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Regelwerk

Änderungstext

20. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 14. Juli 2020
Brem.GBl. Nr. 72 vom 22.07.2020 S. 671)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. September 2019 (Brem.GBl. S. 581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 6, Unterabschnitt 1 wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56 Dienstkleidungsvorschriften" § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild"

b) Nach der Angabe " § 59 Dienstliche Beurteilung, Dienstzeugnis" wird die Angabe " § 59a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen" eingefügt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 3, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr, eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig."(1) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen. Es wird sogleich im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt innehat. Die regelmäßige Probezeit dauert zwei Jahre. Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Beamten die leitende Funktion bereits übertragen worden ist, können auf die Probezeit angerechnet werden. Die Probezeit kann bei besonderer Bewährung, auch neben einer Anrechnung nach Satz 4, verkürzt werden. Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr. Eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig. Eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 62a oder Elternzeit ohne Dienstbezüge hemmen den Lauf der Probezeit. Soweit es in Fällen des Satzes 7 objektiv unmöglich ist, das Amt entweder vorläufig unbesetzt zu lassen oder vorübergehend auf eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten zu übertragen, ist der Beamtin oder dem Beamten zur Fortsetzung der Probezeit ein gleichwertiges Amt zu übertragen. Die Bewährung innerhalb der Probezeit ist mit einer dienstlichen Beurteilung gemäß § 59 festzustellen."

3. In § 10 Absatz 5 Nummer 4 wird der Punkt hinter dem Wort "Senatoren" durch ein Komma ersetzt.

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die die Laufbahnbefähigung bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes erworben haben, besitzen, soweit erforderlich nach Durchführung von Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1, auch die Befähigung für eine Laufbahn nach diesem Gesetz."(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben haben, so soll diese als Befähigung für eine Laufbahn vergleichbarer Fachrichtung nach diesem Gesetz anerkannt werden. Wird eine Befähigung nach Satz 1 nicht anerkannt, kann der Bewerberin oder dem Bewerber die Gelegenheit gegeben werden, sie durch Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zu erwerben."

5. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt hinter dem Wort "braucht" durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende neue Nummer 5 angefügt:

"5. vor Anerkennung des Erwerbs der Befähigung einer anderen Laufbahn nach § 24 Absatz 2 Satz 2."

6. Dem § 27 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Land und Stadtgemeinde Bremen bilden einen einheitlichen Dienstbereich. Den Beamtinnen und Beamten beider Dienstherren können jeweils Aufgaben des anderen Dienstherrn in einem einheitlichen funktionalen Amt übertragen werden, ohne dass dies einer Abordnung oder Versetzung bedarf. Diese Regelung gilt entsprechend für Tarifbeschäftigte des Landes und der Stadtgemeinde Bremen."

7. § 35 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben
  1. aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten; die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden,
  2. auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, weitere Anträge spätestens sechs Monate vor Ablauf des beantragten Zeitraums zu stellen.

Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

"(4) Die oberste Dienstbehörde kann den Eintritt in den Ruhestand um bis zu

drei Jahre über die Altersgrenze hinausschieben, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Beamtin oder der Beamte

  1. zustimmt oder
  2. dies beantragt.

In Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann die Beamtin oder der Beamte jederzeit verlangen, unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Antrag nach Satz 1 Nummer 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, weitere Anträge spätestens sechs Monate vor Ablauf des beantragten Zeitraums zu stellen. Das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach Satz 1 und die Gewährung einer Altersteilzeit nach § 63 schließen einander aus. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

8. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten nach § 29 Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes soll alle zwei Jahre überprüft werden. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen die Dienstfähigkeit auch früher überprüft werden. § 44 gilt entsprechend. Von einer regelmäßigen Nachprüfung ist abzusehen, wenn von der nach § 44 Absatz 1 zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt die Feststellung getroffen wurde, dass aufgrund des Krankheitsbildes eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit auszuschließen ist."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

9. § 56 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 56 Dienstkleidungsvorschriften

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.

(3) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

" § 56 Dienstbekleidung, äußeres Erscheinungsbild

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, Dienst- oder Schutzkleidung oder eine Ausrüstung zu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstes üblich oder erforderlich ist.

(2) Die zum Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung verpflichteten Beamtinnen und Beamten erhalten die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art ihres Dienstes erfordert, unentgeltlich.

