 8 jeweils die Worte "Unterricht und Kultus" durch die Worte "Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst" ersetzt.

6. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden 14

In den Geschäftsbereichen

  1. der Staatskanzlei,
  2. des Staatsministeriums des Innern,
  3. des Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst,
  4. des Staatsministeriums der Finanzen,
  5. des Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,
  6. des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit,
  7. des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  8. des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und
  9. des Obersten Rechnungshofs

ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.

" § 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen."

7. In § 15 Abs. 4 wird vor dem Wort "Landwirtschaft" das Wort "Ernährung," eingefügt.

8. In § 23 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte " ,im Fall des Art. 26 Abs. 1 Satz 2 AGSG auch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus," gestrichen.

9. In § 43 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte " (AOK Bayern; Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek, Landesvertretung Bayern; BKK Landesverband Bayern; Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle München; Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern; SIGNAL IDUNA IKK) " gestrichen.

10. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen einerseits sowie die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern andererseits bilden gemeinsam eine Schiedsstelle für das Gebiet des Freistaates Bayern. Die Schiedsstelle entscheidet über die ihr nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zugewiesenen Angelegenheiten.

aufgehoben.

b) Der bisherige Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Es entfällt die Absatzbezeichnung.

bb) Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

altneu
 Beteiligte Organisationen sind:"An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt:".

cc) Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Auf Seiten der Landesverbände der Pflegekassen:
  • AOK Bayern,
  • BKK Landesverband Bayern,
  • SIGNAL IDUNA IKK,
  • Funktioneller Landesverband der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern,
  • Verband der Ersatzkassen e.V., Landesvertretung Bayern,
  • Bundesknappschaft - Verwaltungsstelle München,
  • Verband der privaten Krankenversicherung e. V.,
  • Verband der bayerischen Bezirke als Vereinigung der überörtlichen Sozialhilfeträger in Bayern;
"1. die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bayerische Bezirketag als Vereinigung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Bayern,"

dd) Nr. 2 Buchst. d erhält folgende Fassung:

altneu
  •  Bayerischer Landkreistag,
  • Bayerischer Städtetag,
  • Bayerischer Gemeindetag
    als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger.
"d) die kommunalen Spitzenverbände als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger."

11. In § 65 werden die Worte "vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

12. Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 erhalten folgende Fassung:

 

altneu
Abschnitt 5
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

§ 80 Zuständige Behörde 10c

(1) Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 81 Niedrigschwellige Betreuungsangebote 10c

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden auf schriftlichen Antrag anerkannt

  1. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. familienentlastende Dienste,
  4. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen sowie
  5. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung 10c

(1) Voraussetzung für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote ist, dass

  1. der Antragsteller ein Konzept zur Qualitätssicherung seines Betreuungsangebots vorlegt, aus dem sich ergibt, dass eine angemessene Schulung und Fortbildung sowie eine kontinuierliche fachliche Begleitung und Unterstützung der ehrenamtlich Helfenden in ihrer Arbeit gesichert ist (§ 45c Abs. 3 Satz 4 SGB XI) und nach diesem Konzept verfährt,
  2. das Betreuungsangebot auf Dauer ausgerichtet ist und die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
  3. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) vorliegt und
  4. der Antragsteller sich verpflichtet, der nach § 80 zuständigen Behörde jährlich einen formularmäßigen Tätigkeitsbericht vorzulegen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und die Art der übernommenen Betreuungen sowie über alle eingesetzten Kräfte gibt. Die Vorlage des Tätigkeitsberichts entfällt, wenn der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens der Förderung einen Sachbericht vorlegt.

(2) Darüber hinaus ist Voraussetzung

  1. für Betreuungsgruppen im Sinn des § 81 Nr. 1, dass
    1. eine Fachkraft mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer, sozialpädagogischer oder heilpädagogischer Erfahrung mit der fachlichen Leitung betraut ist,
    2. die Durchführung unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen erfolgt,
    3. durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige durch die Gruppe betreut werden und
    4. angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung gegeben sind,
  2. für die ehrenamtlichen Helferkreise im Sinn des § 81 Nr. 2, dass die ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eine angemessene fachbezogene Schulung erhalten.

