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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 1. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 15.12.2020 S. 643)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 31. März 2020 (BayMBl. Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41d Abs. 1 wird die Angabe "LAGH" durch die Wörter "Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH)" ersetzt.
2. Dem Teil 7 werden die folgenden Abschnitte 3 und 4 angefügt:
"Abschnitt 3
Arbeitsgemeinschaft
§ 41f Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe
(1) In die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 Satz 1 SGB IX können folgende Institutionen jeweils bis zu acht Vertreter entsenden:
Leistungserbringer im Sinn des Satzes 1 Nr. 3 sind die Verbände der freigemeinnützigen Anbieter und der privatgewerblichen Anbieter. Für die Vertreter nach Satz 1 wird jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Vertreter oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu bestimmen.
(2) Die Vertreter und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Der Vorsitz obliegt dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales bedarf.
Abschnitt 4
Instrument zur Bedarfsermittlung
§ 41g Arbeitsgruppe
(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 118 SGB IX wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglied berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihre Mitwirkung auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 41h Aufgaben
(1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat sich das von der Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung an folgenden Kriterien zu orientieren:
(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. Dies umfasst:
3. Teil 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des Abschnitts 1
Abschnitt 1
Regelsatzfestsetzung
wird gestrichen.
b) Abschnitt 2
Abschnitt 2
Instrument zur Bedarfsermittlung
§ 99 Arbeitsgruppe
Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständige Stelle im Sinn der Art. 81a Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und Art. 88 Abs. 4 Satz 3 AGSG.
(1) Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 142 SGB XII wird eine Arbeitsgruppe gebildet. In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:
Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglieder berufen. Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihr Mitwirken auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.
(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 99a Aufgaben
(1) Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. Dabei hat die Arbeitsgruppe sich im Entwicklungsprozess an folgenden Kriterien zu orientieren:
(2) Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen . Dies umfasst:
wird aufgehoben.
c) Die Überschrift des Abschnitts 3
Abschnitt 3
Schiedsstelle in der Sozialhilfe
wird gestrichen.
4. § 100 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 100 Schiedsstelle nach § 80 SGB XII
(1) In Bayern wird bei der Regierung von Niederbayern als staatliche Behörde eine Schiedsstelle gebildet. (2) Die Schiedsstelle hat die Aufgabe, über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 76 Abs. 2 SGB XII unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. | " § 100 Schiedsstelle nach § 81 SGB XII
Es besteht eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII. Für sie gelten die §§ 41a bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:
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§ 101 Übergangsregelung(1) Die Schiedsstelle hat ein vorsitzendes Mitglied und in Reihenfolge vier Sitze für Vertreter der Vereinigungen der Träger von Einrichtungen und vier Sitze für Vertreter und Vertreterinnen der Vereinigungen der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die die Mitglieder bestellen. Das vorsitzende Mitglied darf keiner der in Satz 1 genannten Vereinigung angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied hat ein es vertretendes Mitglied. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben mindestens ein sie vertretendes Mitglied und bis zu drei sie vertretende Mitglieder in Reihenfolge.
(3) In Angelegenheiten eines Trägers, der einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Bayern oder der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e. V, angehört, eines privatgewerblichen oder eines kommunalen Trägers ist die Schiedsstelle jeweils mit einem Mitglied besetzt, das für die betreffende Vereinigung bestellt ist, sofern der betreffende Träger nicht schon durch ein für ihn bestelltes Mitglied vertreten ist. In Angelegenheiten der Behindertenhilfe ist ein Sitz der Schiedsstelle mit dem von der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Landesverband Bayern e. V. bestellten Mitglied besetzt, sofern sich dies nicht bereits aus Satz 1 ergibt. Ansonsten ist bei der Besetzung die Reihenfolge der Mitglieder einzuhalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei der Stellvertretung.
wird aufgehoben.
Die Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft.
ID 202476
ENDE |