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HAG/SGB XII - Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
- Hessen -
Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. I Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 488;14.12.2006 S. 666; 29.09.2008 S. 881 08; 27.04.2010 S. 138; 10.06.2011 S. 305 11; 13.12.2012 S. 622 12; 10.12.2013 S. 675 13; 28.06.2017 S. 147 17; 29.09.2017 S. 310 17a; 13.09.2018 S. 590 18, 18a aufgehoben)
Gl.-Nr.: 34-47
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die kreisfreien Städte und die Landkreise. Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist der Landeswohlfahrtsverband Hessen. Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe führen die Sozialhilfe als Selbstverwaltungsangelegenheit durch; soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, nehmen die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Die örtlichen und der überörtliche Träger der Sozialhilfe erlassen den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz.
(3) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe für weitere Aufgaben der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, wenn eine überörtliche Wahrnehmung dieser Aufgaben geboten ist.
§ 2 Sachliche Zuständigkeit 08 13 17a
(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:
zu gewähren ist,
(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist zuständig für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
erhalten. Die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 2 gilt längstens bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenzen nach § 235 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.
§ 2a Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch 17
Die nach § 97 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 2 für die Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind auch zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Zweiten Teil Achtes Kapitel des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, die ihnen im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch obliegenden Verwaltungsaufgaben im öffentlichen Interesse durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag auf juristische Personen des Privatrechts zu übertragen (Beleihung). Der Beliehene muss die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bieten.
(2) Der Beliehene nimmt die übertragenen Aufgaben im eigenen Namen wahr. Er unterliegt den Weisungen des beleihenden örtlichen Trägers der Sozialhilfe. Das Weisungsrecht kann nicht beschränkt werden. Erfüllt der Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist der beleihende örtliche Träger der Sozialhilfe befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen.
(3) Der örtliche Träger der Sozialhilfe hat die beabsichtigte Beleihung rechtzeitig, jedoch mindestens zwei Wochen vor Erlass des Verwaltungsakts oder Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags, dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Beleihung ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
§ 3 Örtliche Zuständigkeit für Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 13
Für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereiches erbracht wird.
§ 3b Fachkommission für betreute Wohnmöglichkeiten behinderter Menschen 08
Zur Begleitung des quantitativen und qualitativen Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten für behinderte Menschen soll eine Fachkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen, insbesondere zur Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern und dem überörtlichen Träger und zur Gewährleistung landesweit einheitlicher Hilfestandards, geben kann. Sie soll die Auswirkungen des landesweiten Ausbaus ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten fortlaufend analysieren und evaluieren. Einrichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der Fachkommission wer-den in Vereinbarungen zwischen dem Hessischen Sozialministerium, dem Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städtetag und dem Landeswohlfahrtsverband Hessen geregelt. Die Träger von Angeboten für behinderte Menschen in Hessen sollen in der Fachkommission angemessen vertreten sein.
§ 4 Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch die Landkreise
(1) Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohnern bestimmen, dass diese Gemeinden den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegende Aufgaben ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden. Die Durchführung aller Aufgaben soll in der Regel nur Gemeinden mit mehr als 7500 Einwohnern übertragen werden. Die Landkreise können für die Durchführung der Aufgaben Weisungen erteilen. Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen.
(2) Die dauerhafte Zusammenarbeit mit dem zuständigen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6 Abs., 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch soll sichergestellt werden; dies gilt entsprechend für den örtlich zuständigen Landkreis als zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Über die Heranziehung von kreisangehörigen Gemeinden beschließt der Kreisausschuss; der Beschluss ist wie eine Satzung (entsprechend § 5 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung) öffentlich bekannt zu machen und dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium anzuzeigen.
(4) Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde ist auf deren Antrag aufzuheben. Bei kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern kann sie nur mit deren Zustimmung aufgehoben werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der zuständige Landkreis Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt oder die kreisangehörige Gemeinde nicht die Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnimmt. Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 4a Heranziehung örtlicher Träger durch den überörtlichen Träger 17a
(1) Der überörtliche Träger kann bestimmen, dass örtliche Träger dem überörtlichen Träger obliegende Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ganz oder teilweise durchführen und dabei selbstständig entscheiden.
(2) Über die Heranziehung von örtlichen Trägern beschließt die Verwaltungsbehörde des überörtlichen Trägers; der Beschluss ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.
§ 5 Kostenträger
(1) Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die Aufgaben, die ihnen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach diesem Gesetz oder nach einer Rechtsverordnung aufgrund dieser Gesetze obliegen.
(2) Werden Aufgaben nach § 4 von kreisangehörigen Gemeinden durchgeführt, so hat der Landkreis die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(3) Werden Aufgaben nach § 6 von örtlichen Trägern durchgeführt, gilt Abs. 2 entsprechend.
§ 6 Vorläufige Hilfeleistung
(1) Steht nicht fest, welcher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig ist, hat der örtliche Träger, in dessen Bereich die Hilfe suchende Person sich tatsächlich aufhält, bis zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit einzutreten. Das gilt auch, wenn der überörtliche Träger nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Der örtliche Träger hat den überörtlichen Träger unverzüglich über seine Maßnahmen zu unterrichten. Dieser hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben vorläufig die unerlässlich notwendigen Maßnahmen zu treffen, wenn der Träger der Sozialhilfe nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Gewährung der Hilfe aber keinen Aufschub duldet. Sie haben den Träger der Sozialhilfe unverzüglich über ihre Maßnahmen zu unterrichten. Der Träger der Sozialhilfe hat die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
(1) Die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe umfasst auch die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Für den Fall einer Doppelzuständigkeit von örtlichen und überörtlichen Trägern treffen die jeweils zuständigen Träger der Sozialhilfe oder die kommunalen Spitzenverbände und der Landeswohlfahrtsverband Hessen entsprechende Vereinbarungen über die Zuständigkeit zum Vertragsabschluss.
