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AVSG - Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 2. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 26 vom 15.12.2008 S. 912, ber. S. 982; 01.07.2009 S. 306; 24.11.2009 S. 617 09; 09.02.2010 S. 107 10; 12.04.2010 S. 166 10; 22.04.2010 S. 222 10a; 03.08.2010 S. 630 10b, 10c; 26.10.2011 S. 547 11; 18.11.2011 S. 612 11a; 07.12.2011 S. 621 11b; 23.04.2012 S. 158 12; 09.07.2012 S. 396 12a; 08.04.2013 S. 174 13; 14.08.2013 S. 507 13a; 29.07.2014 S. 338 14; 14.10.2014 S. 456 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 12.06.2015 S. 218 15a; 09.07.2015 S. 257 15b; 14.12.2015 S. 411 15c; 24.11.2015 S. 435 15d; 08.12.2015 S. 439 15e; 31.05.2016 S. 86 16; 05.12.2017 S. 538 17a; 09.01.2018 S. 2 18; 01.08.2018 S. 380 18a; 27.11.2018 S. 830 18b; 05.02.2019 S. 24 19, 19a; 26.03.2019 S. 98 19c; 02.04.2019 S. 144 19b; 01.10.2019 S. 613 19c; 13.01.2020 S. 12 20; 20a; 31.03.2020 S. 161 20b; 17.03.2020 S. 182 20c, ber. S. 197; 26.11.2020 S. 641 20d; 01.12.2020 S. 643 20e; 04.05.2021 S. 295 21; 14.12.2021 S. 687 21a 21b; 28.03.2022 S. 98 22; 31.05.2022 S. 275 22a; 14.02.2023 S. 41 23; 26.04.2023 S. 192 23a; 23.05.2023 S. 240 23b; 07.07.2023 S. 334 23c i.K.; 04.07.2023 S. 342 23d; 15.11.2023 S. 616 23e1, 23e2; 11.04.2024 S. 72 24; 10.05.2024 S. 93 24; 04.06.2024 S. 98 24a)
Gl.-Nr.: 86-8-A
Auf Grund von
Teil 1 21
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Abschnitt 1
(aufgehoben) 21
§ 1 Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes 10a 12 12a 15 15a 16 17a 18a 20c 21 23d
(1) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr. Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.
(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt.Bezugsjahr zu berücksichtigen.
§ 2 Zuweisungen für Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine 10a 16 18a 21 23b 24
(1) Die in den Jahren 2023 und 2024 für Zuweisungen gemäß Art. 3 Abs. 4 AGSG zur Verfügung stehende Verteilungsmasse dient zum Ausgleich der Leistungsausgaben der kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach § 22 Abs. 1 SGB II für ukrainische Leistungsberechtigte im jeweiligen Vorjahr. Maßgeblich für die Leistungsausgaben sind der durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelte Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Zahlungsanspruch an laufenden Kosten der Unterkunft. Die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bereits durch weitergegebene Erstattungsleistungen des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 AGSG ausgeglichen wurden. Das gilt nicht, soweit es sich um zweckbestimmte Erstattungsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AGSG handelt. Zur Bestimmung der weitergegebenen Erstattungsleistungen des Bundes nach Satz 3 werden die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 mit dem sich aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II im Bezugsjahr ergebenden Erstattungssatz multipliziert.
(2) Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Anteil an den Leistungsausgaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2. Eine Verteilung findet nicht statt, soweit die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse die nach Abs. 1 Satz 3 und 5 bereinigten Leistungsausgaben übersteigt.
§ 3 (aufgehoben) 15a 16 18a 21
§ 4 (aufgehoben) 10a 12 13 15 15a 17a 18a 21
Teil 2
Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -
Abschnitt 1 13a
Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter
§ 5 Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter 10 13a 14 18 18a 20d 21 24a
(1) Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:
(2) Im Rahmen der Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung werden den Oberversicherungsämtern ferner folgende Aufgaben übertragen:
(3) Für die Aufgaben nach Abs. 1 ist für die Pflegekasse bei der AOK Bayern das Oberversicherungsamt Nordbayern zuständig. Die Aufgaben nach Abs. 2 führt das Oberversicherungsamt durch, bei dem der oder die Landeswahlbeauftragte den Sitz hat.
Abschnitt 2
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung
Die Kosten, die dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung auf Grund der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, werden ihm nach den folgenden Regelungen erstattet.
