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Bremisches Beamtengesetz
- Bremen -

Vom 27. März 1995
(GBl. 1995 S. 1995; ....; 16.09.2003 S. 361; 01.03.2005 S. 47 05; 28.06.2005 S. 308 05a; 16.05.2006 S. 271 06; 18.07.2006 S. 353 06a; 19.12.2006 S. 543 06b; 23.10.2007 S. 475 07; 15.04.2008 S. 73 08; 15.04.2008 S. 75 08a; 08.07.2008 S. 231 08b; 24.03.2009 S. 90; 22.06.2010 S. 375 10)
Gl.-Nr.: 2040-a-1



zur aktuellen Fassung

Abschnitt I
Einleitende Vorschriften

§ 1

(1) Das Landesbeamtengesetz gilt, soweit es im einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, der Stadtgemeinde Bremerhaven und der sonstigen der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Auf die Beamten der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2

Beamter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer zum Land oder zur Stadtgemeinde Bremen, zur Stadtgemeinde Bremerhaven oder zu einer der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis) steht.

§ 3

Die Rechtsverordnung gemäß § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes erläßt der Senat; dieser genehmigt auch die Satzungen.

§ 4

(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist für das Land und die Stadtgemeinde Bremen der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Verordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Ausübung der Rechte der obersten Dienstbehörde kann delegiert werden.

(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung.

Abschnitt II
Beamtenverhältnis

1. Begründung des Beamtenverhältnisses

§ 5

(1) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung

  1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder
  2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

(2) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 6 08b

(1) In das Beamtenverhältnis kann berufen werden

  1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,
  2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat.

(2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer den vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienst ableisten soll.

(3) In das Beamtenverhältnis auf Zeit kann berufen werden, wer auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll. Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist; die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(4) In das Beamtenverhältnis auf Zeit werden berufen

  1. für die Dauer von 12 Jahren die Landesbeauftragte für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau,
  2. für die Dauer von 10 Jahren die hauptamtlichen Ortsamtsleiter bei den bremischen Ortsämtern,
  3. für die Dauer von 8 Jahren der Landesbeauftragte für den Datenschutz,
  4. für die Dauer von sechs Jahren die hauptamtlichen Magistratsmitglieder der Stadtgemeinde Bremerhaven,
  5. für die Dauer von sechs Jahren der Landesbehindertenbeauftragte.

Die Ernennung eines hauptamtlichen Magistratsmitgliedes setzt seine Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung voraus. Ruhen die Rechte und Pflichten eines Beamten im Sinne des Satzes 1 aufgrund des Bremischen Abgeordnetengesetzes, so wird ein Nachfolger nur für die Dauer der Wahlperiode in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.

(5) Der Beamte auf Zeit ist nach Ablauf seiner ersten Amtszeit verpflichtet, das Amt weiterzuführen, wenn er unter nicht ungünstigeren Bedingungen für eine weitere Amtszeit wiederernannt werden soll.

(6) Die hauptamtlichen Magistratsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit durch die Stadtverordnetenversammlung abgewählt werden. Der Beschluß über die Abberufung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung in zwei Sitzungen. Die Abwahl wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses durch die oberste Dienstbehörde; sie steht der Berufung eines neuen Magistratsmitgliedes nicht entgegen.

(7) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

§ 7

(1) Einer Ernennung bedarf es

  1. zur Begründung des Beamtenverhältnisses,

  2. zur Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6),

  3. zur ersten Verleihung eines Amtes,

  4. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,

  5. zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

  1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Worte ≫unter Berufung in das Beamtenverhältnis≪ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz ≫auf Lebenszeit≪, ≫auf Probe≪, ≫auf Widerruf≪, ≫als Ehrenbeamter≪ oder ≫auf Zeit≪ unter Angabe der Zeitdauer,
  2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Worte nach Nummer 1,
  3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der in Satz 2 vorgeschriebenen Form, so liegt eine Ernennung nicht vor. Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 8 05

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt,
  2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
    1. die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt oder
    2. die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat,
  3. die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in das Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

(3) Der Senat kann Ausnahme von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 zulassen, wenn für die Genehmigung des Beamten ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. Sollten Professoren, Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter in ein Beamtenverhältnis berufen werden, so können Ausnahmen auch aus anderen Gründen zugelassen werden.