(3) Für familienentlastende Dienste im Sinn des § 81 Nr. 3 und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe im Sinn des § 81 Nr. 4 erbringen, gelten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 4 die Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 gelten Betreuungsgruppen, familienentlastende Dienste und Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, als anerkannt, wenn sie nach Nr. 1 oder 2 der Bekanntmachung des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Grundsätze für die Förderung im "Bayerischen Netzwerk Pflege" vom 29. März 2005 (AllMBl S. 149) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Regionale "Offene Behindertenarbeit") vom 19. Oktober 2009 (AllMBl S. 352) in der jeweils geltenden Fassung, nach der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen und der Bayerischen Bezirke über die Richtlinie zur Förderung von überregionalen ambulanten Diensten zur Sicherung der Teilhabe von Menschen mit körperlicher und/oder geistiger Behinderung sowie sinnesgeschädigten und chronisch kranken Menschen (Förderrichtlinie Überregionale "Offene Behindertenarbeit") vom 22. Februar 2010 (AllMBl S. 74) in der jeweils geltenden Fassung oder nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 11 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes gefördert werden.

(5) Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf im Sinn des § 81 Nr. 5 können anerkannt werden, wenn sie Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung bieten.

Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

§ 83 Grundsätze 10c

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Angehörigengruppen. Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.

§ 84 Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige mit einem erheblichen allgemeinen Betreuungsbedarf einschließlich Pflegebedürftiger der sogenannten Pflegestufe 0 mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf zu schaffen. Hierdurch sollen insbesondere

  1. angemessene Betreuungsangebote und Kontaktmöglichkeiten vor allem für demenzkranke Pflegebedürftige und
  2. Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen geschaffen werden.

§ 85 Gegenstand der Förderung

(1) Gefördert werden niedrigschwellige Betreuungsangebote sowie Angehörigengruppen.

(2) Vorrangig sollen niedrigschwenige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.

(3) Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.

§ 86 Voraussetzungen für die Förderung 10c

(1) Voraussetzung für die Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten ist, dass sie die Anforderungen nach § 82 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllen. Dies gilt nicht für die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. § 90d Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Voraussetzung für die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen ist, dass sie von fortgebildeten Pflegefachkräften oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. vom 24. Juli 2002 zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

(3) Voraussetzung für die Förderung von Angehörigengruppen ist, dass

  1. die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine fortgebildete Pflegefachkraft oder durch eine Fachkraft mit sozialpädagogischer Erfahrung oder durch einen Heilerziehungspfleger bzw. eine Heilerziehungspflegerin oder durch einen Heilpädagogen bzw. eine Heilpädagogin sichergestellt ist und
  2. der Gruppe durchschnittlich mindestens sechs Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens zehn Treffen im Jahr stattfinden.

(4) Nicht zuwendungsfähig sind die geförderten Personalkosten der Dienste der Offenen Behindertenarbeit.

(5) Der Träger prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. Soweit Mittel der Arbeitsförderung oder der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.

§ 87 Art der Förderung

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

§ 88 Höhe der Förderung

(1) Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt für

1. die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich
a) bei wöchentlichen Treffen, mindestens 44 Treffen jährlich, bis zu maximal2000 Euro
b) bei 14-tägigen Treffen, mindestens 22 Treffen jährlich, bis zu maximal1000 Euro,
c) bei monatlichen Treffen, mindestens 11 Treffen jährlich, die parallel zu einer Angehörigengruppe stattfinden, bis zu maximal500 Euro,
2. die Koordination, Organisation, die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eines Trägers zusammen mindestens 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal1 Euro,
3. die Schulung (mindestens 40 Schulungseinheiten) und Fortbildung (mindestens acht Fortbildungseinheiten) von mindestens acht ehrenamtlichen Helfern oder Helferinnen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal20 Euro,
4. eine Angehörigengruppe jährlich bis zu maximal250 Euro,

