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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2016
(GVBl. Nr. 23 vom 27.12.2016 S. 322)



Artikel 1
Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen

Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen vom 7. März 2012 (GVBl. S. 34), geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 wird die Angabe "22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)" durch "10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2229) " ersetzt.

2. In § 3 Abs. 3 wird die Angabe "vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983)," gestrichen.

3. § 7 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Als neuer Buchst. b wird eingefügt:

"b) die Leistung angemessen zu verzinsen,"

b) Die bisherigen Buchst. b und c werden die Buchst. c und d.

4. In § 29 Satz 2 wird die Angabe "2016" durch "2024" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Gesetzes über Betreuungs- und Pflegeleistungen
zum 1. Januar 2017

Das Hessische Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen, zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: (nicht dargestellt)

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern " (Betreuungs- und Pflegebedürftige)" wird die Angabe "im Rahmen der zur Verfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1 " eingefügt.

b) Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. ihr Recht auf gewaltfreie Pflege und Intimsphäre zu schützen."5. vor Gewalt sowie in ihrer Intimsphäre zu schützen."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchst. a wird die Angabe " (Tagespflegeeinrichtungen und stationäre Tagesbetreuung für volljährige Menschen mit Behinderung)" gestrichen.

bbb) In Buchst. b wird die Angabe " (Nachtpflegeeinrichtungen)" gestrichen.

ccc) In Buchst. c wird die Angabe "(Kurzzeitpflegeeinrichtungen) " gestrichen.

ddd) In Buchst. d wird die Angabe "(vollstationäre Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen)" gestrichen.

bb) In Nr. 2 wird das Wort "Pflegeeinrichtungen" durch "Pflegedienste" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Als kürzere Zeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen."

b) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, in denen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie ihre Eingliederung im Vordergrund stehen."

c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nr. 1 Buchst. d wird die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

bbb) In Nr. 2 wird die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, " durch "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie" ersetzt.

ccc) Nr. 3

3. Betreiberinnen und Betreiber über den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 sowie

wird aufgehoben.

ddd) Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Angabe "einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" wird durch "einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 " ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, in einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 auch den aktuellen veröffentlichten Prüfbericht nach § 20." (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch den aktuellen Prüfbericht nach § 17."

5. § 5

§ 5 Freiheitsentziehende Maßnahmen

Gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren.

wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "vollstationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen" durch die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "vollständigen Betreuungs- und Pflegeeinrichtung" durch die Angabe "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d" ersetzt.

c) In Abs. 3 wird das Wort "soll" durch "kann" ersetzt und die Wörter "vollstationäre Einrichtung" werden durch die Angabe "Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d" ersetzt.

d) Als neuer Abs. 4 und als Abs. 5 werden eingefügt:

" (4) Für die Zeit, in der ein Einrichtungsbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch eine Einrichtungsfürsprecherin oder einen Einrichtungsfürsprecher wahrgenommen. Diese Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlich. Die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher wird im Benehmen mit der Einrichtungsleitung von der zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Einrichtungsfürsprecherin oder des Einrichtungsfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung einer Einrichtungsfürsprecherin oder eines Einrichtungsfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.

(5) Die Bewohnerinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d haben das Recht, eine Vertrauensfrau zu wählen."

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und nach dem Wort "Einrichtungsbeirats" werden die Wörter "und der Vertrauensfrau" eingefügt.

f) Als Abs. 7 wird angefügt:

"(7) Auf stationäre Hospize finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung."

7. Der bisherige § 7 wird § 6 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "und den Beschäftigten" gestrichen und wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 " durch " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 " und die Angabe " § 10 Abs. 3" durch " § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Pflegeeinrichtungen" durch "Pflegedienste" ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Personen, die zu diesen in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen," ersetzt.

c) In Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort "Hospiz" die Wörter "oder an einen ambulanten Hospizdienst" eingefügt.

d) In Abs. 5 Nr. 3 wird die Angabe "ihrer Pflichten nach Nr. 1 und 2 und der nach Abs. 5 Satz 1 erlassenen Vorschriften" durch "der ihnen aufgrund der Rechtsverordnungen nach Nr. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen" ersetzt.

8. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 7 Recht auf besonderen Schutz  

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet, auch gegenüber ihren Beschäftigten, Maßnahmen zu treffen, um für eine gewaltfreie und menschenwürdige Pflege der Betreuungs- und Pflegebedürftigen Sorge zu tragen. Insbesondere sind Vorkehrungen zum Schutz vor körperlichen oder seelischen Verletzungen und Bestrafungen sowie anderen entwürdigenden Maßnahmen zu treffen.

" § 7 Gewaltprävention

Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 treffen geeignete Maßnahmen, um Betreuungs- und Pflegebedürftige vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen."