§ 9

Die Auslese der Bewerber für die Berufung in das Beamtenverhältnis, die Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 6) und die Verleihung eines Amtes ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen.

§ 9a 07

(1) Freie öffentliche Ämter sind auszuschreiben. Durch die Ausschreibung ist sicherzustellen, daß der mögliche Bewerberkreis erreicht werden kann; dabei ist die räumliche Ausdehnung des maßgeblichen Stellenmarktes zu berücksichtigen.

(2) Ämter des höheren Dienstes, die eine Amtsleitung, Abteilungsleitung oder eine Referatsleitung zum Gegenstand haben, sowie Eingangsämter des höheren Dienstes der Besoldungsordnungen A und vergleichbare Ämter anderer Besoldungsordnungen sollen überregional ausgeschrieben werden.

(3) Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter, deren Besetzung

  1. zur Erfüllung einer gesetzlichen oder tarifvertraglichen Verpflichtung,
  2. zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einer bedarfsbezogenen Ausbildung und zur planmäßigen Anstellung eines Beamten oder Richters auf Probe oder
  3. in Fällen der Veränderung der bestehenden Verwaltungsorganisation, insbesondere der Zusammenlegung oder Umwandlung von Dienststellen, für die Umsetzung oder Versetzung der hiervon betroffenen Bediensteten

erforderlich ist. Ausgenommen von der Ausschreibungspflicht sind Ämter auch dann, wenn sie befristet für eine Dauer von längstens zwölf Monaten geschaffen worden sind oder wenn sie befristet für längstens diesen Zeitraum besetzt werden sollen. Ausgenommen sind ferner Ämter, die im Rahmen der Forschung mit Mitteln Dritter aus diesen Mitteln finanziert werden und nach den Bedingungen des Mittelgebers mit einer von diesem bestimmten Person zu besetzen sind.

(4) Die Ausschreibungspflicht gilt nicht bei Einstellungen für eine Ausbildung, die Voraussetzung auch für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(5) Von der Ausschreibungspflicht kann abgesehen werden in Fällen, in denen ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen dem einzelnen Mitglied des Senats oder des Magistrats und dem Amtsinhaber notwendig ist. Diese Ausnahme gilt für die Ämter

  1. eines Staatsrates,
  2. eines Sprechers des Senats oder des Magistrats,
  3. der persönlichen Referenten und Pressereferenten der Senatoren,
  4. der Angestellten im Vorzimmer der Senatoren und der hauptamtlichen Magistratsmitglieder.

(6) Das Nähere zu Inhalt und Durchführung der Ausschreibung wird von der obersten Dienstbehörde durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für öffentliche Ämter, deren Inhaber nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

§ 10

Beamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer

  1. das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und
  2. sich
    1. als Laufbahnbewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) nach Ableistung des vorgeschriebenen oder üblichen Vorbereitungsdienstes und Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen oder
    2. als anderer Bewerber (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)

in einer Probezeit bewährt hat.

2. Ernennung

§ 11 05

(1) Der Senat ernennt die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ausübung dieser Befugnis anderen Stellen übertragen. Die Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven werden durch den Magistrat der Stadt Bremerhaven ernannt.

(2) Die Beamten der der Aufsicht des Landes oder der Stadtgemeinden unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von den nach Gesetz, Verordnung oder Satzung hierfür zuständigen Stellen ernannt.

(3) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(4) (aufgehoben).

§ 12 (weggefallen)

§ 13 05

(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer sachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen wurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich zuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.

(2) Soweit es bei einer Ernennung der durch Gesetz oder Laufbahnvorschriften bestimmten Mitwirkung der unabhängigen Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 9) bedarf, ist eine ohne diese Mitwirkung ausgesprochene Ernennung nichtig. Satz 1 gilt entsprechend für beamtenrechtliche Verwaltungsakte, die nicht der Form der Ernennung bedürfen. Der Mangel gilt als geheilt, wenn die unabhängige Stelle nachträglich zustimmt.

(3) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der Ernannte im Zeitpunkt der Ernennung

  1. nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war oder
  2. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter hatte.

(4) Eine Ernennung ist schließlich nichtig, wenn eine ihr zugrunde liegende Wahl nach § 6 Abs. 4 Satz 2 oder § 166 Abs. 1 Nr. 4 unwirksam ist.

§ 14

(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,

  1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung, Vorteilsgewährung in Verbindung mit Vorteilsannahme oder Bestechung in Verbindung mit Bestechlichkeit herbeigeführt wurde oder
  2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte ein Verbrechen oder Vergehen begangen hatte, das ihn der Berufung in das Beamtenverhältnis unwürdig erscheinen läßt, und der deswegen rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt war oder wird oder
  3. wenn der Ernannte nach § 8 Abs. 2 nicht ernannt werden durfte und eine Ausnahme nach § 8 Abs. 3 nicht zugelassen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt wird.

(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß

  1. gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt oder
  2. gegen den Ernannten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Verfahren, das dem Disziplinarverfahren gleichzuachten ist, eine Maßnahme, die einer der in Nummer 1 genannten Disziplinarmaßnahmen entspricht, verhängt

worden ist.

(3) Die Rücknahme ist auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses zulässig.

§ 15

(1) In den Fällen des § 13 hat der Dienstvorgesetzte nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Ernannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten; bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 1 erst dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abgelehnt hat, die Ernennung zu bestätigen und bei Nichtigkeit nach § 13 Abs. 2 erst dann, wenn die unabhängige Stelle es abgelehnt hat, der Ernennung oder dem beamtenrechtlichen Verwaltungsakt zuzustimmen.

(2) In den Fällen des § 14 muß die Rücknahme innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen, nachdem die oberste Dienstbehörde von der Ernennung und dem Grund der Rücknahme Kenntnis erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu hören, soweit dies möglich ist. Die Rücknahme wird von der obersten Dienstbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten und im Falle seines Todes den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen.

§ 16

(1) Die Rücknahme nach § 14 hat die Wirkung, daß das Beamtenverhältnis von Anfang an nicht bestanden hat.

(2) Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 15 Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der Rücknahme (§ 15 Abs. 2) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gewährten Leistungen können belassen werden.

3. Laufbahnen

§ 17

Der Senat erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten nach Maßgabe der folgenden Grundsätze:

  1. Zu einer Laufbahn gehören alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen, sowie der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
  2. Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Laufbahnen derselben Laufbahngruppe gelten als einander gleichwertig.
  3. Die Laufbahnvorschriften können von Nummer 2 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.
  4. Die Vorschriften über die Laufbahnen können das Ziel der Prüfung, die Zulassung zu der Prüfung, das Verfahren der Prüfung, Gegenstände, Arten und Bewertung der Prüfungsleistungen und die Wiederholung einer Prüfung regeln.

§ 17a

(1) Für die Zulassung zu den Laufbahnen werden die Bildungsgänge und ihre Abschlüsse den Laufbahnen in Übereinstimmung mit dem beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung zugeordnet. Die Anwendung dieses Grundsatzes im Besoldungsrecht ist dabei zu beachten.

(2) Die Laufbahnvorschriften bestimmen in Übereinstimmung mit Absatz 1 unter Berücksichtigung der besoldungsrechtlichen Regelungen, welche Bildungsgänge und Prüfungen nach den §§ 18 bis 22 die Voraussetzungen für die Laufbahn erfüllen. Die Bildungsvoraussetzungen müssen geeignet sein, in Verbindung mit der für die Laufbahn vorgeschriebenen berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit die Anforderungen der Befähigung für die Laufbahn zu erfüllen. Mit dieser Maßgabe müssen sie für gleich zu bewertende Befähigungen einander gleichwertig sein. § 13 Abs. 3 Satz 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.

