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BremWoBeG - Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz
Gesetz zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf in unterstützenden Wohnformen
- Bremen -
Vom 5. Oktober 2010
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 20.10.2010 S. 509; 15.12.2015 S. 621; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16; 15.12.2017 S. 730 aufgehoben)
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in unterstützenden Wohnformen (Bewohnerinnen und Bewohner) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse unterstützen, weil durch die Verknüpfung des Wohnens mit Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem verantwortlichen Leistungsanbieter besteht. Das Gesetz soll Bewohnerinnen und Bewohner vor Benachteiligungen, die sich aus der Verknüpfung des Wohnens mit Unterstützungsleistungen ergeben, schützen.
(2) Die verantwortlichen Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner auf
zu achten. Sie haben die Bewohnerinnen und Bewohner in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in eine unterstützende Wohnform in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).
(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner
(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Wohnformen, die der Unterstützung ihrer Bewohnerinnen und Bewohner dienen (unterstützende Wohnformen). Eine unterstützende Wohnform liegt vor, wenn mehrere Bewohnerinnen oder Bewohner von einem verantwortlichen Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungsleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig ist. Unerheblich ist, ob die Unterstützungsleistungen von den Bewohnerinnen oder den Bewohnern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.
(2) Zu unterstützenden Wohnformen zählen insbesondere selbstorganisierte Wohnformen und Service-Wohnen nach § 5, trägergesteuerte Wohngemeinschaften nach § 6 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 7.
(3) Eine unterstützende Wohnform liegt auch vor, wenn es nur eine Bewohnerin oder einen Bewohner gibt und die Bewohnerin oder der Bewohner mit dem
Vertrag über das Wohnen verpflichtet ist, über die allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehende Unterstützungsleistungen von einem bestimmten Anbieter abzunehmen.
(4) Auf Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn eine Aufsicht nach den §§ 45 bis 49 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht. Hiervon abweichend gilt dieses Gesetz für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen mehr als fünf volljährige Personen betreut werden, die keine Schule besuchen.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
(6) Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn ein verantwortlicher Leistungsanbieter dies bei der zuständigen Behörde beantragt und die Behörde dem zustimmt. Art, Umfang und Dauer der Anwendung des Gesetzes werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt.
(7) Die Feststellung, ob eine unterstützende Wohnform diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre leistungsrechtliche Einordnung unberührt.
§ 3 Unterstützungsleistungen
(1) Unterstützungsleistungen sind alle Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind, soweit sie nicht ausschließlich der hauswirtschaftlichen Versorgung oder der Verpflegung dienen. Serviceleistungen wie Notrufdienste, hausmeisterliche Dienste, Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung, Beratung oder Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen (allgemeine Unterstützungsleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes) sind Unterstützungsleistungen, wenn die Abnahme dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung der unterstützenden Wohnform ist.
(2) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich
§ 4 Verantwortlicher Leistungsanbieter
(1) Verantwortlicher Leistungsanbieter ist, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit die Leistung des Wohnens erbringt und die Unterstützungsleistungen selbst anbietet oder bestimmt, von wem sie abzunehmen sind.
(2) Fehlt es an einem verantwortlichen Leistungsanbieter im Sinne des Absatzes 1, gilt als verantwortlicher Leistungsanbieter, wer im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit maßgeblich bei der Errichtung und dem Betrieb der unterstützenden Wohnform beteiligt ist, ohne als Vertreter der Bewohnerinnen und Bewohner zu handeln.
(3) Fehlt es an den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2, so gilt auch als verantwortlicher Leistungsanbieter, wer ausschließlich Unterstützungsleistungen für Bewohnerinnen und Bewohner einer unterstützenden Wohnform im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit erbringt.
(4) Verantwortlicher Leistungsanbieter kann eine natürliche oder eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein.
§ 5 Selbstorganisierte Wohnformen und Service-Wohnen
(1) Selbstorganisierte Wohnformen sind unterstützende Wohnformen, deren Bewohnerinnen und Bewohner auf der Grundlage einer Vereinbarung in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und bei der Wahl von Unterstützungsleistungen eine Auftraggebergemeinschaft bilden, mit der sie alle Unterstützungsleistungen frei wählen. Eine selbstorganisierte Wohnform liegt vor, wenn sie sich in der Mehrzahl aus Bewohnerinnen und Bewohnern im Sinne des § 1 Absatz 1 zusammensetzt.
(2) Service-Wohnen ist eine Wohnform, bei der Bewohnerinnen und Bewohner vertraglich verpflichtet sind, allgemeine Unterstützungsleistungen von dem verantwortlichen Leistungsanbieter abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können.
§ 6 Trägergesteuerte Wohnformen
(1) Trägergesteuerte Wohnformen sind unterstützende Wohnformen, bei denen ein verantwortlicher Leistungsanbieter den Bewohnerinnen und Bewohnern das Leben in einem gemeinsamen Haushalt ermöglicht, ihnen die freie Wahl bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen, die über die allgemeinen Unterstützungsleistungen hinausgehen, belässt, jedoch ihre Gesamtversorgung und die Abstimmung der Unterstützungsleistungen organisiert und damit maßgeblichen Einfluss auf die Gestaltung des Wohnens oder der Betreuung ausübt. Die freie Wählbarkeit fehlt, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner tatsächlich nur Unterstützungsleistungen des verantwortlichen Leistungsanbieters oder nur solche wählen können, deren Anbieter mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter rechtlich, wirtschaftlich oder persönlich miteinander verbunden sind.
(2) Eine trägergesteuerte Wohnform liegt nicht vor, wenn sie baulich, organisatorisch und wirtschaftlich Teil einer Pflege- oder Betreuungseinrichtung ist. In diesem Fall wird sie wie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung behandelt.
(3) Trägergesteuerten Wohnformen gleichgestellt sind Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege im Sinne des § 41 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
§ 7 Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind unterstützende Wohnformen, in denen die Überlassung von Wohnraum davon abhängt, Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 von dem verantwortlichen Leistungsanbieter oder einem von ihm bestimmten Anbieter solcher Leistungen abzunehmen, sofern diese Leistungen über allgemeine Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.
(2) Eine vertragliche Abhängigkeit besteht, wenn die Bewohnerinnen oder die Bewohner an dem Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nicht unabhängig von dem Vertrag über Unterstützungsleistungen festhalten können.
(3) Eine tatsächliche Abhängigkeit wird vermutet, wenn
Abschnitt 2
Transparenz, Informationspflichten, Beratung
§ 8 Transparenz und Informationspflichten des Leistungsanbieters, Beschwerdemanagement
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter von unterstützenden Wohnformen hat die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über:
Die Nummern 4, 5 und 7 gelten nur für unterstützende Wohnformen nach §§ 6 und 7.
(2) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Prüfberichte der zuständigen Behörde den Bewohnerinnen und Bewohnern zur Kenntnis zu geben.
(3) Der verantwortliche Leistungsanbieter einer unterstützenden Wohnform nach § 6 oder § 7 hat ein Beschwerdemanagement aufzubauen und eine für die Beschwerdebearbeitung verantwortliche Ansprechperson zu benennen. Die Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung ist an der Gestaltung des Beschwerdemanagements zu beteiligen. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat Beschwerden und Verbesserungsvorschläge von Bewohnerinnen und Bewohnern anzunehmen und zu beantworten. Der Antwort muss zu entnehmen sein, ob und inwieweit die Beschwerde berechtigt war und Abhilfe geschaffen wurde. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat über Beschwerdemöglichkeiten, auch solche außerhalb der unterstützenden Wohnform, durch eine allen Bewohnerinnen und Bewohnern zugängliche Information zu unterrichten.
(4) Die Verbände der verantwortlichen Leistungsanbieter vereinbaren mit der zuständigen Behörde allgemeingültige Standards zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Vereinbarung soll sich an den in § 1 Absatz 2 Nummer 6 und § 1 Absatz 3 Nummer 1 genannten Zielen orientieren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem 21. Oktober 2010 zustande, erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport eine entsprechende Rechtsverordnung.
§ 9 Beratungs-, Informations- und Berichtspflichten der Behörde
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät wettbewerbsneutral und kostenträgerunabhängig
(2) Die zuständige Behörde erstellt Prüfberichte über die unterstützenden Wohnformen nach § 6 und § 7. Die Prüfberichte sollen einrichtungsbezogen, vergleichbar und in allgemein verständlicher Sprache abgefasst werden. Sie sollen die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung sowie weitergehende Informationen zu den Leistungsangeboten, der Sicherstellung der Selbstbestimmung, der Förderung und Unterstützung bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie der Vermeidung von Benachteiligungen in der jeweiligen unterstützenden Wohnform enthalten. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder, soweit erforderlich, zu pseudonymisieren. Dies gilt nicht für die den verantwortlichen Leistungsanbieter und die Leitung betreffenden Daten. Der verantwortliche Leistungsanbieter sowie die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 10 bekommen nach Fertigstellung des Berichtes und vor dessen Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfbericht.
(3) Die zuständige Behörde veröffentlicht die jeweils aktuellen Prüfberichte und die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 6 ab dem 1. Juli 2012 in dem Verzeichnis unterstützender Wohnformen nach Absatz 4.
(4) Die zuständige Behörde erstellt innerhalb eines Jahres nach dem 21. Oktober 2010 ein Verzeichnis unterstützender Wohnformen nach § 5 Absatz 2, § 6 und § 7 dieses Gesetzes. Weitere Einrichtungen und Stellen können sich und ihre Leistungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in das Verzeichnis unterstützender Wohnformen aufnehmen lassen. Das Verzeichnis ist Beratungsstellen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und im Internet zugänglich zu machen.
(5) Informationen zu Angeboten, Ausstattungen, Preisen, fachlichen Standards, Qualitätsstandards und weitere die Einrichtungen betreffende Informationen können von der zuständigen Behörde in dem Verzeichnis nach Absatz 4 veröffentlicht werden.
(6) Die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in dem Verzeichnis nach Absatz 4 ist, mit Ausnahme des Namens des Trägers und der Leitung, nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(7) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre der Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Bremen zu berichten.
(8) Die Verbände der verantwortlichen Leistungsanbieter, die kommunalen Spitzenverbände und die zuständige Behörde vereinbaren Näheres über die Erfüllung der Pflichten der zuständigen Behörde nach den Absätzen 2 bis 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 21. Oktober 2010. Kommt die Vereinbarung in dieser Frist nicht zustande, kann die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen. Den Verbänden der Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Landespflegeausschuss, der Verbraucherzentrale Bremen und den Verbänden der in den unterstützenden Wohnformen unterstützten Menschen ist vor dem Abschluss der Vereinbarung oder dem Erlass der Rechtsverordnung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Anforderungen an den Betrieb von unterstützenden Wohnformen, Anzeigepflichten
§ 10 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner (Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung)
(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner von unterstützenden Wohnformen nach §§ 6 und 7 vertreten ihre Interessen gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat. In den Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat können neben Bewohnerinnen und Bewohnern auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen in angemessenem Umfang gewählt werden. Die Interessenvertretung wirkt in allen Angelegenheiten des Betriebs der unterstützenden Wohnform, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen und Freizeitgestaltung, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft, mit.
(2) Kann ein Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat nicht gebildet werden, werden seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium, das aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen gebildet werden kann, wahrgenommen.
(3) Besteht auch kein Vertretungsgremium im Sinne des Absatzes 2 und kann ein solches nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die vom verantwortlichen Leistungsanbieter beschäftigte Leitung der unterstützenden Wohnform können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. Das Letztentscheidungsrecht zu der Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers liegt bei der zuständigen Behörde. Die Tätigkeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers ist unentgeltlich und ehrenamtlich. Tätigkeitsbereich, Rechte und Pflichten werden in der nach Absatz 11 zu erlassenen Rechtsverordnung geregelt.
(4) In unterstützenden Wohnformen für weniger als 12 Bewohnerinnen und Bewohner nimmt die Bewohnerinnen- und Bewohnerversammlung die Interessenvertretung wahr. Die Bewohnerinnen und Bewohner können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Aufgaben des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirats nach Absatz 1 Satz 1 wahrnimmt. Sind die Bewohnerinnen und Bewohner nicht in der Lage, ihre Interessen in einer Versammlung zu artikulieren und eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen, ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren.
(5) Die zuständige Behörde kann einem Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat eine Assistenz zur Verfügung stellen. Die Assistenz ist eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit. Sie wird wahrgenommen von Personen, die von der zuständigen Behörde in Grundsatzfragen des Betriebs unterstützender Wohnformen und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geschult werden.
(6) Die Feststellung des Bestehens eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 und die Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers nach Absatz 3 erfolgen für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirats entspricht. Vor einer erneuten Feststellung des Bestehens eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 oder einer erneuten Bestellung einer Bewohnerfürsprecherin oder eines Bewohnerfürsprechers nach Absatz 3 ist die Möglichkeit zu prüfen, einen Bewohnerbeirat nach Absatz 1 Satz 1 zu bilden.
(7) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat den Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat nach Absatz 1, das Vertretungsgremium nach Absatz 2, die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher nach Absatz 3 in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen. Er hat grundsätzlich den Mitgliedern des Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirats, des Vertretungsgremiums, der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist. Verweigert er ihnen den Zutritt zur Einrichtung, hat er dies der zuständigen Behörde gegenüber zu begründen.
(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Bewohnerinnen und Bewohner, die Mitglieder von Bewohnerinnen- und Bewohnerbeiräten und Vertretungsgremien sowie Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der jeweiligen Gremien, die Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des Betriebs der unterstützenden Wohnform zur Geltung zu bringen.
(9) Der Bewohnerinnen- und Bewohnerbeirat, das Vertretungsgremium oder die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher sollen mindestens einmal im Jahr die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Versammlung einladen, zu der jede Bewohnerin und jeder Bewohner eine andere Person hinzuziehen kann.
(10) Die Verpflichtung, ein Gremium nach den Absätzen 1 oder 2 zu bilden, gilt nicht für unterstützende Wohnformen im Sinne des § 6 Absatz 3 sowie für Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 7, die der vorübergehenden Aufnahme Volljähriger dienen. In diesen Einrichtungen ist von der zuständigen Behörde ein Bewohnerfürsprecher oder eine Bewohnerfürsprecherin einzusetzen.
(11) Näheres über Einzelheiten der Wahl und der
Zusammensetzung des Bewohnerbeirats, seine Rechte und Pflichten sowie die Pflichten des verantwortlichen Leistungsanbieters im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu erlassen ist.
§ 11 Anforderungen an unterstützende Wohnformen nach §§ 6 und 7
(1) Eine unterstützende Wohnform nach §§ 6 oder 7 darf nur betrieben werden, wenn
(2) In unterstützenden Wohnformen nach den §§ 6 und 7 hat der verantwortliche Leistungsanbieter sicherzustellen, dass die Unterstützung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entspricht und die Kooperation der Beteiligten auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung sichergestellt ist. Art und Umfang der Betreuung sind entsprechend dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen anzupassen.
(3) Größe und Beschaffenheit der für unterstützende Wohnformen nach §§ 6 und 7 genutzten Räume müssen dem Unterstützungszweck entsprechen und ein Leben der Bewohnerinnen und Bewohner in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen. Näheres darüber bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu erlassen ist. Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Ziele berücksichtigen.
§ 12 Anforderungen an Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Eine Pflege- und Betreuungseinrichtung darf nur betrieben werden, wenn
(2) Der verantwortliche Leistungsanbieter und die Leitung haben insbesondere sicherzustellen, dass
(3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 4 bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu erlassen ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die Zahl, Qualifikation und Präsenz der für die Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlichen Pflege- und Betreuungskräfte sowie die Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten sowie den Anteil der Fachkräfte an dem zu beschäftigenden Personal. Dieser muss mindestens fünfzig vom Hundert betragen. Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 und 4 genannten Ziele berücksichtigen.
§ 13 Teilhabe und Förderung bürgerschaftlichen Engagements
(1) Die verantwortlichen Leistungsanbieter von Pflege- und Betreuungseinrichtungen haben die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke zu fördern. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Bewohnerinnen und Bewohner sowie ihre besonderen Kompetenzen zu berücksichtigen. Die verantwortlichen Leistungsanbieter haben insbesondere
(2) Der verantwortliche Leistungsanbieter einer Pflege- und Betreuungseinrichtung hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach § 17 ein Konzept vorzulegen, in dem die Ziele, Strukturen und Maßnahmen für die Förderung der Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Beteiligung ihrer Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer und der Selbsthilfe sowie die Einbeziehung bürgerschaftlich Engagierter unter Beachtung der Privatsphäre und der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner festgelegt sind. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat der zuständigen Behörde eine für die Umsetzung dieses Konzeptes verantwortliche Person zu benennen, sofern nicht die Leitung der Einrichtung diese Aufgabe erfüllt.