§ 5b Erstattungspflichtige 13a 18a
Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren
§ 5c Erstattungspflichtige Kosten 13a 18a
Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm entstandenen Kosten und stellt die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Erstattungsbeträge fest. Die zu erstattenden Kosten umfassen die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 40 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bestandteile der tatsächlich verausgabten Dienstbezüge seiner Beamten.
§ 5d Erstattungsbeträge 13a 18a 20d
(1) Die Kostenaufteilung zwischen den Versicherungszweigen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung richtet sich nach dem Prüfaufwand.
(2) Innerhalb der Versicherungszweige gilt:
(3) Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten.
(4) Die Zahlung der auf die Betriebskrankenkassen entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt über den BKK Landesverband Bayern.
(5) Die Erstattungsbeträge der Sozialversicherungsträger werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt. Dieser Anteil, der auch Aufsichtsprüfungen umfasst, beträgt 30 v. H.
§ 5e Abrechnungszeitraum 13a 18a
Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 5b) Vorschüsse erheben. Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 5d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum. Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.
Teil 3
Vorschriften für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -
Abschnitt 1 15b
Erteilung der Genehmigung zur künstlichen Befruchtung
§ 6 Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung 14 20c 24a
Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Abschnitt 2 15b
Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V
§ 7 Gemeinsames Landesgremium 15b 20c 24a
Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.
§ 8 Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums 15b 20c 20d 24a
(1) In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:
Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern. Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.
(3) Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle. Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson. Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.
(4) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
§ 9 Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums 15b 20c
Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst
§ 10 Kostentragung 14 15b 20c 24a
Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.
Teil 4 17a
Vorschriften für den Bereich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - und für den Bereich des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Abschnitt 1
Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung
§ 11 Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung
Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung ist bei Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen sowie bei sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, die jeweilige oberste Dienstbehörde, soweit nicht in den § § 12 bis 14 Abweichendes bestimmt ist.
§ 12 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz 14
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
§ 13 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 14
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
§ 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden 14
In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.
Abschnitt 2
Ausführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Tätigkeit
§ 15 Zuständigkeiten 14 17a 20d 24a
(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet über Jas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ALG im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Die nach § 7 Abs. 5 FELEG erforderliche Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen
Zuständig ist jeweils das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz hat.
(3) Zur Landveräußerung und Landverpachtung können nach § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 ALG ermächtigt werden
(4) Die in Abs. 3 genannten juristischen Personen leiten die gesonderten Nachweise (§ 21 Abs. 6 Satz 4 ALG) zusammengefasst dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus zu, das die Nachweise veröffentlicht.
Teil 5
Vorschriften für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -
§ 16 Bayerische Landesunfallkasse
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 128 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Bayerische Landesunfallkasse.
§ 17 Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger 11 13
(1) Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern vereinigt. Alle Rechte und Pflichten der nach Satz 1 vereinigten Körperschaften gehen auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern über.
(2) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nach der Summe der Zahlen der Mitglieder, die in den Satzungen der vereinigten Körperschaften jeweils bestimmt worden sind. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten Körperschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern werden mit der Mehrheit der nach der Größe der vereinigten Körperschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bestimmt
§ 18 Kommunale Unfallversicherung Bayern 11
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. Sie ist ein Gemeindeunfallversicherungsverband im Sinn der § 114 Abs. 1 Nr. 7 und § 117 Abs. 1 SGB VII.
§ 19 Aufgabenübertragung für die Bayerische Landesunfallkasse 11
Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Bayerischen Landesunfallkasse werden von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern wahrgenommen.
Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind zugleich Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin der Bayerischen Landesunfallkasse. Die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und die Wahl von dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin erfolgt durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesunfallkasse. Das Nähere über die Herstellung des Einvernehmens wird durch Vereinbarung zwischen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse geregelt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
§ 20 Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen 11
Abweichend von § 16 ist für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sowie für das Bayerische Rote Kreuz in seiner Gesamtheit die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig.
Die Kommunale Unfallversicherung Bayern besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.
Teil 6
Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts
Abschnitt 1
Bayerisches Landesjugendamt
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung "Bayerisches Landesjugendamt".
§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben 14 14
(1) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze im Rahmen dieser Verordnung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er oder sie berichtet dem Landesjugendhilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. Hält er oder sie einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er oder sie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen.
§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor. Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.
(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.
§ 25 Sitzungen
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.
(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen. Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.
§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(2) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
§ 27 Unterausschüsse
(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.
(2) Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.
(3) Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.
(4) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.
§ 28 Reisekostenvergütung
Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften. Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Beamtinnen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen.
§ 29 Leiter oder Leiterin der Verwaltung
Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.
