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Regelwerk

Änderungstext

SchVwOrgRG - Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz
Gesetz zur Reform der Organisationsstruktur der Schulverwaltung

Vom 27. September 2012
(GVBl. Nr. 19 vom 09.10.2012 S. 299)


Artikel 1 1
Gesetz zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung

§ 1

(1) Das Land Hessen errichtet eine Behörde mit der Bezeichnung " Landesschulamt und Lehrkräfteakademie" (Landesschulamt). Das Landesschulamt hat seinen Hauptsitz in Wiesbaden. Weitere Dienstsitze werden eingerichtet an den Standorten

  1. 1. Kassel für den Landkreis und die kreisfreie Stadt Kassel,
  2. Fritzlar für den Schwalm-Eder-Kreis und den Landkreis Waldeck-Frankenberg,
  3. Bebra für den Landkreis Hersfeld-Rotenburg und den Werra-Meißner-Kreis,
  4. Fulda für den Landkreis Fulda,
  5. Marburg für den Landkreis Marburg-Biedenkopf,
  6. Weilburg für den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,
  7. Gießen für den Landkreis Gießen und den Vogelsbergkreis,
  8. Friedberg für den Hochtaunuskreis und den Wetteraukreis,
  9. Wiesbaden für den Rheingau-Taunus-Kreis und die Landeshauptstadt Wiesbaden,
  10. Rüsselsheim für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis,
  11. Frankfurt am Main für die kreisfreie Stadt Frankfurt am Main,
  12. Offenbach am Main für den Landkreis Offenbach und die kreisfreie Stadt Offenbach am Main,
  13. Hanau für den Main-Kinzig-Kreis,
  14. Darmstadt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die kreisfreie Stadt Darmstadt und
  15. Heppenheim für den Kreis Bergstraße und den Odenwaldkreis.

Die Befugnis des Kultusministeriums, darüber hinaus weitere Dienstsitze einzurichten, bleibt unberührt.

(2) Die bisherigen Staatlichen Schulämter für die Gebiete

  1. des Landkreises und der Stadt Kassel,
    des Schwalm-Eder-Kreises und des Landkreises Waldeck-Frankenberg,
  2. des Landkreises Hersfeld-Rotenburg und des Werra-Meißner-Kreises,
  3. des Landkreises Fulda,
  4. des Landkreises Marburg-Biedenkopf,
  5. des Lahn-Dill-Kreises und des Landkreises Limburg-Weilburg,
  6. des Landkreises Gießen und des Vogelsbergkreises,
  7. des Hochtaunuskreises und des Wetteraukreises,
  8. des Rheingau-Taunus-Kreises und der Landeshauptstadt Wiesbaden,
  9. des Landkreises Groß-Gerau und des Main-Taunus-Kreises,
  10. der Stadt Frankfurt am Main,
  11. des Landkreises Offenbach und der Stadt Offenbach am Main,
  12. des Main-Kinzig-Kreises,
  13. des Landkreises Darmstadt-Dieburg und der Stadt Darmstadt,
  14. des Landkreises Bergstraße und des Odenwaldkreises,

das bisherige Amt für Lehrerbildung mit Sitz in Frankfurt und das bisherige Institut für Qualitätsentwicklung mit Sitz in Wiesbaden werden in das Landesschulamt eingegliedert.

(3) Die Aufgaben der nach Abs. 2 eingegliederten Behörden gehen auf das Landesschulamt über. Das Landesschulamt ist landesweit zuständig insbesondere für die Unterstützung der Schulen, die Schulaufsicht (§ 92 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 [GVBl. I S. 441], zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 [GVBl. I S. 679]), die Qualitätsentwicklung sowie für die Lehrkräftebildung und die Führungskräftefort- und Weiterbildung.

(4) Das Landesschulamt ist auch zuständig für die Prüfung und Bescheinigung der Tatsache, dass eine Schule, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, zu einem vom Hessischen Kultusministerium, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder einer deutschen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem solchen Abschluss als gleichwertig anerkannten allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 8. Oktober 2009 [BGBl. I S. 3366, 3862], zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2012 [BGBl. I S. 1030]).

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Bediensteten der bisherigen Staatlichen Schulämter, des bisherigen Amtes für Lehrerbildung und des bisherigen Instituts für Qualitätsentwicklung als zum Landesschulamt an den bisherigen Dienstorten versetzt, soweit hinsichtlich des Dienstortes keine abweichende Regelung im Einzelfall getroffen ist.

§ 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Artikel 2 2
Änderung des Hessischen Schulgesetzes

Das Hessische Schulgesetz in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 679), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 94 wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Personal" ersetzt.

b) In der Angabe zu § 95 wird das Wort "Schulaufsichtsbehörden" durch das Wort " Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) Die Angaben zu § 99b, § 99c und § 191 werden gestrichen.

2. In § 18 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

3. In § 23 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

4. § 23b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

5. In § 27 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

6. In § 33 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

7. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

8. In § 39 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

9. In § 51 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

10. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 4, 5 und 6 werden jeweils die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamts" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

d) In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

e) In Abs. 6 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

f) In Abs. 7 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

11. In § 56 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

12. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (2) Für Schülerinnen und Schüler, die das Ziel der Haupt- schule nicht erreicht haben, kann die Vollzeitschulpflicht auf Antrag der Eltern von der Schulleiterin oder dem Schulleiter um ein Jahr, in besonderen Fällen von der Schulaufsichtsbehörde um bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass durch den weiteren Schulbesuch der Abschluss erreicht wird."