(2) Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helfer und Helferinnen sowie Angehörigengruppen sind pro 100.000 Einwohner mit bis zu 13.000 Euro förderfähig. Übersteigen die Anträge in einer kreisfreien Gemeinde oder in einem Landkreis diese Grenze, verständigen sich die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis im Rahmen einer kommunalen Bedarfsplanung gemeinsam mit allen beteiligten Trägern darauf, welche Anträge in die Förderung aufgenommen werden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel vorrangig für den Auf- und Ausbau spezifischer Angebote für altersverwirrte Menschen einzusetzen sind, um eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen. Eine Überschreitung der Grenze ist im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Einzelfall möglich.

§ 89 Verfahren 10c

(1) Der Träger reicht den Antrag unter Verwendung der beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke bis spätestens 1. April jeden Jahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein, das für die Abwicklung des Förderverfahrens zuständig ist. Über die Bewilligung der Zuwendung entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales nach Eingang des Verwendungsnachweises. Es kann auf Antrag frühestens zum 1. Juli des Förderjahres eine Abschlagszahlung bewilligen, die sich an der Höhe der für das Vorjahr bewilligten Zuwendung oder bei erstmaliger Antragstellung an der voraussichtlichen Höhe der Zuwendung orientiert.

(2) Entscheidet das Zentrum Bayern Familie und Soziales, dass eine Förderung erfolgen kann, hat es das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. herzustellen. Beteiligt sich eine Kommune an der Finanzierung, so stellt das Zentrum Bayern Familie und Soziales auch insoweit das Einvernehmen her.

(3) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert die Landkreise und kreisfreien Städte jährlich über die Ausschöpfung der Fördermittel.

§ 90 Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung 10c

(1) Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. April des Folgejahres dem Zentrum Bayern Familie und Soziales vorzulegen, das die Prüfung in eigener Zuständigkeit und Verantwortung vornimmt. Die beim Zentrum Bayern Familie und Soziales erhältlichen Vordrucke sind zu verwenden. Neben der Vorlage eines Sachberichts sind folgende Nachweise zu führen:

  1. Für Betreuungsgruppen:
    Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen bzw. von deren Betreuern oder Betreuerinnen oder deren Pflegepersonen) je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
  2. Bei Begleitung und Vermittlung von ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen:
    Der Träger bestätigt die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung sowie die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen erbrachten Einsatzstunden. Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
  3. Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer und Helferinnen:
    Der Träger bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Eine Teilnehmerliste ist vorzulegen.
  4. Für Angehörigengruppen:
    Der Träger bestätigt die Anzahl der Gruppen, Anzahl der Treffen und die durchschnittliche Teilnehmerzahl. Die Teilnehmerlisten (mit Unterschrift der Teilnehmer und Teilnehmerinnen) je Gruppentreffen werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.

(2) Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 250 Euro übersteigt.

Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe 10c

§ 90a Grundsätze 10c

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. Zuwendungen für den Auf- und Ausbau von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger sowie von Angeboten der Selbsthilfe, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der Pflegekassen verdoppelt wird.

§ 90b Zweck der Förderung 10c

Durch die Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich Tätiger und von Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen sollen alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung geschaffen oder ausgebaut werden, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.

§ 90c Gegenstand der Förderung 10c

(1) Gefördert werden:

  1. Betreuungsangebote von Gruppen ehrenamtlich Tätiger, wenn die Gruppe aus mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern besteht,
  2. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Abs. 2 Satz 2 SGB XI,
  3. Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Abs. 2 Satz 3 SGB XI, sowie
  4. Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen,

die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. Einzelpersonen werden nicht gefördert. 3 Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert.

