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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 27. November 2018
(GVBl. Nr. 23 vom 27.11.2018 S. 830)



Auf Grund

  1. des Art. 79 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Juli 2018 (GVBl. S. 670) geändert worden ist, und
  2. des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in Verbindung mit § 45c Abs. 7 Satz 5 SGB XI

verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 1. August 2018 (GVBl. S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 69 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Für teilstationäre Pflegeeinrichtungen im Bereich der Altenpflege erfolgt die Bewilligung der Fördermittel mit der Maßgabe, dass die geförderten Pflegeplätze mindestens zehn Jahre entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet werden."

2. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten"Abschnitt 5
Angebote zur Unterstützung im Alltag".

3. Die §§ 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 80 Zuständige Behörde

Für die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 81 Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote

Als niedrigschwellige Betreuungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt

  1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I,
  4. familienentlastende Dienste,
  5. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen, sowie
  6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI.

(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:

  1. Angebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
  2. Alltagsbegleiter,
  3. Pflegebegleiter,
  4. die in Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Dienste,
  5. weitere niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinn von § 45c Abs. 3a Satz 1 und 2 SGB XI.

Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten.

" § 80 Zuständigkeit für die Anerkennung

Für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.

§ 81 Anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag

Auf Antrag werden nach Maßgabe des § 82 insbesondere folgende Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI anerkannt:

  1. Betreuungsgruppen für Pflegebedürftige,
  2. ehrenamtliche Helferkreise, insbesondere auch zur Entlastung der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen in Gruppen oder in Einzelbetreuung,
  3. qualitätsgesicherte Tagesbetreuung in Privathaushalten für Pflegebedürftige,
  4. Pflegebegleiter,
  5. Alltagsbegleiter,
  6. haushaltsnahe Dienstleistungen,
  7. familienentlastende Dienste,
  8. Dienste, die Leistungen der Familienpflege und Dorfhilfe erbringen."

4. § 82 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

" § 82 Voraussetzungen der Anerkennung".

b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote" durch die Wörter "Andere als die in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Angebote zur Unterstützung im Alltag" ersetzt.

bbb) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird, aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte,
  1. soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind und
  2. soweit sie ehrenamtlich tätig sind, nachweislich angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sowie laufend fachlich angeleitet und unterstützt werden,
"1. dem Antrag ein Konzept zur Qualitätssicherung beigefügt wird,
  1. aus dem sich ergibt, dass die eingesetzten Kräfte nachweislich zielgruppen- und tätigkeitsgerecht qualifiziert sind sowie diejenigen, die das Angebot nicht selber leiten und keine Schulungen oder Fortbildungen anbieten, angemessen fachbezogen geschult und fortgebildet sind sowie laufend angeleitet und unterstützt werden, und
  2. aus dem sich neben den Kontaktdaten und der Zielgruppe, die Leistungsform und regionale Verfügbarkeit des Angebots sowie die Höhe der Kosten, die dem Pflegebedürftigen für das jeweilige Angebot zur Unterstützung im Alltag in Rechnung gestellt werden, ergeben,

".

ccc) Der Nr. 4 werden die Wörter "die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich Tätigen deren Aufwendungen für ihr ehrenamtliches Engagement nicht offenbar übersteigt," angefügt.

bb) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

"2 Der Träger teilt der zuständigen Behörde mit, wenn sich Änderungen bei den in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben ergeben . 3Der Träger von Angeboten nach § 81 Nr. 7 und 8 teilt der zuständigen Behörde die in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b genannten Angaben sowie etwaige Änderungen nach Satz 2 mit."

c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote" durch die Wörter "Angebote zur Unterstützung im Alltag" und die Angabe "bzw." durch das Wort "oder" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 Buchst. c wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bbb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa) In Buchst. d wird das Wort "und" durch einen Punkt am Ende ersetzt.

bbbb) Buchst. e

e) trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.

wird aufgehoben.

ccc) Nr. 3

Alltags- und Pflegebegleiter trägerseitig mindestens ein weiteres niedrigschwelliges Betreuungsangebot vorhalten; dies gilt nicht für Angebote von zugelassenen Pflegediensten.

wird aufgehoben.

cc) Satz 3

Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 die Leitung durch eine geeignete Fachkraft nur erforderlich, wenn die Alltags- oder Pflegebegleitung ehrenamtlich erbracht wird.

wird aufgehoben.

d) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung. 2 Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen anerkannt werden."

5. Die Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 6

Förderung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45c SGB XI

wird gestrichen.

6. § 83 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 83 Grimdsätze" § 83 Grundsätze der Förderung".

b) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote einschließlich Angehörigengruppen im Sinn des § 45c SGB XI können" durch die Wörter "Mit Ausnahme der in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Dienste können Angebote zur Unterstützung im Alltag" ersetzt.

c) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen," gestrichen.

7. Der bisherige § 85 wird § 84 und wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Helfer sind förderfähig, wenn sie von geeigneten Fachkräften durchgeführt und die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden."(2) Erforderliche Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn
  1. die Angebote in Bayern erbracht werden,
  2. die Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden und
  3. mindestens die in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI festgelegten Inhalte vermittelt werden."

b) In Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter "der Gruppe durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen angehören" durch die Wörter "durchschnittlich mindestens fünf Angehörige an der Gruppe teilnehmen" ersetzt.

8. Der bisherige § 87 wird § 85 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Verfahren" § 85 Verfahren der Förderung".

b) In Abs. 4 wird die Angabe "250 Euro" durch die Angabe "100 Euro" ersetzt.

9. Der bisherige Teil 8 Abschnitt 7 wird Teil 8 Abschnitt 6 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Abschnitt 6
Ehrenamtliche Strukturen nach § 45c SGB XI".