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

13. In § 60 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "vom Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "von der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

14. In § 62 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

15. § 63 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Welche Schule zu besuchen ist, bestimmt die Schulaufsichtsbehörde."

16. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Satz 4 wird das Wort "Es" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

17. In § 66 Satz 1 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

18. In § 67 Abs. 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

19. In § 68 Satz 2 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

20. § 70 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamts" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamts" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

21. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

22. In § 87 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

23. In § 91 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Staatlichen Schulämtern" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

24. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

b) In Abs. 2 Satz 3 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "von den Schulbehörden wahrzunehmende Aufsicht" durch das Wort "Schulaufsicht" ersetzt.

25. § 94 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Organisation" durch das Wort "Personal" ersetzt.

b) Abs. 1 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

d) Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

" (3) Den Schulaufsichtsbehörden gehören Schulpsychologinnen und Schulpsychologen an. Ihre Tätigkeit umfasst insbesondere die präventive und systembezogene Beratung und die psychologische Beratung von Schulen, Lehrerinnen und Lehrern, Eltern und Schülerinnen und Schülern."

e) In Abs. 4 werden die Wörter "Das Kultusministerium und das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörden" ersetzt.

26. § 95 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Schulaufsichtsbehörden" durch das Wort "Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Die Aufgaben der Schulaufsichtsbehörden obliegen, soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, der unteren Schulaufsichtsbehörde. Untere Schulaufsichtsbehörde ist das Landesschulamt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299]). Es übt die Schulaufsicht in der Regel an seinen weiteren Dienstsitzen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Hessischen Schulverwaltung (Staatliche Schulämter) aus."

c) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (2) Das Landesschulamt übt die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus, über die Musikakademien (Berufsfach- und Fachschulen für die musikalische Berufsausbildung) lediglich die Fachaufsicht. Schulaufsichtsbehörde, ob und welche Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden."

d) Abs. 3 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

27. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

" (1) Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Kultusministerium, soweit nicht das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zuständig ist. Das Kultusministerium übt unmittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesschulamt und mittelbar die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen aus. "

28. § 97 wird wie folgt gefasst:

" § 97 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Schulträger üben die jeweils zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden aus. Kommt ein Schulträger nach Auffassung der Schulaufsichtsbehörde einer ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtung nicht nach, unterrichtet die Schulaufsichtsbehörde die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde. Diese entscheidet im Benehmen mit der

29. § 99 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 99 Träger der Weiterentwicklung

(1) Die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung des Schulwesens ist Planungs- und Gestaltungsaufgabe des Kultusministeriums. Der Landesschulbeirat (§ 99a) berät das Kultusministerium bei wichtigen Maßnahmen.

(2) Das Landesschulamt unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen und berät das Kultusministerium bei Maßnahmen der Weiterentwicklung des Schulwesens durch folgende Leistungen:

  1. Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben der Schulentwicklung,
  2. Unterstützung des Kultusministeriums bei der Festlegung und Sicherung von Qualitätsstandards für Schulen, Gewinnung und Auswertung von Befunden der Schul- und Unterrichtsforschung, Berichterstattung zu Entwicklungsständen im Schulwesen, Konzeption von Instrumenten und Verfahren der Qualitätssicherung.

(3) Die Schulen wirken insbesondere durch Aufgreifen pädagogischer Entwicklungen innerhalb ihrer selbstständigen Gestaltungsmöglichkeiten von Unterricht, Erziehung und Schulleben oder durch Schulversuche an der Weiterentwicklung des Schulwesens mit.

(4) Die Rechte und Pflichten der Schulträger bleiben unberührt."

30. Die §§ 99b und 99c werden aufgehoben.

31. In § 110 Abs. 7 Satz 2 werden die Wörter "beim Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "bei der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

32. § 111 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" und das Wort "es" durch das Wort " sie" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

33. In § 112 Abs. 2 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

34. § 114 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 Halbs. 1 und Halbs. 2 und Satz 5 werden jeweils die Wörter "das zuständige Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

35. § 127 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Schulaufsichtsbehörde unterstützt und berät die Schulen dabei."

36. § 127b wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "des Instituts für Qualitätsentwicklung, der Schulaufsichtsbehörden" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter " dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

37. In § 127c Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

38. In § 127d Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "des zuständigen Staatlichen Schulamts" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

39. In § 127g Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamts" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

40. In § 127i Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "das jeweils zuständige Staatliche Schulamt" durch die Wörter "die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

41. In § 140 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "das Landesschulamt" ersetzt.

42. In § 143 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamts" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

43. In § 146 Satz 5 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter " das Landesschulamt" ersetzt.

44. In § 152 Abs. 1 werden die Wörter "den Staatlichen Schulämtern" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

45. In § 158 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter " der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

46. § 162 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

b) Abs. 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

"Das Landesschulamt führt die Fachaufsicht über die Medienzentren. "

47. In § 171 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes, das" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde, die" ersetzt.

48. In § 172 Abs. 3 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde " ersetzt.

49. In § 174 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "das Staatliche Schulamt" durch die Wörter " die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

50. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 werden die Wörter " dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

51. In § 177 Abs. 1 werden die Wörter "Das Staatliche Schulamt" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

52. § 191 wird aufgehoben.

