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Gesetz über die Sonn- und Feiertage
-Bremen-
Vom 12. November 1954
(Brem.GBl. S. 115 vom 22.11.1954; 10.06.1958 S.61; 26.02.1963 S.43; 08.09.1970 S.94; 01.03.1976 S.85; 23.03.1993 S.115; 29.11.1994 S.307; 18.12.2001 S.473; 26.03.2002 S.43; 22.06.2004 S.314; 12.06.2012 S.255; 27.11.2012 S. 502; 19.03.2013 S.89; 21.05.2013 S. 231 13 ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16 *; 14.11.2017 S. 468 17; 26.06.2018 S. 302 18)
Gl.-Nr.113-c-1
*) Änderung der Ressortbezeichnung
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die religiösen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nichts anderes bestimmt ist, von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.
I. Abschnitt
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz..
§ 3 Allgemeine Arbeitsruhe
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
§ 4 Arbeitsverbote
(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgerührt sind:
(3) Die Öffnung von Videotheken ist an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen ab 13 Uhr zugelassen.
(4) Die Ortspolizeibehörde kann die Durchführung von nicht nach den §§ 68 oder 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Märkten oder marktähnlichen Veranstaltungen, insbesondere Flohmärkten, erlauben, wenn diese überwiegend der Freizeitgestaltung dienen und der Veranstalter sicherstellt, daß keine gewerblichen Anbieter teilnehmen. Die Erteilung der Erlaubnis ist ausgeschlossen, wenn durch die Veranstaltung eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes zu befürchten ist. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden; sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht mehr vorliegen.
§ 5 Verbotene Veranstaltungen
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
Am Karfreitag, am Volkstrauertag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:
Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.
§ 7 Verbot von Glücksspiel
Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Totensonntag sowie am 24. und 25. Dezember ist der Betrieb von Annahmestellen, Verkaufsstellen von Lotterien, Wettvermittlungsstellen, Buchmacherörtlichkeiten, Spielhallen und Spielbanken verboten. Hat der Betrieb eine gesetzliche Sperrzeit einzuhalten, darf der Spielbetrieb des Vortags bis zu deren Beginn fortgeführt werden. Am 24. Dezember gilt das Verbot erst ab 14 Uhr.
II. Abschnitt
Religiöse Feiertage
(1) An den folgenden religiösen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:
Die Daten der jüdischen Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Mondkalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln; Vorabendbeginn ist jeweils 17.00 Uhr. Die Senatskanzlei veröffentlicht die Daten im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen.
(2) Die folgenden islamischen Feiertage sind religiöse Feiertage:
Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem islamischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die folgenden alevitischen Feiertage sind religiöse Feiertage:
Die Daten des es bestimmen sich nach dem alevitischen Mondkalender. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 9 Teilnahme am Gottesdienst 13
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies für die Einzelne oder den Einzelnen jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage.
(1) Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den im § 8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei. Bei Feiertagen gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe a und b gilt dies jeweils nur für einen der geschützten Kalendertage; die Senatorin für Bildung und Wissenschaft bestimmt den unterrichtsfreien Tag. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit.
(2) Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft wird ermächtigt, an anderen als den im § 8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren.
III. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 11 Ausnahmen von Verboten
Der Senator für Inneres kann im Einzelfall von den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen und Verboten aus wichtigen Gründen Befreiung erteilen.
§ 12 Schlussbestimmungen
Der Senat wird ermächtigt:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
durchführt, oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die Ortspolizeibehörde.
Dieses Gesetz tritt einen Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |