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Brem BITV - Bremische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung
Verordnung für die Gestaltung barrierefreier Informationstechnik nach dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz
-Bremen-
Vom 27. September 2005
(Brem.GBl. S. 531; 25.05.2010 S. 349; 20.11.2012 S. 506 12; 18.12.2018 S. 608 aufgehoben)
Ersetzt durch "BremBGG - Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz"
Auf Grund des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413 - 86-e-1) verordnet der Senat:
§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für:
der in § 5 Satz 1 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes genannten Behörden des Landes Bremen und der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven und der sonstigen nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz im Land Bremen als Träger öffentlicher Gewalt.
§ 2 Einzubeziehende Gruppen behinderter Menschen
Die Gestaltung von Angeboten der Informationstechnik (§ 1) nach dieser Verordnung ist dazu bestimmt, behinderten Menschen im Sinne von § 2 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes, denen ohne die Erfüllung zusätzlicher Bedingungen die Nutzung der Informationstechnik nur eingeschränkt möglich ist, den Zugang dazu zu eröffnen.
(1) Die in § 1 genannten Angebote der Informationstechnik sind nach der Anlage 1 so zu gestalten, dass alle Angebote die unter Priorität I aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllen. Weiterhin sollen zentrale Navigations- und Einstiegsangebote zusätzlich die unter Priorität II aufgeführten Anforderungen und Bedingungen berücksichtigen.
(2) Auf der Startseite des Internet- oder Intranetangebotes (§ 1 Nummer 1 und 2) einer Behörde im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes sind gemäß Anlage 2 folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache bereitzustellen:
Die Anforderungen und Bedingungen der Anlage 1 bleiben unberührt.
Alle Angebote nach § 1 Nummer 1 und 2 sind
zu gestalten. Mindestens ein Zugangspfad zu den genannten Angeboten soll mit der Freischaltung dieser Angebote die Anforderungen und Bedingungen der Priorität I der Anlage 1 erfüllen.
Die Verordnung ist unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung regelmäßig zu überprüfen. Sie wird drei Jahre nach dem 11. Dezember 2012 auf ihre Gesamtwirkung überprüft. Dabei werden die nach § 12 Absatz 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbände und die oder der Landesbehindertenbeauftragte beteiligt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1) |
Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit - Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzern wahrgenommen werden können.
Anforderung 1.1
Für jeden Nicht-Text-Inhalt sind Alternativen in Textform bereitzustellen, die an die Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer angepasst werden können.
Bedingung
1.1.1 Nicht - Text - Inhalte
Für jeden Nicht-Text-Inhalt, der dem Nutzer oder der Nutzerin präsentiert wird, ist eine Text-Alternative bereitzustellen, die den Zweck dieses Inhalts erfüllt.
Text-Alternativen müssen in den folgenden Fällen nicht bereitgestellt werden:
Anforderung 1.2
Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.
Bedingungen
1.2.1 Aufgezeichnete Audio - und Video - Dateien
Für aufgezeichnete reine Audio- und reine Video-Dateien, die nicht bereits selbst eine Medien-Alternative für Text sind und als solche klar gekennzeichnet sind, muss Folgendes bereitgestellt werden:
1.2.2 Erweiterte Untertitel (Captions)
Für aufgezeichnete Audio-Inhalte von synchronisierten Medien sind erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.
1.2.3 Audio - Deskriptionoder Volltext - Alternative
Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen oder eine Audio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.
1.2.4 Live - Untertitel
Bei Live-Übertragungen synchronisierter Medien sind alle Audio-Inhalte als erweiterte Untertitel (Captions) bereitzustellen.
1.2.5 Audio - Deskription
Für alle vorab aufgezeichneten Video-Inhalte synchronisierter Medien ist eine Audio-Deskription bereitzustellen. Dies gilt nicht für Medien-Alternativen für Text, die klar als solche gekennzeichnet sind.
Anforderung 1.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass sie ohne Informations- oder Strukturverlust in unterschiedlicher Weise präsentiert werden können.