Artikel 3 3
Änderung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Das Hessische Lehrerbildungsgesetz in der Fassung vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 590) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

"Der pädagogische Vorbereitungsdienst baut auf den im Studium erworbenen fachlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen und berufspraktischen Kenntnissen und Fähigkeiten auf. Er soll als pädagogische Ausbildung durch Verknüpfung von Theorie und Praxis auf die Tätigkeiten vorbereiten, die sich für die Lehrkräfte aus dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule ergeben."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "eines Lehramts" durch die Wörter " der Befähigung zu einem weiteren Lehramt" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (2) Ausbildungsbehörde im pädagogischen Vorbereitungsdienst ist das Landesschulamt (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung). Es nimmt seine Aufgaben durch zentrale Einrichtungen oder durch regionale Niederlassungen (Studienseminare) wahr. Die Ausbildungsbehörde ist für die Qualifizierung des Ausbildungspersonals der Studienseminare verantwortlich und führt Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für Lehrkräfte durch. Sie qualifiziert Lehrkräfte für Beratungs- und Fortbildungstätigkeit sowie für besondere Vorhaben der Schulentwicklung des Landes."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Studienseminare vermitteln im pädagogischen Vorbereitungsdienst praxisorientierte Professionalität unter besonderer Berücksichtigung der unterschiedlichen Bildungsziele der einzelnen Bildungsgänge und Schulformen. Sie unterstützen neben anderen Trägereinrichtungen durch ihre Veranstaltungen auch das berufsbegleitende Lernen der Lehrkräfte. "

c) Abs. 4 wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 4 bis 7.

e) Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

" (7) Die Selbstverwaltungseinrichtungen der Studienseminare werden durch Rechtsverordnung näher ausgestaltet."

3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " Das Amt für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) Das Wort "seinem" wird durch das Wort "ihrem" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) In Satz 4 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung und den Arbeitsplanungen der Studienseminare" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde beim Vollzug dieses Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden im Satzteil vor Nr. 1 die Wörter " des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

d) Abs. 4 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

f) Der neue Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

"(4) Die von den Studienseminaren aufgestellten Arbeitsplanungen bedürfen der Genehmigung durch die Ausbildungsbehörde. "

5. In § 15 Abs. 6 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde " ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 4 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

8. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

9. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" und "des Amts für Lehrerbildung" jeweils durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

10. In § 28 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

11. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

12. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Das Zeugnis wird von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde erteilt."

b) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie oder er oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person unterschreibt es und versieht es mit dem Dienstsiegel der Ausbildungsbehörde. "

13. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde " ersetzt.

14. In § 38 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

15. § 39 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(3) Die Ausbildungsbehörde ordnet den Studienseminaren Ausbildungsschulen zu."

16. § 44 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter " der vom Amt für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "den die Ausbildungsbehörde " ersetzt.

b) Das Wort "wird" wird gestrichen.

17. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Satz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) Vor den Wörtern "des Studienseminars" werden die Wörter "der Leiterin oder des Leiters " eingefügt.

18. In § 55a Abs. 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

19. In § 60 Abs. 5 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

20. In § 62 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "dem Landesschulamt" ersetzt.

21. § 64 Abs. 3 wird aufgehoben.

22. In § 65 Abs. 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

23. In § 69 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

24. In § 71 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2020" ersetzt.

Artikel 4 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz)

Das Hessische Weiterbildungsgesetz vom 25. August 2001 (GVBl. I S. 370), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I S. 673), wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

" (3) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landeskuratoriums sind je eine Vertreterin oder ein Vertreter

  1. des Hessischen Landkreistags,
  2. des Hessischen Städtetags,
  3. des Hessischen Rundfunks,
  4. der hessischen Hochschulen,
  5. des Hessischen Jugendrings,
  6. der Hessischen Landeszentrale für politische Bildung,
  7. des Landesausschusses für Berufsbildung,
  8. der Arbeitsgemeinschaft hessischer Industrie- und Handelskammern,
  9. der Arbeitsgemeinschaft der hessischen Handwerkskammern,
  10. der beiden Landesringe der Schulen für Erwachsene,
  11. des Landesbetriebs Landwirtschaft Hessen,
  12. des Vereins Weiterbildung Hessen e. V.,
  13. der im Landtag vertretenen Parteien

sowie je zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesschulamtes und der Verbünde nach § 4 Abs. 2 auf Landesebene."

2. In § 23 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe "2020" ersetzt.

Artikel 5 5
Änderung des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes

§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Dolmetscher- und Übersetzergesetzes vom 20. Mai 2010 (GVBl. I S. 146) wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Ist keine Stelle vorhanden, vor der eine staatliche Dolmetscherprüfung abgelegt werden kann, so ist der Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Bescheinigung des Landesschulamtes (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) zu erbringen."

Artikel 6 6
Änderung des Hessischen Besoldungsgesetzes

1. Anlage I des Hessischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 1998 (GVBl. I S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 13 wird nach der Amtsbezeichnung "Studienrat" die Angabe "- am Institut für Qualitätsentwicklung -" durch die Angabe "- am Landesschulamt -" ersetzt.

b) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 14 wird nach der Amtsbezeichnung "Oberstudienrat" die Angabe "- am Institut für Qualitätsentwicklung -" durch die Angabe "- am Landesschulamt -" ersetzt.

c) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 werden die Amtsbezeichnungen "Direktor am Amt für Lehrerbildung" und "Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung " durch die Amtsbezeichnung "Direktor am Landesschulamt" ersetzt.

d) Die Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnungen "Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung -" und "Direktor des Amtes für Lehrerbildung" werden gestrichen.

bb) Die Amtsbezeichnungen " Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung" und "Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung" werden durch die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor am Landesschulamt" ersetzt.

cc) Es wird die Amtsbezeichnung "Leitender Direktor am Landesschulamt - als Leiter eines Staatlichen Schulamtes -" angefügt.