§ 30 Unaufschiebbare Geschäfte
Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung (§ 29) kann unaufschiebbare Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds erledigen, wenn dieses an der Wahrnehmung verhindert und eine zeitgerechte Wahrnehmung durch die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder nicht möglich ist. Davon hat er das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses unverzüglich zu unterrichten.
§ 31 Geschäftsordnung
Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt die Geschäftsordnung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung (§ 29) und der obersten Landesjugendbehörden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.
Abschnitt 2
Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
§ 32 Übertragung von Aufgaben auf den Bayerischen Jugendring
(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, auf den Bayerischen Jugendring übertragen. Dies gilt insbesondere für
soweit die in Nrn. 4 bis 6 genannten Aufgaben für den örtlichen Bereich nicht durch die Jugendämter wahrgenommen werden können. Zur Jugendarbeit im Sinn dieser Bestimmung gehören auch die damit sachlich zusammenhängenden Aufgaben der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.
(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII sowie die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31 AGSG.
Abschnitt 3 10
Kostenbeteiligung
(1) Die Höhe der pauschalierten Festbeträge nach Art. 51 AGSG für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sowie die Anteile des Staates und der einzelnen Bezirke hieran werden durch das Landesamt für Statistik errechnet.
(2) Der jährliche pauschalierte feste Anteil einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises beträgt ein Fünftel der Summe der für den Bezugszeitraum an die jeweilige kreisfreie Gemeinde oder den jeweiligen Landkreis ausgereichten Istbeträge der Kostenbeteiligung nach Art. 51 AGSG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. 'Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2004 bis 2008.
§ 34 Festsetzung und Auszahlung 10 13 14a
(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.
(2) Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.
Abschnitt 4 13a
Schiedsstelle in der Jugendhilfe
§ 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII 10 13a 18
(1) Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.
(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.
§ 36 Bestellung der Mitglieder 10 13a 18
(1) Es werden bestellt:
(2) Die Geschäftsstelle bestellt
Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.
(3) Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern.
(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung.
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. § 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.
§ 38 Abberufung und Amtsniederlegung 10 13a 18
(1) Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern die Abberufung aus wichtigem Grund vornehmen.
(2) Die in § 36 Abs. 1 genannten Gruppen können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.
(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.
(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.
§ 39 Amtsführung 10 13a 18 20c
(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.
(4) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 der ZPO entsprechend . Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.
§ 40 Amtsperiode, Geschäftsstelle 10 13a 18
(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied
(2) In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.
In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten.
§ 40b Vorbereitung und Leitung der Sitzungen 13a, 13a 18 / 18
(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.
(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.
§ 40c Verhandlung 13a 13a 18 / 18 23d
(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen.
(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.
(3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.
(5) Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen. Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden
(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über
Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.
§ 40d Entscheidung 13a 13a 17a 18 / 18
Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben.
(1) Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 Euro gewährt. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 Euro.
(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.
(1) Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben.
Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 Euro und 7.700 Euro. Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt.
Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen . Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.
Teil 7 18
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe Menschen mit Behinderungen -
Abschnitt 1 18
Erstattung der Fahrgeldausfälle
§ 41 Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 18
Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IXbekannt.
Abschnitt 2 18
Schiedsstelle in der Eingliederungshilfe
§ 41a Schiedsstelle nach § 133 SGB IX 18
Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die § § 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.
§ 41b Bestellung der Mitglieder 18
(1) Es werden bestellt:
(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.
(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit
Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das
(2) Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle. Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen. Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern. Für die Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
§ 41d Abweichende Bestimmungen 18 20e 23d
(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).
(2) Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 400 Euro gewährt, die sich auf 200 Euro bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 Euro gewährt.
(3) Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 Euro, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.
§ 41e Beteiligung der Menschen mit Behinderungen 18
(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.
(2) Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter) . § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. § 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.
(4) Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben . Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.
Abschnitt 3 20e
Arbeitsgemeinschaft
§ 41f Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe 20e 24a
(1) In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privatgewerblichen Anbieter. Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.
Abschnitt 4 20e
Instrument zur Bedarfsermittlung
(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
(1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:
(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. Dies umfasst:
Teil 8
Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -
Abschnitt 1 20c
Ausschüsse nach § 8a SGB XI
Unterabschnitt 1 20c
Landespflegeausschuss und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss
§ 42 Bildung des Landespflegeausschusses 10c 13a 14 20c 24a
(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Bayern wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention geführt.
(2) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus
(3) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, über Abs. 2 hinaus weitere Organisationen und Einzelpersonen in den Landespflegeausschuss zu berufen, deren Mitwirkung auf Grund ihrer Tätigkeit oder Erfahrung im Bereich Pflege wünschenswert ist. Diese haben einen eigenen Sitz und sind stimmberechtigt.
