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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 23. April 2021
(GVBl. Nr. 8 vom 30.04.2021 S. 196)
§ 1
Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743) und durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Art. 13 Abs. 3 wird aufgehoben.
2. In Art. 19 Nr. 5 Buchst. a werden die Wörter "nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6" durch die Wörter ", die auf Grund des Art. 32 Satz 1 Nr. 4 festgelegt sind," ersetzt.
3. In Art. 20 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter " ; das Nähere wird durch das Staatsministerium in der Ausführungsverordnung geregelt" gestrichen.
4. Art. 21 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Staatsministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (Staatsministerium)" ersetzt.
b) Abs. 4 Satz 6 wird aufgehoben.
5. In Art. 24 Satz 2 werden die Wörter " ; das Nähere wird in der Ausführungsverordnung festgelegt" gestrichen.
6. Art. 32 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird die Angabe "(Art. 13 Abs. 3)" durch
die Angabe "(Art. 13)" ersetzt.
b) In Nr. 3 wird die Angabe "Art. 20 Nr. 3" durch die Angabe "Art. 20 Satz 1 Nr. 4" ersetzt.
c) Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"4. das Abrechnungsverfahren, die Festlegung von Stundenkategorien durch Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 2 und 4) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit," |
§ 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 5 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 743), durch Gesetz vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 746) und durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (S. 747) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Art. 2 Abs. 3 wird die Angabe " § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II" durch die Angabe " § 16a Nr. 4 SGB II" ersetzt.
2. Art. 3 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 SGB II innerhalb eines Bezugsjahres werden ab dem Bezugsjahr 2017 zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II des folgenden Jahres umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben im Bezugsjahr. Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Die Zahlungspflichten werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch frei werdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche verwendet. | "(2) Soweit der Bund zweckbestimmte und je Land ermittelte Erstattungsleistungen zum gesonderten Ausgleich bestimmter Leistungsausgaben erbringt, werden die nach Abs. 1 weitergeleiteten Erstattungsleistungen eines Bezugsjahres jeweils im Folgejahr diesem Zweck entsprechend zwischen den kreisfreien Gemeinden und Landkreisen umverteilt. Je kreisfreier Gemeinde und Landkreis wird ein Zahlungsanspruch oder eine Zahlungspflicht errechnet. Das Nähere wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat bestimmt." |
b) Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:
"(3) Die Zahlungspflichten nach Abs. 2 Satz 2 werden mit den laufenden Abrufen nach Abs. 1 verrechnet. Die hierdurch freiwerdenden Mittel werden zur Befriedigung der Zahlungsansprüche nach Abs. 2 Satz 2 verwendet."
3. In Art. 7 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe " § 266 Abs. 7 Nr. 9 SGB V" durch die Angabe " § 266 Abs. 8 Nr. 9 SGB V" ersetzt.
4. In Art. 18 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
5. In Art. 23 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort "Jugendbehörden" durch das Wort "Landesjugendbehörde" ersetzt.
6. Art. 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorangestellt:
"Der überörtliche Träger ist auch zuständig für die Förderung der überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit."
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.
7. In Art. 32 Abs. 6 Satz 1 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" ersetzt.
8. Art. 45 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) In Abs. 2 wird die Angabe "Art. 28 Satz 2 BayKiBiG" durch die Angabe "Art. 29 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG" ersetzt.
9. In Art. 48 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 47 Abs. 1 SGB VIII" durch die Angabe " § 47 SGB VIII" ersetzt.
10. Art. 53 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 41" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe " § 41" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Sätze" durch das Wort "Satz" und das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt.
11. Dem Art. 62 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes."
12. In Art. 65 Abs. 2 wird die Angabe ", Art. 51 Abs. 4" gestrichen.
13. Art. 79 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird die Angabe "Nrn." durch die Angabe "Nr." ersetzt.
b) Nr. 3
3. die Zuständigkeit nach Art. 78 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 3 SGB XI als Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses, auf eine andere Behörde zu überträgen,
wird aufgehoben.
c) Nr. 4 wird Nr. 3.