dd) Der Amtsbezeichnung "Leitender Direktor am Landesschulamt - als Leiter eines Staatlichen Schulamtes -" wird die Angabe "2)" angefügt.

ee) Es wird folgende Fußnote 2 angefügt:

"Erhält eine Amtszulage von 198,43 Euro."

e) Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung" wird gestrichen.

bb) Es wird die Amtsbezeichnung "Abteilungsdirektor - als Leiter einer Abteilung des Landesschulamtes -" angefügt.

f) Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen" wird durch die Amtsbezeichnung "Vizepräsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" ersetzt.

bb) Die Amtsbezeichnung "Vizepräsident des Landesschulamtes" wird angefügt.

g) Die Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Hessischen Landesamtes für Straßen- und Verkehrswesen" wird durch die Amtsbezeichnung "Präsident der Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement" ersetzt.

bb) Die Amtsbezeichnung "Präsident des Landesschulamtes" wird angefügt.

h) Im Anhang zu den Hessischen Besoldungsordnungen werden folgende künftig wegfallende Amtsbezeichnungen angefügt:

aa) in der Besoldungsgruppe A 13 die Amtsbezeichnung "Studienrat - am Institut für Qualitätsentwicklung -",

bb) in der Besoldungsgruppe A 14 die Amtsbezeichnung "Oberstudienrat - am Institut für Qualitätsentwicklung -",

cc) in der Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnungen "Direktor am Amt für Lehrerbildung" und "Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung",

dd) in der Besoldungsgruppe A 16 die Amtsbezeichnungen "Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung - als ständiger Vertreter des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung -", "Direktor des Amtes für Lehrerbildung", "Leitender Direktor am Amt für Lehrerbildung" und "Leitender Direktor am Institut für Qualitätsentwicklung",

ee) in der Besoldungsgruppe B 2 die Amtsbezeichnung "Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung".

2. Die sich nach Nr. 1 Buchst. a, Buchst. b, Buchst. c und Buchst. d Doppelbuchst. bb ergebenden Änderungen der Amtsbezeichnungen wirken unmittelbar.

Artikel 7 7
Änderung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes

Das Hessische Personalvertretungsgesetz vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), wird wie folgt geändert:

1. In der Übersicht wird in der Überschrift des Vierten Abschnitts des Zweiten Teils das Wort "Schulen" durch das Wort "Schulwesen" ersetzt.

2. Die Überschrift vor § 91 erhält folgende Fassung:

altneu
Vierter Abschnitt
Schulen 
"Vierter Abschnitt
Schulwesen"

3. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare."(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene, die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung) und die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung)."

b) Es wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Für die Beschäftigten des Landesschulamts ist beim Landesschulamt ein Gesamtpersonalrat zu bilden. Der Gesamtpersonalrat ist bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, zu beteiligen. Er nimmt auch die Aufgaben eines Gesamtpersonalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 wahr. Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten § 12, § 50 Abs. 2, Abs. 4 bis 6 und § 51 Abs. 1 und 3 entsprechend."

c) Die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden Abs. 4 bis 8.

d) Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen."Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der nach Abs. 4 Satz 1 gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen."

e) Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen."Bei Maßnahmen, die für die in Abs. 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle nach Abs. 4 Satz 1 gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen."

Artikel 8 8
Änderung des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung
(Hessisches Gleichberechtigungsgesetz)

§ 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz) in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. September 2011 (GVBl. I S. 402), wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
  1. Eigenbetriebe und Krankenanstalten,
  2. der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen,
  3. jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft,
  4. die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr,
  5. für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene die Staatlichen Schulämter und für die Studienseminare das Amt für Lehrerbildung.
"(4) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind auch
  1. Eigenbetriebe und Krankenanstalten,
  2. der Hessische Rundfunk einschließlich seiner Studios und Sendeanlagen,
  3. jede Hochschule und jedes Universitätsklinikum in öffentlicher Trägerschaft,
  4. die in § 86 Abs. 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. S. 299), genannten Dienststellen der Polizei und der Berufsfeuerwehr,
  5. das Landesschulamt für die Studienseminare (§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 28. September 2011, zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 [GVBl. S. 299], in der jeweils geltenden Fassung) und die Staatlichen Schulämter (§ 95 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung)
    1. für alle allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und
    2. für die Beschäftigten in den Staatlichen Schulämtern."

Artikel 9 9
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDVO)

Die Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDVO) vom 28. September 2011 (GVBl. I S. 615) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Studienseminare

§ 1 Aufgaben der Studienseminare

§ 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 3 Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

§ 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren

§ 5 Vollversammlungen

§ 6 Seminarrat

ZWEITER TEIL
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 7 Regelungsbereich

§ 8 Prüfungsausschuss

§ 9 Teilnahme vorgesetzter Behörden, von Gästen und der Kirchen

§ 10 Niederschrift

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Verhinderung, Prüfungsunfähigkeit

§ 12 Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

§ 13 Wiederholungsprüfung

§ 14 Prüfungsakte

DRITTER TEIL
Wissenschaftliche Ausbildung

Erster Abschnitt
Studium

§ 15 Kompetenzen und Inhalte

§ 16 Modulstruktur

§ 17 Arbeitsaufwand

§ 18 Leistungspunkte

§ 19 Dauer und Angebotsturnus von Modulen

§ 20 Ordnungen und Modulabschlussprüfungen

§ 21 Orientierungs- und Betriebspraktikum

§ 22 Schulpraktische Studien

Zweiter Abschnitt
Erste Staatsprüfung

§ 23 Meldung und Zulassung

§ 24 Inhaltliche Anforderungen

§ 25 Wissenschaftliche Hausarbeit

§ 26 Klausuren

§ 27 Mündliche Prüfung

§ 28 Fachpraktische Prüfungen, Sprachprüfungen

VIERTER TEIL
Vorbereitungsdienst

Erster Abschnitt
Einstellung in den pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 29 Voraussetzungen

