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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 65 vom 19.05.2023 S. 415)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 967) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind abhängig vom Bemessungssatz in einem Umfang zwischen 70 Euro und 100 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Eigenbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9"(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um einen Betrag in Höhe von 48 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9."

b) Absatz 9 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

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c) über weitere Minderungen neben dem Eigenbehalt nach Absatz 6,"c) über weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2,"

bb) Folgender Buchstabe k wird angefügt:

"k) über Aufwendungen der vollstationären Pflege unter Berücksichtigung des Absatzes 10,".

c) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Die bei einer vollstationären Pflege als Pflegenebenkosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten, mit Ausnahme von Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung sind auf Antrag beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

  1. 8,15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 zum Bremischen Besoldungsgesetz für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehefrau, jeden Ehemann, jede eingetragene Lebenspartnerin oder jeden eingetragenen Lebenspartner für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  2. 27,18 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehefrau, einen Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
  3. 2,72 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und
  4. 5 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Bremischen Besoldungsgesetzes der beihilfeberechtigten Person.

Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. Der Senat regelt die nach Satz 1 monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine höhere Beihilfe gewähren."

2. § 111 wird wie folgt gefasst:

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§ 111 Heilfürsorge

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten kann über die Unfallfürsorgebestimmungen hinaus Heilfürsorge gewährt werden. Das Nähere, insbesondere den Umfang der freien Heilfürsorge, regelt die oberste Dienstbehörde durch Rechtsverordnung.

" § 111 Heilfürsorge

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben einen Anspruch auf Heilfürsorge, solange sie einen Anspruch auf Besoldung haben, Elternzeit beanspruchen oder nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2 für die Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger ohne Dienstbezüge beurlaubt sind; während einer sonstigen Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge ruht ihr Anspruch auf Heilfürsorge.

(2) Der Senat wird unter Berücksichtigung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, das Nähere über Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Gewährung von Heilfürsorge durch Rechtsverordnung zu regeln. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden

  1. bezüglich des Inhalts und Umfangs der Gewährung von Heilfürsorge über
    1. die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung von Heilfürsorge bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Methoden, und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,
    2. den Ausschluss der Heilfürsorge bei Leistungen, für die ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
    3. Höchstbeträge in bestimmten Fällen,
    4. die Beschränkung oder den Ausschluss von Leistungen, die außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes entstanden sind,
    5. die Übernahme von Regelungen aus Verträgen, die zwischen privaten Krankenversicherungsunternehmen oder den gesetzlichen Krankenkassen oder deren Verbänden und leistungserbringenden Personen oder Einrichtungen abgeschlossen worden sind,
    6. die Übernahme der vom Gemeinsamen Bundesausschuss nach § 92 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs beschlossenen Richtlinien,
    7. stationäre Maßnahmen,
  2. bezüglich des Verfahrens der Gewährung von Heilfürsorge über
    1. die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,
    2. eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Heilfürsorge,
    3. die elektronische Erfassung, Bearbeitung und Speicherung von Anträgen und Belegen,
    4. die Verwendung von Antragsvordrucken,
    5. die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern und sonstigen Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen oder einzelner Aufwendungen einschließlich der Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen."

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 10 wird angefügt:

"(10) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen."

b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

"(11) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 gilt eine gewährte Leistung, die nach § 3 Nummer 11 Buchstabe c des Einkommensteuergesetzes steuerfrei ist, nicht als Erwerbseinkommen."

2. § 83 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

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"2. eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren besteht, wobei Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung bei der Berechnung in vollem Umfang berücksichtigt werden, und"

Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Richterin" durch die Wörter "die Richterin" ersetzt.

2. § 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden Leistungsbezüge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mindestens in Höhe des in der Anlage 3 Nummer 2 genannten Betrages monatlich sowie unbefristet gewährt. Der in Anlage 3 Nummer 2 genannte Betrag nimmt an Besoldungsanpassungen teil."

3. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

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"4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen."

b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:

"Anspruchsberechtigte in Teilzeit, die zusammen nicht die regelmäßige Arbeitszeit einer Vollzeitbeschäftigung erreichen, erhalten den Zuschlag im Sinne des Satzes 1 anteilig entsprechend der Summe der individuell vereinbarten Arbeitszeiten."

4. Die Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Bei der Amtsbezeichnung "Direktorin, Direktor" werden die Fußnotenhinweise "2)" und "3)" eingefügt.

bb) Nach der Amtsbezeichnung "Leiterin der Pädagogischen Arbeitsstelle, Leiter der Pädagogischen Arbeitsstelle" wird der Funktionszusatz wie folgt gefasst:

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"- für Schulentwicklung und Fortbildung der Stadtgemeinde Bremerhaven -"

cc) Nach der Fußnote "1)" werden folgende Fußnoten "2)" und "3)" eingefügt:

"2) Erhält als ärztliche Referats- oder Dezernatsleitung einer zugeordneten Dienststelle einer obersten Landesbehörde eine Amtszulage nach Anlage 6.

3) Erhält als ärztliche Abteilungsleitung im Gesundheitsamt Bremerhaven eine Amtszulage nach Anlage 6."

b) In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Amtsbezeichnung und den Funktionszusätzen "Senatsdirektorin, Senatsdirektor - bei einer obersten Landesbehörde als Leiterin oder Leiter einer besonders bedeutenden Abteilung 1)" die Amtsbezeichnung "Stellvertretende Direktorin bei der Bürgerschaft, Stellvertretender Direktor bei der Bürgerschaft" eingefügt.

5. Die Anlage III - Besoldungsordnung R- wird in der Besoldungsgruppe R 2 wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung "Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt" werden nach dem Funktionszusatz "- als Dezernentin oder als Dezernent bei der Staatsanwaltschaft beim Hanseatischen Oberlandesgericht 3) -" die Funktionszusätze "- als Leiterin der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen oder als Leiter der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen 9)" und "- als ständige Vertreterin der Leitung der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen oder als ständiger Vertreter der Leitung der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen 10)" eingefügt.

b) Nach der Fußnote "8)" wird folgende Fußnote "9)" eingefügt:

"9) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6, soweit acht und mehr Staatsanwaltsplanstellen in der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen ausgebracht sind."

c) Der Fußnote "9)" wird folgende Fußnote "10)" angefügt:

"10) Soweit acht und mehr Staatsanwaltsplanstellen in der Zweigstelle Bremerhaven der Staatsanwaltschaft Bremen ausgebracht sind."

6. Die Anlage 6 erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 4
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

In der Anlage 1 der Bremischen Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 78) geändert worden ist, erhält die Tabelle "Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert" die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juni 2023 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 18. November 2021 in Kraft.

(4) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 26. Oktober 2022 in Kraft.

(5) Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft.

Anhang 1
(zu Artikel 3 Nummer 6)
(nicht dargestellt)

ENDE