Bedingungen
1.3.1 Informationen und Beziehungen
Alle Informationen, Strukturen und Beziehungen, die durch Layout und Präsentation vermittelt werden, sind durch Programme erkennbar oder im Text verfügbar.
1.3.2 Aussagekräftige Reihenfolge
Wenn die Reihenfolge, in der der Inhalt präsentiert wird, Auswirkungen auf dessen Bedeutung hat, ist die richtige Lese-Reihenfolge durch Programme erkennbar.
1.3.3 Sensorische Merkmale
Anweisungen zum Verständnis und zur Nutzung des Inhalts stützen sich nicht ausschließlich auf sensorische Merkmale der Elemente wie z.B. Form, Größe, visuelle Platzierung, Orientierung oder Ton.
Anforderung 1.4
Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.
Bedingungen
1.4.1 Farbe
Farbe ist nicht als einziges Mittel zu verwenden, um Informationen zu übermitteln, eine Aktion anzuzeigen, eine Reaktion zu veranlassen oder ein visuelles Element zu kennzeichnen.
1.4.2 Audio - Kontrolle
Bei Tonelementen, die auf einer Webseite automatisch länger als drei Sekunden abgespielt werden, gibt es
1.4.3 Kontrast
Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 4,5:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 3:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,
Für Text, der Bestandteil eines Logos oder eines Markennamens ist, gelten ebenfalls keine Anforderungen an den Mindestkontrast.
1.4.4 Veränderbare Textgröße
Der Text lässt sich ohne assistive Technologie bis auf 200% vergrößern, ohne dass es zu einem Verlust von Inhalt oder Funktionalität kommt.
1.4.5 Schriftgrafiken
Für die Vermittlung von Informationen sind
keine Schriftgrafiken zu verwenden, es sei denn,
Prinzip 2: Bedienbarkeit - Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.
Anforderung 2.1
Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.
Bedingungen
2.1.1 Tastaturbedienbarkeit
Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind. Dies gilt nicht, wenn die zugrunde liegende Funktion Eingaben verlangt, die nicht nur von den Endpunkten, sondern auch vom Verlauf der Benutzerbewegung abhängen.
2.1.2 Keine Tastaturfalle
Kann der Tastaturfokus durch Verwendung einer Tastaturschnittstelle auf ein Element der Seite bewegt werden, muss der Fokus über die Tastaturschnittstelle auch von diesem Element wegbewegt werden können. Sind hierfür mehr als die Standard-, Pfeil- oder Tab-Tasten erforderlich, sind die Nutzerinnen und Nutzer darüber zu informieren, mit welcher Methode der Fokus wegbewegt werden kann.
Anforderung 2.2
Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.
Bedingungen
2.2.1 Zeitbezogene Anforderungen
Für jede Zeitbegrenzung, die durch Inhalte vorgegeben ist, muss mindestens eine der folgenden Möglichkeiten gegeben sein:
Es ist nicht erforderlich, die Zeitbegrenzung anzupassen, wenn
2.2.2 Anhalten, beenden, ausblenden
Informationen, die sich bewegen, blinken oder scrollen und die
müssen angehalten, beendet oder ausgeblendet werden können, es sei denn, diese Bewegung ist wesentlich für eine Aktivität.
Informationen, die sich automatisch aktualisieren und die
müssen angehalten, beendet, ausgeblendet oder in ihrer Aktualisierungsfrequenz kontrolliert werden können, es sei denn, diese automatische Aktualisierung ist wesentlich für eine Aktivität.
Anforderung 2.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.
Bedingung
2.3.1 Dreimaliges Aufblitzen - Unterschreiten der Schwellenwerte
Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen, es sei denn, das Aufblitzen liegt unterhalb der " generalflash" - oder " redflash" -Schwelle.
Anforderung 2.4
Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.
Bedingungen
2.4.1 Umgehen von Elementgruppen
Für Gruppen von Elementen, die auf mehreren Webseiten wiederholt werden, sind Mechanismen verfügbar, um diese zu umgehen.