§ 30 Bewerbung, Antrag

§ 31 Auswahl nach Eignung und Leistung

§ 32 Härtefälle

§ 33 Wartefälle

§ 34 Ausbildungsstellen und Ausbildungsplätze

§ 35 Zulassung

§ 36 Zuweisung zu den Studienseminaren, Einstellung, Schwerbehinderte

§ 37 Besonderes Zulassungsverfahren zum pädagogischen Vorbereitungsdienst

§ 38 Zulassungsverfahren zum Vorbereitungsdienst zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 39 Zuweisung zu den Ausbildungsschulen

§ 40 Wechsel des Studienseminars oder der Ausbildungsschule

Zweiter Abschnitt
Pädagogische Ausbildung

§ 41 Ziele und Inhalte

§ 42 Ausbildungsdauer

§ 43 Umfang und Gestaltung

§ 44 Module und Modulbewertung

§ 45 Ausbildungsveranstaltungen

§ 46 Pädagogische Facharbeit

§ 47 Gutachten der Schulleiterin oder des Schulleiters

Dritter Abschnitt
Zweite Staatsprüfung und Prüfung zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen Fächern

§ 48 Meldung und Zulassung

§ 49 Zeitpunkt und Organisation

§ 50 Unterrichtspraktische Prüfung

§ 51 Mündliche Prüfung

FÜNFTER TEIL
Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

§ 52 Erwerb der Befähigung zum Lehramt an landwirtschaftlichen Fachschulen

SECHSTER TEIL
Besonderes Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation

§ 53 Zulassungsvoraussetzungen

§ 54 Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 55 Zulassung zum Auswahlverfahren

§ 56 Vorbereitung des Auswahlverfahrens

§ 57 Durchführung des Auswahlverfahrens, Einstellung

§ 58 Qualifizierungsverfahren und Qualifizierungsphase

§ 59 Qualifizierungsauflagen

§ 60 Prüfung des Qualifizierungserfolgs, Prüfungsausschuss

§ 61 Ablauf des Prüfungsverfahrens

§ 62 Teile der Prüfung

§ 63 Bewertung

§ 64 Zeugnis

§ 65 Sonderregelungen

SIEBENTER TEIL
Anerkennung von Lehrerdiplomen aus EU-Mitgliedstaaten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 66 Anerkennungsverfahren

§ 67 Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung

Zweiter Abschnitt
Anpassungslehrgang

§ 68 Zweck

§ 69 Organisation

§ 70 Bewertung

§ 71 Beendigung des Anpassungslehrgangs

Dritter Abschnitt
Eignungsprüfung

§ 72 Prüfungsausschuss

§ 73 Teile der Prüfung

§ 74 Bestehen, Bescheid

ACHTER TEIL
Fortbildung der Lehrkräfte

§ 75 Qualifizierungsportfolio

§ 76 Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote

NEUNTER TEIL
Weiterbildung

Erster Abschnitt
Angebote der Weiterbildung

§ 77 Angebote der Weiterbildung

Zweiter Abschnitt
Zusatzprüfungen zum Erwerb der Befähigung zu einem weiteren Lehramt

§ 78 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 79 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Grundschulen

§ 80 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Hauptschulen und Realschulen für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen, der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien oder der Befähigung zum Lehramt an beruflichen Schulen

§ 81 Zusatzprüfung zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Förderschulen

ZEHNTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 82 Aufhebung bisheriger Vorschriften

§ 83 Übergangsvorschrift

§ 84 Inkrafttreten, Außerkrafttreten"

2. Die Überschrift des Ersten Teils wird wie folgt gefasst:

"ERSTER TEIL
Studienseminare"

3. Die Abschnittsüberschriften des ersten und zweiten Abschnitts des Ersten Teils werden gestrichen.

4. § 1 wird wie folgt gefasst:

" § 1 Aufgaben der Studienseminare

Die Studienseminare organisieren die ihnen übertragenen Aufgaben in der Lehrerbildung, führen sie durch und werten sie aus. Sie kooperieren dabei mit geeigneten Einrichtungen."

5. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 Befugnisse der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

(1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere befugt

  1. zum Abschluss von Kooperationsverträgen im Namen des Landes Hessen, die der Erfüllung von Aufgaben des Studienseminars dienen, und
  2. zur Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden; die Bestimmungen des Nebentätig-

keitsrechts und die Regelungen über Studiengenehmigungen bleiben davon unberührt.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist in Erfüllung der Aufgaben gegenüber den Lehrkräften im Vorbereitungsdienst, den Ausbilderinnen und Ausbildern und den sonstigen Beschäftigten am Studienseminar weisungsberechtigt. Dies gilt hinsichtlich der Ausbildungsarbeit nur bei Verstößen gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, gegen Weisungen des Kultusministeriums und des Landesschulamtes und gegen Beschlüsse des Seminarrats. Die Beschäftigten nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben nach Einweisung durch die Leiterin oder den Leiter des Studienseminars in eigener Verantwortung wahr. Die Gesamtverantwortung der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars bleibt unberührt."