(3) Einzelheiten zur Umsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen sollen die Verbände der Leistungsanbieter gemeinsam mit den Verbänden der Kostenträger und der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Jahren nach dem 21. Oktober 2010 vereinbaren. Kommt eine solche Vereinbarung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem 21. Oktober 2010 zustande, erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport eine entsprechende Rechtsverordnung.
§ 14 Erprobungsregelung
(1) Die zuständige Behörde kann ausnahmsweise auf Antrag den verantwortlichen Leistungsanbieter von Anforderungen dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ganz oder teilweise befreien, wenn ein besonderes fachlich begründetes Betreuungskonzept die Befreiung erfordert.
(2) Der Schutz der Interessen der Bewohnerinnen und Bewohner ist sicher zu stellen. Die Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung nach § 10 ist zu beteiligen. Dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Bewohnerinnen und Bewohner an den verantwortlichen Leistungsanbieter erbringen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, um das Konzept zu erproben. Die zuständige Behörde kann die Erprobungsregelung aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 21 bis 29 dieses Gesetzes bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 kann unbefristet erteilt werden, wenn die Rechte der Bewohnerinnen und Bewohner nicht eingeschränkt werden, eine Qualitätsverbesserung der Unterstützung dadurch erreicht werden kann, unter Berücksichtigung der unterstützten Zielgruppe besondere Bedingungen der unterstützenden Wohnform erforderlich sind und der verantwortliche Leistungsanbieter den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat.
(5) Der verantwortliche Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Umwandlung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen in trägergesteuerte Wohnformen
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des verantwortlichen Leistungsanbieters eine Pflege- und Betreuungseinrichtung den Vorschriften für trägergesteuerte Wohnformen unterstellen, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter in einem Gesamtkonzept darlegt, dass die Einrichtung den Anforderungen des § 6 binnen einer Frist von einem Jahr genügen wird.
(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Bewohnerinnen und Bewohnern an den verantwortlichen Leistungsanbieter erbringen, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Antrag setzt voraus, dass sämtliche Verträge über Unterstützungsleistungen spätestens vom Zeitpunkt der Antragstellung auf ein Jahr befristet sind oder die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer entsprechenden Veränderung der Wohnform nach Ablauf der Frist durch eine Vertragsveränderung ihr Einverständnis erklärt haben.
(4) Die zuständige Behörde prüft spätestens ein Jahr nach Antragstellung, inwieweit die Anforderungen nach § 6 erfüllt sind.
§ 16 Anzeigepflichten bei unterstützenden Wohnformen
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist beabsichtigt, Leistungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzubieten, kann die zuständige Behörde die mit der Anzeige erhaltenen Informationen an die Landesverbände der Pflegekassen weiterleiten.
(2) Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen der Angaben nach den Nummern 1 bis 10 anzuzeigen.
(3) Wer die Absicht hat, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die nach den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Verträge wesentlich zu ändern, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die künftige Unterkunft und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Bewohnerinnen und Bewohnern zu verbinden.
(4) Der verantwortliche Leistungsanbieter ist verpflichtet,
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei diesen Mitteilungen sind personenbezogene Daten von Betroffenen nur insoweit zu übermitteln, wie es für die zuständige Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 17 Besondere Anzeigepflichten bei Pflegeund Betreuungseinrichtungen
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter einer geplanten Pflege- und Betreuungseinrichtung ist verpflichtet, das Vorhaben in der Stadtgemeinde Bremen bei dem zuständigen Ortsamt, in der Stadt Bremerhaven beim Magistrat oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzustellen und den Nachweis darüber mit der Anzeige vorzulegen.
(2) Die Anzeige von Pflege- und Betreuungseinrichtungen muss ferner folgende Angaben enthalten:
Stehen die Leitungskräfte, die Pflegedienstleitung oder die Betreuungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur Aufnahme des Betriebs nachzuholen. Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen zu den Angaben nach Nummer 1 bis 5 anzuzeigen.
§ 18 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für unterstützende Wohnformen nach § § 6 und 7
(1) Der verantwortliche Leistungsanbieter für unterstützende Wohnformen nach den §§ 6 und 7 hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung und den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass anhand der Unterlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und der ordnungsgemäße Betrieb überprüft werden kann. Insbesondere müssen ersichtlich werden:
Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung dieser Anforderungen verwendet werden.
(2) Erbringt der verantwortliche Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine unterstützende Wohnform, sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über die Leistungserbringung und den Betrieb mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die technischen und organisatorischen Anforderungen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(3) Weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 19 Angemessenheit und Erhöhung der Entgelte, Anpassungspflicht, Nachweispflicht im Fall der Kündigung
(1) Dem verantwortlichen Leistungsanbieter ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Für Zeiten der Abwesenheit der Bewohnerinnen oder Bewohner ist der verantwortliche Leistungsanbieter verpflichtet, in angemessenem Umfang Abschläge von der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge zu erstatten. Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom verantwortlichen Leistungsanbieter nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der unterstützenden Wohnform erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind.
(2) Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Bewohnerinnen und Bewohner vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Die Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung nach § 10 dieses Gesetzes ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern anzuhören. Zu diesem Zweck sind der Bewohnerinnen- und Bewohnervertretung nach § 10 dieses Gesetzes unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern.
(3) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Er hat den Bewohnerinnen oder Bewohnern bei erhöhtem oder verringertem Unterstützungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten.
(4) Hat die Bewohnerin oder der Bewohner aufgrund eines vom verantwortlichen Leistungsanbieter zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der verantwortliche Leistungsanbieter der Bewohnerin oder dem Bewohner zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(5) Hat der verantwortliche Leistungsanbieter aus einem wichtigen Grund gekündigt, so hat er der Bewohnerin oder dem Bewohner einen angemessenen Leistungsersatz zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen. Hat der verantwortliche Leistungsanbieter wegen der Einstellung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs gekündigt, hat er auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur für unterstützende Wohnformen im Sinne der §§ 6 und 7.
§ 20 Zusätzliche Leistungen an den Unternehmer und dessen Beschäftigte
(1) Dem verantwortlichen Leistungsanbieter ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern seines Wohn- und Betreuungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, was nach den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vereinbart ist.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat Geldleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von seinem Vermögen getrennt für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner oder für jede Interessentin oder jeden Interessenten einzeln durch die Einrichtung eines Sonderkontos bei einem Kreditinstitut zu verwalten. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Verzinsung oder den Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts den Bewohnerinnen, Bewohnern, Interessentinnen oder Interessenten gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Er muss die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückgewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Er hat den Anspruch auf Rückzahlung zu sichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen oder geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer unterstützenden Wohnform ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern neben der vom verantwortlichen Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde erteilt ihre Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft im Sinne des Absatzes 1 oder 2, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet ist und die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(6) Näheres zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 kann durch eine von der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport zu erlassenen Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter welchen Bedingungen sich ein verantwortlicher Leistungsanbieter von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern seiner unterstützenden Wohnform oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren lassen darf, was nach den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vereinbart ist.
Abschnitt 4
Ordnungsrechtliche Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 21 Überwachung von selbstorganisierten Wohnformen und Service-Wohnen
(1) Vorhaben, die als Wohnform im Sinne des § 5 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Bewohnerinnen und Bewohner oder ihrer Gemeinschaft mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 5 entsprechen.
(2) Beim Service-Wohnen prüft die zuständige Behörde, ob die Anforderungen aus § 8 und § 20 erfüllt werden.
(3) Entspricht eine unterstützende Wohnform dem § 5 Absatz 2, teilt die zuständige Behörde dies den Bewohnerinnen und Bewohnern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen schriftlich über den verantwortlichen Leistungsanbieter mit.
(4) Die verantwortlichen Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der vom verantwortlichen Leistungsanbieter zur Verfügung gestellten Vertragsausfertigungen mit der den Bewohnerinnen und Bewohnern ausgehändigten Vertragsausfertigungen soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Bewohnerinnen und Bewohnern Einblick in die ihnen ausgehändigten Vertragsausfertigungen nehmen.
(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, Gemeinschaftsflächen des Service-Wohnens zu betreten. Der Zutritt zu Wohnräumen der Bewohnerinnen und Bewohner ist nur mit ihrer Zustimmung möglich. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 22 Überwachung von trägergesteuerten Wohnformen
(1) Bei trägergesteuerten Wohngemeinschaften prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom verantwortlichen Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
(4) Die verantwortlichen Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Bewohnerinnen und Bewohner haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Bewohnerinnen und Bewohner nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecken nutzen.
