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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 26. November 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2020 S. 641)
Auf Grund des § 45a Abs. 3, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2220) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Es werden ersetzt:
a) in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 4, 6, 11, 15 und 19, § 5d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 jeweils das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und
b) in § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 jeweils die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr.".
2. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 4 werden die Wörter "das Mindestlohngesetz" durch die Wörter "der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn" ersetzt.
bb) Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 eingefügt:
"5. bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag, die eine einzelfallbezogene Unterstützung der Pflegebedürftigen mit ehrenamtlich Helfenden vorsehen, der Kostensatz für eine Helferstunde nicht höher ist als der für die jeweilige Tätigkeit maßgebliche Mindestlohn zuzüglich eines 50 %igen Aufschlags für Fixkosten,".
cc) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6.
b) In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort "Förderjahr" durch das Wort "Jahr" ersetzt.
c) Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen anerkannt werden | "Die zuständige Behörde nach § 80 übermittelt dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege, den Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. regelmäßig aktuelle Listen der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag." |
d) Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Einzelpersonen können nur in besonders gelagerten Fällen Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen. Solche Einzelpersonen können insbesondere folgende sein:
(4) Bei einer Rückforderung von Zuwendungen werden Zinsen nur erhoben, wenn der Gesamtzinsanspruch 100 Euro übersteigt.
wird aufgehoben.
4. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann und durch die Kofinanzierung der sozialen und privaten Pflegeversicherung verdoppelt wird. | "Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die durch freiwillige Zuwendungen der Kommunen erhöht werden kann." |
b) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Der Freistaat Bayern trägt 25 %, die soziale und private Pflegeversicherung 75 % der jeweils festzusetzenden Einzelförderung."
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft.
ID 202475
ENDE |