6. § 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 3 Rechtsstellung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars

(1) Die Amtsgeschäfte der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars werden im Verhinderungsfalle von der ständigen Vertreterin oder dem ständigen Vertreter geführt. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter kann Aufgaben einer hauptamtlichen Ausbilderin oder eines hauptamtlichen Ausbilders wahrnehmen.

(2) Bei Abwesenheit der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters wird die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars durch eine hauptamtliche Ausbilderin oder einen hauptamtlichen Ausbilder vertreten."

7. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 4 Rechtsstellung der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder, der Ausbildungsbeauftragten sowie der Mentorinnen und Mentoren

(1) Hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen in ihrer Einsatzschule Aufgaben über ihre Unterrichtstätigkeit hinaus nur im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des jeweiligen Studienseminars übertragen werden. Den Ausbildungsaufgaben ist grundsätzlich der Vorrang einzuräumen.

(2) Bei Bedarf beauftragt das Landesschulamt auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und im Einvernehmen mit dem für die Stammschule zuständigen Staatlichen Schulamt Lehrkräfte oder andere fachkundige Personen als Ausbildungsbeauftragte mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Ausbildungsaufgaben. Sie werden im Umfang der Ausbildungsverpflichtung an das Studienseminar abgeordnet. Die Anrechnung auf die Pflichtstunden der als Ausbildungsbeauftragte tätigen Lehrkräfte ergibt sich im Einzelfall aus der inhaltlichen und zeitlichen Begrenzung der jeweils übertragenen Ausbildungsaufgaben. Für Ausbildungsbeauftragte gilt im Übrigen Abs. 1 entsprechend."

(3) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Hauptamtliche Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Ausbildungsbeauftragte können im begründeten Ausnahmefall als Lehrkräfte an ihrer Einsatzschule zugleich Mentorinnen und Mentoren sein. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars. "

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 5 Vollversammlungen

(1) An jedem Studienseminar werden eingerichtet:

  1. die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder und
  2. die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

Die Vollversammlungen sind jeweils von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schuljahr, einzuberufen. Die oder der Vorsitzende muss die jeweilige Vollversammlung einberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird. Die Vollversammlungen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse der Vollversammlungen sind auf der nächsten Sitzung des Seminarrats zu beraten.

(2) Der Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder gehören an:

  1. die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  2. die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars,
  3. die hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder und
  4. die Ausbildungsbeauftragten.

Die Vollversammlung der Ausbilderinnen und Ausbilder hat folgende Aufgaben:

  1. Erörterung des Arbeitsprogramms, der Ausbildungsorganisation und der Verwendung der finanziellen Mittel,
  2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
  3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,
  4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und
  5. Wahl von fünf Personen als Mitglieder und fünf Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats.

Bei der Wahl nach Satz 2 Nr. 5 kann jede und jeder Wahlberechtigte fünf Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt.

(3) Der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst gehören alle an, die sich an diesem Studienseminar in der pädagogischen Ausbildung befinden oder an einem Anpassungslehrgang nach § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst wird von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Bei Errichtung eines neuen Studienseminars beruft die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars die erste Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst ein. Die Vollversammlung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst hat folgende Aufgaben:

  1. Erörterung des Arbeitsprogramms und der Ausbildungsorganisation,
  2. Beratung und Beschlussfassung über Anträge an den Seminarrat,
  3. Erörterung über die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Aus- und Fortbildung sowie über deren Evaluation,
  4. Entscheidung über die Bildung von Ausschüssen und
  5. Wahl von sechs Personen als Mitglieder und sechs Personen als Ersatzmitglieder des Seminarrats.

Bei der Wahl nach Satz 4 Nr. 5 kann jede oder jeder Wahlberechtigte sechs Stimmen abgeben. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl gewählt."

9. § 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 6 Seminarrat

(1) Der Seminarrat setzt sich aus der Leiterin des Studienseminars als Vorsitzender oder dem Leiter des Studienseminars als Vorsitzendem und den nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 4 Nr. 5 gewählten elf Mitgliedern zusammen. Die Amtszeit des Seminarrats beträgt jeweils ein Jahr.

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Seminarrat berät und beschließt

  1. über Empfehlungen zu allgemeinen Fragen der Ausbildung (Planung, Durchführung und Evaluation der Module und Ausbildungsveranstaltungen, über das Arbeitsprogramm und die Organisation der Ausbildung des Studienseminars),
  2. spätestens alle zwei Jahre über die hauptamtliche Ausbilderin oder den hauptamtlichen Ausbilder als die Vertretung der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters des Studienseminars und
  3. über Empfehlungen für die Verwendung der dem Studienseminar zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für Lehr- und Lernmaterial und für Veranstaltungen.

(3) Der Seminarrat ist von der oder dem Vorsitzenden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Schulhalbjahr, einzuberufen. Der Seminarrat muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Seminarratsmitglieder unter Vorlage einer Tagesordnung beantragt wird."

10. Die bisherigen §§ 15 bis 92 werden die §§ 7 bis 84.

11. In § 8 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

12. In § 9 Abs. 1 werden die Wörter " des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter " der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

13. In § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

14. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

15. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe " § 25 " durch die Angabe " § 17" ersetzt.

