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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht
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AVSG - Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 2. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 26 vom 15.12.2008 S. 912, ber. S. 982; 01.07.2009 S. 306; 24.11.2009 S. 617 09; 09.02.2010 S. 107 10; 12.04.2010 S. 166 10; 22.04.2010 S. 222 10a; 03.08.2010 S. 630 10b, 10c; 26.10.2011 S. 547 11; 18.11.2011 S. 612 11a; 07.12.2011 S. 621 11b; 23.04.2012 S. 158 12; 09.07.2012 S. 396 12a; 08.04.2013 S. 174 13; 14.08.2013 S. 507 13a; 29.07.2014 S. 338 14; 14.10.2014 S. 456 14a; 12.05.2015 S. 82 15; 12.06.2015 S. 218 15a; 09.07.2015 S. 257 15b; 14.12.2015 S. 411 15c; 24.11.2015 S. 435 15d; 08.12.2015 S. 439 15e; 31.05.2016 S. 86 16; 05.12.2017 S. 538 17a; 09.01.2018 S. 2 18; 01.08.2018 S. 380 18a; 27.11.2018 S. 830 18b; 05.02.2019 S. 24 19, 19a; 26.03.2019 S. 98 19c; 02.04.2019 S. 144 19b; 01.10.2019 S. 613 19c; 13.01.2020 S. 12 20; 20a; 31.03.2020 S. 161 20b; 17.03.2020 S. 182 20c, ber. S. 197; 26.11.2020 S. 641 20d; 01.12.2020 S. 643 20e; 04.05.2021 S. 295 21; 14.12.2021 S. 687 21a 21b; 28.03.2022 S. 98 22; 31.05.2022 S. 275 22a; 14.02.2023 S. 41 23; 26.04.2023 S. 192 23a; 23.05.2023 S. 240 23b; 07.07.2023 S. 334 23c i.K.; 04.07.2023 S. 342 23d; 15.11.2023 S. 616 23e1, 23e2; 11.04.2024 S. 72 24; 10.05.2024 S. 93 24; 04.06.2024 S. 98 24a)
Gl.-Nr.: 86-8-A



Auf Grund von

  1. § 121a Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S. 2477), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874),
  2. Art. 10, 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 32 Abs. 4 Satz 1, Art. 51 Abs. 4, Art. 79 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479),
  3. § 21 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. Juli 1994 (BGBl I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130), sowie § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) vom 21. Februar 1989 (BGBl I S. 233), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl I S. 2984), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte und nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (ZustG-ALG/FELEG) vom 7. April 1995 (GVBl S. 152, BayRS 8251-1-A),
  4. § 116 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 1 und § 128 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130),
  5. § 148 Abs. 4 und § 150 Abs. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl I S. 2984),
  6. § 45b Abs. 3 Satz 2, § 45c Abs. 6 Satz 4, § 76 Abs. 5 und § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl I S. 874),
  7. § 81 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856),
  8. §§ 306, § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 und 3 und § 311 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845, ber. 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl I S. 842),
  9. § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Gewahrsam genommen wurden (Häftlingshilfegesefz - HHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 838), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904),
  10. § § 10, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl I S. 206), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl I S. 2915), § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), geändert durch Art. 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970), und Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl S. 442, BayRS 2170-3-A),
  11. § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl I S. 1), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl l S. 2904),
  12. § 82 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 9b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), erlässt die Bayerische Staatsregierung,
  13. § 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl I S. 86, ber. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung vom 20. Oktober 1992 (GVBl S. 532, BayRS 827-1-A), erlassen das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
  14. Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen,
  15. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,
  16. § 28 Abs. 2 Sätze 1 und 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 2d des Gesetzes vom 24. September 2008 (BGBl I S. 1856), in Verbindung mit § 7 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. September 2008 (GVBl S. 730),
  17. Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 479), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen folgende Verordnung:

Teil 1 21
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Abschnitt 1
(aufgehoben) 21

§ 1 Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes 10a 12 12a 15 15a 16 17a 18a 20c 21 23d

(1) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr. Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.

(2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt.Bezugsjahr zu berücksichtigen.

§ 2 Zuweisungen für Kosten der Unterkunft der Geflüchteten aus der Ukraine 10a 16 18a 21 23b 24

(1) Die in den Jahren 2023 und 2024 für Zuweisungen gemäß Art. 3 Abs. 4 AGSG zur Verfügung stehende Verteilungsmasse dient zum Ausgleich der Leistungsausgaben der kreisfreien Gemeinden und Landkreise nach § 22 Abs. 1 SGB II für ukrainische Leistungsberechtigte im jeweiligen Vorjahr. Maßgeblich für die Leistungsausgaben sind der durch die Bundesagentur für Arbeit ermittelte Bestand an Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem Regelleistungsberechtigten mit ukrainischer Staatsangehörigkeit und deren Zahlungsanspruch an laufenden Kosten der Unterkunft. Die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 werden nicht berücksichtigt, soweit sie bereits durch weitergegebene Erstattungsleistungen des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 AGSG ausgeglichen wurden. Das gilt nicht, soweit es sich um zweckbestimmte Erstattungsleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 AGSG handelt. Zur Bestimmung der weitergegebenen Erstattungsleistungen des Bundes nach Satz 3 werden die Leistungsausgaben nach den Sätzen 1 und 2 mit dem sich aus § 46 Abs. 6 und 7 SGB II im Bezugsjahr ergebenden Erstattungssatz multipliziert.

(2) Der Verteilungsmaßstab ergibt sich aus dem Anteil an den Leistungsausgaben nach Abs. 1 Satz 1 und 2. Eine Verteilung findet nicht statt, soweit die zur Verfügung stehende Verteilungsmasse die nach Abs. 1 Satz 3 und 5 bereinigten Leistungsausgaben übersteigt.

