Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 2. April 2019
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2019 S. 144)
Gl.-Nr.: 86-8-A/G



Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) und des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl. S. 246, BayRS 2015-1-V), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 263) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, Bay-RS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (GVBl. S. 24) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Teil 13 wird folgender Teil 14 eingefügt:

"Teil 14
Vorschriften für den Bereich des Pflegeberufegesetzes

Abschnitt 1
Zuständigkeiten für den Vollzug des Pflegeberufegesetzes

§ 136 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege. Es kann diese Aufgaben nach § 26 Abs. 6 Satz 4 PflBG im Wege der Beleihung auf eine geeignete juristische Person des Privatrechts übertragen. Im Falle der Beleihung sind die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(2) Zuständige Behörde für die Abgabe oder Entgegennahme einer Erklärung nach § 29 Abs. 5 Satz 2 PflBG ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG und des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflBG ist das Landesamt für Pflege.

(4) Zuständig für die Mitwirkung bei der Herstellung des Benehmens nach § 53 Abs. 3 Satz 3 PflBG und § 53 Abs. 1 Satz 1 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus.

Abschnitt 2
Schiedsstelle

§ 137 Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes

(1) Beim Landesamt für Pflege besteht eine Schiedsstelle nach § 36 PflBG. Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.

(2) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt das Landesamt für Pflege. Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege bedarf.

§ 138 Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

  1. ein vorsitzendes Mitglied und
  2. weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden
    1. zwei von den Landesverbänden der Kranken- und Pflegekassen in Bayern,
    2. eines vom Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Landesausschuss Bayern,
    3. zwei von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft e. V.,
    4. eines als Vertreter der ambulanten Pflegedienste und eines als Vertreter der stationären Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegeeinrichtungen,
    5. vier von den Landesverbänden der Interessenvertretungen der Schulen,
    6. eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

Die Landesverbände der Pflegeeinrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. d sind

  1. als Vertretung für die Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft
    1. der Bayerische Gemeindetag,
    2. der Bayerische Städtetag,
    3. der Bayerische Landkreistag und
    4. der Bayerische Bezirketag,
  2. als Vertretung für die Einrichtungen in freigemeinnütziger Trägerschaft die Freie Wohlfahrtspflege Landesarbeitsgemeinschaft Bayern und
  3. als Vertretung für die Einrichtungen in privater Trägerschaft
    1. der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern,
    2. der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern,
    3. der Arbeitgeber- und Berufsverband Privater Pflege e. V.,
    4. die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege e. V., Landesverband Bayern,
    5. der Bundesverband Ambulante Dienste und Stationäre Einrichtungen e. V., Landesverband Bayern, und
    6. der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe, DBfK Südost Bayern-Mitteldeutschland e. V.

Die Verteilung der Sitze nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt zwischen den Interessenvertretungen der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und den Interessenvertretungen der Schulen in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits nach dem zu Beginn jeder Amtsperiode bestehenden Verhältnis der Schulen in öffentlicher Trägerschaft einerseits und in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft andererseits. Dieses Verhältnis wird anhand der Anzahl der Schulen ermittelt. Sind sowohl Schulen in öffentlicher als auch in freigemeinnütziger oder privater Trägerschaft in dem Ausbildungsbereich der Pflege tätig, muss von beiden Gruppen jeweils mindestens ein Vertreter nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagen werden. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus stellt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege die Sitzverteilung zu Beginn jeder Amtsperiode durch Allgemeinverfügung fest.

(2) Die Geschäftsstelle bestellt

  1. das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören und nicht beim Freistaat Bayern beschäftigt sein,
  2. die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege.

Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.

(3) Wenn einen Monat vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Geschäftsstelle das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt oder keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden, entscheidet insoweit das Landesamt für Pflege. 3 § 36 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 139 Besetzung

Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchst. a, b und f sowie den Mitgliedern

  1. nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e bei Schiedsverfahren zu den Pauschalen der Pflegeschulen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG oder den individuellen Ausbildungsbudgets der Pflegeschulen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 PflBG,
  2. nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d im Übrigen.

§ 140 Parteien

Parteien des Schiedsverfahrens sind

  1. in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 PflBG
    1. im Fall des § 139 Nr. 1 die Vertragsparteien nach § 30 Abs. 1 Satz 2 PflBG,
    2. im Fall des § 139 Nr. 2 die Vertragsparteien nach § 30 Abs. 1 Satz 1 PflBG,
  2. in Schiedsverfahren nach § 31 Abs. 3 PflBG die an der jeweiligen Budgetverhandlung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 PflBG beteiligten Vertragsparteien,
  3. in Schiedsverfahren nach § 33 Abs. 6 Satz 3 PflBG die in § 30 Abs. 1 Satz 1 PflBG genannten Beteiligten.

§ 141 Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

(2) Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, gelten § 37 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und § 138 Abs. 2 und 3 entsprechend.

§ 142 Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Auf gemeinsamen Antrag aller in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen hat das Landesamt für Pflege das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. Das Landesamt für Pflege kann das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abberufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis e genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.

§ 143 Amtsführung

§ 39 gilt entsprechend. Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter sind aufgrund der Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Partei nur ausgeschlossen, wenn diese Eigenschaft nicht spätestens mit der Bestellung geendet hat.

§ 144 Verfahren und Entscheidung

(1) Die §§ 40a, 40b und 40c Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ladungsfrist in Schiedsverfahren nach § 30 Abs. 2 oder § 31 Abs. 3 PflBG abweichend von § 40b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 mindestens eine Woche beträgt.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger sowie von der Seite der Leistungsträger je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind. Die nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und f vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Kostenträger; die im Fall des § 139 Nr. 2 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d und im Fall des § 139 Nr. 1 nach § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e vorgeschlagenen Mitglieder vertreten die Leistungsträger.

(3) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist vom vorsitzenden Mitglied in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe zu verkünden. Die Entscheidung ist vom vorsitzenden Mitglied schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Parteien binnen zwei Wochen nach Verkündung zuzustellen.

(4) Die Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren ist den Parteien unverzüglich zuzustellen.

§ 145 Entschädigung

§ 40e gilt entsprechend. Die in § 138 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Organisationen und das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege können für das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter von § 40e Abs. 1 Satz 2 und 3 abweichende Fallpauschalen vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Entschädigungen, Reisekosten und Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

§ 146 Kosten

(1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird eine Gebühr erhoben. § 40f Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens tragen die Gebühren und Auslagen nach den Vorgaben des § 40f Abs. 2. Ist kein Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens feststellbar, tragen die Rechtsträger der Parteien des jeweiligen Verfahrens die Gebühren und Auslagen zu gleichen Teilen.

(2) Die Rechtsträger der Parteien tragen nach den Vorgaben des § 36 Abs. 5 Satz 2 PflBG die durch Einnahmen aus Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten der Schiedsstelle. Die Geschäftsstelle stellt nach jedem Kalenderjahr das Verhältnis der Anzahl der in diesem Kalenderjahr in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 einerseits und nach § 139 Nr. 2 andererseits durchgeführten Schiedsverfahren fest. Sie setzt den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 1 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 3 PflBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 PflBG und den Teil der Kosten, der auf die in der Besetzung nach § 139 Nr. 2 durchgeführten Verfahren entfällt, gegenüber den Rechtsträgern der Parteien nach § 36 Abs. 1 PflBG fest."

2. Der bisherige Teil 14 wird Teil 15 und wie folgt geändert:

a) Der bisherige § 136 wird § 147.

b) Dem § 147 wird folgender § 146a vorangestellt:

" § 146a Übergangsvorschrift

Die erste Amtsperiode der Schiedsstelle nach § 36 PflBG beginnt am 1. Mai 2019. Insoweit tritt an die Stelle des in § 138 Abs. 3 Satz 1 genannten Zeitpunkts der Ablauf des 24. April 2019."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 17. April 2019 in Kraft.

ID 190891

ENDE