(2) Zuwendungsfähige Kosten sind Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlich Tätigen sowie notwendige Personal- und Sachkosten, die mit der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung und Schulung der ehrenamtlich Tätigen verbunden sind.

§ 90d Voraussetzungen für die Förderung 10c

(1) Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die ehrenamtlich Tätigen keine unangemessene Aufwandsentschädigung erhalten und dass die Anbieter keine unangemessen hohen Kostenbeiträge von den Betroffenen erheben.

(2) Besondere Voraussetzungen für eine Förderung von Betreuungsangeboten sind

  1. ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfeangebots,
  2. die Ausrichtung auf Dauer, die Regelmäßigkeit und die Verlässlichkeit des Hilfeangebots,
  3. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) sowie
  4. die Schulung und Fortbildung der ehrenamtlich Tätigen.

Die Schulung und Fortbildung ist hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt auf das jeweilige Hilfeangebot auszurichten. Für ehrenamtlich Tätige, die einen Pflegeberuf ausüben oder ausgeübt haben, können Schulung und Fortbildung entfallen, sofern ein entsprechender Nachweis erbracht wird.

(3) Besondere Voraussetzung für eine Förderung von Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen ist, dass hinsichtlich grundlegender Anforderungen an die Organisation der Selbsthilfe, die neutrale Ausrichtung und Unabhängigkeit der Selbsthilfearbeit sowie die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ebenen die Regelungen der Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20c SGB V in der jeweils geltenden Fassung entsprechend eingehalten werden. Die Förderung kann auch neben einer Förderung nach § 20c SGB V oder nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI erfolgen, sofern neben anderen Aufgaben (etwa Selbsthilfearbeit im Sinn des § 20c SGB V, die auf ein bestimmtes Krankheitsbild, eine gemeinsame Krankheitsursache oder eine gemeinsame Krankheitsfolge ausgerichtet ist) auch die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt ist und eine Doppelfinanzierung ausgeschlossen ist. Die Selbsthilfeorganisationen und -kontaktstellen haben im Rahmen der Beantragung der Fördermittel anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei anderen Trägern beantragt oder von diesen bereits zugesagt sind. Die finanziellen Mittel nach § 45d SGB XI sind zweckgebunden ausschließlich für die Selbsthilfearbeit im Sinn von § 45d Abs. 1 Nr. 2 SGB XI zu verwenden, eine Substituierung der Förderung nach anderen Rechtsvorschriften ist nicht zulässig.

(4) Besondere Voraussetzung für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen ist, dass sie von fortgebildeten Pflegefachkräften, diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen bzw. Sozialpädagoginnen mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialarbeitern bzw. Sozialarbeiterinnen mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung, durchgeführt und die in den Empfehlungen festgelegten Inhalte vermittelt werden.

(5) Nicht zuwendungsfähig sind die geförderten Personalkosten der Dienste der Offenen Behindertenarbeit.

§ 90e Art der Förderung 10c

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

§ 90f Höhe der Förderung 10c

Die Förderpauschalen betragen für

  1. Betreuungsangebote bis zu 1 Euro pro Helferstunde, sofern die Gruppe insgesamt mehr als 250 Einsatzstunden im Jahr erbringt,
  2. Selbsthilfeorganisationen bis zu 2.000 Euro im Jahr,
  3. Selbsthilfekontaktstellen bis zu 2.000 Euro im Jahr,
  4. Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen bis zu 20 Euro je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit.

§ 90g Verfahren 10c 13

§ 89 gilt entsprechend.

§ 90h Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung 10c

§ 90 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass neben der Vorlage eines Sachberichts folgende Nachweise zu führen sind:

  1. Bei Betreuungsangeboten:
  2. Der Träger bestätigt die Anzahl der durch die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer erbrachten Einsatzstunden. Die Einsatzlisten werden vom Träger fünf Jahre zur Einsichtnahme aufbewahrt.
  3. Bei Selbsthilfeorganisationen bzw. -kontaktstellen:
  4. Durch Vorlage von Personalkontenblättern ist nachzuweisen, dass eine geförderte Fachkraft wie vorgesehen beschäftigt war. Der Träger bestätigt, dass im geförderten Umfang ausschließlich Aufgaben im Sinn des Zwecks der Förderung wahrgenommen wurden.
  5. Bei Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen:
  6. Der Träger bestätigt die Anzahl der Stunden, den Inhalt der Schulungs- und Fortbildungsmaßnahme (Stundenplan) und die Zahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen. Eine Teilnehmerliste ist vorzulegen.

Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben 10c

§ 91 Grundsätze

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern Zuwendungen für die Finanzierung von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI. Die staatliche Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.

§ 92 Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, dass vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung ausgeschöpft und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation erprobt werden. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen.

§ 93 Gegenstand der Förderung

Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und/oder die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

§ 94 Voraussetzungen für die Förderung

(1) Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben ggf. hiervon abweicht. Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

(3) Der Träger prüft, ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können und ob Zuschüsse der Kommunen zur Verfügung stehen. Soweit Mittel der Arbeitsförderung bzw. der Kommunen bei einem Projekt eingesetzt werden, sind diese einem vom Land geleisteten Zuschuss gleichgestellt.

§ 95 Dauer der Förderung

Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre.

§ 96 Verfahren

(1) Der Träger reicht den Antrag (Modellkonzeption, Kosten- und Finanzierungsplan) beim Zentrum Bayern Familie und Soziales ein, das für die Abwicklung des staatlichen Förderverfahrens zuständig ist. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales überprüft den Antrag und entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses.

(2) Der Vergabeausschuss besteht aus einem Vertreter

  • des Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
  • der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
  • der kommunalen Spitzenverbände,
  • der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und der privaten Träger in Bayern.

(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen der Spitzenverbände der Pflegekassen und des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V. vom 24. Juli 2002 zur Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten sowie Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 6 SGB XI hergestellt.

(4) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales informiert das Bundesversicherungsamt über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.

§ 97 Nachweis und Prüfung der Verwendung, Verzinsung

(1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales übernimmt die Prüfung der Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.

(2) § 90 Abs. 2 gilt entsprechend.

 "Abschnitt 5
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten

§ 80 Zuständige Behörde

Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 81 Niedrigschwellige Betreuungsangebote

1Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt

  1. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  4. familienentlastende Dienste,
  5. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, sowie
  6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.

Die Anerkennung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen. Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden, vorbehaltlich des Abs. 2, anerkannt, wenn

  1. dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die ehrenamtlich Helfenden nachweislich angemessen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich begleitet und unterstützt werden,
  2. die Betreuung auf Dauer ausgerichtet ist und regelmäßig und verlässlich angeboten wird,
  3. ausreichender Versicherungsschutz besteht und
  4. der Antragsteller der zuständigen Behörde jährlich
    1. einen Tätigkeitsbericht insbesondere zu Zahl und Art der übernommenen Betreuungen und der eingesetzten Kräfte oder
    2. einen gleichwertigen Sachstandsbericht im Rahmen der Förderung vorlegt.

(2) Die Anerkennung setzt je nach Art des Betreuungsangebots ferner Folgendes voraus:

  1. Betreuungsgruppen müssen
    1. unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen,
    2. unter Mitwirkung von fachlich geschulten und angeleiteten ehrenamtlichen Helfern geführt werden,
    3. ab dem dritten Förderjahr durchschnittlich mindestens drei Hilfebedürftige betreuen und
    4. angemessene räumliche Voraussetzungen für die Betreuung bieten.
  2. Ehrenamtliche Helferkreise müssen
    1. unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen und
    2. die ehrenamtlichen Helfer angemessen fachbezogen schulen.
  3. Qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten müssen
    1. unter der Leitung einer geeigneten Fachkraft stehen,
    2. Gastgeber und ehrenamtliche Helfer fachlich schulen und anleiten,
    3. durchschnittlich mindestens zwei weitere Hilfebedürftige, die keine Angehörigen des Gastgebers sind, betreuen,
    4. angemessene räumliche Voraussetzungen bieten und
    5. trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten.
  4. Familienentlastende und solche Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, müssen, sofern sie nicht anderweitig als anerkannt gelten, je nach Art des Angebots die jeweiligen Voraussetzungen nach Nrn. 1 bis 3 erfüllen.

(3) Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn sie eine fachlich angemessene Betreuung bieten.

Abschnitt 6
Förderung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach § 45c SGB XI

§ 83 Förderung

Niedrigschwellige Betreuungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung

(1) 1Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen. 2Hierdurch sollen insbesondere

  1. angemessene Betreuungsangebote und Kontaktmöglichkeiten vor allem für demenzkranke Pflegebedürftige und
  2. Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen, insbesondere auch durch Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen, geschaffen werden.

(2) Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.

(3) Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.

§ 85 Voraussetzungen der Förderung

(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind förderfähig, wenn sie die Anforderungen nach § 82 erfüllen. 2Dies gilt nicht für die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und von Angehörigengruppen. 3 § 90 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer sind förderfähig, wenn sie von Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung durchgeführt und die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden.

(3) Angehörigengruppen sind förderfähig, wenn

  1. die fachliche und psychosoziale Anleitung durch eine geeignete Fachkraft sichergestellt ist und
  2. der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.

(4) Nicht zuwendungsfähig sind die anderweitig geförderten Personalkosten der Dienste der offenen Behindertenarbeit.

§ 86 Höhe der Förderung

(1) Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt für

  1. die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigungen für eine Betreuungsgruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen, 50,00 Euro
  2. die Koordination, Organisation, die kontinuierliche fachliche Begleitung und Vermittlung der ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen einschließlich deren Aufwandsentschädigung, sofern alle ehrenamtlichen Helfer und Helferinnen eines Trägers zusammen mindestens 250 Einsatzstunden im Jahr erbracht haben, für jede volle Einsatzstunde eines ehrenamtlichen Helfers oder einer ehrenamtlichen Helferin bis zu maximal 1,50 Euro
  3. die Koordination, Organisation und fachliche Anleitung einschließlich Aufwandsentschädigung für die qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten jährlich pro Treffen bei mindestens zehn Treffen für maximal 45 Treffen 35,00 Euro
  4. die Schulung - mindestens 40 Schulungseinheiten - und Fortbildung - mindestens acht Fortbildungseinheiten - von mindestens acht ehrenamtlichen Helfern oder Helferinnen je Schulungs- bzw. Fortbildungseinheit bis zu maximal 25,00 Euro
  5. eine Angehörigengruppe jährlich pro Treffen, bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen 35,00 Euro.

(2) Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten sowie Angehörigengruppen werden grundsätzlich pro 20.000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15.000 Euro gefördert. Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn auf Grund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel vorrangig für den Auf- und Ausbau spezifischer Angebote für altersverwirrte Menschen einzusetzen sind, um eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen.

§ 87 Verfahren

(1) Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

(2) Entscheidet die nach Abs. 1 zuständige Behörde, dass eine Förderung erfolgen kann, hat sie das Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern sowie dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. herzustellen. Beteiligt sich die jeweils zuständige Kommune an der Finanzierung, so stellt die nach Abs. 1 zuständige Behörde auch insoweit das Einvernehmen her.

(3) Die für die Förderung notwendigen Unterlagen und Verwendungsnachweise sind von den Antragsstellern der nach Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.

(4) Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 250 Euro übersteigt.

Abschnitt 7
Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

§ 88 Förderung

1Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger sowie Angebote der Selbsthilfe im Sinn des § 45d SGB XI, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. 2Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 3Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinazierung der Pflegekassen verdoppelt wird.