§ 3 (aufgehoben) 15a 16 18a 21

§ 4 (aufgehoben) 10a 12 13 15 15a 17a 18a 21

Teil 2
Vorschriften für den Bereich des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -

Abschnitt 1 13a
Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter

§ 5 Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter 10 13a 14 18 18a 20d 21 24a

(1) Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:

  1. Errichtung (§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - SGB V), Ausdehnung (§ 149 Satz 2 in Verbindung mit § 148 Abs. 1 Satz 1, § 159 Abs. 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) und Erweiterung (§ 159 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V) von Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - SGB XI),
  2. Vereinigung von Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ § 144, 146, 150, 160, 171a, 172 Abs. 3 Satz 2 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
  3. Satzungen der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 195 SGB V, § 47 Abs. 3 SGB XI), der Kassenverbände nach § 218 SGB V und der Kassenverbände, die bis zum 31. Dezember 1988 nach § 406 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gebildet waren (Art. 70 des Gesundheits-Reformgesetzes - GRG),
  4. Ausscheiden eines Betriebs aus der gemeinsamen Betriebskrankenkasse und -pflegekasse (§ 151 Abs. 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI) und Ausscheiden einer Handwerksinnung aus der gemeinsamen Innungskrankenkasse und -pflegekasse (§ 161 Satz 2 und 3 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
  5. Anpassung des Mitgliederkreises von Innungskrankenkassen und -pflegekassen, wenn sich auf Grund von Änderungen des Handwerksrechts der Kreis der Innungsmitglieder einer Trägerinnung verändert (§ 159 Abs. 2 SGB V, § 46 Abs. 5 SGB XI),
  6. Auflösung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 152 Satz 2 und 3, § 162 Satz 2 und 3 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
  7. Schließung von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ § 153, 163 SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
  8. Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ 171b SGB V) sowie der bei ihnen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
  9. Maßnahmen zur Vermeidung von Schließung oder Insolvenz von Betriebs- und Innungskrankenkassen (§ § 265a, 265b SGB V) sowie der bei diesen Krankenkassen eingerichteten Pflegekassen (§ 46 Abs. 5 SGB XI),
  10. Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Verbänden der Krankenkassen (§§ 171e, 171f SGB V),
  11. Erhöhung des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (§ 242 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB V),
  12. Dienstordnungen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 356, 357 Abs. 1, § 414b Satz 2 RVO, Art. 70 GRG, § 147 Abs. 2 bis 4 SGB VII,
  13. Bestellung der für die Geschäfte der Stellen derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung gilt, erforderlichen Personen (§ 350 RVO),
  14. Entlassung von dienstordnungsmäßig Angestellten (§ 354 Abs. 5 Satz 1, § 357 Abs. 2 RVO),
  15. Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten und von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamtinnen (§ 66 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X),
  16. Prüfungsordnungen der Unfallversicherungsträger (§ 18 Abs. 2 Satz 3 SGB VII),
  17. Genehmigungs- und anzeigepflichtige Maßnahmen im Sinn des § 85 SGB IV; im Fall des Erwerbs und des Leasens von Grundstücken und grund-stücksgleichen Rechten sowie der Errichtung, der Erweiterung und des Umbaus von Gebäuden nach § 85 Abs. 1 SGB IV jedoch nur, soweit die veranschlagten Kosten für ein Vorhaben den Betrag von 25.000.000 Euro nicht übersteigen,
  18. Vergabe von Aufträgen, insbesondere Nachprüfung behaupteter Verstöße gegen Vergabebestimmungen nach § 21 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A) und Überprüfung von sonstigen Beschwerden,
  19. Übersichten über gespeicherte Sozialdaten, Nutzung von Sozialdaten für Forschungsvorhaben, Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren sowie Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Sozialdaten im Auftrag § 287 Abs. 1 SGB V, § 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI, § 79 Abs. 1, § 80 Abs. 1 und 5 Satz 2 SGB X),
  20. Beschlüsse über die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen (§ 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV),
  21. Wahrnehmung der Aufgaben der Vorstandsmitglieder einer Betriebskrankenkasse (§ 35a Abs. 5 Satz 3 SGB IV),
  22. Bestellung des Wahlausschusses zur Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Verpflichtung seiner Mitglieder und Regelung ihrer Entschädigung (§ 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3, § 7 Abs. 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung - SVWO).

(2) Im Rahmen der Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen auf dem Gebiet der Sozialversicherung werden den Oberversicherungsämtern ferner folgende Aufgaben übertragen:

  1. Die Bestellung des Landeswahlausschusses und Verpflichtung seiner Mitglieder, die Bestimmung der Stelle, die dessen Geschäfte führt, sowie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales und dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Berufung seiner Mitglieder und ihrer Stellvertreter und Stellvertreterinnen (§ 4 SVWO),
  2. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Regelung der Entschädigung des oder der Landeswahlbeauftragten und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Mitglieder des Landeswahlausschusses (§ 6 Abs. 2, § 8 Abs. 5 SVWO),
  3. die Abrechnung der Entschädigungen nach § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 5 SVWO sowie der Kostenerstattungen nach § 87 Abs. 2 SVWO.

(3) Für die Aufgaben nach Abs. 1 ist für die Pflegekasse bei der AOK Bayern das Oberversicherungsamt Nordbayern zuständig. Die Aufgaben nach Abs. 2 führt das Oberversicherungsamt durch, bei dem der oder die Landeswahlbeauftragte den Sitz hat.

Abschnitt 2
Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung

§ 5a Grundsatz 13a 18a

Die Kosten, die dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung auf Grund der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, werden ihm nach den folgenden Regelungen erstattet.

§ 5b Erstattungspflichtige 13a 18a

Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren

  1. Sozialversicherungsträger,
  2. Landesverbände der Krankenkassen,
  3. Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger,
  4. Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V,
  5. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
  6. die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und
  7. der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern.

§ 5c Erstattungspflichtige Kosten 13a 18a

Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm entstandenen Kosten und stellt die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Erstattungsbeträge fest. Die zu erstattenden Kosten umfassen die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 40 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bestandteile der tatsächlich verausgabten Dienstbezüge seiner Beamten.

§ 5d Erstattungsbeträge 13a 18a 20d

(1) Die Kostenaufteilung zwischen den Versicherungszweigen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung richtet sich nach dem Prüfaufwand.

(2) Innerhalb der Versicherungszweige gilt:

  1. Für die Krankenversicherung:
    Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V, die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern und weitere Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 274 Abs. 2 Satz 3 bis 9 SGB V. Die Kosten für Prüfungen nach der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung tragen die Krankenkassen abweichend von Abs. 5 in voller Höhe. Der auf die Krankenversicherung entfallende Kostenanteil nach Abs. 1 wird um die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Erstattungsbeträge gemindert. Die nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Beträge tragen die Krankenkassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. Diese ergibt sich aus der Statistik des abzurechnenden Jahres über die Mitglieder im Jahresdurchschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung.
  2. Für die Rentenversicherung:
    Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt. Die Kosten für Prüfungen von Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) werden entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB V ermittelt und verringern den auf die Rentenversicherung entfallenden Kostenanteil nach Abs. 1 entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 10 SGB V.
  3. Für die Unfallversicherung:
    Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Unfallversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt.

(3) Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten.

(4) Die Zahlung der auf die Betriebskrankenkassen entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt über den BKK Landesverband Bayern.

(5) Die Erstattungsbeträge der Sozialversicherungsträger werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt. Dieser Anteil, der auch Aufsichtsprüfungen umfasst, beträgt 30 v. H.

§ 5e Abrechnungszeitraum 13a 18a

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 5f Vorschuss 13a 18a

Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 5b) Vorschüsse erheben. Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 5d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum. Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.