(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 40 betragen.
(5) Jedes Mitglied hat mindestens ein stellvertretendes Mitglied.
§ 42a Sektorenübergreifender Landespflegeausschus 20c 24a
(1) Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.
(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus
Stellt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.
(3) § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.
(4) Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.
§ 43 Bestellung der Mitglieder 10c 14 20c
(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt sechs und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder, davon auf die Verbände der privaten Pflegedienste ein Mitglied und auf die Verbände der privaten stationären Pflegeeinrichtungen zwei Mitglieder.
(1a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.
(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt . Jeder Landesverband benennt ein Mitglied. Darüber hinaus benennen die Landesverbände gemeinsam ein weiteres Mitglied.
(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.
(3) Das Mitglied aus dem Bereich einer nach § 42 Abs. 3 zusätzlich berufenen Organisation wird von dieser bestellt.
(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.
(5) Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgemacht worden sind. Solange keine Benennung durch die Organisationen erfolgt, ruht die Mitgliedschaft.
§ 44 Vorsitz
(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.
(2) Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.
§ 45 Amtsdauer
(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen. § 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.
(3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.
(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.
§ 46 Amtsführung
(1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt. Ist das stellvertretende Mitglied verhindert, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt ist.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnis werden nicht gewährt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen für die von ihnen entsandten Mitglieder.
Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.
Für die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Unterabschnitt 2 20c
Pflegekonferenzen
Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention informieren.
Abschnitt 2 20c
Schiedsstellen
Unterabschnitt 1 20c
Schiedsstelle nach § 76 SGB XI
§ 50 Bildung der Schiedsstelle 10c 14 20c 21b 23d 24a
(1) An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt
(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf. Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird beim Landesamt für Pflege eingerichtet.
§ 51 Bestellung der Mitglieder 10c 20c 24a
(1) Es werden bestellt:
(2) Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention. Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Kandidaten für den Losentscheid. Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
§ 52 Besetzung der Schiedsstelle 14 20c
Die Schiedsstelle ist besetzt mit
§ 53 Amtsperiode 13 18a 20c 23d
(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.
(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.
§ 54 Abberufung und Amtsniederlegung 14 20c 24a
(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.
(2) Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 55 Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung 20c 23d
(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.
(2) § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.
(3) § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn
Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.
§ 56 Beschlüsse und Entscheidung 20c 23d
(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.
(2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien zuzustellen. Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.
(4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.
§ 57 Entschädigung 20c 23d 24a
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:
Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:
Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:
(3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 Euro.
(4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren.
(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.
(6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2.260 Euro beträgt.
(2) Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.
Für die Amtsführung gilt § 39 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 mit Ausnahme des Verweises auf § 41 Nr. 4 ZPO entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei führen nicht zum Ausschluss und berechtigen nicht zur Ablehnung.
Unterabschnitt 2 20c
Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte
§ 60 Schiedsstelle nach § 7c SGB XI 20c 23d
(1) Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege. Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:
(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft.
Abschnitt 3
Förderung von Pflegeeinrichtungen
(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Die staatliche Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.
(2) Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger gewähren nach Maßgabe dieses Abschnitts und ihrer allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten Pflegediensten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke. Bedarfsgerechte Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.
(3) Die kommunale Förderung kann die in § 72 genannte Förderhöhe übersteigen.
§ 69 Fördervoraussetzungen 18b 21a
(1) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts werden bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen, die auf Grund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, gefördert, wenn sie den Qualitätsvorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften sowie den fachlichen Zielen des Landes und dem Grundsatz der Vernetzung entsprechen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Voraussetzungen einräumen; für den Fall des Nichteintritts der Voraussetzungen sind sofort fällige und realisierbare Sicherheiten zur Rückführung der Mittel zu stellen. Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.
(2) Pflegedienste haben darüber hinaus ihre Leistungen, gegebenenfalls im Verbund mit anderen, rund um die Uhr zu erbringen und müssen die Betreuungspersonen der Pflegebedürftigen wie diese selbst auch durch Beratung und fachliche Hilfe unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Pflege durch Fachpersonal oder fachgerecht fortgebildetes Personal in ausreichender Zahl durchzuführen.
(3) Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger können die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit diese zur fachlichen Ergänzung des örtlichen Pflegeangebots erforderlich sind. Wenn die pflegerische Versorgung im jeweiligen Einzugsgebiet es aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfordert, können die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall von fachlichen Anforderungen abweichen.
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