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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -
Vom 19. Dezember 2023
(Brem.GBl. Nr. 126 vom 28.12.2023 S. 607, Ber. 644)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
§ 83a des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen immateriellen Schaden an einem der in § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Rechtsgüter erlitten, kann der Dienstherr der Beamtin oder dem Beamten wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, auf Antrag eine Entschädigung leisten, wenn die Erwirkung eines titulierten Anspruchs auf Schmerzensgeld aufgrund der Schuldunfähigkeit der Schädigerin oder des Schädigers nach §§ 827 und 828 Bürgerliches Gesetzbuch nicht möglich ist und eine Haftung von Aufsichtspflichtigen nach § 832 Bürgerliches Gesetzbuch nicht besteht oder aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Ermittlung der Schädigerin oder des Schädigers erfolglos geblieben ist und das Strafverfahren nach § 170 Absatz 2 Strafprozessordnung eingestellt wurde. Dies gilt nur, wenn eine titulierte Entschädigungszahlung voraussichtlich mehr als 250 Euro betragen hätte. Die Ermittlung der Höhe der Entschädigungszahlung erfolgt zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Rahmen einer Prüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung."
2. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden. | "(3) Die Übernahme der Erfüllung nach Absatz 1 ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Wirksamkeit des Vollstreckungstitels schriftlich unter Vorlage des Titels und des Nachweises des Vollstreckungsversuchs zu beantragen. Die Leistung einer Entschädigung nach Absatz 1a ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens schriftlich unter Vorlage eines Nachweises über die Einstellung zu beantragen. Die Entscheidung trifft in den Fällen nach Absatz 1 und Absatz 1a die oberste Dienstbehörde. Soweit der Dienstherr die Erfüllung nach Absatz 1 übernommen hat, gehen die Ansprüche gegen Dritte auf ihn über. Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil der oder des Geschädigten geltend gemacht werden." |
3. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Anträge nach Absatz 1a können nur für tätliche Angriffe, die nach dem 1. Januar 2024 erfolgt sind, gestellt werden."
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
2. In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort "kann" die Wörter "auf Antrag" eingefügt.
3. § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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"7. einmalige Unfallentschädigung und einmalige Entschädigung (§ 48)," |
4. § 39 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Liegt infolge des Dienstunfalls ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich. Die Höhe des Unfallausgleichs ergibt sich aus der Anlage. Wird der Grad der Schädigungsfolgen bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfallausgleich in Höhe desjenigen Grades der Schädigungsfolgen zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat." |
5. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erleidet, erhält eine einmalige Unfallentschädigung in Höhe von 150.000 Euro, wenn von der obersten Dienstbehörde infolge des Unfalls ein dauerhafter Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wird." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "75 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
6. In § 49 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 63b des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Angabe " § 86 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.
7. § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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"3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für Ruhegehaltempfängerinnen und Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des für einen Grad der Schädigungsfolgen von 25 nach § 39 Absatz 1 maßgebenden Betrages unberücksichtigt," |
8. § 90 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
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"7. Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der
a) vor dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von 50, 60 oder 70 festgestellt wurde, erhält unter den Voraussetzungen des § 48 als einmalige Unfallentschädigung anstelle eines der in § 48 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung genannten Beträge 80.000 Euro; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48; b) ab dem 1. Januar 2015 einen Dienstunfall der in § 41 bezeichneten Art erlitten hat und bei der oder dem infolge des Dienstunfalls im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2023 ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt wurde, gilt § 48 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung; soweit der Grad der Schädigungsfolgen ab dem 1. Januar 2024 festgestellt wurde, gilt der Unfallentschädigungsbetrag nach § 48." |
9. § 91 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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"(6) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen aufgrund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend aus § 39 Absatz 1 ergibt." |
10. Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
§ 25 des Bremischen Besoldungsgesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 6 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "gelten" werden die Wörter "nicht für landesinterne Dienstherrenwechsel, jedoch" eingefügt.
b) Die Nummer 1 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist bei einer Versetzung, einer Übernahme und einem Übertritt in den Dienst eines Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Beamtinnen oder Beamten in einem Beförderungsamt die Anrechnung der Zeiten ab der dem Anfangsgrundgehalt im Einstiegsamt der jeweiligen Laufbahn entsprechenden Stufe vorzunehmen."
Artikel 4
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetz
In § 39 Absatz 6 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. S. 166, 202) geändert worden ist, wird der Wortlaut "des Absatzes 5 und des Abschnitts III der Verordnung über den Urlaub für Beamte und Richter vom 18. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 135)" durch den Wortlaut "des Absatzes 5 und des Abschnittes 3 der Verordnung über den Urlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 4, 7, 9 und 10 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Anhang 1
(zu Artikel 2 Nummer 10)
(nicht dargestellt)
(Brem.GBl. Nr. 130 vom 29.12.2023 S. 644)
Das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 19. Dezember 2023 (Brem.GBl. S. 607) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 5 Absatz 1 ist das Datum "1. Januar 2023" durch "1. Januar 2024" zu ersetzen.
ID: 232629
ENDE |