Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
Vom 21. Mai 2013
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 03.06.2013 S. 231)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage
Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2013 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe i wird nach dem Wort "Weihnachtstag" der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
"j) der 31. Oktober 2017 (500. Jahrestag der Reformation)."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479)" durch die Wörter "dem Entgeltfortzahlungsgesetz" ersetzt.
2. In § 6 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz angefügt:
"Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Die folgenden islamischen Feiertage sind religiöse Feiertage:
Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."
4. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage."
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage; die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt den unterrichtsfreien Tag."
b) In Absatz 2 werden die Wörter "für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde" durch "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. Die Paragrafen 5, 6 und 7 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft. | " § 13 (Anm. d. Red. Überschrift wird beibehalten)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde." |
7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Gem. § 14 Abs. 2 werden mit dem Inkrafttreten für das Land Bremen aufgehoben:
a. ehemalige reichsgesetzliche Vorschriften: | "(2) §§ 5 bis 7 und 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft." |
Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.