2.4.2 Webseiten - Titel
Webseiten enthalten Titel, die das Thema oder den Zweck der Seite beschreiben.
2.4.3 Fokus - Reihenfolge
Wenn die Navigationssequenz Einfluss auf Bedeutung oder Bedienung der Webseite hat, erhalten fokussierbare Komponenten den Fokus in der Reihenfolge, die sicherstellt, dass Bedeutung und Bedienbarkeit erhalten bleiben.
2.4.4 Zweck eines Links (im Kontext)
Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich oder aus dem Linktext in Verbindung mit dem durch Programme bestimmten Link-Kontext.
2.4.5 Alternative Zugangswege
Es werden alternative Möglichkeiten angeboten, um Inhalte und Webseiten innerhalb verbundener Webangebote zu finden. Dies gilt nicht für Seiten, die nur über eine bestimmte Prozedur erreicht werden können.
2.4.6 Beschreibungen
Überschriften und Label (Beschriftungen) kennzeichnen das Thema oder den Zweck.
2.4.7 Sichtbarer Fokus
Bei Tastaturbedienung ist immer ein Tastaturfokus sichtbar.
2.4.8 Standort
Es sind Informationen über den Standort der Nutzerin oder des Nutzers innerhalb der Webseite sowie innerhalb verbundener Webangebote verfügbar.
Prinzip 3: Verständlichkeit - Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
Anforderung 3.1
Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.
Bedingungen
3.1.1 Sprache
Die vorherrschend verwendete natürliche Sprache jeder Webseite ist durch Programme erkennbar.
3.1.2 Sprache einzelner Abschnitte
Die natürliche Sprache aller verwendeten Textpassagen oder Ausdrücke ist durch Programme erkennbar.
Anforderung 3.2
Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.
Bedingungen
3.2.1 Bei Fokussierung
Erhält eine Komponente den Fokus, wird dadurch keine Änderung des Kontextes ausgelöst.
3.2.2 Bei Eingabe
Wird die Einstellung eines Elements der Benutzerschnittstelle geändert, führt dies nicht automatisch zu einer Änderung des Kontextes, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer wurde vor Benutzung des Elements über dieses Verhalten informiert.
3.2.3 Einheitliche Navigation
Navigationsmechanismen, die innerhalb eines Webangebots wiederholt werden, treten bei jeder Wiederholung in der gleichen Reihenfolge auf, es sei denn, die Nutzerin oder der Nutzer veranlasst eine Änderung.
3.2.4 Einheitliche Bezeichnung
In einem Webangebot und innerhalb verbundener Webseiten werden Elemente mit gleicher Funktionalität einheitlich bezeichnet.
Anforderung 3.3
Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind unterstützende Funktionen für die Eingabe bereitzustellen.
Bedingungen
3.3.1 Fehleridentifizierung
Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt, wird das fehlerhafte Element aufgezeigt und der Fehler wird den Nutzerinnen und Nutzern in Textform beschrieben.
3.3.2 Beschriftungen
Für notwendige Eingaben der Nutzerinnen und Nutzer sind Hinweise oder Label (Beschriftungen) zur Verfügung zu stellen.
3.3.3 Korrekturvorschläge
Wird ein Eingabefehler automatisch festgestellt und sind Korrekturvorschläge bekannt, sind diese der Nutzerin oder dem Nutzer zur Verfügung zu stellen, sofern sie nicht Sicherheit oder Zweck des Inhalts gefährden.
3.3.4 Fehlervermeidung
Bei Webseiten, die rechtliche Verpflichtungen begründen oder zu finanziellen Transaktionen der Nutzerinnen und Nutzer führen oder von Nutzerinnen und Nutzern kontrollierbare Daten in Datenspeichersystemen ändern bzw. löschen oder Testantworten der Nutzerinnen und Nutzer absenden, haben Nutzerinnen und Nutzer mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:
Prinzip 4: Robustheit - Inhalte müssen so robust sein, dass sie von möglichst allen Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, zuverlässig interpretiert werden können.