§ 18

Für die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von sechs Monaten.

§ 19

Für die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind mindestens zu fordern

  1. der Abschluß einer Realschule oder
    der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
    eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
    ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von zwei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

§ 20

(1) Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind zu fordern

  1. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand,
  2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung.

(2) Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn erforderlich sind. Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten. Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben; der Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist. Gegenstand der Laufbahnprüfung sind die Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

(4) Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechende Ausbildung in einem Studiengang einer Hochschule durch eine Prüfung abgeschlossen hat, die der Laufbahnprüfung gleichwertig ist. Wenn die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfung als Laufbahnprüfung eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

(5) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 21

(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind zu fordern

  1. ein nach § 17a Abs. 2 Satz 2 geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule,
  2. ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren,
  3. die Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung.

Abweichend von Satz 1 kann die Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. September 1971 (BGBl. I S. 1557) erworben werden. Auf die Ausbildung nach Satz 1 oder Satz 2 kann nach Maßgabe des § 5c des Deutschen Richtergesetzes eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst angerechnet werden.

(2) § 6 Abs. 4 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 22

(1) Für Beamte besonderer Fachrichtungen können an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung (§§ 18 bis 21) andere nach § 17a Abs. 2 gleichwertige Befähigungsvoraussetzungen vorgeschrieben werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern.

(2) Laufbahnvorschriften können bestimmen, inwieweit eine für die Ausbildung des Beamten förderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wird.

§ 22a 05 08

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

§ 23 05

(1) Von anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungsgang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle Bewerber gesetzlich vorgeschrieben ist.

(2) Die Befähigung der anderen Bewerber ist durch die unabhängige Stelle festzustellen.

(3) Die unabhängige Stelle besteht aus sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit oder Beamte auf Zeit bei den in § 2 genannten Dienstherren sein.

(4) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Präsident des Rechnungshofs und zwei Beamte des höheren Dienstes, davon einer auf Vorschlag des Magistrats der Stadtgemeinde Bremerhaven, die vom Senat bestellt werden; sie werden durch vom Senat bestellte Beamte des höheren Dienstes vertreten.

(5) Die übrigen drei ordentlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden von dem Senat für die Dauer der Amtsperiode des Senats aufgrund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande Bremen berufen, wobei ein Mitglied Beamter der Stadtgemeinde Bremerhaven sein soll. Nach Ablauf der Amtsperiode des Senats setzen sie ihre Tätigkeit bis zur Neubestellung der Mitglieder nach Satz 1 fort.

(6) Der Präsident des Rechnungshofs führt den Vorsitz.

(7) Die Mitglieder der unabhängigen Stelle sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortung aus. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden.

(8) Die Mitglieder scheiden aus der unabhängigen Stelle außer durch Zeitablauf oder durch Beendigung des Beamtenverhältnisses zu einem der in § 2 genannten Dienstherren nur unter den gleichen Voraussetzungen aus, unter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfahren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren. Die Mitwirkung in der unabhängigen Stelle ruht während der Dauer eines förmlichen Disziplinarverfahrens.

(9) Die unabhängige Stelle gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 24 05

(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) sind nach den Erfordernissen in den einzelnen Laufbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht übersteigen.

(2) Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge.

(3) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b) mindestens drei Jahre betragen. Über eine Abkürzung der Probezeit entscheidet die unabhängige Stelle (§ 23 Abs. 2 bis 9).

(4) Die Laufbahnvorschriften bestimmen, inwieweit auf die Probezeit Zeiten einer Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden sollen und Zeiten einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes angerechnet werden können.

§ 25 06

(1) Die Anstellung des Beamten ist nur in dem Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig.

