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SGB IX AG - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
- Bremen -
Vom 5. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 12.03.2019 S. 45; 20.10.2020 S. 1172 20; 29.05.2024 S. 485 24)
§ 1 Träger der Eingliederungshilfe
(1) Träger der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind vorbehaltlich des Absatzes 2 die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit durch.
(2) Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen) Träger der Eingliederungshilfe mit folgenden Aufgaben:
(3) Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
(4) Die Träger der Eingliederungshilfe nach Absatz 1 wirken bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 nach Maßgabe jeweils einer mit dem Träger nach Absatz 2 abzuschließenden Vereinbarung mit.
§ 2 Kostenbeteiligung des Landes
(1) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 beteiligt sich an den Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen der Träger nach § 1 Absatz 1 nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote.
(2) Die Nettokosten der Eingliederungshilfeleistungen werden durch Abzug der Einnahmen von den Ausgaben ermittelt.
(3) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Einzelne Leistungen zur Teilhabe können durch die Rechtsverordnung von der Kostenbeteiligung des Landes ausgenommen werden. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden.
(4) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Personalkosten der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 hinsichtlich der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Arbeitsplatzkosten. Über die Beteiligung wird jeweils mit den Trägern der Eingliederungshilfe eine Vereinbarung abgeschlossen.
(5) Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 berichten quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfekosten pro Haushaltsjahr an den Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2. Sie erhalten auf die geplanten Jahresnettoeingliederungshilfekosten Abschlagszahlungen vom Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haushaltsjahres erstellen die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Eingliederungshilfeleistungen, differenziert nach den Leistungsarten der Eingliederungshilfe, der jeweiligen Zahl der Leistungsberechtigten sowie nach Alter und Geschlecht. Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 erstattet die entstandenen Eingliederungshilfekosten nach Maßgabe von Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.
(6) Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 ist berechtigt, durch seine Revision im Rahmen seiner Aufgaben Prüfungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 vorzunehmen.
§ 3 Steuerung, Koordinierung und Abstimmung
(1) Die Träger der Eingliederungshilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein.
(2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:
§ 4 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung 24 24
Der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 2 kann abweichend von § 128 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt.
§ 5 Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen 24
(1) Maßgebliche Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind
(2) Der Senat kann den Umfang der Aufwandsentschädigung für die Interessenvertretungen nach Absatz 1 Nummer 2 durch Rechtsverordnung festlegen.
§ 6 Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung 24
(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung nach § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestimmen.
(2) Die weiteren Einrichtungen sollen die von den Rehabilitationsträgern aufgebaute Infrastruktur ergänzen, soweit dies zielgruppenspezifisch oder zur Gesamtversorgung notwendig, geeignet und wirtschaftlich tragfähig ist.
ENDE |