Anforderung 4.1
Die Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, ist sicherzustellen.
Bedingungen
4.1.1 Syntaxanalyse
Inhalte, die mit Markup-Sprachen erstellt werden, bestehen aus Elementen, für die folgende Eigenschaften gelten:
es sei denn, ihre Spezifikationen erlauben diese Besonderheit.
4.1.2 Name, Rolle, Wert
Für alle Komponenten der Benutzerschnittstelle sind Name und Rolle durch Programme erkennbar. Zustände, Eigenschaften und Werte, die von Nutzerinnen und Nutzern eingestellt werden können, können auch durch ein Programm gesetzt werden. Bei Änderungen dieser Zustände, Eigenschaften und Werte erhalten Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, eine Mitteilung.
Prinzip 1: Wahrnehmbarkeit - Die Informationen und Komponenten der Benutzerschnittstelle sind so darzustellen, dass sie von den Nutzerinnen und Nutzer wahrgenommen werden können.
Anforderung 1.2
Für zeitgesteuerte Medien sind Alternativen bereitzustellen.
Bedingungen
1.2.6 Gebärdensprache
Für vorab aufgezeichnete Audio-Inhalte in synchronisierten Medien sind Übersetzungen in Deutscher Gebärdensprache bereitzustellen.
1.2.7 Erweiterte Audio - Deskription
Für vorab aufgezeichnete Video-Inhalte in synchronisierten Medien ist eine erweiterte Audio Deskription bereitzustellen.
1.2.8 Volltext - Alternative
Für aufgezeichnete synchronisierte Medien ist eine Volltext-Alternative einschließlich aller Interaktionen bereitzustellen. Für aufgezeichnete Video-Dateien ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.
1.2.9 Live - Audio - Inhalte
Bei Live-Übertragungen von Audio-Inhalten ist eine Text-Alternative mit gleichwertigen Informationen bereitzustellen.
Anforderung 1.4
Nutzerinnen und Nutzern ist die Wahrnehmung des Inhalts und die Unterscheidung zwischen Vorder- und Hintergrund so weit wie möglich zu erleichtern.
Bedingungen
1.4.6 Kontrast
Bei der visuellen Präsentation von Text und Schriftgrafiken ist das Kontrastverhältnis zwischen Vordergrund- und Hintergrundfarbe mindestens 7:1. Für Großschrift und Schriftgrafiken mit Großschrift gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1. Kein Mindestkontrast ist erforderlich für nebensächliche Texte und Schriftgrafiken,
1.4.7 Hintergrundgeräusche
Aufgezeichnete Audio-Inhalte, die im Vordergrund Sprache enthalten, haben keine oder abschaltbare Hintergrundgeräusche. Hintergrundgeräusche sind mindestens 20 Dezibel leiser als die sprachlichen Inhalte im Vordergrund, sofern es sich nicht um nur gelegentliche Toneffekte handelt, die ein oder zwei Sekunden dauern.
Audio-Inhalte, die ein Audio-CAPTCHA oder Audio-Logo sind, sowie Audio-Inhalte, bei denen es vorrangig um den musikalischen Ausdruck geht, sind hiervon ausgenommen.
1.4.8 Visuelle Präsentation
Bei der visuellen Präsentation von Textblöcken sind Mechanismen verfügbar, die Folgendes ermöglichen:
1.4.9 Schriftgrafiken
Schriftgrafiken werden ausschließlich zur Dekoration verwendet oder in Fällen, in denen eine bestimmte Textpräsentation eine wesentliche Voraussetzung für die Vermittlung der Informationen ist.
Prinzip 2: Bedienbarkeit - Die Komponenten der Benutzerschnittstelle und die Navigation müssen bedient werden können.
Anforderung 2.1
Für die gesamte Funktionalität ist Zugänglichkeit über die Tastatur sicherzustellen.
Bedingung
2.1.3 Tastaturbedienbarkeit
Die gesamte Funktionalität des Inhalts muss über eine Tastaturschnittstelle bedient werden können, ohne dass bestimmte Zeitvorgaben für die einzelnen Tastenanschläge einzuhalten sind.
Anforderung 2.2
Den Nutzerinnen und Nutzern ist ausreichend Zeit zu geben, um Inhalte zu lesen und zu verwenden.
Bedingungen
2.2.3 Keine Zeitbegrenzung
Zeitbegrenzungen sind bei dem Ereignis oder der Aktivität, die durch den Inhalt präsentiert werden, nicht zugelassen. Dies gilt nicht bei nicht-interaktiven, synchronisierten Medien und Echtzeit-Ereignissen.
2.2.4 Unterbrechungen
Unterbrechungen können aufgeschoben oder unterdrückt werden, es sei denn, es handelt sich um Unterbrechungen in Notfällen.
2.2.5 Wiederanmeldung
Bei Ablauf einer authentifizierten Sitzung muss nach der Wiederanmeldung gewährleistet sein, dass die Aktivität ohne Datenverlust weitergeführt werden kann.
Anforderung 2.3
Inhalte sind so zu gestalten, dass keine epileptischen Anfälle ausgelöst werden.
Bedingung
2.3.2 Dreimaliges Aufblitzen
Webseiten enthalten keine Elemente, die in einem Zeitraum von einer Sekunde häufiger als dreimal aufblitzen.
Anforderung 2.4
Der Nutzerin oder dem Nutzer sind Orientierungs- und Navigationshilfen sowie Hilfen zum Auffinden von Inhalten zur Verfügung zu stellen.
Bedingungen
3.1.3 Zweck eines Links
Ziel und Zweck eines Links sind aus dem Linktext selbst ersichtlich.
3.1.4 Abschnittsüberschriften
Es sind Abschnittsüberschriften zu verwenden, die den Inhalt weiter strukturieren.
Prinzip 3: Verständlichkeit - Die Informationen und die Bedienung der Benutzerschnittstelle müssen verständlich sein.
Anforderung 3.1
Texte sind lesbar und verständlich zu gestalten.
Bedingungen
3.1.3 Ungebräuchliche Wörter
Für Wörter oder Ausdrücke, die in einem ungebräuchlichen oder eingeschränkten Sinn - einschließlich Dialekte und Fachjargon - verwendet werden, gibt es Mechanismen zur Erläuterung.
3.1.4 Abkürzungen
Für Abkürzungen gibt es einen Mechanismus, der ihre ausgeschriebene Form bereitstellt oder ihre Bedeutung beschreibt.
3.1.5 Einfache Sprache
Für alle Inhalte ist die klarste und einfachste Sprache zu verwenden, die angemessen ist. Bei schwierigen Texten werden zusätzliche erklärende Inhalte oder grafische oder Audio-Präsentationen zur Verfügung gestellt.
3.1.6 Aussprache
Für Wörter, deren Sinn ohne die richtige Aussprache nicht eindeutig ist, gibt es einen Mechanismus, der die korrekte Aussprache aufzeigt.
Anforderung 3.2
Webseiten sind so zu gestalten, dass Aufbau und Benutzung vorhersehbar sind.
Bedingung
3.2.5 Kontextänderungen
Änderungen des Kontextes werden nur auf Anforderung durch die Nutzerin oder den Nutzer veranlasst oder es gibt einen Mechanismus, um diese Änderungen abzuschalten.
Anforderung 3.3
Zur Fehlervermeidung und -korrektur sind Unterstützungen zur Eingabe bereitzustellen.
Bedingungen
3.3.5 Hilfe
Es sind kontextabhängige Hilfen zur Verfügung zu stellen. Hilfe-Funktionen werden in Leichter Sprache verständlich angeboten.
3.3.6 Fehlervermeidung
Bei Webseiten, die verlangen, dass Nutzerinnen und Nutzer Informationen übermitteln, haben sie mindestens eine der folgenden Möglichkeiten:
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2) |
Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:
Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:
ENDE |