16. In § 22 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

17. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Amt" durch das Wort "Sie" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

18. In § 18 Abs. 4 und in § 24 wird die Angabe " § 23 " jeweils durch die Angabe " § 15" ersetzt.

19. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

ee) In Satz 6 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

b) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch das Wort "Sie" ersetzt.

c) In Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

d) In Abs. 6 Satz 4 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

e) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

f) In Abs. 9 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

20. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) Das Wort "ihm" wird durch das Wort "ihr" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe " § 33" durch die Angabe " § 25 " ersetzt.

c) In Abs. 5 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

21. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

22. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

23. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 29 " ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 38" wird gestrichen.

bb) Die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

24. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

25. In § 32 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 39 " durch die Angabe " § 31 " ersetzt.

26. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe " § 38 " durch die Angabe " § 30 " ersetzt.

b) In Abs. 3 wird die Angabe " § 39 " durch die Angabe " § 31 " ersetzt.

27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

28. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Angabe

" § 39" durch die Angabe " § 31" und die Angabe " §§ 40 und 41" durch die Angabe " §§ 32 und 33" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 39" durch die Angabe " § 31 " ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 37" jeweils durch die Angabe " § 29 " ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe

" § 37" durch die Angabe

" § 29" ersetzt.

e) In Abs. 5 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 34 " ersetzt.

29. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

30. § 37 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 34", die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" und die Angabe " § 37" durch die Angabe " § 29" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe

" § 38" durch die Angabe

" § 30" ersetzt.

bb) Satz 3 und 4 werden gestrichen.

c) In Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 42" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 30" und die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

e) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

dd) In Satz 4 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

f) In Abs. 6 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

g) In Abs. 7 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" und die Angabe " § 37 " durch die Angabe " § 29" ersetzt.

31. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 38" durch die Angabe " § 30" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung ist für" durch die Wörter "Sie legt" und das Wort "zuständig" durch die Wörter "fest und bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Überprüfungsausschusses" ersetzt.

cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

dd) In Satz 3 werden die Wörter "Sie oder er bestellt im Auftrag des Amtes für Leh - rerbildung" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende des Überprüfungsausschusses bestellt im Auftrag der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

ee) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Die Ausbildungsbehörde kann Studienseminare mit der Durchführung des Verfahrens beauftragen."

e) In Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

f) Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem zuständigen Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

32. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "unter Beachtung der zwischen dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung" gestrichen.

33. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Staatlichen Schulamt" die Angabe " (§ 95 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung)" eingefügt.

34. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 6 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

35. In § 43 Abs. 8 Satz 1 wird die Angabe " § 49 " durch die Angabe " § 41 " ersetzt.

36. In § 44 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe " § 43 " durch die Angabe " § 35 " ersetzt.

37. In § 45 Abs. 5 wird die Angabe " § 52 " durch die Angabe " § 44 " ersetzt.

38. § 46 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird die Angabe " § 33 " durch die Angabe " § 25 " ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

39. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 49" durch die Angabe " § 41 " ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

40. In § 48 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 54" durch die Angabe " § 46" ersetzt.

41. § 49 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

42. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort "Es" durch das Wort "Sie" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 61 " durch die Angabe " § 53 " ersetzt.

cc) In Satz 3 wird das Wort "Es" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die Zentralstelle Personalmanagement Lehrkräfte beim Staatlichen Schulamt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg und die Stadt Darmstadt" durch die Wörter "das Landesschulamt" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort " Es" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Staatlichen Schulämter sind" durch die Wörter "Die Schulaufsichtsbehörde ist" ersetzt.

43. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" und die Angabe " § 62 " durch die Angabe " § 54" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Zentralstelle für Personalmanagement" durch die Wörter "Das Landesschulamt" ersetzt.

44. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "vom zuständigen Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "von der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "von der Zentrale für Personalmanagement über das jeweilige Staatliche Schulamt" durch die Wörter "vom Landesschulamt" und die Angabe " § 62 " durch die Angabe " § 54" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " § 63 " durch die Angabe " § 55" ersetzt.

45. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 16 " durch die Angabe " § 8 " ersetzt.

b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "dem Staatlichen Schulamt" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter "Staatliche Schulamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

46. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Amt für Lehrerbildung und dem zuständigen Staatlichen Schulamt" durch das Wort "Landesschulamt" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

47. § 59 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 Satz 2 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" werden durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) Die Angabe " § 52" wird durch die Angabe " § 44" ersetzt.

d) In Abs. 4 werden die Wörter " vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

48. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

49. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 59" und die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

d) Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 67 " durch die Angabe " § 59" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

50. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe " § 58" durch die Angabe " § 50" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 67" durch die Angabe " § 59" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 59" durch die Angabe " § 51 " ersetzt.

51. In § 63 Abs. 2 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 61 " ersetzt.

52. § 64 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Direktorin oder dem Direktor des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Angabe " § 65 " durch die Angabe " § 57 " und die Angabe " § 71" durch die Angabe " § 63 " ersetzt.

53. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 58 " ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 3 wird die Angabe " 60, 61 und 66 bis 72 " durch die Angabe " 52, 53 und 58 bis 64 " ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " § 66" durch die Angabe " § 58 " ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Angabe " §§ 60, 61, 65" durch die Angabe " §§ 52, 53, 57" und die Angabe " §§ 66 bis 72" durch die Angabe " §§ 58 bis 64" ersetzt.

54. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "dem Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

55. In § 67 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "beim Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "bei der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

56. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "eine Person nach den §§ 11 oder 12 " durch die Wörter "einer Mentorin oder eines Mentors, einer Seminarassistentin oder eines -assistenten, einer Verwaltungsassistenzkraft oder einer anderen fachkundigen Person mit Lehrauftrag" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

57. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter " Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "des Amtes für Lehrerbildung" durch die Wörter "der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

58. § 70 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

59. § 72 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "vom Amt für Lehrerbildung" jeweils durch die Wörter "von der Ausbildungsbehörde" ersetzt.