Teil 3
Vorschriften für den Bereich des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Krankenversicherung -

 Abschnitt 1 15b
Erteilung der Genehmigung zur künstlichen Befruchtung

§ 6 Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung 14 20c 24a

Zuständige Behörde nach § 121a Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Erteilung der Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtung ist das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

Abschnitt 2 15b
Gemeinsames Landesgremium nach § 90a SGB V

§ 7 Gemeinsames Landesgremium 15b 20c 24a

Es besteht ein Gemeinsames Landesgremium nach § 90a Abs. 1 SGB V mit einer Geschäftsstelle beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention. Das Gemeinsame Landesgremium hat das Recht zur Stellungnahme nach § 90a Abs. 2 SGB V und § 12 Abs. 3 Satz 3 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte.

§ 8 Zusammensetzung des Gemeinsamen Landesgremiums 15b 20c 20d 24a

(1) In das Gemeinsame Landesgremium entsenden auf die Dauer von drei Jahren:

  1. vier Mitglieder die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern,
  2. je zwei Mitglieder
    1. die Bayerische Krankenhausgesellschaft,
    2. die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,
    3. das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,
  3. je ein Mitglied
    1. die Bayerische Landesärztekammer,
    2. die Bayerische Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
    3. die Bayerische Landeszahnärztekammer,
    4. die Bayerische Landesapothekerkammer
      als Vertreter der Heilberufekammern,
  4. je ein Mitglied
    1. der Bayerische Gemeindetag,
    2. der Bayerische Städtetag,
    3. der Bayerische Landkreistag,
    4. der Bayerische Bezirketag
      als Vertreter der kommunalen Spitzenverbände,
  5. ein Mitglied der Patienten- und Pflegebeauftragte der Staatsregierung,
  6. zwei Mitglieder die Organisationen nach § 140f SGB V (Patientenvertreter).

Soweit Angelegenheiten allein oder weit überwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen, entsendet abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchst. b die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns die dort genannte Anzahl an Mitgliedern. Hierüber entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

(2) Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie je ein Vertreter der Heilberufekammern (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) und der kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4). Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

(3) Die entsendenden Stellen benennen ihre Mitglieder und deren Stellvertreter gegenüber der Geschäftsstelle. Die Abberufung eines Mitglieds oder Stellvertreters erfolgt gegenüber der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung einer Ersatzperson. Die Heilberufekammern und die kommunalen Spitzenverbände (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4) benennen gegenüber der Geschäftsstelle das nach Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigte Mitglied.

(4) Das Gemeinsame Landesgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz führt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

§ 9 Beschlüsse des Gemeinsamen Landesgremiums 15b 20c

Das Gemeinsame Landesgremium entscheidet durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder gefasst

§ 10 Kostentragung 14 15b 20c 24a

Die Mitglieder tragen ihre Kosten vorbehaltlich Satz 2 selbst. Entschädigungsleistungen an die Patientenvertreter trägt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention; die Erstattung ihrer Reisekosten richtet sich nach dem Bayerischen Reisekostengesetz.

§ 10a (aufgehoben) 15b 20c

§ 10b (aufgehoben) 15b 20c

§ 10c (aufgehoben) 15b 20c

§ 10d (aufgehoben) 15b 20c

Teil 4 17a
Vorschriften für den Bereich des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Rentenversicherung - und für den Bereich des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Abschnitt 1
Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung

§ 11 Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung

Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die Entscheidung über den Aufschub der Beitragszahlung ist bei Beamten und Beamtinnen, Richtern und Richterinnen sowie bei sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten, deren Dienstherr der Freistaat Bayern ist, die jeweilige oberste Dienstbehörde, soweit nicht in den § § 12 bis 14 Abweichendes bestimmt ist.

§ 12 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz 14

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI

  1. die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der in ihren Bezirken gelegenen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
  2. der Präsident des Oberlandesgerichts München außerdem für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten im Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
  3. das Landesamt für Finanzen für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule Straubing.

§ 13 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus 14

Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI

  1. die Regierung von Oberbayern für die Beamten und Beamtinnen
    1. des Staatsinstituts
      • für Schulqualität und Bildungsforschung (nur hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes),
      • für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung II in München,
      • für die Ausbildung von Förderlehrern, Abteilung II in Freising,
    2. der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport, der Landesschulen für Blinde, für Gehörlose und für Körperbehinderte, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Südbayern in München, der Akademie für Politische Bildung in Tutzing,
  2. die Regierung der Oberpfalz für die Beamten und Beamtinnen des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Ostbayern in Regensburg,
  3. die Regierung von Oberfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern - Abteilung V in Bayreuth, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth,
  4. die Regierung von Mittelfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern - Abteilung III und Abteilung IV in Ansbach, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Nordbayern in Nürnberg,
  5. die Regierung von Unterfranken für die Beamten und Beamtinnen des Stiftungsamts Aschaffenburg,
  6. die Regierung von Schwaben für die Beamten und Beamtinnen der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern - Abteilung 1 in Augsburg und der Zentralstelle für Computer im Unterricht Augsburg,
  7. die jeweils örtlich zuständigen Regierungen für die Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen, die Beamten und Beamtinnen an Grundschulen und Hauptschulen sowie an Förderschulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) und Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, an den staatlichen beruflichen Schulen - ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen -, bei den staatlich verwalteten Stiftungen (Studienseminaren) und den staatlichen Schulberatungsstellen,
  8. für die Beamten und Beamtinnen im Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, an staatlichen Gymnasien, an staatlichen Realschulen sowie an staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen das Landesamt für Finanzen.

§ 14 Abweichende Regelung im Geschäftsbereich sonstiger oberster Dienstbehörden 14

In der Staatskanzlei, dem Obersten Rechnungshof und den Geschäftsbereichen der übrigen Staatsministerien ist an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI für die Beamten, Richter und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten das Landesamt für Finanzen.

Abschnitt 2
Ausführung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und des Gesetzes zur Förderung der Einstellung landwirtschaftlicher Tätigkeit

§ 15 Zuständigkeiten 14 17a 20d 24a

(1) Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) in Verbindung mit § 21 Abs. 5 Satz 2 ALG ist die Kreisverwaltungsbehörde zuständig. Sie entscheidet über Jas Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ALG im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) Die nach § 7 Abs. 5 FELEG erforderliche Bescheinigung zum Nachweis der Voraussetzungen

  1. des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a FELEG erteilt die für die abzugebende Fläche zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
  2. des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FELEG erteilt das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Zuständig ist jeweils das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, in dessen Amtsbereich der Antragsteller seinen Betriebssitz hat.