14. In Art. 99 Abs. 1 und 107 Abs. 2 wird jeweils die Angabe "27j" durch die Angabe "27l" ersetzt.
15. In Art. 109 wird die Angabe " § 1 Abs. 13" durch die Angabe " § 1 Abs. 10" ersetzt.
Art. 111a Zuständigkeit für die Ausführung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschatlichen ErwerbstätigkeitZuständige Landesbehörde nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen soziales Jahers ist das Staatsministerium.
wird aufgehoben.
17. Art. 118 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 treten Art. 3 Abs. 3
(3) Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 bis 7 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 Satz 1 SGB II. Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.
und Art. 5
Art. 5 Belastungsausgleich(1) Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden jährlich eine Zuweisung zu den Belastungen, die ihnen im Bezugsjahr
- aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt,
- aus der zum 1. Januar 2006 erfolgten Änderung von Art. 7 und 11 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung sowie
- durch Leistungsausgaben für Bedarfe für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach § 28 SGB II und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes
erwachsen sind.
Die Höhe der Zuweisungsmasse wird im Staatshaushaltsplan festgelegt. Verteilungsmaßstab ist der Anteil eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde an den ausgleichsfähigen Belastungen aller Landkreise und kreisfreien Gemeinden nach Abs. 2 im Bezugsjahr. Übersteigen die im Staatshaushalt bereitgestellten Mittel die ausgleichsfähigen Belastungen, werden die übersteigenden Mittel so verteilt, dass ein einheitliches Mindestentlastungsniveau je Einwohner entsteht.
(2) Ausgleichsfähige Belastungen eines Landkreises oder einer kreisfreien Gemeinde sind nur solche Belastungen, die nach dem Abzug der jeweiligen Entlastungen aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und den Entlastungen aus den Auswirkungen auf die Bezirksumlage verbleiben.
(3) Stellen sich nach der Berechnung der Zuweisung nach Abs. 1 im Einzelfall erhebliche Unrichtigkeiten heraus, so wird der Ausgleich bei der Berechnung der Zuweisung für das nächste Haushaltsjahr durch Korrektur der dieser Berechnung zu Grunde liegenden Daten vorgenommen.
(4) Der Freistaat Bayern gibt seine im Bezugsjahr aus dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt erwachsenen Netto-Entlastungen in die Zuweisungsmasse nach Abs. 1. Die dem Freistaat Bayern entstandenen Entlastungen ermitteln sich vorbehaltlich des Satzes 3 aus den für das Jahr 2006 errechneten Wohngeld-Minderausgaben als Festbeträge. Die Entlastungen vermindern sich um Mindereinnahmen infolge der anteiligen Belastung des Freistaates Bayern aus der Umschichtung für den Ausgleich-Ost (Art. 29 und 30 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt). Die Mindereinnahmen werden gekürzt um den Minderbetrag bei der Schlüsselzuweisung, der sich dadurch ergibt, dass sich die Verbundmasse nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) durch die Mindereinnahmen nach Satz 3 mindert; maßgebend für die Berechnung des Minderbetrags ist der Verbundzeitraum nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayFAG. Die Höhe des in die Zuweisungsmasse eingehenden Netto-Entlastungsbetrags des Freistaates Bayern wird im Staatshaushaltsplan festgelegt; dabei wird auch ein Abrechnungsergebnis der um den Ausgleich-Ost verminderten Wohngeldentlastung aus Vorjahren berücksichtigt. Den Netto-Entlastungen nach Satz 1 wird nach Maßgabe des Staatshaushalts vorweg ein Verstärkungsbetrag für andere Leistungen des kommu-nalen Finanzausgleichs entnommen.
(5) Das Nähere zur Ermittlung der den Landkreisen, den kreisfreien Gemeinden und den Bezirken entstandenen Ent- und Belastungen nach Abs. 2, zur Korrektur von Daten nach Abs. 3 sowie zur Verteilung und Auszahlung der Zuweisungsmasse an die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen und für Heimat bestimmt. Die Berechnung und Festsetzung des Belastungsausgleichs obliegt dem Landesamt für Statistik.
außer Kraft.
wird aufgehoben.
bb) In Satz 2 wird die Satznummerierung "2" gestrichen.
b) Abs. 4 wird Abs. 3.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.
ID 210898
ENDE |