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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
vom 8. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 439)
Gl.-Nr.: 86-8-A/G
Auf Grund des Art. 79 Nr. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 24. November 2015 (GVBl. S. 435) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 75 bis 79 wie folgt gefasst:
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§ 75 Laufzeit
§ 76 Verteilung auf die Pflegebedürftigen § 77 Verfahren § 78 Vereinbarung § 79 Bereits bestehende Pflegeeinrichtungen | " § 75 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen
§ 76 Verwendung der überlassenen Mittel § 77 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten § 78 Verfahren § 79 Übergangsregelung". |
2. § 74 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Aufwendungen" durch das Wort "Investitionsaufwendungen" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 gehören:
- Aufwendungen für Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung (einschließlich einer Generalsanierung) und Ergänzung (einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht) der zum Betrieb der Pflegeeinrichtung gehörenden Anlagegüter, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist (Abschreibung),
- tatsächlich gezahlte Zinsen für Fremdkapital, getrennt nach Aufnahme für Gebäude und sonstige Anlagegüter, bis zur Höhe des während der Laufzeit des Darlehens jeweils marktüblichen Zinssatzes, wobei die Tilgungsdauer die sich nach § 75 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ergebende Nutzungsdauer der Gebäude oder die nach Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewichtete durchschnittliche Nutzungsdauer der mit dem zugeordneten Darlehen finanzierten sonstigen Anlagegüter nach § 75 Abs. 3 nicht übersteigen darf,
- Zinsen für mit eigenem Kapital des Einrichtungsträgers finanzierte Aufwendungen nach Nr. 1 in Höhe von 4 v. H. jährlich,
- Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter nach Nr 1 bis zur Höhe von 1 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten-, die jährlich an die prozentuale Veränderung des Preisindexes für gemischt genutzte Wohngebäude in Bayern anzupassen und fortzuschreiben sind sowie
- Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Anlagegütern im Sinn der Nr. 1, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehen,
soweit diese Aufwendungen nach der Rechtsverordnung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI nicht den Leistungsaufwendungen oder sonstigen Aufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI zuzurechnen sind.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
3. Die §§ 75 bis 78 werden wie folgt gefasst:
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§ 75 Laufzeit
(1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind in gleichen Monats- oder Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen. (2) Einmalige Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v. H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung abzustellen. Einmalige Aufwendungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung werden vorbehaltlich der Regelung des Satzes 3 weiterhin gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung (AGPflegeVG) vom 10. Januar 1995 (GVBl S. 3, BayRS 861-2-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1041), umgelegt. Sofern in den Fällen des Satzes 1 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung (einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht) getätigt wird, sind deren Kosten (Ergänzungskosten) zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v.H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 2 Nr. 1 umzulegen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die bauliche Umsetzung der für die Anwendung des Satzes 3 maßgeblichen Ergänzung im Widerspruch zu den Vorgaben des Art. 3 Abs. 2 Nr. 12 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes steht. (3) Für Anlagegüter, auf die Abs. 2 keine Anwendung findet, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen (z.B. Miete, Pacht, Zinsen) gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen. § 76 Verteilung auf die Pflegebedürftigen (1) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtung zu verteilen. Dabei ist bei Pflegeheimen eine durchschnittliche Auslastung von 95 v. H., bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege von 75 v. H. und bei teilstationären Einrichtungen von 60 v. H. zugrunde zu legen. (2) Bei Pflegediensten sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen gleichmäßig auf die Pflegestunden des durchschnittlich beschäftigten Pflegepersonals, gerechnet nach Vollzeitstellen, zu verteilen. Das durchschnittlich beschäftigte Pflegepersonal ergibt sich aus dem Personalbestand zu den Stichtagen 1. Juni und 1. Dezember des Jahres. § 77 Verfahren Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll. § 78 Vereinbarung Die Träger der Pflegeeinrichtungen oder deren Verbände und die zuständigen Sozialhilfeträger oder deren Verbände können mit Zustimmung der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde vereinfachte Regelungen zur gesonderten Berechnung vereinbaren. | " § 75 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei stationären Pflegeeinrichtungen
(1) Bei stationären Einrichtungen gehören zu den Investitionsaufwendungen im Sinn des § 74 Abs. 1