(3) Zur Landveräußerung und Landverpachtung können nach § 21 Abs. 6 Satz 1 und 2 ALG ermächtigt werden

  1. die Flurbereinigungsverbände und die Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz,
  2. die Bayerische Landessiedlung GmbH.

(4) Die in Abs. 3 genannten juristischen Personen leiten die gesonderten Nachweise (§ 21 Abs. 6 Satz 4 ALG) zusammengefasst dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus zu, das die Nachweise veröffentlicht.

Teil 5
Vorschriften für den Bereich des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
- Gesetzliche Unfallversicherung -

§ 16 Bayerische Landesunfallkasse

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 128 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Bayerische Landesunfallkasse.

§ 17 Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger 11 13

(1) Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern vereinigt. Alle Rechte und Pflichten der nach Satz 1 vereinigten Körperschaften gehen auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern über.

(2) Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nach der Summe der Zahlen der Mitglieder, die in den Satzungen der vereinigten Körperschaften jeweils bestimmt worden sind. Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten Körperschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern. Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern werden mit der Mehrheit der nach der Größe der vereinigten Körperschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bestimmt

§ 18 Kommunale Unfallversicherung Bayern 11

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. Sie ist ein Gemeindeunfallversicherungsverband im Sinn der § 114 Abs. 1 Nr. 7 und § 117 Abs. 1 SGB VII.

§ 19 Aufgabenübertragung für die Bayerische Landesunfallkasse 11

Die laufenden Verwaltungsgeschäfte der Bayerischen Landesunfallkasse werden von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern wahrgenommen.

Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin sind zugleich Geschäftsführer oder Geschäftsführerin und stellvertretender Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführerin der Bayerischen Landesunfallkasse. Die Wahl des Geschäftsführers oder der Geschäftsführerin und die Wahl von dessen oder deren Stellvertreter oder Stellvertreterin erfolgt durch die Kommunale Unfallversicherung Bayern im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesunfallkasse. Das Nähere über die Herstellung des Einvernehmens wird durch Vereinbarung zwischen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern und der Bayerischen Landesunfallkasse geregelt, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

§ 20 Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen 11

Abweichend von § 16 ist für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sowie für das Bayerische Rote Kreuz in seiner Gesamtheit die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig.

§ 21 Dienstherrnfähigkeit 11

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.

Teil 6
Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe - und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts

Abschnitt 1
Bayerisches Landesjugendamt

§ 22 Bezeichnung 14 17a

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales führt neben der Behördenbezeichnung, soweit es Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe wahrnimmt, die Bezeichnung "Bayerisches Landesjugendamt".

§ 23 Wahrnehmung der Aufgaben 14 14

(1) Die Aufgaben des Landesjugendamts werden durch den Landesjugendhilfeausschuss und durch die Verwaltung des Landesjugendamts nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze im Rahmen dieser Verordnung und der dem Landesjugendamt zur Verfügung gestellten Mittel wahrgenommen.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind und nicht zu den laufenden Geschäften gehören.

(3) Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung des Landesjugendamts (§ 29) führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er oder sie berichtet dem Landesjugendhilfeausschuss über wichtige Angelegenheiten und führt seine Beschlüsse aus. Hält er oder sie einen Beschluss für rechtswidrig oder für nicht vollziehbar, so hat er oder sie das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten und eine Weisung über das weitere Vorgehen einzuholen.

§ 24 Vorsitz des Landesjugendhilfeausschusses

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss wählt aus seinen stimmberechtigten Mitgliedern ein vorsitzendes Mitglied und bis zu drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

(2) Das vorsitzende Mitglied beruft den Landesjugendhilfeausschuss ein und leitet seine Sitzungen. Es legt die Tagesordnung der Sitzungen des Landesjugendhilfeausschusses fest und bereitet die Beratungen mit Unterstützung der stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder und der Verwaltung des Landesjugendamts vor. Es entscheidet darüber, welche nicht dem Landesjugendhilfeausschuss angehörenden Fachleute nach Art. 27 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 AGSG zu den einzelnen Sitzungen hinzugezogen werden sollen.

(3) Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, handeln die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder in der vom Ausschuss bestimmten Reihenfolge.

§ 25 Sitzungen

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist auf Antrag eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe von Gründen beim vorsitzenden Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses oder bei der Verwaltung des Landesjugendamts einzureichen. Die Sitzung soll innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall zwei Wochen.

(2) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden.

(3) Über jede Sitzung ist durch die Verwaltung des Landesjugendamts eine Niederschrift zu fertigen. Nähere Regelungen, insbesondere zu Form und Frist der Einladungen, trifft die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 26 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung, Wahlen

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Landesjugendhilfeausschuss beschließt grundsätzlich in Sitzungen. In Sitzungen werden seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet zwischen den zwei Personen mit den beiden höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.

§ 27 Unterausschüsse

(1) Der Landesjugendhilfeausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Unterausschüsse einrichten. Die Arbeitsaufträge legt der Landesjugendhilfeausschuss fest. Bei der Einrichtung der Unterausschüsse und der Festlegung ihrer Arbeitsaufträge soll auf die Aufgabengliederung der Verwaltung des Landesjugendamts Rücksicht genommen werden.

(2) Die Zusammensetzung der Unterausschüsse und die Anzahl der ihnen angehörenden Personen legt der Landesjugendhilfeausschuss nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel durch Beschluss fest. Er kann in Unterausschüsse auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sind; dies gilt auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zwei Drittel der Mitglieder eines Unterausschusses müssen dem Landesjugendhilfeausschuss als stimmberechtigte Mitglieder angehören.

(3) Über den Vorsitz eines Unterausschusses entscheidet der Landesjugendhilfeausschuss. Der Vorsitz soll einem stimmberechtigten Mitglied oder einem stimmberechtigten stellvertretenden Mitglied übertragen werden.

(4) Die Unterausschüsse sind vorberatend tätig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. § 25 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesjugendhilfeausschusses.

§ 28 Reisekostenvergütung

Die Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse erhalten eine Reisekostenvergütung nach den für Beamte und Beamtinnen des Staates geltenden Vorschriften. Für Mitglieder, die nicht Beamte oder Beamtinnen des Staates sind, bemisst sich die Fahrtkostenerstattung nach den für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe 15 der Bundesbesoldungsordnung A geltenden Bestimmungen.

§ 29 Leiter oder Leiterin der Verwaltung

Vor der Bestellung der mit der Leitung betrauten Person (Leiter oder Leiterin der Verwaltung) wird der Landesjugendhilfeausschuss gehört.

§ 30 Unaufschiebbare Geschäfte

Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung (§ 29) kann unaufschiebbare Geschäfte des Landesjugendhilfeausschusses anstelle des vorsitzenden Mitglieds erledigen, wenn dieses an der Wahrnehmung verhindert und eine zeitgerechte Wahrnehmung durch die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder nicht möglich ist. Davon hat er das vorsitzende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses unverzüglich zu unterrichten.

