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Regelwerk

Änderungstext

10. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 1. März 2005
(BremGBl. Nr. 9 vom 17.03.2005 S. 47)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. September 2003 (Brem.GBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Übersicht zu Abschnitt VI A erhält folgende Fassung:

altneu
 

"Abschnitt VI a
Beamte an Hochschulen

1. Allgemeines 165 a

2. Professoren 165 b und § 165 d

3. Juniorprofessoren 165 e

6. Dienstrechtliche Sonderregelungen 165 h

7. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter 165 i

8. Rektoren 165 k

9. Kanzler 165 l"

2. In § 8 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder wissenschaftliche und künstlerische Assistenten" durch die Wörter "Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt.

3. § 11 Abs. 4

(4) Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).

wird aufgehoben.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

5. In § 22a Abs. 1 wird nach der Fundstellenangabe " (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)" ein Komma gesetzt und in der nächsten Zeile vor dem Wort "erworben" der Halbsatz "jeweils geändert durch die Richtlinie 2001/19/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG 2001 Nr. L 206 S. 1)," eingefügt.

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

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(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs, der Leiter der Personalrechtsabteilung beim Senator für Finanzen sowie ein Beamter des höheren Dienstes auf Vorschlag des Magistrats der Stadt Bremerhaven, der vom Senat bestellt wird; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten. "(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten."

b) In Absatz 6 wird das Semikolon und die Wörter "er wird durch den Leiter der Personalrechtsabteilung bei dem Senator für Finanzen vertreten" gestrichen,

c) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die unabhängige Stelle gibt sich eine Geschäftsordnung."

7. In § 24 Abs. 3 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

8. In § 25a Abs. 7 wird nach dem Wort "erneut" das Wort "oder" eingefügt.

9. In § 43a Abs. 1 werden die Wörter "das fünfzigste Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen.

10. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

" (3) Die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 43 a) möglich."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

11. In § 48 Abs. 2 wird die Angabe " § 43 Abs. 4 Satz 1" durch die Angabe " § 43 Abs. 4 Halbsatz 2" ersetzt.

12. § 69 erhält folgende Fassung:

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§ 69

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen.

 " § 69

Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, Belohnungen, Geschenke oder sonstige wirtschaftliche Vorteile in Bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde annehmen."

13. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "regelmäßige" gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "von drei Monaten" durch die Wörter "eines Jahres" ersetzt.

14. In § 76 Abs. 2 Nr. 3 wird der Klammerzusatz "(Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken)" durch den Klammerzusatz "(Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteilen) " ersetzt.

15. In § 160 wird die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 8" durch die Angabe " § 23 Abs. 2 bis 9" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Bremischen Arbeitszeitverordnung

Die Bremische Arbeitszeitverordnung vom 29. September 1959 (SaBremR 2040-a-4), die zuletzt durch

Verordnung vom 10. August 1999 (Brem.GBl. S. 229) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 9 wird folgender neuer § 10 eingefügt:

" § 10

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei Telearbeit kann von Satz 1 abgewichen werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

2. Der bisherige § 10 wird § 11.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über eine

Versorgungsrücklage des Landes Bremen

Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen vom 30. März 1999 (Brem.GBl. S. 50 - 2040-a-10) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

" (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen verpflichtet sind, in Höhe ihrer künftigen Pensionsverpflichtungen Rückstellungen zu bilden oder unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung insoweit Rückstellungen bilden."

2. § 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

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"Die sich nach § 14 A Abs. 2, 2 A und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes durch die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassungen des laufenden Jahres und der Vorjahre ergebenden Beträge sind von den in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtungen jährlich nachträglich zum 15. Mai des Folgejahres dem Sondervermögen zuzuführen."

3. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

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" § 7 Verwendung des Sondervermögens

Das Sondervermögen ist zweckgebunden zur schrittweisen Entlastung von Versorgungsaufwendungen einzusetzen. Bis zum Abschluss der Zuführung der Mittel im Jahr 2017 sind Entnahmen auf die jährliche Rendite zu beschränken. Die Entnahme von Mitteln ist durch Gesetz zu regeln."

4. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

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"Dem Beirat gehören zwei Vertreter des Senators für Finanzen, davon ein Vertreter als Vorsitzender, ein Vertreter des 'Magistrats der Stadt Bremerhaven, ein Vertreter des Deutschen- Gewerkschaftsbundes, ein Vertreter des Deutschen Beamtenbundes sowie ein Vertreter des Vereins bremischer Richter und Staatsanwälte an, "

Artikel 4
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

Die Bremische Laufbahnverordnung vom 28. Mai 1979 (Brem.GBl. S. 225 - 2040-d-1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2003 (Brem.GBl. S. 357) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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" (1) In den Fällen des § 18 Nr. 1 und des § 19 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann ein Bildungsstand anerkannt werden, der nach dem Bremischen Schulgesetz dem Abschluss einer Haupt- und Realschule gleichgestellt ist."

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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" (3) Im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer ein für seine Laufbahn vorgeschriebenes Studium nach einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule mit einer Prüfung oder an einer anderem Hochschule mit einer in Folge der Akkreditierung gleichgestellten Prüfung abgeschlossen hat. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse nach § 19 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes. Das Studium muss geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln."

2. In § 22 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter "und § 10 Abs. 2 des Bremischen Beamtengesetzes" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

§ 33 Abs. 4 des Bremischen Disziplinargesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1) wird wie folgt gefasst:

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" (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die nach § 81 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Stelle festsetzen."

Artikel 6
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Oktober 2003 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Kanzlers an der Universität Bremen" durch die Wörter "Kanzlers der Universität Bremen" ersetzt.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Beamte, bei denen der Anspruch auf die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen durch Artikel 6 des 10. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. März 2005 (Brem.GBl. S. 47) wegfällt, erhalten in Höhe der ihnen am 31. März 2005 zustehenden Stellenzulage nach dieser Vorbemerkung eine nichtruhegehaltfähige Ausgleichszulage. Der Betrag der Ausgleichszulage verringert sich mit Wirkung vom 1. Januar 2007 jährlich um ein Fünftel für Beamte des mittleren Dienstes, um ein Viertel für Beamte des gehobenen Dienstes und um ein Drittel für Beamte des höheren Dienstes. Der Anspruch auf die Ausgleichszulage endet, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Vorbemerkung Nummer 4 zu den Bremischen Besoldungsordnungen in der am 31. März 2005 geltenden Fassung entfallen."

3. Die Anlage 1 (Bremische Besoldungsordnungen A und B) wird wie folgt geändert:

a) Vorbemerkung Nummer 4 wird aufgehoben.

b) In der Vorbemerkung Nummer 6 Buchstabe a und b wird die Angabe "DM 50" durch die Angabe "EUR 25,56" ersetzt.

c) In der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 10 wird die Angabe "DM 50" durch die Angabe "EUR 25,56" ersetzt.

d) In der Fußnote 1 zu Besoldungsgruppe A 11 wird die Angabe "DM 50" durch die Angabe "EUR 25,56" ersetzt.

e) In den Fußnoten 2 und 3 zu Besoldungsgruppe A 12 A wird die Angabe "DM 50" durch die Angabe "EUR 25,56" ersetzt.

f) In der Fußnote 4 zu Besoldungsgruppe A 13 wird die Angabe "DM 54" durch die Angabe "EUR 27,61" ersetzt;

g) In der Fußnote 2 zu Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe "DM 150" durch die Angabe "EUR 76.69" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

In § 5 Abs. 2 der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 201 - 2042-a-5), die durch Verordnung vom 8. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 290) geändert worden ist, wird die Angabe "15" durch die Angabe "7" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

In § 10 Abs. 3 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, werden die Wörter "Bedienstete, die wöchentlich regelmäßig weniger als 18 Stunden beschäftigt sind, sowie" gestrichen.

Artikel 9
Änderung des Gesetzes, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt

§ 5 des Gesetzes, betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 19. März 1921 (SaBremR 402-c-1) wird aufgehoben.

Artikel 10
Neufassung des Bremischen Beamtengesetzes

Der Senator für Finanzen kann den Wortlaut des Bremischen Beamtengesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt machen.

Artikel 11
Schlussvorschriften

§ 1 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Artikeln 2, 4 und 7 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

§ 2 In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 6 Nr. 3 Buchstaben b bis g tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

ENDE