(2) Bei der Umlage der Investitionsaufwendungen im Sinn des Abs. 1 sind die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen in gleichen Tagesbeträgen auf die Nutzungsdauer umzulegen. Einmalige Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1, die nach dem 1. Januar 2016 getätigt werden, sind bei Gebäuden mit 2,5 v. H. jährlich umzulegen; hierbei ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder der Fertigstellung abzustellen. Sofern in den Fällen des Satzes 2 eine einmalige Aufwendung in Form einer Ergänzung - einschließlich einer Modernisierung, die über eine bloße Instandhaltung und Instandsetzung hinausgeht - getätigt wird, sind deren Kosten zu den noch nicht umgelegten Restsummen sämtlicher für das Gebäude bereits getätigter einmaliger Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 hinzuzurechnen; diese Summe ist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Fertigstellung der betreffenden Ergänzung jährlich mit 2,5 v. H. der Summe aus sämtlichen für das Gebäude getätigten Aufwendungen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 umzulegen. Für Aufwendungen in Bezug auf Anlagegüter, auf die die Sätze 2 und 3 keine Anwendung finden, ist die betriebsübliche Nutzungsdauer anzusetzen. Bei ständig wiederkehrenden Aufwendungen, z.B. Miete, Pacht, Zinsen, gilt als Nutzungsdauer jeweils der Zeitraum, für den die Kosten anfallen. (3) Fallen der Eigentümer von für den Betrieb einer stationären Einrichtung genutzten Grundstücken oder Gebäuden und der Einrichtungsträger auseinander, so sind Aufwendungen im Sinn des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI nur in angemessenem Verhältnis zur Höhe derjenigen Aufwendungen umlagefähig, die bei Personenidentität zwischen Einrichtungsträger und Eigentümer des entsprechenden Anlagevermögens entstanden wären. Der Einrichtungsträger hat der zuständigen Behörde die für eine entsprechende Vergleichsberechnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. (4) Die gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen werden jeweils für einen Bewilligungszeitraum festgelegt und sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze zu verteilen. Der zu berücksichtigende Durchschnittswert der zugrunde zu legenden Belegung ermittelt sich aus der Jahresdurchschnittsbelegung der letzten drei Kalenderjahre vor der Antragstellung, wobei für vollstationäre Einrichtungen mindestens eine durchschnittliche Belegung von 95 v. H., für Einrichtungen der Kurzzeitpflege eine durchschnittliche Belegung von 75 v. H. und für teilstationäre Einrichtungen eine durchschnittliche Belegung von 60 v. H. der Berechnung zugrunde liegen muss. § 76 Verwendung der überlassenen Mittel (1) Die Mittel im Sinn von § 75 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sind bis zur zweckentsprechenden Verwendung auf einem Sonderkonto nachzuweisen. Bei Beendigung des Einrichtungsbetriebs entfällt die in Satz 1 genannte Verpflichtung. (2) Jeder Träger einer stationären Einrichtung, dem ein Zustimmungsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 erteilt wurde, ist dazu verpflichtet, der zuständigen Behörde alle drei Jahre ab Laufzeitbeginn anhand des Sonderkontos, bei dem die Erträge und Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung der Geschäftsjahre saldiert sind, einen Nachweis über die Höhe der bislang noch nicht verwendeten Mittel zu erbringen. Bei Neubauten und Ersatzneubauten findet eine Nachweispflicht erstmalig nach Ablauf von sechs Jahren seit der Inbetriebnahme der stationären Einrichtung bzw. des Ersatzneubaus statt. (3) Ergeben sich niedrigere Aufwendungen der Instandhaltung und Instandsetzung als den Bewohnern und Bewohnerinnen in Rechnung gestellt wurden, kann der Unterschied im Rahmen einer Neufestsetzung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen nach § 78 in angemessener Frist ausgeglichen werden. Die Neufestsetzung erfolgt von Amts wegen. § 77 Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen bei Pflegediensten Bei Pflegediensten im Sinn von § 71 Abs. 1 SGB XI erfolgt die Umlage der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die auf den Umsatz nach dem SGB XI entfallen sind, durch einen prozentualen Aufschlag auf die Pflegevergütung gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Die Pflegedienste berechnen jeweils auf der Basis des vorangegangenen Kalenderjahres nach den Vorgaben der zuständigen Behörde die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen und setzen diese mit dem Umsatz im Bereich des SGB XI ins Verhältnis. § 75 Abs. 1 und 2 findet entsprechende Anwendung. Sollte die zuständige Behörde für die Überprüfung des ermittelten prozentualen Aufschlags weitere Unterlagen benötigen, sind diese durch die Pflegedienste zur Verfügung zu stellen. § 78 Verfahren (1) Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ist auf Antrag von der nach Art. 78 Abs. 2 AGSG zuständigen Behörde zu erteilen. Die zuständige Behörde kann die Zustimmung insbesondere dann widerrufen, wenn die aus den §§ 74 ff. resultierenden Verpflichtungen vom Einrichtungsträger nicht eingehalten werden. Ein erneuter Antrag ist nur zu stellen, soweit sich der gesondert berechenbare Betrag um mindestens 10 v. H. erhöhen soll. (2) Für stationäre Pflegeeinrichtungen beträgt die Laufzeit der Bescheide höchstens sechs Jahre. Bei Pflegediensten beträgt die Laufzeit der Bescheide ein Jahr. (3) Die Zustimmung wird mit Wirkung des Ersten des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, erteilt." |
4. § 79 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bereits bestehende Pflegeeinrichtungen | "Übergangsregelung". |
b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Förderung" die Wörter " , durch Zuwendungen Dritter" eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter "§ 75 Abs. 2 und 3" durch die Wörter "§ 75 Abs. 2 Satz 2 bis 5 " ersetzt.
c) Es werden die folgenden Abs. 2 bis 4 angefügt:
"(2) Ist für Neubauten beziehungsweise Ersatzneubauten gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a vor dem 1. Januar 2016 bereits eine Baugenehmigung beantragt worden, gilt für die Umlage der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen § 75 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b.
(3) Einmalige vor dem 1. Januar 2009 entstandene Aufwendungen werden vorbehaltlich der Regelung des § 75 Abs. 2 Satz 3 weiterhin gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) Soziale Pflegeversicherung in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung umgelegt.
(4) Bei bereits vor dem 1. Januar 2016 bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen, für die Aufwendungen nach § 75 Abs. 1 anerkannt werden sollen, sind die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geschuldeten Miet- und Pachtzahlungen als betriebsnotwendig anzuerkennen, wenn sie ursprünglich von der zuständigen Behörde als betriebsnotwendig anerkannt worden waren."
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |