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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
- Bremen -
Vom 5. März 2019
(Brem.GBl. Nr. 12 vom 12.03.2019 S. 45)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
SGB IX AG - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315 - 2161-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. Februar 2018 (Brem.GBl. S. 36) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4
4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch),
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die Nummern 4 bis 6.
2. In § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Abschluss von Vereinbarungen" die Wörter "und Verträgen sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen" eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer 1 wird aufgehoben
1. Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
und die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
bb) Die der Nummer 4 nachgestellten Wörter "in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang" werden durch die Wörter "nach Maßgabe einer für die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven einheitlich geltenden Finanzierungsquote" ersetzt.
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter "nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und" gestrichen.
Gültig ab 01.01.2018:
c) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Zu den Einnahmen gehören auch die weitergeleiteten Einnahmen aus der Erstattung des Barbetrags durch den Bund."
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gültig ab 13.03.2019:
e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Der Senat legt die Finanzierungsquote nach den Absätzen 1 und 1a durch Rechtsverordnung fest; die Finanzierungsquote soll die bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Finanzierunganteile berücksichtigen. Der Erlass der Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung der Stadtgemeinden."
f) In Absatz 4 wird das Wort "monatlich" durch die Wörter "quartalsweise in kalendermonatlicher Darstellung" ersetzt.
g) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Personalkosten" die Wörter "einschließlich der Arbeitsplatzkosten" und nach den Wörtern "nach den Absätzen 1 und la" die Wörter "und nach Maßgabe einer jeweils abzuschließenden Vereinbarung" eingefügt.
Gültig ab 13.03.2019:
h) In Absatz 6 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Absatz 2" ersetzt.
4. §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
Gültig ab 01.01.2020
alt | neu |
§ 8 Gemeinsamer Ausschuss
(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen bilden zum Zwecke der Abstimmung und Koordinierung der Aufgaben einen Gemeinsamen Ausschuss. Den Vorsitz und die Geschäftsführung hat der überörtliche Träger der Sozialhilfe. (2) Der Gemeinsame Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. | " § 8 Steuerung, Koordinierung und Abstimmung
(1) Die Träger der Sozialhilfe im Land Bremen richten zum Zwecke der Steuerung, Koordinierung und Abstimmung der Aufgaben gemeinsame Arbeitsgruppen ein. (2) Die Arbeitsgruppen haben insbesondere folgende Aufgaben:
|
§ 9 Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses
Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 8 Abs. 2 und 3 gilt der Grundsatz des Einvernehmens zwischen den Mitgliedern. Der Gemeinsame Ausschuss regelt das Verfahren der Entscheidungsfindung in seiner Geschäftsordnung. | § 9 Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung
Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann abweichend von § 78 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen des Leistungserbringers auch prüfen, ohne dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass ein Leistungserbringer seine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten nicht erfüllt." |
5. § 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Gültig ab 13.03.2019:
alt | neu |
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden und belegen der obersten Landessozialbehörde
| "(3) Die örtlichen Träger sind verpflichtet, dem Land alle erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, damit die Erstattungszahlungen des Bundes im Rahmen des § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abgerufen und die Nachweise nach § 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch rechtzeitig erstellt werden können." |
6. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
Gültig ab 01.01.2018
" § 12a Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund
(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Zahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt."
7. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
Gültig ab 01.01.2020
" § 12b Weiterleitung der Erstattung des Barbetrags durch den Bund ab dem Jahr 2020
(1) Die dem Land Bremen erbrachten Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrages an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach der von den örtlichen Trägern nachgewiesenen Zahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die Höhe der Weiterleitung an die in Satz 1 genannten Träger ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.
(2) § 12 Absatz 2 gilt entsprechend für Erstattungen des Bundes nach § 136a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der Obersten Landessozialbehörde jeweils spätestens 14 Tage vor Ablauf der Meldefrist nach § 136a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Anzahl der Leistungsberechtigten, die die Voraussetzungen nach § 136a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, nach Kalendermonaten getrennt."
Artikel 3
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 1 und 6 und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 2 Absatz 3 und § 4 und Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe e und h und Nummer 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 190544
ENDE |