(2) Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 9 vorzunehmen. Ämter, die bei regelmäßiger Gestaltung der Laufbahn zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden.

(3) Während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung oder der letzten Beförderung darf der Beamte nicht befördert werden, es sei denn, daß das bisherige Amt nicht durchlaufen zu werden brauchte.

(4) Ausnahmen vom Verbot der Beförderung während der Probezeit und vor Ablauf eines Jahres nach der Anstellung sind zulässig zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen, die durch die Geburt oder die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren eintreten würden. Entsprechendes gilt für den Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Im übrigen entscheidet die unabhängige Stelle über Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3.

§ 25a 05 05a

(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe verliehen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr. Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig.

(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind die den Besoldungsordnungen B angehörigen Ämter mit leitender Funktion, die mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörigen Ämter der Leiter von nachgeordneten Behörden und die Ämter aller Leiter von öffentlichen Schulen. Ausgenommen sind die Ämter als Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, bei der Verwaltung der Bremischen Bürgerschaft und die in § 6 Abs. 4 und § 41a genannten Ämter.

(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufen werden, wer

  1. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder einem Richterverhältnis auf Lebenszeit befindet und
  2. in dieses Amt auch als Beamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.

Die unabhängige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Beamtenverhältnis auf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer der Probezeit die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit verliehen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.

(5) Wird der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, so läuft die Probezeit weiter. Wird dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.

(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit ist dem Beamten das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen. Einem Richter darf das Amt mit leitender Funktion auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim gleichen Dienstherrn nur verliehen werden, wenn er die Entlassung aus dem Richteramt schriftlich verlangt; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wird nach Ablauf der Probezeit das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Auch weitere Ansprüche aus diesem Amt bestehen nicht.

(7) Wird das Amt mit leitender Funktion nicht auf Dauer verliehen, so ist eine erneute Verleihung dieses Amtes unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Probe erst nach Ablauf eines Jahres zulässig.

(8) Das Beamtenverhältnis auf Probe endet mit Ablauf der Probezeit, mit der Berufung in eines der in Absatz 2 Satz 2 genannten Ämter, mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit.

(9) Ist einem Beamten ein Amt mit leitender Funktion nach dieser Vorschrift in der bis zum 3. April 2009 geltenden Fassung im Beamtenverhältnis auf Zeit übertragen worden und hat er dieses Amt zu diesem Zeitpunkt noch inne, ist ihm dieses Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu verleihen, wenn er das Amt mindestens zwei Jahre ausgeübt und sich bewährt hat. Kann die Bewährung nicht festgestellt werden, ist der Beamte mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

§ 26

(1) Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Eingangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden; die Laufbahnvorschriften können Abweichendes bestimmen.

(2) Beamte des mittleren Justizdienstes können nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie nach der Laufbahnprüfung mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst des Rechtspflegers geeignet erscheinen. Die Laufbahnvorschriften können bestimmen, daß die Zeit der Tätigkeit im mittleren Justizdienst bis zu einer Dauer von sechs Monaten auf die berufspraktischen Studienzeiten angerechnet werden kann.

4. Versetzung und Abordnung

§ 27

(1) Der Beamte kann in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, derselben Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der Verwaltung ist der Beamte zu hören. Das Land und die Stadtgemeinde Bremen gelten als einheitlicher Dienstbereich im Sinne dieser Vorschrift.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann ein Beamter ohne seine Zustimmung in ein Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderen Dienstherrn, versetzt werden. Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaues oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden kann ein Beamter, dessen Aufgabengebiet davon berührt wird, auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine seinem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist; das Endgrundgehalt muß mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt innehatte. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes.

(3) Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

§ 28

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist die Abordnung auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn die neue Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn entspricht und die Abordnung die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt.

(4) Wird ein Beamter des Bundes, eines anderen Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Bremen zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 2 abgeordnet, so finden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne die §§ 58, 80 bis 87) entsprechende Anwendung.

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