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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2013
(GBl. Nr. 81 vom 15.10.2013 S. 546)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Dem § 83 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die oberste Dienstbehörde erlässt Verwaltungsvorschriften über die Erstattung von Sachschäden."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

gültig ab 1. Januar 2013

Dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480 - 240-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (Brem.GBl. S. 484) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

" § 14 Übergangsregelung aus Anlass der Professorenbesoldungsneuregelung 2013

Die Bezüge von Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die vor dem 1. Januar 2013 aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, sind mit Wirkung vom 1. Januar 2013 insoweit neu festzusetzen, als neben dem Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge in der Summe in Höhe von mindestens 600 Euro als ruhegehaltfähige Dienstbezüge bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und sich hieraus ein höherer Versorgungsbezug ergibt. Für Hinterbliebene gilt Satz 1 entsprechend."

Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

gültig ab 1. Januar 2013
1.
In § 2 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "sind" ein Komma und die Wörter "soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind" eingefügt.

gültig ab 1. Januar 2013
2.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 3 Ämter der Bundesbesoldungsordnung W und Leistungsbezüge

(1) Die Übertragung der in der Bundesbesoldungsordnung W geregelten Professorenämter erfolgt nach Maßgabe des § 77 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 Nr. 12 des Professorenbesoldungsreformgesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686). Satz 1 gilt entsprechend für Rektoren, Konrektoren und Kanzler der Hochschulen, soweit sie nicht Professoren sind.

(2) Die für die Bemessung des Gesamtbetrags der Leistungsbezüge maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahr 2001 werden für den Bereich der Fachhochschulen auf 59.981 Euro und für den Berech der Universität und der Hochschule für Künste auf 71.422 Euro festgestellt. Der Senator für Finanzen setzt den Besoldungsdurchschnitt aus Anlass von allgemeinen Besoldungsanpassungen unter Berücksichtigung von Veränderungen der Stellenstruktur neu fest.

(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren, hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen nach § 33 Bundesbesoldungsgesetz zu erlassen. Dabei sind insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und Kriterien der Vergabe zu treffen. Durch die Rechtsverordnung sind ferner Bestimmungen zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz und zur Überschreitung des Vomhundertsatzes nach § 33 Abs. 3 Satz 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie zur Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen zu treffen.

(4) Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird.

(5) Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung des § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung Leistungsbezüge gewährt werden.

(6) In Ersetzung des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind unbefristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 33 Absatz. 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben wurden sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Die Höhe der nach den Sätzen 1 und 2 für ruhegehaltfähig zu erklärenden Leistungsbezüge kann höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

 " § 3 Ämter der Besoldungsordnung W

Die Ämter der Professorinnen und Professoren und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage II) geregelt. Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 3 ausgewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, soweit ihre Ämter nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A und B zugewiesen sind. Im Übrigen findet § 77 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung weiter Anwendung."

gültig ab 1. Januar 2013
3.
Nach § 3 werden folgende §§ 3a bis 3c eingefügt:

" § 3a Leistungsbezüge

(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften neben dem Grundgehalt Leistungsbezüge vergeben:

  1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge),
  2. für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (besondere Leistungsbezüge) sowie
  3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge).

Leistungsbezüge nach Nummer 1 und 2 können befristet oder unbefristet vergeben werden. Leistungsbezüge nach Nummer 3 werden für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion oder Aufgabe gewährt. Professorinnen und Professoren, die nach § 77 Absatz 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung die Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung W beantragt haben, können aus diesem Anlass in entsprechender Anwendung der Nummer 1 Leistungsbezüge gewährt werden.

(2) Bereits vergebene unbefristete oder befristete Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind ab dem 1. Januar 2013 in der Summe mindestens in Höhe von 600 Euro monatlich sowie unbefristet zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend, soweit vor dem 1. Januar 2013 noch keine Leistungsbezüge nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 vergeben worden sind. Die nach den Sätzen 1 und 2 ab dem 1. Januar 2013 unbefristet zu gewährenden Leistungsbezüge nehmen an Besoldungsanpassungen teil.

(3) Die nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gewährten Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn

  1. dies erforderlich ist, um die Professorin oder den Professor aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um die Abwanderung der Professorin oder des Professors in den Bereich außerhalb der bremischen Hochschulen abzuwenden,
  2. die Professorin oder der Professor bereits an ihrer oder seiner bisherigen Hochschule oder Forschungseinrichtung Leistungsbezüge erhält, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen und dies erforderlich ist, um sie oder ihn für eine Hochschule im Geltungsbereich des Bremischen Hochschulgesetzes zu gewinnen oder ihre oder seine Abwanderung an eine andere Hochschule, eine Forschungseinrichtung oder ein Unternehmen zu verhindern. Dies gilt gleichermaßen, wenn eine Person als Professorin oder Professor gewonnen werden soll, die in einem Unternehmen eine entsprechende Gesamtvergütung erhält.

Satz 1 gilt entsprechend für die hauptberuflichen Leiterinnen und Leiter sowie Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind.

§ 3b Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen

(1) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt und wiederholt vergeben worden sind sowie jeweils mindestens zwei Jahre bezogen wurden. Zur Erfüllung der Fristen nach Satz 1 und 2 können Zeiten des Bezugs von Berufungs-, Bleibe- und besonderen Leistungsbezügen bei anderen Dienstherren ganz oder teilweise berücksichtigt werden.

(2) Die Höhe der zu gewährenden ruhegehaltfähigen Berufungs-, Bleibe- oder besonderen Leistungsbezüge soll höchstens bis zu insgesamt 40 vom Hundert des jeweiligen Grundgehalts betragen.

(3) Funktions-Leistungsbezüge an hauptberufliche Mitglieder von Hochschulleitungen nach §§ 120 und 121 des Bremischen Beamtengesetzes sind ruhegehaltfähig, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit in den Ruhestand tritt und die Funktions-Leistungsbezüge mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Satz 1 gilt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

(4) Tritt die Inhaberin oder der Inhaber von Funktions-Leistungsbezügen nach Ablauf der Amtszeit wieder in das zuvor bekleidete Amt ein oder endet die Ausübung der Wahrnehmung von Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung, sind sie in Höhe von 25 vom Hundert ruhegehaltfähig, sofern sie mindestens fünf Jahre bezogen worden sind, und in Höhe von 50 vom Hundert, soweit sie mindestens zehn Jahre bezogen worden sind.

(5) Treffen ruhegehaltfähige Berufungs-, Bleibe- oder besondere Leistungsbezüge mit ruhegehaltfähigen Funktions-Leistungsbezügen zusammen, können diese zusammen höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Grundgehalts als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden.

§ 3c Verordnungsermächtigung

Das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 3a regelt der Senat durch Rechtsverordnung; insbesondere sind Bestimmungen

  1. über das Vergabeverfahren, die Zuständigkeit für die Vergabe sowie die Voraussetzungen und die Kriterien der Vergabe,
  2. über die Erklärung zur Ruhegehaltfähigkeit gewährter Leistungsbezüge und
  3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen

zu treffen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass an Professorinnen und Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, für die Dauer des Drittmittelzuflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage vergeben werden kann. Eine Zulage für Lehrvorhaben darf nur vergeben werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich die Höhe des Jahresgrundgehalts der Professorin oder des Professors nicht überschreiten."

gültig ab 1. Januar 2013
4. Folgender § 19 wird angefügt:

" § 19 Übergangsregelung für die am 1. Januar 2013 vorhandenen Beamtinnen und Beamten in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3

Soweit unbefristete Leistungsbezüge nach § 3a Absatz 2 an Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen und Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen vergeben werden, deren Grundgehalt sich am 1. Januar 2013 aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 berechnet, sind diese abweichend von § 3b Absatz 1 Satz 1 im Zeitpunkt der Ruhegehaltfähigkeit des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 ruhegehaltfähig."

5. In der Anlage I, Vorbemerkungen, Nummer 12 Buchstabe b werden nach der Angabe "A 10" ein Komma und die Wörter "der Besoldungsgruppe A 12 im Amtsanwaltsdienst" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bremischen Hochschul-Leistungsbezügeverordnung

gültig ab 1. Januar 2013

Die Bremische Hochschul-Leistungsbezügeverordnung vom 1. Juli 2003 (Brem.GBl. S. 285 - 2042-a-6), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 624) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "nach § 33 des Bundesbesoldungsgesetzes" gestrichen und die Angabe " § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes" wird durch die Angabe "den §§ 3a bis 3c sowie § 19 des Bremischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 33 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 3a Absatz 3 des Bremischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge können als laufende monatliche Zahlung gewährt sowie befristet oder unbefristet vergeben werden."

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "als Einmalzahlung oder" gestrichen.

5. In § 5 Absatz 2 Satz 5 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

6. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 33 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes" durch die Angabe " § 3b Absatz 3 und 4 des Bremischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

ENDE