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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Vom 21. Mai 2013
(Brem.GBl. Nr. 33 vom 03.06.2013 S. 231)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. März 2013 (Brem.GBl. S. 89) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe i wird nach dem Wort "Weihnachtstag" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgender Buchstabe j wird angefügt:

"j) der 31. Oktober 2017 (500. Jahrestag der Reformation)."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479)" durch die Wörter "dem Entgeltfortzahlungsgesetz" ersetzt.

2. In § 6 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz angefügt:

"Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen."

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die folgenden islamischen Feiertage sind religiöse Feiertage:

  1. Opferfest (Idul-Adha oder Kurban Bayram 1); die vier Tage ab dem zehnten Tag des Dhul-Hiddscha;
  2. Ramadanfest (Idul-Fitr oder Ram azan Bayram 1); die drei Tage ab dem ersten Tag des Schawwal;
  3. Aschura; der zehnte Tag des Muharram.

Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend."

4. Dem § 9 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage."

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage; die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt den unterrichtsfreien Tag."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde" durch "Senatorin für Bildung und Wissenschaft" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. Die Paragrafen 5, 6 und 7 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.

" § 13 (Anm. d. Red. Überschrift wird beibehalten)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 4 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten ausführt, die die äußere Ruhe stören oder
  2. entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel oder öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird, durchführt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 an Sonntagen oder staatlich anerkannten Feiertagen während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art,
  2. entgegen § 6 am Karfreitag, am Volkstrauertag oder am Totensonntag während der geschützten Zeiten
    1. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
    2. sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art oder
    3. sportliche, turnerische oder ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind,

    durchführt, oder

  3. entgegen § 7 am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag oder am 24. und 25. Dezember Einrichtungen zum Glücksspiel betreibt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde."

7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Gem. § 14 Abs. 2 werden mit dem Inkrafttreten für das Land Bremen aufgehoben:
a. ehemalige reichsgesetzliche Vorschriften:
  • das Gesetz über die Feiertage vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 129), der Erlaß über den Heldengedenktag und den Gedenktag für die Gefallenen der Bewegung vom 25. Februar 1939 (RGBl. I S. 322),
  • das Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 763),
  • die Verordnung über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 16. März 1934 (RGBl. I S. 199) in der Fassung der Verordnungen vom 1. April 1935 (RGBl. I S. 510), vom 8. März 1939 (RGBl. I S. 427) und vom 10. November 1942 (RGBl. I S. 639),
  • die Verordnung zur Durchführung des Feiertagsgesetzes vom 18. Mai 1934 (RGBl. I S. 394),
  • die Verordnung über das Veranstalten von Tanzlustbarkeiten in der Woche vor Ostern vom 3. April 1938 (RGBl. I S. 363),
  • die Verordnung zum Gesetz über einmalige Sonderfeiertage vom 17. April 1939 (RGBl. I S. 764),
  • die Verordnung über die Handhabung des Feiertagsrechts während des Krieges vom 27. Oktober 1941 (RGBl. I S. 662),
  • die Verordnung über den Schutz des Heldengedenktages vom 6. März 1944 (RGBl. I S. 62),

b. ehemalige preußische Vorschriften:

  • die Polizeiverordnung über den Schutz der kirchlichen Feiertage vom 19. Mai 1934 (Pr. Ges. Sammlg. S. 301) in der Fassung vom 24. Juli 1935 (Pr. Ges. Sammlg. S. 108) und die Verordnung über kirchliche Feiertage vom 5. Mai 1941 (Pr. Ges. Sammlg. S. 21),

c. bremische Vorschriften:

  • die Verordnung über die Feiertage und über den Schutz des Totensonntages vom 8. August 1934 (Brem. Ges.-Bl. S. 272).
"(2) §§ 5 bis 7 und 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 treten mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft."

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.