§ 31 Geschäftsordnung

Der Landesjugendhilfeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er beschließt die Geschäftsordnung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung (§ 29) und der obersten Landesjugendbehörden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder.

Abschnitt 2
Übertragung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe

§ 32 Übertragung von Aufgaben auf den Bayerischen Jugendring

(1) Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 SGB VIII werden, soweit sie die Jugendarbeit betreffen, auf den Bayerischen Jugendring übertragen. Dies gilt insbesondere für

  1. die Beratung der Jugendämter und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendarbeit,
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den anerkannten freien Trägern der Jugendarbeit,
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Jugendarbeit, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen,
    ferner für
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendarbeit,
  5. die Beratung der Träger von Einrichtungen der Jugendarbeit in Fragen der Planung und Betriebsführung,
  6. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendarbeit,

soweit die in Nrn. 4 bis 6 genannten Aufgaben für den örtlichen Bereich nicht durch die Jugendämter wahrgenommen werden können. Zur Jugendarbeit im Sinn dieser Bestimmung gehören auch die damit sachlich zusammenhängenden Aufgaben der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes.

(2) Unberührt bleiben die Zuständigkeit des Landesjugendhilfeausschusses zur Behandlung von Angelegenheiten der Jugendarbeit im Gesamtzusammenhang der Jugendhilfe und der Jugendhilfeplanung nach § 71 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 2 SGB VIII sowie die Aufgaben der Obersten Landesjugendbehörde nach § 82 Abs. 1 SGB VIII und die Aufgaben der Bezirke nach Art. 31 AGSG.

Abschnitt 3 10
Kostenbeteiligung

§ 33 Festbeträge 10 15

(1) Die Höhe der pauschalierten Festbeträge nach Art. 51 AGSG für die kreisfreien Gemeinden und Landkreise sowie die Anteile des Staates und der einzelnen Bezirke hieran werden durch das Landesamt für Statistik errechnet.

(2) Der jährliche pauschalierte feste Anteil einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises beträgt ein Fünftel der Summe der für den Bezugszeitraum an die jeweilige kreisfreie Gemeinde oder den jeweiligen Landkreis ausgereichten Istbeträge der Kostenbeteiligung nach Art. 51 AGSG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. 'Bezugszeitraum sind die Kalenderjahre 2004 bis 2008.

§ 34 Festsetzung und Auszahlung 10 13 14a

(1) Die einmalige Festsetzung der pauschalierten Festbeträge nach § 33 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt durch die Bezirke.

(2) Die Bezirke überweisen die Gesamtbeträge an die kreisfreien Gemeinden und Landkreise zum 1. September. Die Regierung von Mittelfranken ersetzt den Bezirken die Beträge, die auf den Staat entfallen, zum 1. September.

Abschnitt 4 13a
Schiedsstelle in der Jugendhilfe

§ 35 Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII 10 13a 18

(1) Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.

§ 36 Bestellung der Mitglieder 10 13a 18

(1) Es werden bestellt:

  1. ein vorsitzendes Mitglied und
  2. weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
    1. je zwei vom Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag - Gruppe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe -,
    2. drei von der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und
    3. je eines
      aa) von der Gruppe der kommunalen Einrichtungsträger; hierzu gehören der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag und
      bb) vom Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbands privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V., als Vertreter der Gruppe der privatgewerblichen Einrichtungsträger.

(2) Die Geschäftsstelle bestellt

  1. das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören,
  2. die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen; im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgen Vorschlag und Bestellung als erstes, zweites und drittes Mitglied.

Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.

(3) Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern.

(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung.

§ 37 Amtsperiode 10 13a 18

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. § 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.

§ 38 Abberufung und Amtsniederlegung 10 13a 18

(1) Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern die Abberufung aus wichtigem Grund vornehmen.

(2) Die in § 36 Abs. 1 genannten Gruppen können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.

§ 39 Amtsführung 10 13a 18 20c

(1) Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 der ZPO entsprechend . Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.

§ 40 Amtsperiode, Geschäftsstelle 10 13a 18

(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied

  1. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa in Angelegenheiten eines kommunalen Einrichtungsträgers,
  2. nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Übrigen.

(2) In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.

§ 40a Antrag 13a 18

In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben. Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten.

§ 40b Vorbereitung und Leitung der Sitzungen 13a, 13a 18 / 18

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

§ 40c Verhandlung 13a 13a 18 / 18 23d

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet. Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen.

(3) Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.

(5) Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen. Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden

(6) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und das Datum der Verhandlung,
  2. die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,
  3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,
  4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,
  5. das Ergebnis eines Augenscheins.

Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.

§ 40d Entscheidung 13a 13a 17a 18 / 18

Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben.

§ 40e Entschädigung 13a 18

(1) Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 Euro gewährt. Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 Euro.

(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.

§ 40f Kosten 13a 18

(1) Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 Euro und 7.700 Euro. Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt. Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.
(2) Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen . Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

§ 40g (aufgehoben)18

§ 40h (aufgehoben) 18

§ 40i (aufgehoben) 18

§ 40k (aufgehoben)13a 18

§ 40l (aufgehoben) 13a 18

§ 40m (aufgehoben)13a 14 18

Teil 7 18
Vorschriften für den Bereich des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Rehabilitation und Teilhabe Menschen mit Behinderungen -

Abschnitt 1 18
Erstattung der Fahrgeldausfälle

§ 41 Zuständigkeit für die Erstattung der Fahrgeldausfälle nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 18

Für das Erstattungsverfahren nach § 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sowie für die Berechnung des Prozentsatzes gemäß § 148 Abs. 4 SGB IX ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales macht den Prozentsatz nach § 231 Abs. 4 SGB IXbekannt.

Abschnitt 2 18
Schiedsstelle in der Eingliederungshilfe

§ 41a Schiedsstelle nach § 133 SGB IX 18

Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. Für sie gelten die § § 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.

§ 41b Bestellung der Mitglieder 18

(1) Es werden bestellt:

  1. ein vorsitzendes Mitglied und
  2. weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
    1. vier von dem Bayerischen Bezirketag - Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe -,
    2. sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,
    3. eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und
    4. zwei von der Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.

(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.

§ 41c Besetzung 18

(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit

  1. den Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a,
  2. einem Mitglied nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d,
  3. zwei Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und
  4. einem weiteren Mitglied
    1. nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Angelegenheiten eines kommunalen Leistungserbringers,
    2. nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. d im Übrigen.

Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das

  1. dem Mitgliedsverband entstammt, dem der vom Schiedsverfahren betroffene Leistungserbringer angehört, sofern der Verband noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist,
  2. im Übrigen einem Mitgliedsverband der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer entstammt, der noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist.

