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Änderungstext
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 12. Juni 2015
(GVBl. Nr. 7 vom 30.06.2015 S. 218)
Auf Grund des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 55 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 56 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Abschlagszahlungen | "Festsetzung der Zuweisungen". |
b) In der Überschrift des § 136 wird das Wort " , Übergangsregelung" angefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen zu § 1 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 und Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung als Festbeträge; die Belastungen im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 bezogen auf die Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung als Festbeträge. | "Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 AGSG ermitteln sich vorbehaltlich des Abs. 2 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 als Festbeträge." |
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden für die Jahre 2011 bis 2013 gemindert um 4 Prozentpunkte, ab dem Jahr 2014 gemindert um 1,2 Prozentpunkte als Einnahmen angerechnet; die Erstattungsleistungen nach § 46 Abs. 6 SGB II werden nicht angerechnet. | "Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 5 bis 8 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden als Einnahmen angerechnet." |
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die verbleibenden Belastungen werden erhöht um fiktive Ausgaben, die sich errechnen durch Multiplikation der Gesamtausgaben nach Satz 1 mit einem Hundertstel des Prozentpunktsatzes, der sich als Summe der jeweils geltenden Erhöhungssätze nach § 46 Abs. 5 Satz 4, Abs. 6 und 7a SGB II zuzüglich 1,2 Prozentpunkten ergibt."
3. § 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 7 Datenquelle
Für die Ermittlung der Belastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Bezugsjahr gemäß § 5 Abs. 2 sind die reinen Ausgaben der kommunalen Träger aus den Daten der Jahresrechnungsstatistik des Landesamts für Statistik nach § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 2 Nr. 1 FPStatG in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. In die Datenquelle nach Satz 1 fließen nur solche Daten ein, die von den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden bis zum 1. September des Jahres, in dem die Zuweisung gewährt wird, an das Landesamt für Statistik gemeldet wurden; gemeldete Daten fließen nicht ein, wenn hierzu erfolgende Nachfragen des Landesamts für Statistik nicht bis 1. Oktober desselben Jahres beantwortet werden. Soweit einzelne kommunale Träger bis zu dem in Satz 2 genannten Termin Daten nicht gemeldet oder Nachfragen nicht beantwortet haben, werden die fehlenden Daten durch Schätzung ermittelt; hierbei erfolgt ein Sicherheitsabschlag zu Lasten des betroffenen Trägers. | " § 7 Datenquelle
Für die Ermittlung der Belastungen nach § 5 Abs. 2 sind die nach Art. 3 AGSG vom Zentrum Bayern Familie und Soziales im Haushaltsjahr mit dem Bund abgerechneten Ausgaben und Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden heranzuziehen." |
4. § 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 8 Abschlagszahlungen
(1) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die nach den Ergebnissen einer jeweiligen vorläufigen Berechnung des Landesamts für Statistik eine im Verhältnis zu den Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) in der jeweils geltenden Fassung überdurchschnittliche Belastung aufweisen, erhalten jeweils zum 1. April des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres Abschlagszahlungen auf die jeweils zu erwartenden Zuweisungen. Die Abschlagszahlungen überschreiten nicht den nach Satz 1 errechneten überdurchschnittlichen Anteil der Belastung. (2) Verteilungsmaßstab für die Abschlagszahlungen aus der jeweiligen Zuweisungsmasse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 AGSG ist der Anteil der vorläufig berechneten überdurchschnittlichen Belastung des Landkreises oder der kreisfreien Gemeinde an den vorläufig berechneten ausgleichsfähigen Belastungen aller Landkreise und kreisfreien Gemeinden. Soweit bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt das jeweilige Haushaltsgesetz noch nicht verkündet ist, ist für die Bemessung der Abschlagszahlungen die Zuweisungsmasse nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 AGSG nach dem Ansatz im Staatshaushaltsplan für das Vorjahr maßgebend; dabei bleibt ein etwaiges Abrechnungsergebnis nach Art. 5 Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 AGSG unberücksichtigt. (3) Für die vorläufige Berechnung sind abweichend von § 7 Satz 1
(4) Die geleisteten Abschlagszahlungen werden auf die Zuweisungen angerechnet. Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden sind zur Rückzahlung überzahlter Beträge binnen vier Wochen nach Zugang des Bescheids über die Festsetzung des Belastungsausgleichs verpflichtet. Bei Säumnis werden Verzugszinsen fällig in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Auszahlung der Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden erfolgt, soweit die Auszahlung aus überzahlten Beträgen nach Satz 2 zu bestreiten ist, erst nach vollständigem Eingang der nach Satz 2 zu leistenden Rückzahlungen beim Freistaat Bayern. | " § 8 Festsetzung der Zuweisungen
Die Zuweisungen werden jeweils zum 15. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres festgesetzt und ausbezahlt." |
5. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort " , Übergangsregelung" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Auf die Zuweisungen für das Jahr 2014 ist § 8 in der bis 31. Juli 2015 geltenden Fassung anzuwenden; die Zuweisungen werden zum 15. Oktober 2015 festgesetzt und ausbezahlt."
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
ID 150796
ENDE |