(3) Die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle kann nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienst- oder Schutzkleidung oder Ausrüstung treffen. Soweit es das Amt erfordert oder es für die Funktionsfähigkeit des Dienstbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die Zuständigkeit, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Amtsträger erforderlich erscheint, können in den Bestimmungen nach Satz 1 auch Regelungen über das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten getroffen werden. Dazu zählen auch nicht oder nicht unmittelbar ablegbare Erscheinungsmerkmale, wie zum Beispiel Haar- und Barttracht oder andere Körpermodifikationen wie zum Beispiel Tätowierungen, Piercings, Brandings oder Ohrtunnel im sichtbaren Bereich des Körpers bei Tragen der Dienstkleidung."

10. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:

" § 59a Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen

Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistungen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden."

11. § 80 wird wie folgt gefasst:

Alt:

" § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sowie ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Beihilfen.

(2) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen

  1. in Krankheits- und Pflegefällen,
  2. zur Vorbeugung und Behandlung von Krankheiten und Behinderungen,
  3. in Geburtsfällen, der Empfängnisregelung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation,
  4. zur Früherkennung von Krankheiten und Schutzimpfungen.

Beihilfefähig sind grundsätzlich nur Maßnahmen, die medizinisch notwendig und in ihrer Wirksamkeit nachgewiesen sind, bei denen die Leistungserbringung nach einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Methode erfolgt. Daneben kann die Beihilfefähigkeit vom Vorliegen bestimmter medizinischer Indikationen abhängig gemacht werden. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für Heilpraktiker. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile und für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil der gesetzlich Versicherte einen Wahltarif in Anspruch nimmt.

(3) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von dritter Seite aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die Beihilfe und die beihilfefähigen Aufwendungen können durch den Abzug von Eigenbehalten gemindert werden. Abweichend von Satz 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1.

(4) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt; dies gilt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 3 Satz 4 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.

(5) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 4 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 4 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.

(6) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises, die Voraussetzungen und deren Höhe, die Höchstbeträge und das Verfahren für die Gewährung von Beihilfen sowie den völligen oder teilweisen Ausschluss von Behandlungsmethoden, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.

Neu:

" § 80 Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge,
  2. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,
  3. frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen,
  4. frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte sowie die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes zu berücksichtigenden Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. Zu Aufwendungen, die für den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten entstanden sind, wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12.000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind

  1. zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation,
  2. zur Früherkennung von Krankheiten,
  3. in Geburtsfällen,
  4. bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisregelung und bei künstlicher Befruchtung,
  5. bei Organspenden sowie
  6. in Pflegefällen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für Beamtinnen und Beamte 50 vom Hundert und erhöht sich für jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen um 5 vom Hundert, jedoch höchstens auf 70 vom Hundert. Für Versorgungsberechtigte nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich der nach den Sätzen 1 und 2 zustehende Bemessungssatz um 10 vom Hundert. Für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld erhöht sich der Bemessungssatz um weitere 5 vom Hundert.

(5) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von einem dritten Leistungsträger aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind abhängig vom Bemessungssatz in einem Umfang zwischen 70 Euro und 100 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Eigenbehalte zulässig.

(7) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.

(8) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 7 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 7 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.

(9) Das Nähere über den Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Beihilfegewährung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden bezüglich

  1. des Beihilfeanspruchs
    1. bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises,
    2. bei Aufwendungen des nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten und der weiteren Berücksichtigungsfähigkeit von Angehörigen,
    3. im Falle des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Beihilfeansprüche auf Beihilfe in einer Person,
    4. über Erhöhung des Bemessungssatzes in den Fällen nach Nummer 2,
  2. des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung,
    1. über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3, insbesondere über die Beschränkungen oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    2. über Höchstbeträge und Höchstgrenzen in bestimmten Fällen,
    3. über weitere Minderungen neben dem Eigenbehalt nach Absatz 6,
    4. über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis, der noch nicht über einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr hinweg im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
    5. bei einer notwendigen vorherigen Anerkennung,
    6. bei bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
    7. der Aufwendungen für persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,
    8. bei Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind,
    9. für die Einschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen,
    10. für die Einschränkung oder den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen,
  3. des Verfahrens der Beihilfegewährung
    1. über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    2. über eine Antragsgrenze und eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,
    3. über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachter und sonstige Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen und einzelner Aufwendungen,
    4. über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    5. über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen

12. In § 85 Absatz 9 Satz 3 wird nach dem Wort "Satz" die Angabe "1 und" eingefügt.

13. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen auch ohne Einwilligung der Betroffenen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle weitergegeben werden, soweit sie für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe oder für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind."(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit die Verarbeitung für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten durch die oberste Dienstbehörde, soweit diese ihr übermittelte Personalaktendaten für Zwecke des Personalcontrollings, der Personalberichterstattung und Auskunftserteilung verwaltet, auswertet, anonymisiert und zum Abruf durch andere datenverarbeitende Stellen oder Dritte vorhält."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Dritte" gestrichen.

14. § 91 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Satz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden."(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Umzugs- und Reisekosten sind zehn Jahre, zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen, freie Heilfürsorge, Heilverfahren, Vorschüsse, Abtretungen, Pfändungen, Erkrankungen sind fünf Jahre, Unterlagen über Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangs abgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Absatz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden."

15. In § 117 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen."

16. In § 118 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt:

"Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen."

17. § 118a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Die Verlängerung um sechs Monate ist dann zulässig, wenn das Beamtenverhältnis auf Zeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, die Verlängerung um höchstens weitere sechs Monate zuzulassen."

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

c) In dem neuen Satz 5 wird das Wort "Sie" durch die Wörter "Lektorinnen und Lektoren" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 - 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 82 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "8" ersetzt.

2. In § 86 Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 6" gestrichen.

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "einer dementsprechenden Leistung" gestrichen.

b) In Satz 3 werden die Wörter "einer dementsprechenden Leistung" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 -2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. April 2019 (Brem.GBl. S. 174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Teil 3, Kapitel 2 wird nach der Angabe zu § 29 folgende Angabe angefügt:

" § 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG "

b) In Teil 4, Kapitel 6 wird die Angabe zu § 76 wie folgt gefasst:

altneu
" § 76 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten"

c) In Teil 4, Kapitel 6 wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:

" § 77 Gerichtskosten"

2. Dem § 1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

"Frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld gelten, auch soweit der Anspruch ruht, als Ruhestandsbeamte. Das Altersgeld gilt als Ruhegehalt."

3. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "erkennbarer" durch das Wort "erkennbaren" ersetzt.

4. § 15 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(4) Die Fristen der Absätze 1 bis 3 werden durch die Einleitung oder Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, die Erhebung der Disziplinarklage, die Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage oder die Anordnung oder Ausdehnung von Ermittlungen gegen Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nach § 31 Absatz 3 Satz 1 und § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes unterbrochen."

5. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. Das Rubrum und die Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf eine Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. Dabei sind die Bezeichnungen weiterer Beteiligter und der Bevollmächtigten, die Namen der Richter sowie die Kostenentscheidung unkenntlich zu machen. Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Entfernung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Entscheidungsformel einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung nach Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken."

6. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

" § 29a Informationen nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG

Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, unterrichten die Dienststellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane über die

  1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1,
  2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn
  1. das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 33 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird oder
  2. der Beamte auf Verlangen nach § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 des Bremischen Beamtengesetzes aus dem Beamtenverhältnis entlassen wird und das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte.

Der Zeitraum nach Artikel 56a Absatz 2 Satz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2005/36/EG nach Satz 1 ist der Zeitraum bis zum Erreichen der für die jeweilige Laufbahn maßgeblichen gesetzlichen Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand, längstens jedoch 15 Jahre."

7. In § 31 Satz 1 wird die Angabe " § 33" durch die Wörter "den §§ 33 und 34" ersetzt.

8. Dem § 38 Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Gleiche gilt, wenn der Beamte im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit

1. § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes oder

2. § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5
des Bremischen Beamtengesetzes entlassen werden wird."

9. § 40 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit

a) § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes oder

b) § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgt ist,"

10. § 46 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Die §§ 20 bis 25, 27, 28 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind vorbehaltlich des § 49 Absatz 3 auf die Beamtenbeisitzer nicht anzuwenden."

11. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird nach dem Wort "wird" ein Komma eingefügt und das Wort "oder" gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort "endet" der Punkt gestrichen und das Wort "oder" angefügt.

cc) Der Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 bei seiner Wahl nicht vorlagen."

b) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.

12. § 63 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden den Wörtern "dem Oberverwaltungsgericht" die Wörter "dem Verwaltungsgericht oder" vorangestellt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung sind anzuwenden."

13. § 76 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 76 Kostentragung und erstattungsfähige Kosten

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 61 hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens."

14. § 77 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 77 Gerichtskosten

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 des Bundesdisziplinargesetzes in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden."

15. § 79 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter " § 14 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter " § 16 Absatz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "60 Prozent" durch die Angabe "55 Prozent" ersetzt und hinter dem Wort "Beamtenverhältnis" die Wörter "oder der Aberkennung des Ruhegehalts" eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 -2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt 2 wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:

altneu
" § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B".

b) In Abschnitt 4 wird nach der Angabe " § 57 Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit" die Angabe " § 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand" eingefügt.

c) In Abschnitt 9 wird der Angabe " § 80 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit" die Angabe " § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R" angefügt.