(2) Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle. Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen. Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern. Für die Gruppe der privatgewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 41d Abweichende Bestimmungen 18 20e 23d

(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).

(2) Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 400 Euro gewährt, die sich auf 200 Euro bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 200 Euro gewährt.

(3) Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 Euro, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.

§ 41e Beteiligung der Menschen mit Behinderungen 18

(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.

(2) Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter) . § 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. § 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.

(4) Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben . Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.

Abschnitt 3 20e
Arbeitsgemeinschaft

§ 41f Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe 20e 24a

(1) In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:

  1. das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention,
  2. die Träger der Eingliederungshilfe,
  3. die Leistungserbringer und
  4. die Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung.

Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privatgewerblichen Anbieter. Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.

(2) Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.

Abschnitt 4 20e
Instrument zur Bedarfsermittlung

§ 41g Arbeitsgruppe 20e

(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:

  1. das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,
  2. je eines von den Trägern der Eingliederungshilfe,
  3. acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privatgewerblichen und die kommunalen Leistungserbringer,
  4. zwei von den Regierungen,
  5. eines von der Geschäftsstelle des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung in Bayern,
  6. fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderung in Bayern.

Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.

(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 41h Aufgaben 20e

(1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:

  1. Möglichkeit der Ermittlung der Bedarfe und Ressourcen von Erwachsenen und von Kindern und Jugendlichen,
  2. Orientierung an den individuellen Ressourcen und am individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderung und nicht an Leistungserbringern oder Leistungsorten,
  3. Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,
  4. Abbildung, inwiefern durch Selbsthilfe oder das soziale Umfeld des Menschen mit Behinderung bei der jeweiligen Beeinträchtigung Unterstützung und Abhilfe geschaffen werden kann oder welche Art der Leistung notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzumildern,
  5. Vornahme einer Gewichtung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe,
  6. Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung,
  7. Orientierung an den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und den bezüglich dieser Instrumente vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX.

(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. Dies umfasst:

  1. Die Arbeitsgruppe berichtet der Arbeitsgemeinschaft nach § 41f und dem Landesbehindertenrat jährlich über ihre Arbeit.
  2. Der Öffentlichkeit ist das durch die Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung sowie eine nähere Erläuterung dazu in verständlicher Form zugänglich zu machen; entsprechendes gilt für die wesentlichen Informationen, die die Entwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung betreffen.

Teil 8
Vorschriften für den Bereich des Elften Buches Sozialgesetzbuch
- Soziale Pflegeversicherung -

Abschnitt 1 20c
Ausschüsse nach § 8a SGB XI

Unterabschnitt 1 20c
Landespflegeausschuss und sektorenübergreifender Landespflegeausschuss

§ 42 Bildung des Landespflegeausschusses 10c 13a 14 20c 24a

(1) Zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung in Bayern wird ein Landespflegeausschuss gebildet. Die Geschäfte des Landespflegeausschusses werden beim Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention geführt.

(2) Der Landespflegeausschuss setzt sich zusammen aus

  1. neun Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen,
  2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen,
  3. einem Mitglied aus dem Bereich des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern,
  4. einem Mitglied als Vertretung des Staatsministeriums für Gesundhseit, Pflege und Prävention,
  5. je einem Mitglied aus jedem der bayerischen Bezirke,
  6. einem Mitglied aus dem Bereich des Verbands der privaten Krankenversicherung e. V.,
  7. je einem Mitglied aus dem Bereich des
    1. Bayerischen Landkreistags,
    2. Bayerischen Städtetags,
    3. Bayerischen Gemeindetags,
      als Vertretung der kommunalen Spitzenverbände.

(3) Das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention wird ermächtigt, über Abs. 2 hinaus weitere Organisationen und Einzelpersonen in den Landespflegeausschuss zu berufen, deren Mitwirkung auf Grund ihrer Tätigkeit oder Erfahrung im Bereich Pflege wünschenswert ist. Diese haben einen eigenen Sitz und sind stimmberechtigt.

(4) Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 40 betragen.

(5) Jedes Mitglied hat mindestens ein stellvertretendes Mitglied.

§ 42a Sektorenübergreifender Landespflegeausschus 20c 24a

(1) Der Landespflegeausschuss tritt auf seinen Beschluss oder auf Beschluss des Gemeinsamen Landesgremiums nach § 7 als sektorenübergreifender Landespflegeausschuss im Sinn des Art. 77a Abs. 1 AGSG zusammen. Aus sachlichen Gründen kann eine Sitzung des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses vertagt werden.

(2) Abweichend von § 42 Abs. 2 setzt sich der sektorenübergreifende Landespflegeausschuss zusammen aus

  1. den Mitgliedern gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, 6 und 7,
  2. sieben Mitgliedern aus dem Bereich der Pflege- und Krankenkassen,
  3. einem Mitglied aus dem Bereich der Bayerischen Krankenhausgesellschaft,
  4. einem Mitglied aus dem Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,
  5. einem Mitglied aus dem Bereich der Vereinigung der Pflegenden in Bayern,
  6. einem Mitglied als Vertretung des Bayerischen Bezirketags.

Stellt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention fest, dass eine Angelegenheit allein oder weitüberwiegend die vertragszahnärztliche Versorgung betrifft, tritt für deren Behandlung an die Stelle des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 4 ein Mitglied aus dem Bereich der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns.

(3) § 42 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 gilt entsprechend. Die Gesamtzahl der Mitglieder soll nicht mehr als 30 betragen.

(4) Die Empfehlungen des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses sind einstimmig mit den Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmberechtigt sind die Mitglieder nach Abs. 2 Satz 1. Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder können mitberaten und bei der Beschlussfassung anwesend sein.

§ 43 Bestellung der Mitglieder 10c 14 20c

(1) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen werden unter Beachtung des Grundsatzes der Trägervielfalt von den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt sechs und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder, davon auf die Verbände der privaten Pflegedienste ein Mitglied und auf die Verbände der privaten stationären Pflegeeinrichtungen zwei Mitglieder.

(1a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen in Bayern werden gemäß Abs. 1 Satz 1 bestellt. Hierbei entfallen auf die freigemeinnützigen Träger insgesamt fünf und auf die privaten Träger insgesamt drei Mitglieder; im Übrigen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Ein Mitglied entfällt auf die kommunalen Einrichtungsträger.

(2) Die Mitglieder des Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellt . Jeder Landesverband benennt ein Mitglied. Darüber hinaus benennen die Landesverbände gemeinsam ein weiteres Mitglied.

(2a) Die Mitglieder des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses aus dem Bereich der Pflegekassen und aus dem Bereich der Krankenkassen werden von den Landesverbänden der Pflegekassen und von den Landesverbänden der Krankenkassen jeweils gemeinsam bestellt.

