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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes
zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)

Vom 29. September 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 06.10.2008 S. 881)


Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/ SGB XII) in der Fassung vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nr. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung gewährt werden."für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden."

h) Das Komma am Ende von Nr. 3 wird durch einen Punkt ersetzt und Nr. 4

4. für die Gewährung der Eingliederungshilfe, Unterbringung und Versorgung von behinderten Menschen in betreuten Wohnmöglichkeiten.

wird gestrichen.

2. Nach § 3a wird als § 3b eingefügt:

" § 3b Fachkommission für betreute Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen

Zur Begleitung des quantitativen und qualitativen Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen soll eine Fachkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger und zur Gewährleistung landesweit einheitlicher Hilfestandards, geben kann. Sie soll die Auswirkungen des landesweiten Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten fortlaufend analysieren und evaluieren. Einrichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission wer-den in Vereinbarungen zwischen dem Hessischen Sozialministerium, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. Die Träger von Angeboten für behinderte Menschen in Hessen sollen in der Fachkommission angemessen vertreten sein."

3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "und § 2 Abs. 1 Nr. 4 am 1. Januar 2009" gestrichen.

4. § 14 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft."(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte der Landesregierung sind gewahrt.