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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 1. August 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 07.08.2018 S. 680)
Auf Grund
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Teils 1 Abschnitt 2
Abschnitt 2
Durchführung des Belastungsausgleichs
wird gestrichen.
2. Der bisherige § 5 wird § 1 und in Abs. 3 werden die Wörter "des Finanzausgleichsgesetzes (FAG)" durch die Wörter "des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG)" ersetzt.
3. Der bisherige § 6 wird § 2 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" durch die Angabe " § 1 Abs. 3" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe "FAG" durch die Angabe "BayFAG" ersetzt.
4. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 3 und 4, die bisherigen §§ 9 bis 9e werden die §§ 5 bis 5e.
5. Der bisherige § 9f wird § 5f und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 9b" durch die Angabe " § 5b" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 9d" durch die Angabe " § 5d" ersetzt.
6. In § 53 Abs. 1 Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.
7. Nach Teil 9 wird folgender Teil 10 eingefügt:
Teil 10
Vorschriften für den Bereich der Familienleistungen
§ 102 Anpassung des Bayerischen Familiengelds
Hat das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der nachfolgend genannten Staaten, wird das bayerische Familiengeld abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Familiengeldgesetzes in der nachfolgend genannten Höhe gewährt:
Nr. | Staat | für ein erstes oder zweites Kind | für ein drittes oder weiteres Kind |
1 | Estland | 187,50 | 225,00 Euro |
2 | Griechenland | 187,50 | 225,00 Euro |
3 | Lettland | 187,50 | 225,00 Euro |
4 | Litauen | 187,50 | 225,00 Euro |
5 | Malta | 187,50 | 225,00 Euro |
6 | Portugal | 187,50 | 225,00 Euro |
7 | Slowakei | 187,50 | 225,00 Euro |
8 | Slowenien | 187,50 | 225,00 Euro |
9 | Tschechische Republik | 187,50 | 225,00 Euro |
10 | Zypern | 187,50 | 225,00 Euro |
11 | Bulgarien | 125,00 | 150,00 Euro |
12 | Kroatien | 125,00 | 150,00 Euro |
13 | Polen | 125,00 | 150,00 Euro |
14 | Rumänien | 125,00 | 150,00 Euro |
15 | Ungarn | 125,00 | 150,00 Euro |
§ 103 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Zuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und der Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales."
8. Der bisherige Teil 10 wird Teil 11.
9. Der bisherige Teil 11 wird Teil 12 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 11 Vorschriften für den Bereich des Lastenausgleichs und des Flüchtlingswesens | "Teil 12 Vorschriften für den Bereich des Opferentschädigungsgesetzes". |
§ 134 Zuständigkeit für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und ElternzeitgesetzesZuständig für die Ausführung des Ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes und des Ersten , Zweiten und Dritten Abschnitts des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
wird aufgehoben.
11. Der bisherige Teil 12 wird Teil 13 und in § 136 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "Abschnitt 2" gestrichen.
(1) Diese Verordnung tritt am 8. August 2018 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 7. August 2018 tritt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (PO-AE) vom 19. August 1999 (GVBl. S. 382, BayRS 800-21-84-A), die durch § 1 Nr. 415 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, außer Kraft.
ID: 181317
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