(2) Die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, die von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor dem 1. Januar 2015 geschlossen wurden, werden zum 1. Januar 2015 wirksam.
§ 7 Kostenerstattung auf Landesebene
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichende Regelungen über die Kostenerstattung nach den §§ 106 bis 111 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zwischen den Trägern der Sozialhilfe nach § 112 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu treffen.
(2) Über abweichende Regelungen nach Abs. 1 soll zuvor mit den hessischen kommunalen Spitzenverbänden und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit dieser hiervon betroffen ist, das Benehmen hergestellt werden.
§ 7a Weiterleitung der Erstattung des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch 17
(1) Die Träger der Sozialhilfe melden dem für die Sozialhilfe zuständigen Ministerium die Anzahl der Leistungsberechtigten im Sinne des § 136 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch je Kalendermonat
und versichern zugleich die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben.
(2) Das Land leitet die Erstattungen des Bundes nach § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Sozialhilfe weiter. Die Weiterleitung erfolgt jeweils nach Eingang des Erstattungsbetrages des Bundes. Die Höhe der an die Träger weiterzuleitenden Beträge errechnet sich nach der Maßgabe des § 136 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Gießen.
§ 8 Verfahrensbestimmungen
(1) Eine Anhörung nach § 116 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht durchgeführt.
(2) Eine Beteiligung von Dritten nach § 116 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch findet nicht statt.
§ 9 Bestimmung der zuständigen Stellen 17a
(1) In den Landkreisen kann der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat die Aufgaben des Gesundheitsamtes nach § 59 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einer anderen Stelle übertragen.
(2) Das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium ist zuständige Stelle für
§ 10 Verfahren zur Erstattung der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 17 17a
(1) Zuständige Stelle für
ist das Regierungspräsidium Gießen.
(2) Zuständige Stellen für den Vollzug der Prüfung nach § 46a Abs. 4 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Weiterleitung an das Regierungspräsidium Gießen sind die Regierungspräsidien.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Abs. 1 und 2 abweichende Zuständigkeiten zu bestimmen.
(4) Die Träger der Sozialhilfe haben
mitzuteilen. Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 zum 15. April aufzunehmen. Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilungen nach Satz 1 zum 15. Juli aufzunehmen.
(5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe übermittelt anonymisiert entsprechend Abs. 2 die erforderlichen Daten der einzelnen Leistungsbezieher nach dem gewöhnlichen Aufenthalt stadt- und kreisbezogen.
(6) Die Träger der Sozialhilfe benennen der nach Abs. 1 zuständigen Stelle Ansprechpartner und Vertreter, die für die fristgerechten Meldungen zuständig sind.
(7) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass
Nicht rechtzeitig angemeldete Mittel können vorbehaltlich der bundesgesetzlichen Regelung und etwaiger Verjährungsvorschriften erst beim nächsten Mittelabruf berücksichtigt werden.
(8) Soweit fehlerhafte Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe zu überhöhten Erstattungen führen oder soweit Mittelanforderungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder auf Meldungen eines Trägers der Sozialhilfe beruhende Mittelanforderungen durch den Bund nicht anerkannt und Erstattungen entsprechend gekürzt werden, sind die Festsetzungen des Landes gegenüber dem Träger der Sozialhilfe zurückzunehmen. Dieser hat die insoweit erbrachten Leistungen an das Land zu erstatten.
(1) Die Träger der Sozialhilfe unterliegen der Rechtsaufsicht und, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, der Fachaufsicht.
(2) Kommt ein Träger der Sozialhilfe einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, so stellt die zuständige Aufsichtsbehörde die Verpflichtung fest. Zuständige Aufsichtsbehörde ist, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 7. Mai 1953 (GVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618), das Regierungspräsidium, obere Aufsichtsbehörde das für die Sozialhilfe zuständige Ministerium. Abweichend von Satz 2 obliegt die Fachaufsicht über den überörtlichen Träger der Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, dem Regierungspräsidium Gießen.
(3) Für weitere Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(4) Soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind, kann die für die Sozialhilfe zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung die Fachaufsicht, insoweit abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Landeswohlfahrtsverband Hessen und von Abs. 2 Satz 3, auf eine andere Stelle übertragen.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten 11 17a
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 117 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist
§ 13 Überleitungsvorschriften 11 17a
(1) Kreisangehörigen Gemeinden, die am 31. Dezember 2004 Aufgaben des örtlichen Trägers der Sozialhilfe nach § 4 des Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642) wahrnehmen, gelten ab dem 1. Januar 2005 die Aufgaben nach § 4 Abs. 1 als übertragen.
(2) Heranziehungen von örtlichen Trägern der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz in der Fassung vom 14. Oktober 2002 (GVBl. I S. 642), die am 31. Dezember 2004 Geltung hatten, gelten fort. Werden Aufgaben des überörtlichen Trägers von örtlichen Trägern durchgeführt, ist der Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz von den örtlichen Trägern der Sozialhilfe zu erlassen.
(3) Für bis zum 31. Dezember 2016 nach § 3a errichtete Anstalten des öffentlichen Rechts gilt § 3a in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung fort mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 2a bis 2f des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes die §§ 2c bis 2f und 2g Satz 2 des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 488, 491), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 318), treten.
§ 14 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten 08 12 17a
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 und 3 am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
ENDE |