§ 89 Zweck und Gegenstand der Förderung

(1) Zweck der Förderung ist es, alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.

(2) Gefördert werden nach § 88:

  1. Sorgenetzwerke, die durch ehrenamtliches Engagement mit mindestens drei geschulten ehrenamtlichen Helfern und Helferinnen getragen und von einer geeigneten Fachkraft koordiniert werden,
  2. Selbsthilfegruppen nach § 45d Abs. 2 Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung,
  3. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Abs. 2 Satz 4 SGB XI,
  4. Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Abs. 2 Satz 5 SGB XI,
  5. Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen sowie
  6. weitere Angebote zum Aus- und Aufbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen im Sinn des § 45d Abs. 1 SGB XI.

Einzelpersonen werden nicht gefördert. Niedrigschwellige Betreuungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert.

(3) § 84 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 90 Voraussetzungen für die Förderung

(1) Fördervoraussetzung für jede Art von Angebot nach § 89 Abs. 2 ist, dass die darin tätigen Ehrenamtlichen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.

(2) Darüber hinaus müssen

  1. Sorgenetzwerke ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfeangebots und ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen sowie ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfeangebot bieten,
  2. Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.

(3) Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI in Verbindung mit § 45d Abs. 3 SGB XI zu beachten.

(4) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen von ehrenamtlich Tätigen gilt § 85 Abs. 2 entsprechend.

(5) § 85 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 91 Höhe der Förderung

(1) Die Förderpauschalen betragen für

  1. Sorgenetzwerke je Projekt jährlich bis zu 5000Euro
  2. Selbsthilfeorganisationen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu 2000Euro
  3. Selbsthilfekontaktstellen jährlich und bzw. oder je Projekt, das zeitlich und räumlich begrenzt ist, bis zu 2000Euro
  4. Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung je Treffen bei mindestens acht für maximal zwölf Treffen jährlich 20Euro
  5. Schulungen und Fortbildungen der ehrenamtlich Tätigen je Schulungs-
  6. bzw. Fortbildungseinheit bis zu 25Euro.

(2) Für die Förderung von Angeboten nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten § 86 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20.000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden.

§ 92 Verfahren

§ 87 gilt entsprechend.

Abschnitt 8
Förderung von Modellvorhaben nach § 45c SGB XI

§ 93 Grundsätze

Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung

(1) Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen.

(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

§ 95 Voraussetzungen für die Förderung

(1) 1Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. 2Dabei sind insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung, Kosten und der innovative Charakter darzustellen. 3Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. 4Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

(2) 1Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. 2Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

§ 96 Dauer der Förderung

Modellprojekte werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.

§ 97 Verfahren

(1) § 87 gilt entsprechend.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. 2Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter

  1. des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
  3. des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V.,
  4. der kommunalen Spitzenverbände,
  5. der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und
  6. der privaten Träger in Bayern.

(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e. V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI hergestellt."

13. § 137 wird § 136; Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 1; die Zahl " 2013 " wird durch die Zahl " 2017 " ersetzt.

c) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

"2Abweichend von Satz 1 treten §§ 80 und 87 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft."

14. In §§ 22, 23 Abs. 3 Satz 3, § 40m Abs. 2, § 106 Satz 2, § 120 Satz 1, § 121 Satz 2, § 123 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Worte "Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Soziales, Familie und Integration" ersetzt.

15. In § 42 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1, §§ 47, 48, 52 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 6, § 54 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 3, § 66 Satz 2 Halbsatz 2, §§ 67, 70 Abs. 4 und § 79 Satz 3 werden jeweils die Worte "Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen" durch die Worte "Gesundheit und Pflege" ersetzt.

16. In § 70 Abs. 4 und § 121 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Innern" die Worte ", für Bau und Verkehr" eingefügt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft

ID 14/1784

ENDE