10. Der bisherige § 88 wird § 86 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 86 Förderung" § 86 Grundsätze der Förderung".

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Betreuungsangebote ehrenamtlich Tätiger sowie Angebote der Selbsthilfe im Sinn des § 45d SGB XI, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden."Gruppen ehrenamtlich Tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und entsprechende ehrenamtliche Strukturen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen und deren Angehörigen sowie vergleichbar nahestehender Pflegepersonen zum Ziel gesetzt haben, können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden."

11. Der bisherige § 89 wird § 87 und wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe " § 88:" durch die Angabe " § 86" ersetzt.

bb) Die Nrn. 2 bis 4

2. Selbsthilfegruppen nach § 45d Abs. 2 Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung,
3. Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Abs. 2 Satz 4 SGB XI,
4. Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Abs. 2 Satz 5 SGB XI,

werden aufgehoben.

cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2.

dd) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3 und die Angabe " § 45d Abs. 1 SGB XI" wird durch die Angabe " § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach Abschnitt 6 gefördert werden, werden nicht nach diesem Abschnitt gefördert" Dem Abschnitt 5 unterfallende Angebote zur Unterstützung im Alltag werden nicht nach § 86 gefördert."

12. Der bisherige § 90 wird § 88 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Voraussetzungen für die Förderung" § 88 Voraussetzungen und Verfahren".

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) § 85 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen
  1. Sorgenetzwerke ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfeangebots und ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen sowie ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfeangebot bieten,
  2. Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer angehören und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden.
"(1) § 84 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend. 2 Sorgenetzwerke müssen ein Konzept zur Qualitätssicherung des Hilfsangebots und einen ausreichenden Versicherungsschutz aufweisen. Darüber hinaus müssen Sorgenetzwerke ein auf Dauer ausgerichtetes, regelmäßiges und verlässliches Hilfsangebot bieten."

c) Abs. 2 wird

(2) Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 6 SGB XI in Verbindung mit § 45d Abs. 3 SGB XI zu beachten.

aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und die Angabe " § 85" wird durch die Angabe " § 84" ersetzt.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Abs. 4 gilt entsprechend."(3) § 84 Abs. 4 und § 85 gelten entsprechend."

13. Der bisherige § 92 wird durch den folgenden Abschnitt 7 ersetzt:

altneu
Abschnitt 7 Förderung von Betreuungsangeboten ehrenamtlich Tätiger und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

§ 89 (aufgehoben)

§ 90 (aufgehoben)

§ 90a (aufgehoben)

§ 90b (aufgehoben)

§ 90c (aufgehoben)

§ 90d (aufgehoben)

§ 90e (aufgehoben)

§ 90f (aufgehoben)

§ 90g (aufgehoben)

§ 90h (aufgehoben)

§ 91 (aufgehoben)

§ 92 (jetzt in Abschnitt 8)

"Abschnitt 7
Modellvorhaben nach § 45c SGB XI

§ 89 Grundsätze der Förderung

(1) Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger oder anderer Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung im besonderen Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

(3) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre, in Ausnahmefällen für bis zu fünf Jahre gefördert.

§ 90 Voraussetzungen der Förderung

(1) Die Modellkonzeption muss die neue Versorgungsstruktur oder das neue Versorgungskonzept detailliert beschreiben. 2 Dabei sind insbesondere die Ziele, die Inhalte, die Dauer, die beabsichtigte Durchführung, die Kosten und der innovative Charakter darzustellen. Es muss erkennbar werden, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben gegebenenfalls hiervon abweicht. 4 Die Antragsteller solcher Modellvorhaben verpflichten sich, an einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung mitzuwirken.

(2) Die wissenschaftliche Begleitung und Auswertung muss allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards entsprechen. Sie soll insbesondere Auskunft geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

§ 91 Verfahren der Förderung

(1) § 85 gilt entsprechend.

(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde entscheidet nach Anhörung des Vergabeausschusses über den Antrag. Der Vergabeausschuss besteht aus je einem Vertreter

  1. des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege,
  2. der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern,
  3. des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V.
  4. der kommunalen Spitzenverbände
  5. der freien Wohlfahrtspflege in Bayern und
  6. der privaten Träger in Bayern.

(3) Mit der Zustimmung des Vertreters der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Vertreters des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. im Vergabeausschuss ist das Einvernehmen im Sinn der Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI hergestellt."

14. Teil 8 Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 92 (vorher unter Abschnitt 7))

Abschnitt 8
Modellvorhaben nach § 45c SGB XI

§ 92 (aufgehoben)

§ 93 Grundsätze

(1) Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c SGB XI können auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben.

"Abschnitt 8
Selbsthilfe nach § 45d SGB XI

§ 92 Gegenstand der Förderung

Selbsthilfegruppen nach § 45d Satz 3 SGB XI ohne fachliche Anleitung, Selbsthilfeorganisationen nach § 45d Satz 4 SGB XI und Selbsthilfekontaktstellen nach § 45d Satz 5 SGB XI können auf Antrag im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und vorhandenen Mittel projektbezogen und durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird.

§ 93 Voraussetzungen und Verfahren

(1) Selbsthilfegruppen ohne fachliche Leitung müssen durchschnittlich mindestens fünf Teilnehmer oder Teilnehmerinnen haben und mindestens acht Treffen im Jahr durchführen. 2 Bei der Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisationen, und -kontaktstellen sind die diesbezüglichen Vorgaben in den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI zu beachten.

(2) Für die Förderung von Schulungen und Fortbildungen gilt § 84 Abs. 2 entsprechend.

(3) § 84 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 sowie § 85 gelten entsprechend."

15. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2018." durch die Angabe "31. Dezember 2021." ersetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 15 am 31.12.2018 in Kraft.

ID 182121

ENDE