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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern-
Vom 10. Mai 2016
(GVBl. Nr. 6 vom 17.05.2016 S. 82)
86-7-A/G
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 28. Oktober 2015 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Art. 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Art. 5 Belastungsausgleich im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler" | "Art. 5 Belastungsausgleich" |
b) Der Angabe zu Art. 118 wird das Wort " , Außerkrafttreten" angefügt.
2. Art. 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind kommunale Träger im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Sie und die zugelassenen Träger nach § 6a SGB II nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr." | "(1) Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise nehmen die ihnen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) obliegenden Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr." |
b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
"Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise sind zuständig für alle Leistungen im Sinn des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. "
wird aufgehoben.
bb) Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.
3. In Art. 3 Satz 2 werden die Wörter "Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle" durch die Wörter "Zentrum Bayern Familie und Soziales" ersetzt.
4. Art. 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Belastungsausgleich im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer, Aussiedler, Spätaussiedler" | "Belastungsausgleich". |
b) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr) aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (AGSGB) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erwachsen sind." | "Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im jeweiligen Vorjahr (Bezugsjahr)
erwachsen sind." |
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Satznummerierung und die Wörter "gemäß Satz 4" gestrichen.
bb) Die Sätze 2 bis 5
"Den Bezirken, den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden entstandene Ent- und Belastungen im Jahr 2006 sind unter Berücksichtigung statistischer Daten
- zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch des Jahres 2006,
- zum Bundessozialhilfegesetz und zum Grundsicherungsgesetz, jeweils in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung,
zu ermitteln; dabei sind die Ausgaben nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch um die Bundesleistung nach § 46 SGB II zu mindern und die Daten des Jahres 2004 mit einem geeigneten Faktor fortzuschreiben, um die sich im Fall des Fortgeltens der früheren Rechtslage ergebende hypothetische Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 zu ermitteln.
Die nach Satz 2 für das Jahr 2006 errechneten Ent- und Belastungen werden in jedem weiteren Belastungsausgleich als Festbeträge zugrunde gelegt; abweichend hiervon werden für das Jahr 2007, und soweit die Verordnung nach Abs. 5 dies bestimmt, auch für die darauffolgenden Jahre die Ausgaben nach §§ 22 und 23 Abs. 3 SGB II, gemindert um die Bundeserstattungen nach § 46 SGB II, unter Berücksichtigung statistischer Daten zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ermittelt und dem Belastungsausgleich zugrunde gelegt. Den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden wird jeweils die sich rechnerisch ergebende Bezirksumlageentlastung zugerechnet, die sich aus einer vollständigen Weitergabe der den Bezirken im Bezugsjahr aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 AGSGB in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung erwachsenen Entlastungen auf die Kreisebene ergibt; dabei wird die dem einzelnen Bezirk zuzurechnende Entlastung nach der Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 FAG auf die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden aufgeteilt. Bei der jährlichen Berechnung der Bezirksumlagenentlastung wird jeweils eine zugunsten der Zuweisungsmasse erfolgte Kürzung der Mittel nach Art. 15 FAG mindernd berücksichtigt."
werden aufgehoben.
d) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen sind durch Vergleich der Ist-Ausgaben des Freistaates Bayern für das Wohngeld im Jahr 2004 mit den Ist-Ausgaben im Jahr 2006 zu ermitteln; dabei sind die Ist-Ausgaben des Jahres 2004 mit einem geeigneten Faktor fortzuschreiben, um die sich im Fall des Fortgeltens der früheren Rechtslage ergebende hypothetische Entwicklung in den Jahren 2005 und 2006 zu ermitteln; die für das Jahr 2006 errechneten Entlastungen werden in jedem weiteren Belastungsausgleich als Festbetrag zugrunde gelegt." | "Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen ermitteln sich vorbehaltlich des Satzes 3 aus den für das Jahr 2006 errechneten Wohngeld-Minderausgaben als Festbeträge." |
e) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "und der Netto-Entlastung des Freistaates Bayern nach Abs. 4" durch die Wörter ", zur Korrektur von Daten nach Abs. 3" ersetzt.
5. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Sie führen die Fachaufsicht beziehungsweise die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter."
b) Abs. 5
"(5) Die Oberversicherungsämter haben die Aufgaben, die ihnen das Staatsministerium und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege gemäß § 91 Abs. 2 SGB IV für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übertragen. Sie führen die Fachaufsicht bzw. die fachliche Behördenaufsicht über die Versicherungsämter."
wird aufgehoben.
6. In Art. 13 Satz 1 wird die Angabe "SGB VIII" durch die Wörter "des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII)" ersetzt.
7. Art. 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Abs. 2
"(2) Die Rechtsaufsicht über die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird nach der Gemeindeordnung oder der Landkreisordnung geführt."
wird aufgehoben.
8. In Art. 65 Abs. 2 werden nach der Angabe "Art. 59 Satz 2" die Wörter "durch Rechtsverordnung" eingefügt.
9. In Art. 74 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "(BayKrG)" gestrichen.
10. Art. 80 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
"Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung anzuwenden."
wird aufgehoben.
b) Die Satznummerierung in Satz 2 wird gestrichen.
11. Art. 118 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ", Außerkrafttreten" angefügt.
b) Der Wortlaut wird Abs. 1.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt Art. 5 außer Kraft."
Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
ID 16/0772
ENDE |