60. § 74 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

61. In § 76 Satz 1 werden die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

62. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "Das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter

"Die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das Amt für Lehrerbildung" durch die Wörter "die Ausbildungsbehörde" ersetzt.

63. In § 79 Abs. 4 wird die Angabe " § 86 " durch die Angabe " § 78 " ersetzt.

64. In § 80 Abs. 3 wird die Angabe " § 86 " durch die Angabe " § 78 " ersetzt.

65. In § 81 Abs. 4 wird die Angabe " § 86 " durch die Angabe " § 78 " ersetzt.

66. In § 84 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch die Angabe " 2017 " ersetzt.

Artikel 10 10
Änderung der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜVO)

§ 17 der Verordnung über regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden (MeldDÜVO) vom 6. Juli 2006 (GVBl. I

S. 427), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2012 (GVBl. S. 14), wird wie folgt geändert:

1. In Abs. 1 werden vor dem Wort "Schulgesetzes" das Wort "Hessischen" eingefügt, die Angabe "in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 410)" und das ihr folgende Komma gestrichen.

2. In Abs. 3 werden die Wörter "des Staatlichen Schulamtes" durch die Wörter "der Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

Artikel 11 11
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums

Die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 30. November 2011 (GVBl. I S. 738) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 bis 5 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:"

b) In Abs. 6 werden die Wörter "die Staatlichen Schulämter" durch die Wörter "das Landesschulamt" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

"(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:"

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

"(1) Das Landesschulamt ist für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, befugt,"

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (2) Das Landesschulamt weist die Beamtinnen und Beamten seines Geschäftsbereichs nach § 49 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in Planstellen ein und überträgt ihnen die Ämter."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, folgende Befugnisse übertragen:"

b) In Abs. 2 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

"(2) Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, nach § 3 Abs. 1 Satz 4 der Hessischen Verordnung über die Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrichtungen die Befähigung festzustellen"

5. In § 5 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

"Dem Landesschulamt werden für seinen Geschäftsbereich folgende Befugnisse nach der Hessischen Arbeitszeitverordnung übertragen:"

6. § 7 wird wie folgt gefasst:

" § 7

Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich, soweit in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, die Ehrung der Beamtinnen und Beamten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben."

7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Der Leiterin oder dem Leiter des Landesschulamtes werden, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, für ihren oder seinen Geschäftsbereich als Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter folgende Befugnisse übertragen:"

c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

" (2) Den Leiterinnen und Leitern der Staatlichen Schulämter werden für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten an den Schulen ihres Geschäftsbereichs als Dienstvorgesetzte die Befugnisse nach Abs. 1 übertragen."

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird der Satzteil vor Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Das Landesschulamt ist in seinem Geschäftsbereich, soweit in Abs. 2 und in § 13 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die"

b) Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

"1. für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und deren Vertreterinnen und Vertreter

a) Dienstreisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,

b) Auslandsdienstreisen bis zur Dauer von drei Arbeitstagen,"

9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Dem Landesschulamt wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über Widersprüche in Verfahren nach § 54 des Beamtenstatusgesetzes zu entscheiden, soweit das Kultusministerium den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat. § 9 Abs. 1 Nr. 8 bleibt unberührt."

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben dem Kultusmi- nisterium für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter die Befugnisse nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 11 vorbehalten."

b) In Abs. 2 werden die Wörter " Den Staatlichen Schulämtern" durch die Wörter "Dem Landesschulamt" ersetzt.

Artikel 12 12
Änderung der Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen

Die Verordnung über ein verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und für Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen vom 20. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 2), geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2007 (GVBl. I S. 525), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "Das zuständige Staatliche Schulamt " durch die Wörter " Die Schulaufsichtsbehörde" ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 wird die Angabe " 2012"
durch die Angabe " 2017 " ersetzt.

Artikel 13 13
Änderung der Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich

Die Verordnung über die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl für Personalratsmitglieder im Schulbereich vom 17. November 1998 (GVBl. I S. 517) wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird gestrichen.

b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

2. In § 4 Satz 3 wird die Angabe "35" durch die Angabe " 60 " ersetzt.

Artikel 14 14
Änderung der Anordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes

Die Anordnung über die Zuständigkeit zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 9. Januar 2006 (ABl. S. 178) wird wie folgt gefasst:

"Aufgrund der §§ 59 und 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird bestimmt:

Die Befugnis zur Anerkennung einer anderen außerhalb Hessens erworbenen Befähigung als Befähigung zum Lehramt oder als Lehrbefähigung nach § 59 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes wird gemäß § 59 Satz 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes dem Landesschulamt übertragen."

Artikel 15
Zuständigkeitsvorbehalt

Soweit durch die Art. 9 bis 14 dieses Gesetzes Rechtsverordnungen und Anordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen, diese Vorschriften künftig zu ändern oder aufzuheben, unberührt.

Artikel 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

1) FFN 72-129

2) Ändert FFN 72-123

3) Ändert FFN 322-125

4) Ändert FFN 73-19

5) Ändert FFN 20-35

6) Ändert FFN 323-59

7) Ändert FFN 326-9

8) Ändert FFN 320-134

9) Ändert FFN 322-135

10) Ändert FFN 311-10

11) Ändert FFN 320-193

12) Ändert FFN 324-37

13) Ändert FFN 72-127

14) Ändert FFN