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BremEltZV - Bremische Elternzeitverordnung
Verordnung über Elternzeit für bremische Beamte und Richter
- Bremen -
Vom 16. Juni 1986
(Brem.GBl. S. 122; 19.02.2002 S.11; 21.11.2006 S. 457; 08.04.2008 S. 70; 09.06.2010 S. 349)
(aufgehoben und ersetzt durch VO über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten)
Aufgrund des § 79 Nr. 1 und 3 des Bremischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1978 (Brem.GBl. S. 107 - 2040-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des Bremischen Beamtengesetzes an das Bundeserziehungsgeldgesetz vom 3. Juni 1986 (Brem.GBl. S. 117), sowie § 4 Abs. 1 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung dienstrechtlicher Vorschriften und des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes vom 21. Mai 1985 (Brem.GBl. S. 97), verordnet der Senat:
§ 1 Abweichungen von der Elternzeitverordnung des Bundes
Auf die Beamten im Sinne von § 2 des Bremischen Beamtengesetzes finden die Bestimmungen der Verordnung über Elternzeit für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841) in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Abweichungen entsprechende Anwendung:
§ 2 Gewährung der Elternzeit
Elternzeit darf nur Beamten mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge gewährt werden, soweit Satz 2 nichts anderes bestimmt. Satz 1 gilt nicht für die nach den §§ 71a und 71e des Bremischen Beamtengesetzes beurlaubten Beamten.
§ 3 Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamte
Den Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen wird während der Elternzeit unentgeltliche ärztliche Versorgung in entsprechender Anwendung der Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizeivollzugs- und Feuerwehrbeamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2002 (Brem.GBl. S. 34), gewährt, sofern sie nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf unentgeltliche ärztliche Versorgung nach der genannten Verordnung haben.
§ 4 Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen über die Elternzeit ist der Dienstvorgesetzte.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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