2. § 25 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 25 Bemessung des Grundgehalts der Besoldungsordnungen A und B

(1) Das Grundgehalt der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten nach Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

  1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
  2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen B, C, R oder W in ein Amt der Besoldungsordnung A und
  3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsordnung A.

In Fällen des § 3 Absatz 4 der Bremischen Laufbahnverordnung gilt in der neuen Besoldungsgruppe die bisherige Stufe der bisherigen Besoldungsgruppe. Abweichend von Satz 7 wird in der neuen Besoldungsgruppe die erste mit einem Grundgehaltsbetrag ausgewiesene Stufe festgesetzt, soweit die bisherige Stufe in der neuen Besoldungsgruppe keinen Grundgehaltsbetrag ausweist; es gilt die Laufzeit nach Absatz 3.

(2) Als Erfahrungszeiten sind anzuerkennen

  1. Zeiten einer hauptberuflichen gleichwertigen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, soweit diese Zeiten nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  3. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  4. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
  5. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen.

Eine gleichwertige Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass die als Erfahrungszeit zu berücksichtigende ausgeübte Tätigkeit mindestens nach Art und Schwierigkeit der Wertigkeit des jeweiligen Einstiegsamtes der betreffenden Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten im Zeitpunkt der Ernennung nach Absatz 1 entspricht. Weitere Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit ausgeübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 1 und 3 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 3 trifft die oberste Dienstbehörde. Ausbildungszeiten sind nicht als Erfahrungszeiten anzuerkennen; dies gilt auch in Fällen, in denen während der Ausbildungszeiten ein Anspruch auf Dienstbezüge bestanden hat.

(3) Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A erfolgt nach Zeiten der dienstlichen Erfahrung. Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(4) Der Aufstieg in den Stufen in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partnerin oder Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie
  5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(5) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.

(6) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 angerechnet.

(7) Pflegezeiten, die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 angerechnet.

(8) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(9) Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A ergeben sich aus der Anlage 1.

(10) Die in festen Beträgen ausgewiesenen Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B ergeben sich aus der Anlage 2."

3. In § 31 Satz 3 wird die Angabe "3 bis 7" durch die Angabe "4 bis 8" ersetzt.

4. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 33 Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R

(1) Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R keine festen Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Geltungsbereich dieses Gesetzes wird das Grundgehalt der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe festgesetzt. Abweichend von Satz 2 wird eine höhere Stufe festgesetzt, soweit Erfahrungszeiten im Sinne des § 25 Absatz 2 anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom ersten Tag des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung im Geltungsbereich dieses Gesetzes wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Richterin oder dem Richter sowie der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

  1. die Versetzung, die Übernahme und den Übertritt in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen,
  2. den Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B, C oder W in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R,
  3. die Einstellung einer ehemaligen Beamtin oder eines ehemaligen Beamten sowie einer ehemaligen Richterin oder eines ehemaligen Richters in ein Amt der Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 der Besoldungsordnung R.

(2) Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren.

(3) § 25 Absatz 2, 4 bis 8 sowie § 26 gelten entsprechend."

5. Nach § 57 wird folgender § 57a angefügt:

" § 57a Zuschlag in Fällen des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand

Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern, deren Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes oder § 3 Absatz 4 des Bremischen Richtergesetzes hinausgeschoben ist, wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nichtruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von monatlich 8 vom Hundert des jeweils zustehenden Grundgehaltsbetrages gewährt. Amts- und Stellenzulagen sind nicht zu berücksichtigen.

§ 9 Absatz 1 gilt entsprechend."

6. Nach § 80 wird folgender § 81 eingefügt:

" § 81 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Bemessung des Grundgehalts in den Besoldungsordnungen A und R

Am 1. August 2020 bestandskräftige Festsetzungen des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R bleiben von der Neuregelung der §§ 25 und 33 unberührt. Eine Neufestsetzung erfolgt nicht."

7. Die Anlage 1 - Besoldungsordnungen A und B - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 7 ist dem Fußnotenhinweis "5" der Amtsbezeichnung "O b e r w e r k m e i s t e r i n 5, O b e r w e r k m e i s t e r 5 " jeweils der Fußnotenhinweis "3)" voranzustellen.

b) Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise "Ä r z t i n 2) 3), A r z t 2) 3)" werden gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "O b e r a m t s r ä t i n 10), O b e r a m t s-r a t 10)" wird die Amtsbezeichnung "Oberamtsrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Oberamtsrat im pädagogischen Verwaltungsdienst" eingefügt.

cc) Nach der Amtsbezeichnung "R ä t i n 2), R a t 2)" werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Rätin im pädagogischen Verwaltungsdienst 2), Rat im pädagogischen Verwaltungsdienst 2)" eingefügt.