(5) Der verantwortliche Leistungsanbieter, seine Beschäftigten und das Leitungspersonal haben an den Prüfungen mitzuwirken. Sie haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können Grundstücke und Räume in der unterstützenden Wohnform durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf die Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Bewohnerinnen und Bewohner unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen. Die auskunftspflichtige Person und die Bewohnerinnen und Bewohner haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Bewohnerinnen und Bewohner können bei Maßnahmen nach Satz 1 Dritte in angemessener Weise hinzuziehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die verantwortlichen Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise zu Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(8) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(9) Die zuständige Behörde erstellt einen Bericht über die Prüfung der unterstützenden Wohnform. Dieser ist verständlich, übersichtlich und vergleichbar abzufassen, dem verantwortlichen Leistungsanbieter bekannt zu geben und der Interessenvertretung nach § 10 zu übermitteln. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder, soweit erforderlich, zu pseudonymisieren. Dies gilt nicht für die den Träger und die Leitung betreffenden Daten.
(10) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 23 Überwachung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen führt die zuständige Behörde jährlich wiederkehrende Prüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch. Die Aufsichtstätigkeit beginnt mit der Anzeige nach den §§ 16 und 17, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung.
(2) Gegenstand und Umfang der Prüfung sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen gerichtet, insbesondere der Anforderungen nach §§ 11 bis 13. Die Prüfung richtet sich nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen über die Qualität der Pflege- und Betreuungseinrichtung. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde, inwieweit
(3) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 2 können verbindliche Formen der Zusammenarbeit mit Personen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und mit Institutionen und Organisationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 5 sein.
(4) Zur Beurteilung der Angemessenheit der sächlichen und personellen Ausstattung ist die Behörde berechtigt, die Einhaltung der mit den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe abgeschlossenen leistungsrechtlichen Verträge zu überprüfen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 21 und 22.
§ 24 Feststellungen zur Zuordnung unterstützender Wohnformen
(1) Maßnahmen nach den §§ 21 bis 23 können der Feststellung dienen, ob ein Vorhaben eine unterstützende Wohnform im Sinne der §§ 5, 6 oder 7 ist.
(2) Die Maßnahmen sind auch zulässig in Bezug auf nicht angezeigte Vorhaben, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen einer unterstützenden Wohnform nach §§ 5 bis 7 vorliegen.
§ 25 Befugnisse bei Mängeln
(1) Mängel sind Abweichungen von den für die jeweilige unterstützende Wohnform geltenden Anforderungen. Ein Mangel droht, wenn Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer solche Abweichungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
(2) Liegt ein Mangel vor oder droht ein Mangel, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den §§ 26 bis 29 treffen.
(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen.
§ 26 Beratung bei Mängeln
(1) Ist festgestellt worden, dass in einer unterstützenden Wohnform nach den §§ 6 oder 7 ein Mangel droht oder vorliegt, so soll die zuständige Behörde zunächst den verantwortlichen Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten. Dasselbe gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 16 vor der Aufnahme des Betriebs ein Mangel festgestellt wird.
(2) An der Beratung sind die Träger der Sozialhilfe, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie die Pflegekassen, deren Landesverbände und die Ersatzkassen oder sonstige Sozialleistungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 21 des Neunten Sozialgesetzbuches, den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder sie tatsächlich Leistungen für Bewohnerinnen und Bewohnern an den verantwortlichen Leistungsanbieter erbringen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Die Träger der Sozialhilfe oder die Pflegekassen sind ferner auf ihren Wunsch hin an der Beratung zu beteiligen.
(3) Hat eine Bewohnerin oder ein Bewohner wegen eines festgestellten Mangels aus wichtigem Grund den Vertrag über das Wohnen oder die Unterstützung fristlos gekündigt, soll die zuständige Behörde sie oder ihn dabei beraten, eine angemessene anderweitige unterstützende Wohnform zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 27 Anordnungen
(1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, zur Sicherung der Einhaltung der dem verantwortlichen Leistungsanbieter gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 16 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.
