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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 16. Mai 2017
(Brem.GBl. Nr. 54 vom 18.05.2017 S. 225)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe " § 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen" die Angaben " § 62a Pflegezeit" und " § 62b Familienpflegezeit" eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5a wird Absatz 6 und nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Mit Wirksamkeit der Abwahl treten die Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand."

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. Nach § 62 werden folgende §§ 62a und 62b eingefügt:

" § 62a Pflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten, die

  1. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder
  2. minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder
  3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat, bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(2) Die Pflegezeit nach Absatz 1 soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 62b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(3) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 62b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.

§ 62b Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit

  1. zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder
  2. zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

zu bewilligen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. § 62a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Im Übrigen gilt § 62a Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 62a Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten."

4. In § 65 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe " § 62 Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.

5. In § 66 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe " § 62" die Angabe "bis § 62b" eingefügt.

6. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Satz 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1."

7. In § 121 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "3" durch die Angabe "4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Senatsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung
einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung
einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

(nicht dargestellt)

Artikel 7
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

In § 4 Satz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 777) geändert worden ist, wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter "sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind." angefügt.

Artikel 9
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 -2046-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Beteiligung der Frauenbeauftragten in Disziplinarverfahren

Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauenbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauenbeauftragte Stellung zu nehmen."

2. In § 14a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 13 Absatz 7, 8 oder 9" durch die Angabe " § 13 Absatz 7 bis 9, § 13a" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 -301-a-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3d wird die Angabe " §§ 3a oder 3c" durch die Angabe " §§ 3a, 3c oder 3f" ersetzt.

2. Nach § 3e wird folgender § 3f eingefügt:

" § 3f Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die §§ 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung."

Artikel 11
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1, 2, 4 und 5, Artikel 6 sowie Artikel 7 Nummer 1c und Nummer 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 4 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

ID 17/0790

ENDE