dd) Die Fußnote 3) wird wie folgt gefasst:

altneu
"3) Entfällt."

c) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnungen und Fußnotenhinweise "Ä r z t i n 3, A r z t 3", "Chefärztin 4, Chefarzt 4" sowie "Oberärztin 6, Oberarzt 6" werden gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "Erste Fachleiterin beim Landesinstitut für Schule, Erster Fachleiter beim Landesinstitut für Schule" werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Erste Oberamtsanwältin 11, Erster Oberamtsanwalt 11" eingefügt.

cc) Nach der Amtsbezeichnung "O b e r r ä t i n, O b e r r a t" wird die Amtsbezeichnung "Oberrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Oberrat im pädagogischen Verwaltungsdienst" eingefügt.

dd) Die Fußnote 3) wird wie folgt gefasst:

altneu
"3) Entfällt."

ee) Die Fußnote 4) wird wie folgt gefasst:

altneu
"4) Entfällt."

ff) Der Fußnote "10)" wird folgende Fußnote "11)" angefügt:

"11) als Leiterin oder Leiter der Abteilung für Amtsanwaltssachen der Staatsanwaltschaft."

d) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnungen und Fußnotenhinweise "Chefärztin 2, Chefarzt 2" sowie "Oberärztin 5, Oberarzt 5" werden gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "D i r e k t o r i n, D i r e k t o r" wird die Amtsbezeichnung "Direktorin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Direktor im pädagogischen Verwaltungsdienst" eingefügt.

cc) Die Fußnote 2) wird wie folgt gefasst:

altneu
"2) Entfällt."

e) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Chefärztin 1, Chefarzt 1" werden gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "L e i t e n d e D i r e k t o r i n, L e i t e n-d e r D i r e k t o r" wird die Amtsbezeichnung "Leitende Direktorin im pädagogischen Verwaltungsdienst, Leitender Direktor im pädagogischen Verwaltungsdienst" eingefügt.

cc) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:

altneu
"1) Entfällt."

f) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven" wird gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung und dem Funktionszusatz "Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor - bei der Polizei Bremen-" werden die Amtsbezeichnung, der Fußnotenhinweis sowie der Funktionszusatz "Leitende Medizinaldirektorin 4, Leitender Medizinaldirektor 4 - als Leiterin oder Leiter des Gesundheitsamtes Bremen" eingefügt.

cc) Der Fußnote 3) wird folgende Fußnote 4) angefügt:

"4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3."

g) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Amtsbezeichnung "Direktorin beim Rechnungshof, Direktor beim Rechnungshof" wird die Amtsbezeichnung "Direktorin der Ortspolizeibehörde Bremerhaven, Direktor der Ortspolizeibehörde Bremerhaven" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis "L e i t e n d e D i r e k t o r i n 2, L e i t e n d e r D i r e k t o r 2" werden die Amtsbezeichnung, der Fußnotenhinweis sowie der Funktionszusatz "Leitende Medizinaldirektorin 4, Leitender Medizinaldirektor 4"- als Leiterin oder Leiter des Gesundheitsamtes Bremen" eingefügt.

cc) Der Fußnote 3) wird folgende Fußnote 4) angefügt:

"4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2."

8. Die Anlage IV - Künftig wegfallende Ämter - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 13 werden der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis "Didaktische Leiterin 4, Didaktischer Leiter 4" die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise "Ä r z t i n 2 3, A r z t 2 3" vorangestellt.

b) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "- des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) -" werden die Amtsbezeichnungen und die Fußnotenhinweise "Ä r z t i n 3, A r z t 3" und "Chefärztin 6 7, Chefarzt 6 7" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis "Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5" werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Oberärztin 6, Oberarzt 6" eingefügt.

cc) Der Fußnote 6) wird folgende Fußnote 7) angefügt:

"7) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16."

c) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "- des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern -" werden die Amtsbezeichnung und die Fußnotenhinweise "Chefärztin 5 14, Chefarzt 5 14" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung und dem Fußnotenhinweis "Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3, Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3" werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Oberärztin 5, Oberarzt 5" eingefügt.

cc) Der Fußnote 13) wird folgende Fußnote 14) angefügt:

"14) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16."

d) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Der Amtsbezeichnung "Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule" werden die Amtsbezeichnung und der Fußnotenhinweis "Chefärztin 7, Chefarzt 7" vorangestellt.

bb) Der Fußnote 6) wird folgende Fußnote 7) angefügt:

"7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15."

Artikel 5
Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Dem § 3e des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 schließen einander aus."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2020 in Kraft.

(2) Artikel 4 Nummer 7 und 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

ID 201331

ENDE