(3) Das Mitglied aus dem Bereich einer nach § 42 Abs. 3 zusätzlich berufenen Organisation wird von dieser bestellt.

(4) Für die stellvertretenden Mitglieder gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Bestellung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der beteiligten Organisationen wird wirksam, sobald ihre Namen der Geschäftsstelle bekanntgemacht worden sind. Solange keine Benennung durch die Organisationen erfolgt, ruht die Mitgliedschaft.

§ 44 Vorsitz

(1) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und drei stellvertretende vorsitzende Mitglieder.

(2) Das vorsitzende Mitglied kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder abgewählt werden. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder.

§ 45 Amtsdauer

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder beträgt jeweils drei Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode durch Tod, Verzicht oder aus einem anderen Grund aus, ist bis zum Ende der Amtsperiode ein neues Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied zu bestellen. § 43 Abs. 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend.

(3) Ein anderer Grund im Sinn des Abs. 2 liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Organisation angehört, die es bestellt hat.

(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.

§ 46 Amtsführung

(1) Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, benachrichtigt es sein stellvertretendes Mitglied, das an der Sitzung teilnimmt. Ist das stellvertretende Mitglied verhindert, gilt Satz 1 entsprechend, wenn ein weiteres stellvertretendes Mitglied bestellt ist.

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. Ersatz von Reisekosten, sonstigen Auslagen sowie für Zeitversäumnis werden nicht gewährt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen für die von ihnen entsandten Mitglieder.

§ 47 Verfahren 14 20c 20c 24a

Das Nähere zum Verfahren des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf.

§ 48 Kosten 14 20c 20c

Für die Tätigkeit des Landespflegeausschusses und des sektorenübergreifenden Landespflegeausschusses werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.

Unterabschnitt 2 20c
Pflegekonferenzen

§ 49 Verfahren 20c 20c 24a

Die Pflegekonferenzen im Sinn des Art. 77a Abs. 2 AGSG geben sich eine Geschäftsordnung. Soll im Anschluss an die konstituierende Sitzung mehr als eine Sitzung pro Kalenderjahr stattfinden, ist die Zustimmung des Vertreters der Pflegekassen erforderlich. Über ihre Empfehlungen sollen die Pflegekonferenzen das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention informieren.

Abschnitt 2 20c
Schiedsstellen

Unterabschnitt 1 20c
Schiedsstelle nach § 76 SGB XI

§ 50 Bildung der Schiedsstelle 10c 14 20c 21b 23d 24a

(1) An der Bildung der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI für das Gebiet des Freistaates Bayern sind folgende Organisationen beteiligt

  1. die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und der Bayerische Bezirketag als Vereinigung der überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Bayern,
  2. Auf Seiten der Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen in Bayern:
      • Arbeiterwohlfahrt, Landesverband Bayern,
      • Bayerisches Rotes Kreuz,
      • Deutscher Caritasverband, Landesverband Bayern e.V.,
      • Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e. V.,
      • Diakonisches Werk, Landesverband der Inneren Mission e.V.,
      • Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e. V.,
      • Verbände der privaten Pflegedienste in Bayern,
      • Verbände der privaten Pflegeheime in Bayern
        als Vertreter der privaten Einrichtungsträger,
    1. die kommunalen Spitzenverbände und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern als Vertreter der kommunalen Einrichtungsträger.

(2) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention bedarf. Eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle wird beim Landesamt für Pflege eingerichtet.

§ 51 Bestellung der Mitglieder 10c 20c 24a

(1) Es werden bestellt:

  1. ein unparteiisches vorsitzendes Mitglied sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder und deren Stellvertreter gemeinsam von den beteiligten Organisationen (§ 50 Abs. 1); das vorsitzende Mitglied wird im Verhinderungsfall von dem von den beteiligten Organisationen zu bestimmenden unparteiischen Mitglied vertreten,
  2. acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegekassen nach § 76 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB XI und die sie vertretenden Mitglieder, davon sechs von den Landesverbänden der Pflegekassen, wobei auf jeden Landesverband ein Mitglied entfällt, und jeweils ein Mitglied und das es vertretende Mitglied vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Bayern und vom Bayerischen Bezirketag,
  3. acht Mitglieder aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen und die sie vertretenden Mitglieder gemeinsam von den in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen, davon fünf aus dem Bereich der freigemeinnützigen, zwei aus dem Bereich der privaten und ein Mitglied aus dem Bereich der kommunalen Einrichtungsträger; derselben Organisation dürfen nur ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied angehören; die Bestellung weiterer stellvertretender Mitglieder ist zulässig; im Bereich der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist mindestens ein weiteres stellvertretendes Mitglied aus dem Bereich der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern, zu bestellen.

(2) Die Bestellung nach Abs. 1 Nr. 1 wird wirksam, sobald sich das vorsitzende Mitglied sowie die unparteiischen Mitglieder und die sie vertretenden Mitglieder gegenüber dem Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention zur Amtsübernahme bereit erklärt haben. In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 und 3 werden die Bestellungen wirksam, sobald die Namen der Mitglieder der Geschäftsstelle bekanntgegeben worden sind. § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Kommt im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 1 bis spätestens vier Wochen vor Beginn einer Amtsperiode keine Einigung der beteiligten Organisationen über das vorsitzende Mitglied sowie die weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter zustande, so erfolgt die Bestellung nach § 76 Abs. 2 Satz 5 SGB XI durch Losentscheid des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention. Haben die beteiligten Organisationen bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine Kandidaten benannt, so benennt das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention die Kandidaten für den Losentscheid. Soweit im Verfahren nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 die beteiligten Organisationen keine Mitglieder und keine diese vertretenden Mitglieder bestellen, bestellt diese das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

§ 52 Besetzung der Schiedsstelle 14 20c

Die Schiedsstelle ist besetzt mit

  1. dem unparteiischen vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1,
  2. acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegekassen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2,
  3. acht Mitgliedern aus dem Bereich der Pflegeeinrichtungen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3.

§ 53 Amtsperiode 13 18a 20c 23d

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 51 entsprechend.

§ 54 Abberufung und Amtsniederlegung 14 20c 24a

(1) Die beteiligten Organisationen können gemeinsam das vorsitzende Mitglied und die weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die diese vertretenden Mitglieder abberufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention aus wichtigem Grund die Abberufung vornehmen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die beteiligten Organisationen können die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 36 Abs. 4 und § 38 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 55 Vorbereitung und Leitung der Sitzung sowie Verhandlung 20c 23d

(1) Für den Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens gilt § 40a entsprechend.

(2) § 40b Abs. 1 und 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die Unterlagen, die die Parteien eingereicht haben.

