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Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz
Vom 12. Dezember 2017
(Brem.GBl. Nr. 129 vom 15.12.2017 S. 730; 02.02.2018 S. 17 18; 20.10.2020 S. 1172 20; 29.03.2022 S. 198 22; 13.12.2022 S. 972 22 aufgehoben)
Archiv: 2010
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Abschnitt 1
Ziele des Gesetzes, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Ziele des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz soll Menschen mit Unterstützungsbedarf in Wohn- und Unterstützungsangeboten (Nutzerinnen und Nutzer) bei der Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse unterstützen. Es soll Nutzerinnen und Nutzer vor Benachteiligungen schützen, wenn durch eine Verknüpfung des Wohnens mit den Unterstützungsleistungen die Gefahr einer Abhängigkeit von einem oder von mehreren Leistungsanbietern besteht.
(2) Die Leistungsanbieter und die zuständige Behörde haben insbesondere die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer auf
zu achten. Sie haben die Nutzerinnen und Nutzer in der Wahrnehmung dieser Rechte zu unterstützen, zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Nummer 6 gilt auch für Menschen, für die ein Umzug in ein Wohn- und Unterstützungsangebot in Betracht kommt (Interessentinnen und Interessenten).
(3) Ziele dieses Gesetzes sind ferner
(4) Die Selbstständigkeit der verantwortlichen Leistungsanbieter in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für entgeltlich betriebene Wohnformen, die der Unterstützung ihrer Nutzerinnen und Nutzer dienen sowie Unterstützungs- und Serviceleistungen nach § 3 anbieten. Solche Angebote liegen vor, wenn mehrere Nutzerinnen oder Nutzer von einem Leistungsanbieter gemeinschaftlich Leistungen des Wohnens oder Unterstützungs- oder Serviceleistungen abnehmen und die Wohnform in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl ihrer Nutzerinnen und Nutzer unabhängig ist (Wohn- und Unterstützungsangebote). Unerheblich ist, ob die Unterstützungs- oder Serviceleistungen von den Nutzerinnen oder den Nutzern laufend in Anspruch genommen oder lediglich von dem verantwortlichen Leistungsanbieter vorgehalten werden.
(2) Zu den Wohn- und Unterstützungsangeboten zählen insbesondere Gasteinrichtungen nach § 5, mobile Unterstützungsdienste nach § 6, Servicewohnen nach § 7, Wohngemeinschaften nach § 8 sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9.
(3) Ein Wohn- und Unterstützungsangebot liegt auch vor, wenn es nur eine Nutzerin oder einen Nutzer gibt und der Nutzer oder die Nutzerin mit dem Vertrag über das Wohnen verpflichtet ist, Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 und 2 von einem bestimmten Anbieter abzunehmen.
(4) Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind dann Wohn- und Unterstützungsangebote im Sinne des Absatzes 1, wenn in ihnen mehr als fünf volljährige Personen betreut werden, die keine Schule besuchen oder, wenn keine Aufsicht nach den §§ 45 bis 49 des Achten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(5) Dieses Gesetz wird nicht angewendet auf:
(6) Die Feststellung, ob ein Wohn- und Unterstützungsangebot diesem Gesetz unterliegt, lässt ihre Einordnung nach anderen Rechtsvorschriften unberührt. Dies gilt insbesondere auch für leistungsrechtliche Regelungen.
§ 3 Unterstützungs- und Serviceleistungen
(1) Unterstützungsleistungen sind Leistungen der Betreuung, Pflege oder Förderung, die auf die Pflegebedürftigkeit oder den alters- oder behinderungsbedingten Bedarf einer Person ausgerichtet sind und auf die die Mehrzahl der Nutzerinnen und Nutzer eines Wohn- und Unterstützungsangebotes angewiesen ist. Hauswirtschaftliche Leistungen sind Unterstützungsleistungen, sofern sie untrennbar mit Leistungen des Wohnens oder weitergehenden Unterstützungsleistungen verbunden sind.
(2) Serviceleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind:
sofern ein regelmäßiger Kostenbeitrag des Nutzers oder der Nutzerin für die Vorhaltung oder Erbringung dieser Leistungen Voraussetzung für die Nutzung des Wohn- und Unterstützungsangebotes ist.
(3) Unterstützungsleistungen werden gemeinschaftlich abgenommen, wenn sie sich auf Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohneinheit oder in mehreren Wohneinheiten erstrecken und
§ 4 Leistungsanbieter
(1) Leistungsanbieter ist, wer allein oder gemeinschaftlich mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit älteren oder pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit Behinderungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten Wohn-, Unterstützungs- oder Serviceleistungen nach § 3 anbietet.
(2) Wirken mehrere Leistungsanbieter im Rahmen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes zusammen, so haben sie schriftlich festzuhalten,
Die Regelung muss den Nutzerinnen und Nutzern oder ihren Vertreterinnen und Vertretern und der Interessenvertretung nach § 13 sowie der zuständigen Behörde bekannt sein. Erbringt ein Leistungsanbieter in der Wohngemeinschaft lediglich einzelvertraglich vereinbarte Leistungen für einzelne Nutzerinnen und Nutzer, so soll er sich mit den anderen in der jeweiligen Wohnform tätigen Leistungsanbietern abstimmen.
§ 5 Gasteinrichtungen
(1) Gasteinrichtungen sind entgeltlich betriebene Wohnformen, die dem Zweck dienen, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen nur vorübergehend aufzunehmen und ihnen Unterstützungsleistungen anzubieten.
(2) Gasteinrichtungen sind
§ 6 Mobile Unterstützungsdienste
(1) Mobile Unterstützungsdienste sind Unterstützungsangebote im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie entgeltlich Unterstützungsleistungen nach § 3 Absatz 1 erbringen.
(2) Mobile Unterstützungsdienste nach Absatz 1 unterliegen der Anzeigepflicht nach § 21, sofern sie ihre Leistungen regelhaft innerhalb eines oder mehrerer Wohn- und Unterstützungsangebote erbringen.
§ 7 Servicewohnen
Servicewohnen ist eine Wohnform, bei der Nutzerinnen und Nutzer vertraglich verpflichtet sind, Serviceleistungen nach § 3 Absatz 2 abzunehmen und darüber hinausgehende Unterstützungsleistungen frei wählen können. Serviceleistungen, die über die Leistungen nach § 3 Absatz 2 hinausgehen, dürfen nicht vertraglich mit dem Wohnvertrag gekoppelt werden.
§ 8 Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen
(1) Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen sind Wohn- und Unterstützungsangebote, in denen mindestens zwei ältere oder pflegebedürftige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen in einer Wohnung mit einem gemeinsamen Haushalt leben und ihnen von einem oder mehreren Leistungsanbietern Unterstützungsleistungen angeboten werden. Dies gilt nicht für Personen, die in einer Partnerschaft leben oder verwandt sind und in einem gemeinsamen Haushalt leben. Wohngemeinschaften mit Unterstützungsleistungen können selbstverantwortet oder anbieterverantwortet sein.
(2) Eine Wohngemeinschaft ist selbstverantwortet, wenn
Zudem dürfen neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden. Entscheidungen, die die Nutzerinnen und Nutzer oder ihre rechtlichen Vertreterinnen und Vertreter mehrheitlich treffen, schließen die Annahme einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft nicht aus. Leistungsanbieter dürfen aber in einer selbstverantworteten Wohngemeinschaft auf einzelne oder gemeinschaftliche Entscheidungen keinen bestimmenden Einfluss haben. Sofern Vermieter oder Leistungsanbieter bei der Vorbereitung zur Gründung einer Wohngemeinschaft bestimmend mitwirken, ist eine selbstverantwortete Wohngemeinschaft nur dann gegeben, wenn nach der Gründung die unter Nummern 1 und 2 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(3) Eine Wohngemeinschaft ist anbieterverantwortet, wenn
(4) Eine Wohngemeinschaft mit Unterstützungsleistungen liegt nicht vor, wenn
In diesem Fall wird sie wie eine Pflege- und Betreuungseinrichtung behandelt.
§ 9 Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtungen sind Einrichtungen für ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen, die in der Regel auf ein umfassendes Leistungsangebot angewiesen sind. Ein umfassendes Leistungsangebot beinhaltet neben der Wohnraumüberlassung und hauswirtschaftlichen Versorgung eine ständige Verfügbarkeit von Fachkräften der Pflege und der pädagogischen Unterstützung. Sie überlassen den Nutzerinnen und Nutzern Wohnraum, bieten ihnen gleichzeitig Unterstützungsleistungen an oder nehmen maßgeblichen Einfluss darauf, von wem die Nutzerinnen und Nutzer Unterstützungsleistungen annehmen.
(2) Eine Pflege- und Betreuungseinrichtung liegt auch vor, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Unterstützungsleistungen und Verpflegung Gegenstand getrennter Verträge sind und die Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer eingeschränkt ist, weil
Satz 1 Nummer 5 findet keine Anwendung, wenn der Leistungsanbieter der zuständigen Behörde im Rahmen der Anzeige nach §§ 19 und 20 nachweist, dass trotz der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verbundenheit eine tatsächliche Wahlfreiheit der Nutzerinnen und Nutzer bei der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen oder Verpflegung besteht.
(3) Von der Einstufung als Pflege- und Betreuungseinrichtung soll abgesehen werden, wenn
Wird das Wohn- und Unterstützungsangebot nicht als Pflege- und Betreuungseinrichtung eingestuft, ist eine Einstufung nach § 8 Absatz 3 zu prüfen.
Abschnitt 2
Transparenz, Informationspflichten, Beratung
§ 10 Transparenz und Informationspflichten des Leistungsanbieters, Beschwerdemanagement
(1) Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten haben die Nutzerinnen und Nutzer sowie Interessentinnen und Interessenten zu informieren über
Die Informationen nach Satz 1 sind in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen. Die Nummern 4 bis 6 gelten nur für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9.
(2) Der Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Prüfberichte der zuständigen Behörde den Nutzerinnen und Nutzern, ihren Vertreterinnen und Vertretern, Interessentinnen und Interessenten, sowie der Interessenvertretung nach § 13 zur Kenntnis zu geben und bei Bedarf zu erläutern.
(3) Leistungsanbieter haben ein Beschwerdeverfahren sicherzustellen. Dieses muss mindestens beinhalten:
In Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist die Vertretung der Nutzerinnen und Nutzer an der Gestaltung des Beschwerdeverfahrens zu beteiligen.
(4) Die Verbände der Leistungsanbieter vereinbaren mit der zuständigen Behörde allgemeingültige Standards zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2. Die Vereinbarung soll sich an den in § 1 Absatz 2 Nummer 6 und Absatz 3 Nummer 1 genannten Zielen orientieren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem 16. Dezember 2017 zustande, erlässt die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport eine entsprechende Rechtsverordnung.
§ 11 Beratungs-, Informations- und Berichtspflichten der Behörde
(1) Die zuständige Behörde informiert und berät wettbewerbsneutral und kostenträgerunabhängig
(2) Die zuständige Behörde erstellt Ergebnisberichte über die Prüfung von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9. Der Ergebnisbericht soll Angaben über die Feststellungen von Mangelfreiheit, geringfügigen Mängeln oder wesentlichen Mängeln zu folgenden Prüfgegenständen enthalten:
Außer den Namen des Leistungsanbieters und der Leitungspersonen soll der Ergebnisbericht keine personenbezogenen Daten enthalten. Der Leistungsanbieter sowie die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 bekommen nach Fertigstellung des Berichtes und vor dessen Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Prüfbericht.
(3) Die zuständige Behörde erstellt innerhalb eines Jahres nach dem 16. Dezember 2017 ein Verzeichnis von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 7, 8 Absatz 3 und § 9 dieses Gesetzes. Weitere Einrichtungen und Stellen, insbesondere selbstverantwortete Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 2 können sich und ihre Leistungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde in das Verzeichnis von Wohn- und Unterstützungsangeboten aufnehmen lassen. Das Verzeichnis ist Beratungsstellen kostenfrei zur Verfügung zu stellen und im Internet zugänglich zu machen.
(4) Das Verzeichnis nach Absatz 3 muss verbraucherrelevante Merkmale der baulichen und personellen Ausstattung, der fachlichen Schwerpunkte und der Arbeitsweise des jeweiligen Wohn- und Unterstützungsangebotes in einem Maße enthalten, das eine qualifizierte Auswahl eines Wohn- und Unterstützungsangebotes durch die Verbraucherinnen und Verbraucher ermöglicht. Zusätzlich zu den in Absatz 2, Satz 2 genannten Merkmalen muss es grundlegende Informationen über den Leistungsanbieter, die Preise und die Zielgruppe enthalten. Näheres zu Satz 1 und 2 kann die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport nach Anhörung von Verbänden der Leistungsanbieter und der Kostenträger in einer Rechtsverordnung regeln.
(5) Die Speicherung und Veröffentlichung von personenbezogenen Daten in dem Verzeichnis nach Absatz 3 ist, mit Ausnahme des Namens des Trägers und der Leitung, nur mit Einwilligung der betroffenen Person zulässig.
(6) Die zuständige Behörde ist verpflichtet, alle zwei Jahre der staatlichen Deputation für Soziales, Jugend und Integration über ihre Tätigkeit und über die allgemeine Situation in Einrichtungen und Wohnformen im Land Bremen zu berichten.
Abschnitt 3
Anforderungen an Wohn- und Unterstützungsangebote, Anzeigepflichten
§ 12 Gewaltprävention, freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen
(1) Die Leistungsanbieter haben geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch zu treffen. Sie haben dazu unter Beteiligung des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats ein Konzept zu erstellen und eine verantwortliche Person zu benennen.
(2) Freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Sie sind unter Angabe des zuständigen gesetzlichen Betreuers, der oder des für die Anordnung und Überwachung der Durchführung der Maßnahme Verantwortlichen sowie der Genehmigung des Gerichtes zu dokumentieren. Die regelmäßige Überwachung und Erforderlichkeitsprüfung ist ebenfalls zu dokumentieren. Schutzmaßnahmen auf Wunsch der Nutzerinnen oder Nutzer sind ebenfalls zu dokumentieren.
(3) Sofern im Rahmen des Angebotes freiheitsentziehende Maßnahmen umgesetzt werden, müssen die Leistungsanbieter die Möglichkeiten der Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen im Rahmen eines Konzeptes festlegen. In diesem Konzept ist darzulegen, wie die Trennung zwischen Durchführung und Überwachung der Maßnahmen geregelt ist. Die Beschäftigten sind mit Alternativen zu freiheitsentziehenden Maßnahmen vertraut zu machen.
§ 13 Interessenvertretungen 22
(1) Die Nutzerinnen und Nutzer von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach § 9 und anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 vertreten ihre Interessen im Rahmen von Mitwirkung und Mitbestimmung gegenüber dem Leistungsanbieter und dem von ihm beschäftigten Leitungspersonal in einem Nutzerinnen- und Nutzerbeirat. In den Nutzerinnen- und Nutzerbeirat können neben Nutzerinnen und Nutzern auch Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen der Nutzerinnen und Nutzer, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen gewählt werden. Die Interessenvertretung wirkt in allen Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes, insbesondere bei Maßnahmen zur Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Unterstützung, der Aufenthaltsbedingungen und Freizeitgestaltung, bei Vergütungsvereinbarungen sowie anderen Vereinbarungen, die der Leistungsanbieter mit den Kostenträgern trifft, mit. Der Mitbestimmung unterliegen die Grundsätze der Verpflegungsplanung, die Freizeitgestaltung, die Gestaltung von Aufenthaltsräumen und Außenbereichen sowie die Gestaltung der Hausordnung in der Einrichtung.
(1a) Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer umfasst Informations-, Mitsprache- und Beratungsrechte bei Entscheidungen des Leistungsanbieters, wobei die Entscheidung nicht von der Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer abhängig ist. Mitbestimmung bezeichnet die Form der Mitwirkung, bei der Entscheidungen oder Maßnahmen des Leistungsanbieters erst durch Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer wirksam werden.
(2) Kann ein Nutzerinnen- und Nutzerbeirat nicht gebildet werden, sollen seine Aufgaben durch ein Vertretungsgremium, das aus Angehörigen, rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuern oder anderen Vertrauenspersonen gebildet wird, wahrgenommen werden. Das Vertretungsgremium ist der zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Besteht auch kein Vertretungsgremium im Sinne des Absatzes 2 und kann ein solches nicht gebildet werden oder können die Nutzerinnen und Nutzer ihre Interessen nicht in einer Versammlung vertreten, bestellt die zuständige Behörde eine Nutzerfürsprecherin oder einen Nutzerfürsprecher. In Gasteinrichtungen bestellt die zuständige Behörde eine Nutzerinnen- und Nutzerfürsprecherin oder einen Nutzerinnen- und Nutzerfürsprecher. Die Nutzerinnen und Nutzer sowie die vom verantwortlichen Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören. Die Tätigkeit der Nutzerfürsprecherin oder des Nutzerfürsprechers ist unentgeltlich und ehrenamtlich.
(4) In anbieterverantworteten Wohngemeinschaften nach § 8 Absatz 3 und in anderen Wohn- und Unterstützungsangeboten mit weniger als zwölf Plätzen kann die Versammlung der Nutzerinnen- und Nutzer die Interessenvertretung an Stelle eines Nutzerinnen- und Nutzerbeirates oder eines Vertretungsgremiums wahrnehmen. Die Nutzerinnen und Nutzer können eine Sprecherin oder einen Sprecher wählen, die oder der die Aufgaben des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats nach Absatz 1 Satz 1 wahrnimmt. Sind die Nutzerinnen und Nutzer nicht in der Lage, ihre Interessen in einer Versammlung zu artikulieren und eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen, ist entsprechend Absatz 2 und 3 zu verfahren.
(5) Der Leistungsanbieter hat sicherzustellen, dass dem Nutzerinnen- und Nutzerbeirat eine bedarfsgerechte Assistenz zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann einem Nutzerinnen- und Nutzerbeirat eine Assistenz zur Verfügung stellen, soweit dies nicht in der vertraglichen Verpflichtung des Leistungsanbieters liegt. Die Assistenz nach Satz 2 ist eine freiwillige unentgeltliche Tätigkeit. Sie wird wahrgenommen von Personen, die von der zuständigen Behörde in Grundsatzfragen des Betriebs von Wohn- und Unterstützungsangeboten und der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen geschult werden.
(6) Die Feststellung des Bestehens eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 und die Bestellung einer Nutzerfürsprecherin oder eines Nutzerfürsprechers nach Absatz 3 erfolgen für einen Zeitraum, welcher der Amtszeit des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats entspricht. Vor einer erneuten Feststellung des Bestehens eines Vertretungsgremiums nach Absatz 2 oder einer erneuten Bestellung einer Nutzerfürsprecherin oder eines Nutzerfürsprechers nach Absatz 3 ist die Möglichkeit zu prüfen, einen Nutzerinnen- und Nutzerbeirat nach Absatz 1 Satz 1 zu bilden.
(7) Der Leistungsanbieter hat den Nutzerinnen- und Nutzerbeirat nach Absatz 1, das Vertretungsgremium nach Absatz 2, die Nutzerfürsprecherin oder den Nutzerfürsprecher nach Absatz 3 in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihnen die für ihre Tätigkeit erforderlichen Sachmittel und Kommunikationstechniken zur Verfügung zu stellen. Er hat den Mitgliedern des Nutzerinnen- und Nutzerbeirats, des Vertretungsgremiums, der Nutzerfürsprecherin oder dem Nutzerfürsprecher Zutritt zur Einrichtung zu gewähren, soweit dies für deren Tätigkeit erforderlich ist. Verweigert er ihnen den Zutritt zur Einrichtung, hat er dies der zuständigen Behörde gegenüber zu begründen.
(8) Die zuständige Behörde unterrichtet die Nutzerinnen und Nutzer, die Mitglieder von Nutzerinnen- und Nutzerbeiräten und Vertretungsgremien sowie Nutzerfürsprecherinnen und Nutzerfürsprecher über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der jeweiligen Gremien, die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer in Angelegenheiten des Betriebs des Wohn- und Unterstützungsangebotes zur Geltung zu bringen.
(9) Der Nutzerinnen- und Nutzerbeirat, das Vertretungsgremium oder die Nutzerfürsprecherin oder der Nutzerfürsprecher sollen mindestens einmal im Jahr die Nutzerinnen und Nutzer zu einer Versammlung einladen, zu der jede Nutzerin und jeder Nutzer eine andere Person hinzuziehen kann. Ist die Versammlung nach Satz 1 nicht geeignet, um alle Nutzerinnen und Nutzer zu erreichen, soll der Nutzerinnen- und Nutzerbeirat, das Vertretungsgremium oder die Nutzerfürsprecherin oder der Nutzerfürsprecher auf andere Weise eine regelmäßige Information der Nutzerinnen und Nutzer über die Arbeit der Interessenvertretung sicherstellen.
(10) Der Leistungsanbieter wirkt darauf hin, dass zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen und besonderen Belange der Nutzerinnen eine Frauenbeauftragte gewählt wird. Die Frauenbeauftragte ist Ansprechpartnerin und berät die Nutzerinnen insbesondere bei psychischer oder körperlicher Gewalterfahrung oder sexueller Belästigung. Sie wird von den Nutzerinnen der Einrichtung aus deren Kreis gewählt. Die Frauenbeauftragte kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben fach- und sachkundige Personen ihres Vertrauens hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(11) Für die Zeit, in der aus dem Kreis der Nutzerinnen keine Frauenbeauftragte gewählt werden kann, bestellt die zuständige Behörde eine Frauenbeauftragte. Die Nutzerinnen sowie die vom verantwortlichen Leistungsanbieter beschäftigte Leitung des Wohn- und Unterstützungsangebotes können dazu Vorschläge machen und sind zu den Vorschlägen der zuständigen Behörde anzuhören.
(12) Näheres über Einzelheiten der Wahl und der Zusammensetzung des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates, des Vertretungsgremiums und der Frauenbeauftragten, über die Rechte und Pflichten des Nutzerinnen- und Nutzerbeirates, des Vertretungsgremiums, der Nutzerfürsprecherin oder des Nutzerfürsprechers und der Frauenbeauftragten sowie die Pflichten des Leistungsanbieters im Zusammenhang mit der Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu erlassen ist.
§ 14 Allgemeine Anforderungen an Wohn- und Unterstützungsangebote
(1) Wohn- und Unterstützungsangebote nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 dürfen betrieben werden, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter und die für ihn handelnden Personen
Maßstab für Leistungserbringung und Angebotsgestaltung müssen im Rahmen der vertraglich vereinbarten Leistungen die individuellen Bedarfe der Nutzerinnen und Nutzer sein.
(2) Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 müssen dem jeweiligen Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen. Die Leistungsanbieter haben hierfür die angebotsbezogenen erforderlichen personellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen und zu unterhalten. Näheres zu Satz 2 bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu erlassen ist. Die Rechtsverordnung regelt insbesondere die Zahl, Qualifikation und Präsenz der für die Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer erforderlichen Pflege- und Unterstützungskräfte sowie die Eignung der Leitungskräfte und der Beschäftigten, der Fachkräfte, die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten sowie den Anteil der Fachkräfte an dem zu beschäftigenden Personal, der in Pflege- und Betreuungseinrichtungen nach § 9 mindestens fünfzig vom Hundert betragen muss.
(3) Größe und Beschaffenheit der für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 genutzten Räume müssen dem Unterstützungszweck entsprechen und ein Leben der Nutzerinnen und Nutzer in Würde und Selbstbestimmung ermöglichen. Näheres darüber bestimmt eine Rechtsverordnung, die von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu erlassen ist. Die Rechtsverordnung soll insbesondere die in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3 Nummer 2 genannten Ziele berücksichtigen.
(4) Der Leistungsanbieter hat im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten die Koordination interner und externer Leistungen der medizinischen, pflegerischen und sozialen Versorgung zu unterstützen. Art und Umfang der Unterstützungsleistungen sind entsprechend dem individuellen und sich verändernden Unterstützungsbedarf auf der Grundlage von individuellen Zielvereinbarungen und Hilfe-, Pflege- und Förderplänen anzupassen.
(5) In Wohn- und Unterstützungsangeboten, die vornehmlich auf die Erbringung von Pflegeleistungen ausgerichtet sind, hat der Leistungsanbieter sicherzustellen, dass bei der Leistungserbringung ein ausreichender Schutz vor Infektionen gewährleistet ist und die Beschäftigten die Hygieneanforderungen nach dem anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse einhalten.
(6) Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten müssen ein Qualitätsmanagement betreiben, das mindestens umfasst:
§ 15 Besondere Anforderungen an Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Pflege- und Betreuungseinrichtung dürfen nur betrieben werden, wenn
(2) Der Leistungsanbieter und die Leitung haben ein Unterstützungskonzept zu erstellen und auf dessen Grundlage sicherzustellen, dass
(3) Pflege- und Betreuungseinrichtungen wirken auf die Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft und die Öffnung der Pflege- und Betreuungseinrichtungen in das Gemeinwesen unter Einbeziehung der lokal bestehenden Angebote und Netzwerke hin. Dabei sind die kulturellen und religiösen Belange der Nutzerinnen und Nutzer sowie ihre besonderen Kompetenzen zu berücksichtigen. Die Leistungsanbieter haben insbesondere
(4) Der Leistungsanbieter hat Vorkehrungen für die Wahrung der Selbstbestimmung bei zunehmendem Unterstützungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer in krankheitsbedingten Krisensituationen und im Sterben zu treffen sowie ein Sterben in Würde zu ermöglichen. Zu diesem Zweck soll er die Nutzerinnen und Nutzer beraten, die Vernetzung mit ambulanten Hospiz- und Palliativdiensten nutzen und deren Tätigwerden in dem Wohn- und Unterstützungsangebot ermöglichen.
§ 16 Besondere Anforderungen an Gasteinrichtungen
(1) Die Anforderungen des § 15 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.
(2) Gasteinrichtungen sollen Gäste, die in ihr Zuhause zurückkehren oder von der Gasteinrichtung in ein anderes Wohn- und Unterstützungsangebot wechseln, bei den erforderlichen Regelungen unterstützen und ihnen die notwendigen Informationen verschaffen. Sie haben dazu die erforderlichen Kooperationsbezüge herzustellen und zu pflegen.
(3) In Hospizen sind nur Einzelzimmer zulässig, die eine Begleitung durch Vertrauenspersonen der Gäste Tag und Nacht ermöglichen müssen. Grundriss, Gebäudeausstattung und räumliche Gestaltung müssen geeignet sein, eine palliativmedizinische und -pflegerische Versorgung sowie eine psychosoziale und spirituelle Betreuung zu gewährleisten. Sie müssen den besonderen Bedürfnissen schwer kranker, sterbender Menschen angemessen Rechnung tragen. Eine Vernetzung mit ambulanten Hospizdiensten ist anzustreben.
§ 17 Besondere Anforderungen an das Servicewohnen
Anbieter des Servicewohnens haben einer über längere Dauer bestehenden, unbemerkten und von den Nutzerinnen und Nutzern nicht mehr artikulierbaren Hilflosigkeit der Nutzerinnen und Nutzer vorzubeugen. Zu diesem Zweck sollen sie sich in regelmäßigen Nachfragen per Telefon oder auf anderem Wege nach dem Wohlergehen der Nutzerinnen und Nutzer erkundigen. Wenn Nutzerinnen und Nutzer diese Nachfragen ausdrücklich ablehnen, hat der Leistungsanbieter dies zu dokumentieren.
§ 18 Abweichung und Befreiung von Anforderungen
(1) Von den Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise befreien, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird und
Die mit Hilfe der Abweichung umzusetzenden Konzepte und Angebotsformen müssen auf eine bessere Umsetzung besonderer Bedarfe und Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer ausgerichtet sein.
(2) Der Schutz der Interessen der Nutzerinnen und Nutzer ist sicher zu stellen. Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 ist zu beteiligen. Dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie den Pflegekassen oder sonstigen Sozialleistungsträgern, mit denen Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder § 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder die tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzer an den verantwortlichen Leistungsanbieter erbringen, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Die Entscheidung der zuständigen Behörde ist unter Berücksichtigung des Erprobungsgegenstandes und der Auswertbarkeit der Erprobung angemessen zu befristen. Die zuständige Behörde kann eine Befreiung von Anforderungen aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen. Ein wichtiger Grund für den Widerruf liegt insbesondere vor, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Rechte zur Überwachung nach den §§ 25 bis 29 bleiben unberührt. Die zuständige Behörde kann weitere Behörden beteiligen.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 kann unbefristet erteilt werden, wenn die Rechte der Nutzerinnen und Nutzer nicht eingeschränkt werden, eine Qualitätsverbesserung der Unterstützung erreicht werden kann, unter Berücksichtigung der unterstützten Zielgruppe besondere Bedingungen des Wohn- und Unterstützungsangebotes erforderlich sind und der verantwortliche Leistungsanbieter den Erfolg des Konzeptes nachgewiesen hat.
(5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, eine Änderung des Konzeptes, das Anlass für die Befreiung war, oder eine Änderung der dem Konzept zugrunde gelegten Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.
§ 19 Allgemeine Anzeigepflichten für Wohn- und Unterstützungsangebote
(1) Der Leistungsanbieter für Wohn- und Unterstützungsangebote nach §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 hat die Absicht der Betriebsaufnahme spätestens drei Monate vor der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist beabsichtigt, Leistungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch anzubieten, kann die zuständige Behörde die mit der Anzeige erhaltenen Informationen an die Landesverbände der Pflegekassen weiterleiten.
(2) Die Anzeige für Wohnangebote nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Soweit die Unterstützungsleistungen von Leistungsanbietern erbracht werden, die nicht der Anbieter des Wohnens sind, hat der Anbieter des Wohnens der zuständigen Behörde eine Liste mit Namen, Adressen und Ansprechpersonen der in dem jeweiligen Wohn- und Unterstützungsangebot tätigen Leistungsanbieter zur Verfügung zu stellen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen nach Absatz 2 anzuzeigen.
(4) Wer die Absicht hat, den Betrieb ganz oder teilweise einzustellen oder die nach den Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes abgeschlossenen Verträge wesentlich zu ändern, hat dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Mit der Anzeige sind Nachweise über die künftige Unterkunft und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer und die geplante ordnungsgemäße Abwicklung der Vertragsverhältnisse mit den Nutzerinnen und Nutzern zu verbinden.
(5) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet,
unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei diesen Mitteilungen sind personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern zu anonymisieren.
(6) Die zuständige Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 20 Besondere Anzeigepflichten für Gasteinrichtungen und Pflege- und Betreuungseinrichtungen
(1) Der Leistungsanbieter ist verpflichtet, das Vorhaben in der Stadtgemeinde Bremen bei dem zuständigen Beirat, in der Stadt Bremerhaven beim Magistrat oder einer von ihm bestimmten Stelle vorzustellen und den Nachweis darüber mit der Anzeige vorzulegen.
(2) Die Anzeige muss ferner folgende Angaben enthalten:
Stehen die Leitungskräfte, die Pflegedienstleitung oder die Unterstützungskräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zur Aufnahme des Betriebs nachzuholen.
(3) Der zuständigen Behörde sind unverzüglich beabsichtigte oder vorgenommene Änderungen zu den Angaben nach Absatz 2 anzuzeigen.
§ 21 Besondere Anzeigepflichten für mobile Unterstützungsdienste
(1) Mobile Unterstützungsdienste nach § 6 Absatz 2 müssen die Erbringung von Leistungen innerhalb von Wohn- und Unterstützungsangeboten mit Beginn der Leistungserbringung anzeigen.
(2) Die Anzeige für Unterstützungsangebote nach § 6 Absatz 2 muss zusätzlich zu den Angaben nach § 19 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 folgende Angaben enthalten:
§ 22 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für Wohn- und Unterstützungsangebote
(1) Anbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach den §§ 5, 6, 8 Absatz 3 und § 9 haben nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung und den Betrieb zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass anhand der Unterlagen die ordnungsgemäße Leistungserbringung und der ordnungsgemäße Betrieb überprüft werden kann. Insbesondere müssen ersichtlich werden:
Aufzeichnungen, die für andere Stellen als die zuständige Behörde angelegt worden sind, können zur Erfüllung dieser Anforderungen verwendet werden. Die Nummern 1, 2 und 10 gelten nicht für Leistungsanbieter von ambulanten Diensten.
(2) Erbringt der Leistungsanbieter an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als ein Wohn- und Unterstützungsangebot, sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu fertigen. Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sowie die sonstigen Unterlagen und Belege über die Leistungserbringung und den Betrieb mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die technischen und organisatorischen Anforderungen nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes einschließlich der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach § 7 des Bremischen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
(3) Weitergehende Pflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 23 Angemessenheit und Erhöhung der Entgelte, Anpassungspflicht, Nachweispflicht im Fall der Kündigung
(1) Dem Leistungsanbieter ist es untersagt, Entgelte und Entgeltbestandteile zu verlangen, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Für Zeiten der Abwesenheit der Nutzerinnen oder Nutzer ist der Leistungsanbieter verpflichtet, in angemessenem Umfang Abschläge von der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und der Zuschläge zu erstatten. Die Entgelte und Entgeltbestandteile sind vom verantwortlichen Leistungsanbieter nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen, wobei eine Differenzierung insoweit zulässig ist, als eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil des Wohn- und Unterstützungsangebotes erfolgt ist oder Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionsbeträge oder gesondert berechnete Investitionskosten getroffen worden sind.
(2) Im Fall der Erhöhung des Entgelts sowie der Entgeltbestandteile hat der verantwortliche Leistungsanbieter die Nutzerinnen und Nutzer vier Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, von der voraussichtlichen Erhöhung schriftlich unter Angabe der Begründung in Kenntnis zu setzen. Die Interessenvertretung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 dieses Gesetzes ist rechtzeitig vor Aufnahme von Verhandlungen über Vergütungsvereinbarungen mit den Kostenträgern anzuhören. Zu diesem Zweck sind ihr unter Vorlage nachvollziehbarer Unterlagen die wirtschaftliche Notwendigkeit und Angemessenheit geplanter Entgelterhöhungen zu erläutern.
(3) Der verantwortliche Leistungsanbieter hat die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen. Er hat den Nutzerinnen oder Nutzern bei erhöhtem oder verringertem Unterstützungsbedarf eine entsprechende Anpassung der Leistungen anzubieten.
(4) Hat die Nutzerin oder der Nutzer aufgrund eines vom Leistungsanbieter zu vertretenden Kündigungsgrundes gekündigt, ist der Leistungsanbieter der Nutzerin oder dem Nutzer zum Nachweis eines angemessenen Leistungsersatzes zu zumutbaren Bedingungen und zur Übernahme der Umzugskosten in angemessenem Umfang verpflichtet. § 115 Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(5) Hat der Leistungsanbieter aus einem wichtigen Grund gekündigt, so hat er die Nutzerin oder den Nutzer bezüglich eines angemessenen Leistungsersatzes zu beraten. Hat der Leistungsanbieter wegen der Einstellung oder einer wesentlichen Änderung des Betriebs gekündigt, hat er auch die Kosten des Umzugs in angemessenem Umfang zu tragen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für das Servicewohnen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und die Absätze 2, 4 und 5 gelten nicht für mobile Unterstützungsdienste.
§ 24 Zusätzliche Leistungen an den Leistungsanbieter und dessen Beschäftigte in Wohn- und Unterstützungsangeboten
(1) Dem Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- oder Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren zu lassen, was nach den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vereinbart ist.
(2) Dies gilt nicht, wenn
(3) Der Leistungsanbieter hat Geldleistungen nach Absatz 2 Nummer 3 bis zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung von seinem Vermögen getrennt für jede Nutzerin oder jeden Nutzer oder für jede Interessentin oder jeden Interessenten einzeln durch die Einrichtung eines Sonderkontos bei einem Kreditinstitut zu verwalten. Sie sind vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an mit dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist marktüblichen Zinssatz zu verzinsen, soweit der Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts nicht berücksichtigt worden ist. Der Leistungsanbieter hat die Verzinsung oder den Vorteil der Kapitalnutzung bei der Bemessung des Entgelts den Nutzerinnen, Nutzern, Interessentinnen oder Interessenten gegenüber durch jährliche Abrechnungen nachzuweisen. Er muss die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages zurückgewähren, soweit sie nicht mit dem Entgelt verrechnet worden sind. Er hat den Anspruch auf Rückzahlung zu sichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Geldleistungen oder geldwerte Leistungen, die von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern erbracht worden sind.
(4) Der Leitung, den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern eines Wohn- und Unterstützungsangebotes ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern neben der vom Leistungsanbieter erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten versprechen oder gewähren zu lassen. Dies gilt nicht, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt.
(5) Die zuständige Behörde erteilt ihre Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft im Sinne des Absatzes 1 oder 2, soweit der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer nicht gefährdet ist und die Geldleistungen oder die geldwerten Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(6) Näheres zur Umsetzung der Absätze 1 bis 5 kann durch eine von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport zu erlassenden Rechtsverordnung bestimmt werden. Die Rechtsverordnung regelt auch, unter welchen Bedingungen sich ein Leistungsanbieter von oder zugunsten von Nutzerinnen und Nutzern seines Wohn- und Unterstützungsangebotes oder den Interessentinnen und Interessenten Geld oder geldwerte Leistungen über das hinaus versprechen oder gewähren lassen darf, was nach den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vereinbart ist.
Abschnitt 4
Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 25 Überwachung des Servicewohnens
(1) Vorhaben, die als Servicewohnen im Sinne des § 7 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 7 entsprechen.
(2) Beim Servicewohnen prüft die zuständige Behörde, ob die Anforderungen aus § 10 erfüllt werden.
(3) Entspricht ein Wohn- und Unterstützungsangebot dem § 7, teilt die zuständige Behörde dies den Nutzerinnen und Nutzern oder den für sie vertretungsberechtigten Personen schriftlich über den Leistungsanbieter mit.
(4) Die Leistungsanbieter haben der zuständigen Behörde alle für die Überwachung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bei Zweifeln an der Übereinstimmung der vom Leistungsanbieter zur Verfügung gestellten Vertragsausfertigungen mit der den Nutzerinnen und Nutzern ausgehändigten Vertragsausfertigungen soll die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den Nutzerinnen und Nutzern Einblick in die ihnen ausgehändigten Vertragsausfertigungen nehmen.
(5) Zur Durchführung der Überwachung ist die zuständige Behörde berechtigt, Gemeinschaftsflächen des Servicewohnens sowie Grundstücke und Räume, die einem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen, zu betreten. Der Zutritt zu Wohnräumen der Nutzerinnen und Nutzer soll nur mit deren Zustimmung erfolgen, sofern dies mit der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags vereinbar ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 26 Überwachung selbstverantworteter Wohngemeinschaften
Vorhaben, die als selbstverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 2 angezeigt werden, überprüft die zuständige Behörde darauf, ob die Vereinbarungen der Nutzerinnen und Nutzer oder ihrer Gemeinschaft mit dem Leistungsanbieter den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.
§ 27 Überwachung anbieterverantworteter Wohngemeinschaften
(1) Bei anbieterverantworteten Wohngemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 3 prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) Gegenstand der Prüfung ist die Wirksamkeit der vom Leistungsanbieter geplanten und durchgeführten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz (Ergebnisqualität). Bei der Prüfung der Wirksamkeit sind die unmittelbaren Rahmenbedingungen der Leistungserbringung (Strukturqualität) sowie der Ablauf, die Durchführung und die Bewertung der Leistungserbringung (Prozessqualität) einzubeziehen.
(3) Die von der zuständigen Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
(4) Die Leistungsanbieter, die Leitung sowie die Nutzerinnen und Nutzer haben diese Maßnahmen zu dulden. Es steht der Behörde frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen personenbezogene Daten über Nutzerinnen und Nutzer nicht speichern, an Dritte übermitteln oder zu anderen Zwecken nutzen.
(5) Der Leistungsanbieter, seine Beschäftigten und das Leitungspersonal haben an den Prüfungen mitzuwirken. Sie haben der zuständigen Behörde die erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte auf Verlangen unentgeltlich zu erteilen.
(6) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit können Grundstücke und Räume in dem Wohn- und Unterstützungsangebot durch die zuständige Behörde jederzeit betreten werden. Das Zutrittsrecht erstreckt sich auch auf die Grundstücke und Räume, die dem Hausrecht der Nutzerinnen und Nutzer unterliegen oder Wohnzwecken der auskunftspflichtigen Person dienen. Die auskunftspflichtige Person und die Nutzerinnen und Nutzer haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Nutzerinnen und Nutzer können bei Maßnahmen nach Satz 1 Dritte in angemessener Weise hinzuziehen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(7) Die Leistungsanbieter können Verbände und Vereinigungen von Trägern, denen sie angehören, unbeschadet der Zulässigkeit unangemeldeter Prüfungen, in angemessener Weise zu Prüfungen hinzuziehen. Die zuständige Behörde soll diese Verbände über den Zeitpunkt von angemeldeten Prüfungen unterrichten.
(8) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (Zeugnisverweigerungsrecht).
(9) Die zuständige Behörde erstellt einen Bericht über die Prüfung des Wohn- und Unterstützungsangebotes. Dieser ist verständlich, übersichtlich und vergleichbar abzufassen, dem Leistungsanbieter bekannt zu geben und der Interessenvertretung nach § 13 zu übermitteln. Hierbei sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder, soweit erforderlich, zu pseudonymisieren. Dies gilt nicht für die den Träger und die Leitung betreffenden Daten.
§ 28 Überwachung von Pflege- und Betreuungseinrichtungen und Gasteinrichtungen
(1) In Pflege- und Betreuungseinrichtungen und in Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 führt die zuständige Behörde jährlich wiederkehrende Prüfungen und anlassbezogene Prüfungen durch. Die Aufsichtstätigkeit beginnt mit der Anzeige nach den §§ 19 und 20, spätestens jedoch drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der stationären Einrichtung. Die Prüfungen in Gasteinrichtungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erfolgen nur anlassbezogen.
(2) Gegenstand und Umfang der Prüfung sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnungen gerichtet, insbesondere der Anforderungen nach §§ 14 und 15. Die Prüfung richtet sich nach den der zuständigen Behörde vorliegenden Erkenntnissen über die Qualität der Pflege- und Betreuungseinrichtung. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Prüfung berücksichtigt die zuständige Behörde, in wieweit
(3) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 Nummer 2 können verbindliche Formen der Zusammenarbeit mit Institutionen und Organisation gemäß § 15 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und 3 sein.
(4) Zur Beurteilung der Angemessenheit der sächlichen und personellen Ausstattung ist die Behörde berechtigt, die Einhaltung der mit den Pflegekassen und den Trägern der Sozialhilfe abgeschlossenen leistungsrechtlichen Verträge zu überprüfen.
(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 25, 26 und 27 Absatz 1 bis 9 entsprechend.
§ 29 Überwachung von mobilen Unterstützungsdiensten
(1) Bei mobilen Unterstützungsdiensten prüft die zuständige Behörde anlassbezogen, ob sie die für sie geltenden Anforderungen an den Betrieb erfüllen. Prüfungen können angemeldet oder unangemeldet durchgeführt werden. Prüfungen zur Nachtzeit sind zulässig.
(2) § 27 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend. Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten, in deren Räume der zu prüfende mobile Unterstützungsdienst tätig ist, und der selbst nicht Adressat der Prüfung ist, hat die Maßnahme nach Absatz 1 zu dulden.
§ 30 Feststellungen zur Zuordnung von Wohn- und Unterstützungsangeboten
(1) Maßnahmen nach den §§ 25 bis 29 können der Feststellung dienen, ob ein Vorhaben ein Wohn- oder Unterstützungsangebot im Sinne der §§ 5 bis 9 ist.
(2) Die Maßnahmen sind auch zulässig in Bezug auf nicht angezeigte Vorhaben, wenn Anhaltspunkte für das Bestehen eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5 bis 9 vorliegen.
§ 31 Befugnisse bei Mängeln
(1) Mängel sind Abweichungen von den für das jeweilige Wohn- und Unterstützungsangebot geltenden Anforderungen. Ein Mangel droht, wenn Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer solche Abweichungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
(2) Liegt ein Mangel vor oder droht ein Mangel, kann die zuständige Behörde Maßnahmen nach den §§ 32 bis 35 treffen.
(3) Die zuständige Behörde kann ihre Befugnisse auch auf Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder anderer Überwachungsbehörden stützen.
§ 32 Beratung bei Mängeln
(1) Ist festgestellt worden, dass in einem Wohn- und Unterstützungsangebot nach §§ 5, 8 Absatz 3 oder § 9 ein Mangel droht oder vorliegt, so soll die zuständige Behörde zunächst den Leistungsanbieter über die Möglichkeiten zur Abstellung des Mangels beraten. Dasselbe gilt, wenn nach einer Anzeige gemäß § 19 vor der Aufnahme des Betriebs ein Mangel festgestellt wird.
(2) An der Beratung sind die Träger der Sozialhilfe, mit denen Vereinbarungen nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, sowie die Pflegekassen, deren Landesverbände und die Ersatzkassen oder sonstige Sozialleistungsträger, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 72, 75 oder 85 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen oder sie tatsächlich Leistungen für Nutzerinnen und Nutzern an den Leistungsanbieter erbringen, zu beteiligen, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte oder Vergütungen haben kann. Erbringt der Leistungsanbieter Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sind die Krankenkassen oder ihre Landesverbände zu beteiligen. Die Träger der Sozialhilfe oder die Pflegekassen sind ferner auf ihren Wunsch hin an der Beratung zu beteiligen.
(3) Hat eine Nutzerin oder ein Nutzer wegen eines festgestellten Mangels aus wichtigem Grund den Vertrag über das Wohnen oder die Unterstützung fristlos gekündigt, soll die zuständige Behörde sie oder ihn dabei beraten, ein angemessenes anderweitiges Wohn- und Unterstützungsangebot zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
§ 33 Anordnungen
(1) Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber dem verantwortlichen Leistungsanbieter Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer, zur Sicherung der Einhaltung der dem Leistungsanbieter gegenüber den Nutzerinnen und Nutzern obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 19 vor Aufnahme des Betriebs der Einrichtung festgestellt werden.
(2) Anordnungen sollen so weit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 21 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erfolgen. Gegen Anordnungen können auch die Träger der Sozialhilfe oder Träger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch Widerspruch und Anfechtungsklage erheben.
(3) Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflege- und Betreuungseinrichtungen eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Vertragsparteien anzustreben. Entsprechendes gilt bei Anordnungen gegenüber Hospizen, wenn sie eine Erhöhung der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können. Für Träger der Pflegeversicherung gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Ist es zur Abwehr einer Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich, kann eine Anordnung auch ohne vorhergehende Beratung des Leistungsanbieters erlassen werden.
§ 34 Belegungsstopp, Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung bei Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Kurzzeitpflegen und Hospizen
(1) Kann wegen erheblicher Mängel eine den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechende Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer nicht allein durch Anordnungen nach § 33 sichergestellt werden, kann die zuständige Behörde bis zur Mängelbeseitigung zusätzlich die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer ganz oder teilweise untersagen (Belegungsstopp).
(2) Dem Leistungsanbieter kann die weitere Beschäftigung der Leitung, eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für ihre Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzen.
(3) Betrifft ein Beschäftigungsverbot nach Absatz 2 die Leitung, kann dem verantwortlichen Leistungsanbieter aufgegeben werden, eine neue Leitung einzusetzen. Hat der Leistungserbringer keine neue geeignete Leitung innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde bestimmten Frist eingesetzt, kann die Aufsichtsbehörde eine kommissarische Leitung für eine begrenzte Zeit einsetzen. Die zuständige Behörde kann eine kommissarische Leitung auch dann einsetzen, wenn der Leistungsanbieter aus anderen Gründen als nach Satz 1 und trotz entsprechender Anordnung keine geeignete Leitung eingesetzt hat und die Voraussetzungen für einen Belegungsstopp nach Absatz 1 vorliegen. Die kommissarische Leitung übernimmt die Rechte und Pflichten der bisherigen Leitung. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat sich die kommissarische Leitung sowohl mit dem verantwortlichen Leistungsanbieter als auch mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Die Kosten für die kommissarische Leitung trägt der verantwortliche Leistungsanbieter. Die Tätigkeit der kommissarischen Leitung endet, wenn der verantwortliche Leistungsanbieter mit Zustimmung der zuständigen Behörde eine geeignete Leitung bestimmt.
§ 35 Untersagung
(1) Der Betrieb eines Wohn- und Unterstützungsangebotes nach §§ 5, 8 Absatz 3 und § 9 ist zu untersagen, wenn die Anforderungen nach §§ 14 bis 17 nicht erfüllt werden und Maßnahmen nach den §§ 32 bis 34 nicht ausreichen, um eine Gefährdung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer abzuwenden.
(2) Der Betrieb kann untersagt werden, wenn der Leistungsanbieter
(3) Eine Untersagung nach Absatz 1 kann auch vor der Aufnahme des Betriebs erfolgen. Kann der Untersagungsgrund beseitigt werden, ist nur eine vorläufige Untersagung der Betriebsaufnahme zulässig. Die vorläufige Untersagung wird mit der schriftlichen Erklärung der zuständigen Behörde unwirksam, dass die Voraussetzungen für die Untersagung entfallen sind.
§ 36 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die zuständige Behörde bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für ältere und pflegebedürftige Nutzerinnen und Nutzer mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Lande Bremen, den Landesverbänden der Krankenkassen, dem Verband der privaten Krankenversicherung, dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und den Gesundheitsämtern und bei Wohn- und Unterstützungsangeboten für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung mit den Gesundheitsämtern zusammen. Dazu werden untereinander Informationen ausgetauscht, die verschiedenen Prüfverfahren und -tätigkeiten abgestimmt und koordiniert sowie gemeinsame Absprachen über Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln getroffen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen tauschen die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Daten einschließlich der aus Prüfungen nach den §§ 25 bis 29 sowie aus Anzeigen nach den §§ 19 bis 21 gewonnenen Erkenntnisse untereinander aus. Die zuständige Behörde ist berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, die aus der Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekassen, den Verband der privaten Krankenversicherung e.V. und den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung weiterzugeben. Vor der Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 sind personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer zu anonymisieren.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 3 übermittelt die zuständige Behörde personenbezogene Daten der Nutzerinnen und Nutzer in nicht anonymisierter Form, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, dem Elften Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und dem Gesundheitsdienstgesetz erforderlich ist. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen von den empfangenden Stellen nur zum Zwecke ihrer Aufgabenwahrnehmung verarbeitet oder genutzt werden. Jede Nutzerin und jeder Nutzer kann verlangen, dass sie oder er über ihre oder seine nach Absatz 1 und 2 übermittelten Daten unterrichtet wird.
(4) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 3 bildet die zuständige Behörde mit den in Absatz 1 genannten Beteiligten Arbeitsgemeinschaften. Den Vorsitz und die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaften führt die zuständige Behörde. Die in Absatz 1 genannten Beteiligten tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst. Für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Bereiche kann je eine Arbeitsgemeinschaft gebildet werden.
(5) Die Arbeitsgemeinschaften können Interessenvertretungen, Verbände, Institutionen oder Sachverständige hinzuziehen. Die Hinzugezogenen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die zuständige Behörde darf den Hinzugezogenen personenbezogene Daten nur in anonymisierter Form übermitteln.
Abschnitt 5
Zuständigkeit, Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Zuständige Behörde
(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport.
(2) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen müssen die hierzu erforderlichen fachlichen und persönlichen Kompetenzen besitzen und sich regelmäßig über den aktuellen Stand der fachlichen Erkenntnisse in ihren jeweiligen Aufgabenbereichen informieren und weiterbilden.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 39 Bestandsschutz, Übergangsregelung
(1) Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Sinne des § 7 des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes in der am 5. Oktober 2010 geltenden Fassung waren, gelten weiter
soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vereinbar sind. Die zuständige Behörde kann, soweit dies im Einzelfall aus zwingenden Gründen erforderlich ist, Ausnahmen von Bestimmungen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Rechtsverordnungen zulassen. Die Rechtsverordnungen nach den Nummern 1, 3 und 4 werden mit Inkrafttreten der Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 12, § 14 Absatz 3 und § 24 Absatz 6 durch diese ersetzt.
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in den Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen werden, Anforderungen an die Erbringung von Wohn- und Unterstützungsleistungen gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetz vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 209) oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 209) erlassen wurden, bestimmt war, sind die bisherigen Anforderungen für die Erbringung von Wohn- und Unterstützungsleistungen, die am 16. Dezember 2017 bereits seit mehr als einem Jahr betrieben worden sind, bis zum Ablauf des 15. Dezember 2018 weiter anzuwenden.
(3) Die Leistungsanbieter von Wohn- und Unterstützungsangeboten, für die die Übergangsregelung nach Absatz 2 gilt, können durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde beantragen, dass dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bereits vor Ablauf der Übergangsfrist auf die von ihnen betriebenen Wohn- und Unterstützungsangebote angewandt werden. Der Antrag ist für die zuständige Behörde und den Leistungsanbieter bindend. Die zuständige Behörde hat in ihren Berichten nach § 11 Absatz 2 und 4 auf die Abgabe einer solchen Erklärung hinzuweisen.
(4) Für Wohn- und Unterstützungsangebote, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich des Bremischen Wohn- und Betreuungsgesetzes gefallen und am 16. Dezember 2017 bereits seit mehr als einem Jahr in ihrer bestehenden Form betrieben worden sind, gelten die Anzeigeverpflichtungen nach § 19 ab dem 1. April 2018. Alle weiteren Anforderungen dieses Gesetzes gelten für Wohn- und Unterstützungsangebote nach Satz 1 ab dem 1. Dezember 2018. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 40 Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 27 Absatz 1 bis 6, § 28 Absatz 1 bis 4, § 34 und § 35 Absatz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 33 haben keine aufschiebende Wirkung, soweit durch sie eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Nutzerinnen und Nutzern beseitigt werden soll.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Wohn- und Betreuungsgesetz vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBl. S. 209 - 2161 -b-1), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 621) geändert worden ist, außer Kraft.
(3) Die Erfahrungen mit diesem Gesetz sind bis zum 31. Dezember 2021 zu evaluieren und der zuständigen Deputation rechtzeitig vor Fristablauf zu berichten. Die Evaluation ist durch externe Gutachter durchzuführen.
(4) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
ENDE |