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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 4. Juli 2023
(GVBl. Nr. 13 vom 14.07.2023 S. 342)
Auf Grund
verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 wird § 1 Abs. 2.
2. § 40c wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 1 werden die folgenden Sätze 6 und 7 angefügt:
"Das vorsitzende Mitglied kann nach Anhörung der Mitglieder der Schiedsstelle und der Parteien entscheiden, dass eine mündliche Verhandlung als gleichzeitige Bild- und Tonübertragung (Videokonferenz) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen."
b) In Abs. 2 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.
3. § 41d wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.
wird aufgehoben.
b) Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "300" durch die Angabe "400" und die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "100" durch die Angabe "200" ersetzt.
c) Abs. 4 wird Abs. 3.
4. In § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d werden nach den Wörtern "die kommunalen Spitzenverbände" die Wörter "und die Verbände der kommunalen Pflegeeinrichtungen in Bayern" eingefügt.
5. In § 53 Abs. 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.
6. In § 55 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe "und 3" durch die Angabe", 3, 6 und 7" ersetzt.
7. In § 56 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.
8. § 57 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 57 Entschädigung
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 entsprechend. Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von § 40e Abs. 1 Satz 2 abweichende Fallpauschale vereinbaren. Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (2) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | " § 57 Entschädigung
(1) Für das vorsitzende Mitglied und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder gilt § 40e Abs. 1 Satz 1 entsprechend. (2) Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale gewährt. Diese beträgt für das vorsitzende Mitglied:
Für die weiteren unparteiischen Mitglieder beträgt die Pauschale:
Bei gleichgelagerten Verfahren gilt abweichend von den Sätzen 2 und 3 Folgendes:
(3) Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, erhält das vertretende vorsitzende oder stellvertretende vorsitzende Mitglied eine zusätzliche Fallpauschale von 600 Euro. (4) Die in § 50 Abs. 1 genannten Organisationen können mit Genehmigung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege eine von den Abs. 2 und 3 abweichende Fallpauschale vereinbaren. (5) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen von den Organisationen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen. (6) § 40e Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." |
9. In § 60 Abs. 2 werden die Nrn. 1 und 2
1. (aufgehoben)2. innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags
durch die Wörter "innerhalb von zwölf Monaten nach Kündigung eines bestehenden Rahmenvertrags" ersetzt.
10. In § 75 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort "Jahre" durch das Wort "Kalenderjahre" ersetzt.
11. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nr. 9 wird angefügt:
"9. Fachstellen für Demenz und Pflege, die den Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten unterstützen."
12. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nr. 1 werden nach den Wörtern "vorbehaltlich Abs. 2" die Wörter "und Abs. 5" eingefügt.
bb) In Nr. 1 Buchst. a wird nach den Wörtern "qualifiziert sind" das Wort "sowie" durch das Wort "oder" ersetzt, vor dem Wort "angemessen" wird das Wort "mindestens" eingefügt, die Wörter "und fortgebildet" werden gestrichen und nach dem Wort "laufend" wird das Wort "fortgebildet," eingefügt.
b) Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) die Gastgeber fachlich schulen und anleiten, | "b) über fachlich geschulte und angeleitete Gastgeber verfügen," |
c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "den Pflegekassen" durch die Wörter "der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern" ersetzt.
d) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 Buchst. g werden die Wörter "den Pflegekassen" durch die Wörter "der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern" ersetzt.
bb) In Nr. 2 Buchst. c wird die Angabe", 4" gestrichen.
e) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Pro Regierungsbezirk kann eine Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. Zur Koordinierung kann eine zusätzliche, landesweit agierende Stelle nach § 81 Nr. 9 anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt befristet auf längstens drei Jahre, eine erneute Anerkennung im Anschluss ist möglich."
13. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Mit Ausnahme der in § 81 Nr. 7 und 8 genannten Dienste können Angebote zur Unterstützung im Alltag auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. | "(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 1 bis 6 können projektbezogen durch feste Zuschüsse gefördert werden. Bei Fachstellen für Demenz und Pflege nach § 81 Nr. 9 erfolgt die Förderung projektbezogen im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Die Förderung wird auf Antrag im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen und vorhandener Mittel gewährt. Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch." |
b) Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Fachstellen für Demenz und Pflege können auch mit hauptamtlichem Personal gefördert werden."
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. durchschnittlich mindestens fünf Angehörige an der Gruppe teilnehmen und mindestens acht Treffen im Jahr stattfinden. | "2. durchschnittlich mindestens drei Angehörige an der Gruppe teilnehmen und die Angehörigengruppe kontinuierlich stattfindet." |
b) Folgender Abs. 5 wird angefügt:
"(5) Eine Förderung der Fachstellen für Demenz und Pflege erfolgt befristet für den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5. Eine erneute Förderung im Anschluss ist möglich. Stellen nach § 81 Nr. 9 sind förderfähig, wenn sie ihre Leistungen kostenfrei erbringen."
15. In § 85 Abs. 3 wird das Wort "Antragsstellern" durch das Wort "Antragstellern" ersetzt.
16. In § 86 Satz 3 wird das Wort "Pflegekassen" durch die Wörter "sozialen und privaten Pflegeversicherung" ersetzt.
17. Nach § 93 wird folgender Abschnitt 9 eingefügt:
"Abschnitt 9
Anwendbarkeit auf Betreuungsdienste
§ 94 Betreuungsdienste
Auf Betreuungsdienste im Sinne des § 71 Abs. 1a SGB XI sind die Vorschriften des Teils 8, die für Pflegedienste gelten, entsprechend anzuwenden."
18. In § 144 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "anwesend sind" durch die Wörter "an der Sitzung teilnehmen" ersetzt.
19. § 154 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung "1" gestrichen, die Wörter "Abschnitte 5 bis 8 treten" werden durch die Wörter "Abschnitt 5 bis 8 tritt" und die Angabe "31. Dezember 2024" wird durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.
b) Satz 2
§ 1 Abs. 2(2) Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend für die rechnerischen Mehrleistungen nach § 46 Abs. 9 SGB II. Die Verteilungsmasse errechnet sich durch Multiplikation der innerhalb des Bezugsjahres mit dem Bund abgerechneten Leistungen nach § 22 Abs. 1 SGB II mit dem nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 SGB II angepassten landesspezifischen Wert für das Bezugsjahr. Verteilungsmaßstab sind die Anteile der kreisfreien Gemeinden und Landkreise an den der Festlegung nach § 46 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d, Satz 3 und 4 SGB II zugrunde gelegten Leistungsausgaben im Bezugsjahr.und § 60 Abs. 2 Nr. 1
1. innerhalb von sechs Monaten nach erstmaliger Ausübung des Initiativrechts gemäß Art. 77b AGSG odertreten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
ID 231429
ENDE |