(3) § 40c Abs. 1 Satz 1, 3, 6 und 7 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied kann anordnen, dass schriftlich verfahren wird, wenn

  1. alle Beteiligten ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichten oder
  2. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Im Fall des Satzes 2 Nr. 2 ist auf Antrag einer Partei mündlich zu verhandeln.

§ 56 Beschlüsse und Entscheidung 20c 23d

(1) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder deren Stellvertreter an der Sitzung teilnehmen. Wird die Schiedsstelle zum zweiten Mal zur Verhandlung über dieselbe Pflegesatzfestsetzung zusammengerufen, ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen wurde.

(2) § 40c Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien zuzustellen. Dies soll binnen zwei Wochen nach Verkündung geschehen.

(4) Die Entscheidungen im schriftlichen Verfahren sind den Parteien zuzustellen.

§ 57 Entschädigung 20c 23d 24a

(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend.

(2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:

  1. bei einem Antrag pro Verfahren
    1. 150 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 300 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 600 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch;
  2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:
    1. 200 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 400 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 800 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:

  1. bei einem Antrag pro Verfahren
    1. 100 Euro bei Erledigung ohne mündliche Verhandlung,
    2. 200 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 400 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch;
  2. bei zwei und mehr Anträgen pro Verfahren:
    1. 150 Euro bei Erledigung ohne Verhandlung,
    2. 300 Euro bei Erledigung in der mündlichen Verhandlung und
    3. 600 Euro bei Erledigung durch Schiedsspruch.

Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:

  1. ab dem zweiten Verfahren beträgt die Pauschale die Hälfte der in den Sätzen 2 und 3 genannten Beträge;
  2. die nach Nr. 1 ermäßigte Pauschale kann nur bis einschließlich zum sechsten gleichgelagerten Verfahren geltend gemacht werden; bei allen weiteren gleichgelagerten Verfahren, die innerhalb eines Jahres ab Anhängigkeit des ersten Verfahrens anhängig werden, darf keine weitere Pauschale in Anspruch genommen werden.

(3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 Euro.

(4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren.

(5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 58 Kosten 10c 20c 24a

(1) § 40f gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2.260 Euro beträgt.

(2) Die nach Abzug der Einnahmen aus Gebühren und Auslagen verbleibenden Kosten der Schiedsstelle tragen zur einen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten Organisationen, zur anderen Hälfte die in § 50 Abs. 1 Nr. 2 genannten Organisationen. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf sie nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet das Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention.

§ 59 Amtsführung 20c

Für die Amtsführung gilt § 39 Abs. 1, 2 und 4 Satz 1 mit Ausnahme des Verweises auf § 41 Nr. 4 ZPO entsprechend. Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter eines Betroffenen und die vorangegangene Tätigkeit im Pflegesatzverfahren als bevollmächtigte Person oder als Beistand einer Vertragspartei führen nicht zum Ausschluss und berechtigen nicht zur Ablehnung.

Unterabschnitt 2 20c
Schiedsstelle zu Rahmenvereinbarungen über Pflegestützpunkte

§ 60 Schiedsstelle nach § 7c SGB XI 20c 23d

(1) Es besteht eine Schiedsstelle nach § 7c Abs. 7 Satz 1 SGB XI beim Landesamt für Pflege. Für die Schiedsstelle gelten § 137 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 sowie §§ 53 bis 59 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

  1. An der Bildung der Schiedsstelle beteiligte Organisationen sind
    1. die Landesverbände der Pflegekassen und
    2. die Bayerischen Bezirke als die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  2. Diese bestellen binnen vier Wochen nach Eingang eines Antrags auf Einleitung des Schiedsverfahrens neben dem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern jeweils drei weitere Mitglieder der Schiedsstelle als ihre Vertretung.
  3. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

(2) Die Schiedsstelle nimmt ihre Arbeit auf und setzt den Inhalt des Rahmenvertrags im Sinn von § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI fest, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags keine Einigung über den Rahmenvertrag zustande gekommen ist und einer der in § 7c Abs. 6 Satz 1 SGB XI genannten Beteiligten die Schiedsstelle anruft.

§ 61 (aufgehoben) 10c 20c

§ 62 (aufgehoben) 20c

§ 63 (aufgehoben) 18 20c

§ 64 (aufgehoben) 14 20c

§ 65 (aufgehoben) 14 20c

§ 66 (aufgehoben) 14 20c

§ 67 (aufgehoben) 14 20c

Abschnitt 3
Förderung von Pflegeeinrichtungen

§ 68 Grundsätze 21a

(1) Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieses Abschnitts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in den Bereichen Behindertenpflege und Pflege für psychisch Kranke Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Die staatliche Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel.

(2) Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger gewähren nach Maßgabe dieses Abschnitts und ihrer allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen Zuwendungen für die Finanzierung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bei bedarfsgerechten Pflegediensten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege in den Bereichen Behindertenpflege, Pflege für AIDS-kranke Menschen und Pflege für psychisch Kranke. Bedarfsgerechte Pflegedienste, teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege im Bereich der Altenpflege können nach Maßgabe der in den Kommunalhaushalten bereitgestellten Mittel gefördert werden.

(3) Die kommunale Förderung kann die in § 72 genannte Förderhöhe übersteigen.

§ 69 Fördervoraussetzungen 18b 21a

(1) Nach den Vorschriften dieses Abschnitts werden bedarfsgerechte Pflegeeinrichtungen, die auf Grund eines Vertrags mit den Pflegekassen Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch erbringen, gefördert, wenn sie den Qualitätsvorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch und den darauf beruhenden Vorschriften sowie den fachlichen Zielen des Landes und dem Grundsatz der Vernetzung entsprechen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde im Förderbescheid angemessene Fristen zur Erfüllung einzelner Voraussetzungen einräumen; für den Fall des Nichteintritts der Voraussetzungen sind sofort fällige und realisierbare Sicherheiten zur Rückführung der Mittel zu stellen. Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden.

(2) Pflegedienste haben darüber hinaus ihre Leistungen, gegebenenfalls im Verbund mit anderen, rund um die Uhr zu erbringen und müssen die Betreuungspersonen der Pflegebedürftigen wie diese selbst auch durch Beratung und fachliche Hilfe unterstützen. Sie sind verpflichtet, die Pflege durch Fachpersonal oder fachgerecht fortgebildetes Personal in ausreichender Zahl durchzuführen.

(3) Die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger können die Förderung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, soweit diese zur fachlichen Ergänzung des örtlichen Pflegeangebots erforderlich sind. Wenn die pflegerische Versorgung im jeweiligen Einzugsgebiet es aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen erfordert, können die nach Art. 71, 72 und 73 AGSG zuständigen Aufgabenträger im Einzelfall von fachlichen Anforderungen abweichen.

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