(2) Anordnungen sollen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Gegen Anordnungen können auch die Träger der Sozialhilfe oder Träger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Widerspruch und Anfechtungsklage erheben.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Vertragsparteien anzustreben. Für Träger der Pflegeversicherung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich, kann eine Anordnung auch ohne vorhergehende Beratung des verantwortlichen Leistungsanbieters erlassen werden.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage haben gegen Anordnungen der zuständigen Behörde keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Bewohnerinnen und Bewohner beseitigt werden soll.
§ 28 Belegungsstopp, Beschäftigungsverbot, kommissarische Heimleitung bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Kann wegen erheblicher Mängel in einer Pflege- und Betreuungseinrichtung eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Unterstützung der Bewohnerinnen und Bewohner nicht allein durch Anordnungen nach § 27 sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer Bewohnerinnen und Bewohner ganz oder teilweise untersagen (Belegungsstopp).
(2) Dem verantwortlichen Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(3) Betrifft ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 die Leitung, kann dem verantwortlichen Leistungsanbieter aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die zuständige Behörde kann eine kommissarische Leitung auch dann einsetzen, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter aus anderen Gründen als nach Satz 1 und trotz entsprechender Anordnung keine geeignete Leitung eingesetzt hat und die Voraussetzungen für einen Belegungsstopp nach Absatz 1 vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der verantwortliche Leistungsanbieter. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine ge eignete Leitung bestimmt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 29 Untersagung
(1) Der Betrieb einer unterstützenden Wohnform nach §§ 6 und 7 ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 11 und 12 nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 26 bis 28 nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner abzuwenden.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter
(3) Eine Untersagung nach Absatz 1 kann auch vor der Aufnahme des Betriebs erfolgen. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 30 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei unterstützenden Wohnformen für
zusammen. Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 21 bis 24 sowie aus Anzeigen nach den §§ 16 und 17 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem
Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiterzugeben. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die zuständige Behörde personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner in nicht anonymisierter Form, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesundheitsdienstgesetz erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Jede Bewohnerin und jeder Bewohner kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die zuständige Behörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige Behörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bereiche kann je eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die zuständige Behörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.
Abschnitt 5
Zuständigkeit, Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport.
(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen informieren und weiterbilden.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 33 Ersetzung von Bundesrecht
Dieses Gesetz ersetzt in der Freien Hansestadt Bremen gemäß Artikel 125a Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes, das Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) geändert worden ist. Satz 1 gilt nicht für die zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes in den dortigen §§ 5 bis 9.
§ 34 Bestandsschutz, Übergangsregelung
(1) Für unterstützende Wohnformen, die vor dem 21. Oktober 2010 Heime im Sinne des § 1 des Heimgesetzes waren, gelten weiter
aus zwingenden Gründen erforderlich ist, Ausnahmen von Bestimmungen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 bis 4 werden mit Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 11, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3 und § 20 Absatz 6 durch diese ersetzt.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Anforderungen an den Betrieb von unterstützenden Wohnformen gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Heimgesetz oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund des Heimgesetzes erlassen wurden, bestimmt war, gelten die bisherigen Anforderungen für unterstützende Wohnformen, die als Heime im Sinne des § 1 des Heimgesetzes am 21. Oktober 2010 bereits seit mehr als einem Jahr betrieben worden sind, für eine Übergangsfrist von einem Jahr fort.
(3) Die verantwortlichen Leistungsanbieter der unterstützenden Wohnformen, für die die Übergangsregelung nach Absatz 2 gilt, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde beantragen, dass dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor Ablauf der Übergangsfrist auf die von ihnen betriebenen unterstützenden Wohnformen angewandt werden. Der Antrag ist für die zuständige Behörde und den verantwortlichen Leistungsanbieter bindend. Die zuständige Behörde hat in ihren Berichten nach § 9 Absatz 2 und 4 auf die Abgabe einer solchen Erklärung hinzuweisen.
(4) Für unterstützende Wohnformen, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich des Heimgesetzes gefallen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits seit mehr als einem Jahr in ihrer bestehenden Form betrieben worden sind, gelten die Anzeigeverpflichtungen nach § 16 ab dem 1. März 2011. Alle weiteren Anforderungen dieses Gesetzes gelten für Wohnformen nach Satz 1 ab dem 1. November 2011. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind bis zum 31. Juli 2015 zu evaluieren und der Deputation für Soziales, Jugend, Senioren und Ausländerintegration zu berichten.
(3) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
*) Änderung der Ressortbezeichnung
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