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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze und der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 7. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 334)
§ 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch Gesetz vom 21. April 2023 (GVBl. S. 158) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Teils 12 werden die Wörter "der Kriegsopferfürsorge/Bundesversorgungsgesetz" durch die Wörter "der Sozialen Entschädigung" ersetzt.
2. Art. 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Art. 99 Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge
(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise. (2) Ihnen obliegen alle Aufgaben der Kriegsopferfürsorge, soweit nicht in Art. 100 etwas anderes bestimmt ist. (3) Zu diesem Zweck unterhalten sie innerhalb ihrer Verwaltung Kriegsopferfürsorgestellen. (4) Sie führen die Kriegsopferfürsorge als eigene Aufgabe durch. | "Art. 99 Soziales Entschädigungsrecht
Für den Vollzug des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV) ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales sachlich und örtlich zuständig. Abweichend von Satz 1 bleiben für die Durchführung des Kapitels 23 SGB XIV - Vorschriften zu Besitzständen - die Träger zuständig, die gemäß den Art. 99 und 100 Abs. 2 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sachlich zuständig waren. Satz 2 findet keine Anwendung, soweit der oder die Berechtigte gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB XIV die Erbringung von Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22 mit Ausnahme der §§ 84 und 86 SGB XIV gewählt hat. Für die Kosten der Kriegsopferfürsorge, die in Wahrnehmung der Zuständigkeit nach Satz 2 entstehen, ist Art. 106 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden." |
Art. 100 Überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge(1) Der Freistaat Bayern ist überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge für
- die Hilfen nach §§ 26 und 26a BVG,
- die Erziehungsbeihilfen nach § 27 BVG zum Besuch von Hochschulen und Fachakademien,
- die Sonderfürsorge nach § 27e BVG,
- die Leistungen der Kriegsopferfürsorge an Berechtigte im Ausland,
- die Hilfen an Witwen und Waisen, wenn der Versorgungsberechtigte im Zeitpunkt des Todes erwerbsunfähig und Empfänger einer. Pflegezulage mindestens nach Stufe III war.
(2) Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe oder die Träger der Eingliederungshilfe sind überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge für Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz an Berechtigte im Inland, soweit sie nach dem Zwölften oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und dem Landesrecht für entsprechende Leistungen der Sozialhilfe oder der Eingliederungshilfe zuständig sind; sie gewähren diese Leistungen im eigenen Wirkungskreis. Hierbei sind die für die Sozialhilfe oder die Eingliederungshilfe geltenden Vorschriften über Verfahren, Zuständigkeiten und Rechtsaufsicht entsprechend anzuwenden, soweit das Bundesrecht oder dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.
(3) Gewährt der Staat als überörtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge einem Sonderfürsorgeberechtigten zugunsten von Familienmitgliedern Hilfen, so bleibt er, wenn der Sonderfürsorgeberechtigte stirbt, bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts, längstens aber für die Dauer eines Jahres, dafür zuständig.
Art. 101 Hauptfürsorgestelle
Die Hauptfürsorgestelle ist beim Zentrum Bayern Familie und Soziales eingerichtet. Dieses nimmt die dem Freistaat Bayern nach Art. 100 Abs. 1 und 3 obliegenden Aufgaben wahr.
Art. 103 Heranziehung örtlicher Träger(1) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, auf Anfordern der überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Kriegsopferfürsorge erforderlichen Voraussetzungen und bei der Auszahlung von Leistungen mitzuwirken.
(2) Die Vorschriften des Sozialhilferechts über die Heranziehung örtlicher Träger gelten für die nach Art. 100 Abs. 2 zuständigen Träger entsprechend.
Art. 104 Mitteilungspflicht
(1) Wird einer kreisangehörigen Gemeinde die Notwendigkeit von Kriegsopferfürsorge auf andere Weise als durch einen Antrag bekannt, hat sie den örtlichen Träger unverzüglich zu unterrichten. Wird einem örtlichen Träger die Notwendigkeit von Leistungen der Kriegsopferfürsorge bekannt, für die ein überörtlicher Träger zuständig ist, hat er diesen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Bevor der örtliche Träger einen Antrag an den zuständigen überörtlichen Träger weiterleitet, hat er ihn auf seine Vollständigkeit zu prüfen und, wenn nötig, auf Ergänzungen hinzuwirken.
Art. 106 Kosten der Kriegsopferfürsorge(1) Den Trägern der Kriegsopferfürsorge fallen die Kosten für diejenigen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge zur Last, die ihnen nach dem Bundesrecht, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes obliegen.
(2) Regelungen, nach denen der Bund Kosten trägt oder erstattet, bleiben unberührt.
(3) Der Staat beteiligt sich nach Bestimmung des Staatshaushalts an der Förderung allgemeiner Einrichtungen der Kriegsopferfürsorge. Ferner erstattet er den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge 50 v. H. der von ihnen zu tragenden Aufwendungen für die Erholungshilfe und die Wohnungshilfe nach §§ 27b und 27c BVG.
(4) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig
- für die Erstattung des Bundes- und Landesanteils an den Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge zu Lasten und
- die Vereinnahmung von Rückflüssen zu Gunsten
des Bundes- und des Landeshaushalts, soweit für die Leistungserbringung die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 99 oder die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 100 Abs. 2 zuständig sind.
(5) Für die Ausgaben, die nach Art. 100 Abs. 2 entstehen, gewährt der Staat einen Ausgleich nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes.
Art. 107 Anwendung des Gesetzes außerhalb der Kriegsopferfürsorge
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Teil 12 entsprechend anzuwenden, wenn nach anderen Gesetzen Leistungen in entsprechender Anwendung von Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge zu gewähren sind.
(2) Für Leistungen an Impfgeschädigte und Opfer von Gewalttaten sowie ihre Hinterbliebenen, die denen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27l BVG entsprechen, ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle zuständig.
(3) Für Aufgaben, die dem Zentrum Bayern Familie und Soziales als Hauptfürsorgestelle oder dem überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge nach anderen Rechtsvorschriften obliegen, gilt Art. 101 entsprechend.
und 109
Art. 109 Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem InfektionsschutzgesetzZuständig für Zahlungen nach § 1 Abs. 10 des Opferentschädigungsgesetzes und nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
werden aufgehoben.
§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
(Gültig ab 01.01.2024 siehe =>)
§ 135 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. S. 240) geändert worden ist,
§ 135 Zuständigkeit für die Ausführung des Opferentschädigungsgesetzes(1) Örtlich zuständig für die durch den Freistaat Bayern zu gewährende Versorgung ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
(2) Abs. 1 gilt auch für die Fälle, in denen der Bund nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Kostenträger ist, sofern nach § 6 Abs. 1 Satz 2 OEG die Zuständigkeit des Freistaates Bayern gegeben ist.
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl I S. 1169) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
ID 231428
ENDE |