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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -

Vom 4. Mai 2021
(GVBl. Nr. 10 vom 31.05.2021 S. 295)



Es verordnen auf Grund

das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat und

das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 26. November 2020 (GVBl. S. 641) und durch Verordnung vom 1. Dezember 2020 (GVBl. S. 643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Vor Teil 2 wird folgender Teil 1 eingefügt:

altneu

Teil 1
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende -

Abschnitt 1
Durchführung des Belastungsausgleichs im Jahr 2007 zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und zu den Leistungen an Ausländer und Ausländerinnen, Aussiedler und Aussiedlerinnen, Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen für das Jahr 2006

§ 1 Be- und Entlastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden

(1) Die Be- und Entlastungen der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden im Sinn des Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) ermitteln sich vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen für das Jahr 2010 als Festbeträge. Erhebliche Unrichtigkeiten im Sinn des Art. 5 Abs. 3 AGSG, die der Berechnung der Festbeträge nach Satz 1 zugrunde liegen, werden bei der Ermittlung der Be- und Entlastungen für das Kalenderjahr, in dem die für die Berechnung zuständige Behörde Kenntnis erlangt, durch Korrektur der Festbeträge berichtigt; die Berichtigung gilt zugleich für die nachfolgenden Kalenderjahre. Die Gewährung eines Zu- oder Abschlags als Ausgleich für durchgeführte Zuweisungen für frühere Kalenderjahre ist ausgeschlossen. Eine vor dem 1. Januar 2011 erlangte Kenntnis durch die für die Berechnung zuständige Behörde steht einer im Jahr 2011 erlangten Kenntnis gleich.

(2) Die Belastungen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden durch Leistungen nach den §§ 22, 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) ermitteln sich als Gesamtausgaben im Bezugsjahr für Leistungen an Berechtigte unter Abzug von Einnahmen. Die Erstattungsleistungen des Bundes für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 46 Abs. 11 Satz 1 SGB II in Verbindung mit Art. 3 AGSG werden als Einnahmen angerechnet. Die verbleibenden Belastungen werden erhöht um fiktive Ausgaben, die sich errechnen durch Multiplikation der Gesamtausgaben nach Satz 1 mit einem Hundertstel des Prozentpunktsatzes, der sich als Summe der jeweils geltenden Erhöhungssätze nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SGB II zuzüglich 1,2 Prozentpunkten ergibt.

(3) Den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden wird jeweils die sich rechnerisch ergebende Bezirksumlageentlastung zugerechnet, die sich aus einer vollständigen Weitergabe der den Bezirken gemäß § 6 im Bezugsjahr erwachsenen Entlastungen auf die Kreisebene ergibt; dabei wird die dem einzelnen Bezirk zuzurechnende Entlastung nach der Summe der Umlagegrundlagen nach Art. 21 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) auf die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden aufgeteilt. Das Ergebnis der im Folgejahr durchgeführten Umverteilung nach Art. 3 AGSG ist im Bezugsjahr zu berücksichtigen.

§ 2 Entlastungen der Bezirke

Die den Landkreisen und den kreisfreien Gemeinden gemäß § 1 Abs. 3 zuzurechnenden Entlastungen der Bezirke ermitteln sich als Saldo aus den jeweiligen Ergebnissen zu § 2 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung als Festbeträge. Eine zugunsten der Zuweisungsmasse erfolgte Kürzung der Mittel nach Art. 15 BayFAG wird jeweils mindernd berücksichtigt.

§ 3 Datenquelle

Für die Ermittlung der Belastungen nach durch Leistungen nach § 22 SGB II sind die nach Art. 3 AGSG vom Zentrum Bayern Familie und Soziales im Haushaltsjahr mit dem Bund abgerechneten Ausgaben und Einnahmen der Landkreise und kreisfreien Gemeinden heranzuziehen. Für die Ermittlung der Belastungen durch Leistungen nach § 28 SGB II und § 6b BKGG sind die Erhebungen des Zentrums Bayern Familie und Soziales zum Zweck der bis zum 31. März des dem Bezugsjahr folgenden Jahres erfolgenden Meldung an den Bund nach § 46 Abs. 8 Satz 4 SGB II maßgebend.

§ 4 Festsetzung der Zuweisungen

Die Zuweisungen werden jeweils nach der erfolgten Umverteilung nach Art. 3 AGSG, frühestens aber zum 15. Juni des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres festgesetzt und ausbezahlt.

 "Teil 1
Vorschriften für den Bereich des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 1 Umverteilung der Erstattungsleistungen des Bundes

(1) Die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden gemäß Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) umverteilt. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile an den gemäß § 46 Abs. 11 Satz 5 SGB II gemeldeten Leistungsausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bezugsjahr. Eine Umverteilung findet nicht statt, soweit die rechnerischen Mehrleistungen die für ganz Bayern gemeldeten Leistungsausgaben nach Satz 3 übersteigen.

(2) Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 SGB II. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.

(3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche und Zahlungspflichten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 AGSG erfolgt jeweils nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 SGB II im Jahr, das auf das Bezugsjahr folgt."

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 19 wird die Angabe " § 286 Abs. 1 Satz 2," gestrichen, die Wörter " § 151a Abs. 3 Satz 2 bis 5" werden durch die Wörter " § 151a Abs. 3 Satz 4 bis 7" und die Angabe " § 80 Abs. 3 und 7" wird durch die Angabe " § 80 Abs. 1 und 5" ersetzt.

3. § 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird

Teil 1 und Teil 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

aufgehoben.

b) Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 60 Abs. 2 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft." § 1 Abs. 2 und § 60 Abs. 2 Nr. 1 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft."

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.

ID: 211118

ENDE