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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008 sowie zur
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 1. Oktober 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 06.10.2008 S. 844)


Artikel 1 1
Änderung des Hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2007/2008

Das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2007/2008 vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 602) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Einmalzahlung im Jahr 2008

(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die im Anwendungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes an mindestens einem Tag im Monat September 2008 Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 erhalten unter den gleichen Voraussetzungen die Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro.

(2) Teilzeitbeschäftigte und begrenzt Dienstfähige (§ 51a des Hessischen Beamtengesetzes) erhalten die Einmalzahlung nach Abs. 1 entsprechend dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Maßgebend sind die am 1. September 2008 geltenden Verhältnisse. Entsteht der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats September 2008, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend.

(3) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 100 Euro ergibt. Abweichend hiervon erhalten Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen, die sich aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 bemessen, eine Einmalzahlung, die sich nach dem maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 150 Euro berechnet. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(4) Am 1. September 2008 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten als Einmalzahlung 60 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 36 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 12 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 7 Euro. Abweichend hiervon erhalten die am 1. September 2008 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen im Sinne des § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes als Einmalzahlung 90 Euro, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegattinnen und Ehegatten 54 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 18 Euro und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 11 Euro, wenn sich die Versorgungsbezüge aus einer Besoldungsgruppe bis einschließlich A 12 bemessen. Satz 1 und 2 gelten nicht in den Fällen der Gewährung von Mindestversorgung.

(5) § 2 Abs. 5 gilt in den Fällen der Abs. 3 und 4 entsprechend.

(6) § 2 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Anspruch gegen den Dienstherrn richtet, der die Bezüge zum 1. September 2008 zu zahlen hat. Zahlungen nach § 4 des Tarifvertrages Einkommensverbesserung 2008 vom 13. Juni 2008 werden angerechnet."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Zum 1. April 2008 werden jeweils um 2,4 vom Hundert erhöht:
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Amter,
  6. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  7. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  8. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  9. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  10. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774).
"(1) Zum 1. Januar 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 und bei den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils um 3 vom Hundert erhöht:
  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Anwärtergrundbeträge,
  5. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  6. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334),
  7. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590),
  8. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte in der Fassung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3495), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774)."

b) Als neuer Abs. 2 wird eingefügt:

"(2) Zum 1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 jeweils um 3 vom Hundert erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Grundgehaltssätze in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  5. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes,
  6. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter,
  7. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte."

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

"(3) Zum 1. April 2008 werden in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und in den Besoldungsgruppen der B-, R-, W- und C-Besoldung jeweils um 2,4 vom Hundert und zum 1. Juli 2008 um weitere 0,6 vom Hundert auf insgesamt 3 vom Hundert erhöht:

  1. die Grundgehaltssätze,
  2. der Familienzuschlag,
  3. die Amtszulagen, auch soweit sie landesrechtlich geregelt sind, sowie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz,
  4. die Grundgehaltssätze
    1. in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
    2. in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
  5. die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
  6. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 1 und 2 und die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 2 Buchst. b der Vorbemerkungen der Anlage 11 des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
  7. die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach Art. 14 § 4 Abs. 1 und § 5 des Reformgesetzes,
  8. die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter,
  9. die Beträge nach § 4 der Verordnung über die Mehrarbeitsvergütung für Beamte."

d) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 4 und 5.

e) In Abs. 4 neu wird "1. April 2008" durch "1. Januar 2008" und "2,04" durch "2,55" ersetzt.

f) Abs. 5 neu erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gilt die Erhöhung nach Abs. 1 entsprechend für die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden ab 1. April 2008 um 2,3 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für
  1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgehoben durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezüge ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. April 2008 um 48,87 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat.

"(5) Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern gelten die Erhöhungen nach den Abs. 1 bis 3 entsprechend den den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern und für die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 5 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334), genannten Bezügebestandteile sowie für die in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 7 des Bundesbesoldungsgesetzes aufgeführten Stellenzulagen und Bezüge. Satz 1 gilt für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der weggefallenen Besoldungsgruppe A 1 entsprechend. Versorgungsbezüge, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, werden nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden Grundgehältern um 2,9 vom Hundert erhöht, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Juli 1997 eingetreten ist. Satz 3 gilt entsprechend für
  1. Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers,
  2. Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind,
  3. den Betrag nach Art. 13 § 2 Abs. 4 des Fünften Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967), aufgehoben durch Gesetz vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334).

Bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt ab 1. Januar 2008 um 49,15 Euro, wenn ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen die Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b der Vorbemerkungen der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat."

g) Als neuer Abs. 6 wird angefügt:

"(6) Bei der Anpassung nach diesem Gesetz handelt es sich um die vierte Anpassung im Sinne des § 69e Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes. "

3. § 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die Höhe der Besoldung ab dem 1. April 2008 ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 7 zu diesem Gesetz."(1) Die Höhe der Besoldungen ab dem 1. Januar 2008, 1. April 2008 und 1. Juli 2008 ergibt sich aus den Anlagen 1 bis 7 zu diesem Gesetz."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 3 Abs. 1 und 3" wird ersetzt durch " § 3 Abs. 3 und 5".

5. Die Anlagen 1 bis 7 zu § 4 Abs. 2 erhalten die aufgrund der Regelungen des § 3 Abs. 1 bis 3 vom Ministerium des Innern und für Sport neu zu berechnenden Fassungen zu den Terminen 1. Januar 2008, 1. April 2008 und 1. Juli 2008.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

In § 10 Satz 2 des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), wird die Jahreszahl "2009" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes

In § 12 Abs. 2 des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes vom 22. Oktober 2003 (GVBl. I S. 280), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (GVBl. I S. 250), wird die Jahreszahl "2009" durch die Jahreszahl "2014" ersetzt.

Artikel 4
Bestimmung der Deckung

Die aufgrund des Art. 1 entstehenden finanziellen Mehrbelastungen im Haushaltsjahr 2008 von insgesamt 36,6 Millionen Euro werden wie folgt gedeckt:

  1. Mehreinnahmen durch Grundstücksveräußerungen des Landesbetriebs Hessisches Immobilienmanagement (Kap. 06 13 - 131 01) in Höhe von 2,8 Millionen Euro,
  2. Minderausgaben beim Zuschuss für Baumaßnahmen des Landesbetriebs Hessisches Immobilienmanagement (Kap. 06 13 - 891 01) in Höhe von 13,5 Millionen Euro,
  3. Mehreinnahmen bei Geldstrafen und Geldbußen im Bereich der Staatsanwaltschaften (Kap. 05 03 - 112) in Höhe von 12,3 Millionen Euro,
  4. Minderausgaben bei den Erstattungen nach dem Landesaufnahmegesetz (Kap. 08 05 - 633) in Höhe von 4,0 Millionen Euro und
  5. Minderausgaben bei den Erstattungen an den Landeswohlfahrtsverband für die Verwaltungskosten im Bereich des Maßregelvollzugs (Kap. 08 07 - 633) in Höhe von 4,0 Millionen Euro.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.

________________
1) Ändert GVBl. II 323-143

2) Ändert GVBl. II 323-59

3) Ändert GVBl. II 323-135