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Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten
- Bremen -
Vom 8. Feburar 2011
(GBl. Nr. 11 vom 01.03.2011 S. 77; 25.08.2015 S. 396 15; 17.04.2018 S. 90 18)
Aufgrund des § 81 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 -2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Auf die Beamtinnen und Beamten im Sinne von § 1 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
(2) Für die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Vorschriften gilt § 29 des Mutterschutzgesetzes entsprechend.
Elternzeit darf nur Beamtinnen und Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach § 62 des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamtinnen und Beamten.
Während der Elternzeit hat die Beamtin oder der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Bremischen Beihilfeverordnung, sofern sie oder er nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach der genannten Verordnung hat. Satz 1 gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach besoldungsrechtlichen Vorschriften des Landes Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, entsprechend.
Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist die oder der Dienstvorgesetzte.
Diese Verordnung gilt für bremische Richterinnen und Richter entsprechend.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist.
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