9. Als neuer § 8 wird eingefügt:

" § 8 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen

Gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1906 BGB sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren. Satz 1 gilt entsprechend für während einer Unterbringung nach § 1906 BGB durch die Betreuerinnen und Betreuer angeordnete, in die persönliche Freiheit der Betreuungs- und Pflegebedürftigen eingreifende Maßnahmen."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 " wird durch "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder ein Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 " ersetzt.

bbb) In Nr. 6 werden die Wörter "insbesondere bei Menschen mit Behinderung die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen oder gleich geeigneten Maßnahmen sowie bei pflegebedürftigen Menschen eine qualifizierte Pflege unter Achtung der Menschenwürde gewährleistet, " gestrichen.

ccc) Als neue Nr. 7 wird eingefügt:

"7. bei Menschen, die Leistungen der Behindertenhilfe erhalten, die individuelle Betreuung und Förderung auf der Grundlage von Förder- und Hilfeplänen gewährleistet,"

ddd) Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8 und wie folgt gefasst:


altneu
7. anerkannte Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahin gehend regelmäßig schult oder schulen lässt,"8. geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen anwendet und die Betreuungs- und Pflegekräfte dahingehend regelmäßig schult oder schulen lässt,"

eee) Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9 und das Wort "sowie" wird durch ein Komma ersetzt.

fff) Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10 und der Punkt wird durch das Wort " sowie " ersetzt.

ggg) Als Nr. 11 wird angefügt:

"11. mit

  1. der zuständigen Behörde,
  2. den Pflegestützpunkten nach § 7c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 8. Dezember 2008 (StAnz. S. 3488) und
  3. den Gesundheitsämtern

zusammenarbeitet."

bb) In Satz 2 wird das Wort "Regelungen" durch die Wörter "nähere Regelungen über die personelle Ausstattung," ersetzt und werden nach dem Wort "Beschäftigten" die Wörter "sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter" eingefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe " § 2 Abs. 1" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.

bb) In Nr. 1 werden nach dem Wort "Konzeption" ein Komma und die Angabe " die auch eine Teilkonzeption zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen enthält," eingefügt.

cc) Die Nr. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
2. die Eingliederung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung fördert,

3. den Betreuungs- und Pflegebedürftigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung und eine persönliche Lebensführung im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht, die erforderlichen Hilfen gewährt sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet,

"2. den Betreuungs- und Pflegebedürftigen eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung und eine persönliche Lebensführung sowie die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Rahmen der sozialen Betreuung ermöglicht,

3. die erforderlichen Hilfen gewährt sowie die ärztliche und gesundheitliche Betreuung gewährleistet, "

dd) In Nr. 7 wird das Wort "Pflegebedürftigkeit" durch "Pflegebedürftigen" ersetzt.

c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2" durch "ein ambulanter Pflegedienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 " ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Pflegefachkraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch "Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

d) In Abs. 4 wird nach der Angabe " Abs. 1 " die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

11. Als neuer § 10 wird eingefügt:

" § 10 Besondere Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat zusätzlich sicherzustellen, dass

  1. die erbrachten Betreuungsleistungen dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen,
  2. individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt oder gleich geeignete Maßnahmen ergriffen sowie deren Umsetzung dokumentiert werden,
  3. die Eingliederung sowie die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und ihre möglichst selbstständige Lebensführung unterstützt werden und
  4. Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden.

Sofern eine ständige Betreuung nicht erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber in der Regel sicherzustellen, dass außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.

(2) Soweit die Erfüllung von Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 aufgrund des Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner nicht geboten ist, kann in Einrichtungen nach Abs. 1 hiervon abgewichen werden."

12. Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 10 Betriebsaufnahme, Anzeige

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen und
  3. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung.

Die Behörde kann weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

(2) Über Abs. 1 Satz 2 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten:

  1. Namen, berufliche Ausbildung und Werdegang der Leitung und der Betreuungs- und Pflegefachkräfte sowie die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung,
  2. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
  3. das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) abzuschließenden Vertrages (Mustervertrag) über die Betreuung und Pflege in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1,
  4. mit Beginn der Betriebsaufnahme einen Versorgungsvertrag nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach den §§ 75 und 77 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), und
  5. die Satzung oder einen Gesellschaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers.

Stehen die Leitung, die verantwortliche Pflegefachkraft, die Fachbereichsleitung sowie die Betreuungs- und Pflegekräfte zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen.

(3) In dem Mustervertrag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist die Pflegevergütung transparent darzustellen. Jede Änderung des Mustervertrags ist der Behörde anzuzeigen.

(4) Die ambulanten Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde anlassbezogen auf Verlangen den jeweiligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen.

(5) Ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, gegenüber der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei betreuungs- und pflegebedürftige Menschen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner enthalten.

(6) Über Abs. 2 und 3 hinaus muss die Anzeige einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 enthalten:

  1. die Nutzungsart der voll- oder teilstationären Einrichtung und Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe der Räume und die vorgesehene Zahl an Bewohnerinnen und Bewohnern und
  2. die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057).

(7) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde unverzüglich

  1. Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 anzuzeigen; in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann die Änderungsanzeige vierteljährlich erfolgen, soweit die Änderungen nicht Leitungskräfte betreffen,
  2. Tatsachen mitzuteilen, die bereits zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensqualität der Betreuungs- und Pflegebedürftigen geführt haben oder bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit führen werden.
" § 11 Betriebsaufnahme, Anzeigen

(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:

  1. den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme,
  2. die Namen und die Anschriften der Betreiberin oder des Betreibers und deren oder dessen vertretungsberechtigte Personen,
  3. die vorgesehene Zahl der Mitarbeiterstellen und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung,
  4. den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Leitung und bei Pflegeeinrichtungen der Pflegedienstleitung,
  5. den Namen, das Geburtsjahr, die berufliche Ausbildung, die vorgesehene Tätigkeit und wöchentliche Arbeitszeit jeder Pflege- und Betreuungskraft,
  6. die Konzeption und die allgemeine Leistungsbeschreibung,
  7. die Unterlagen zur Finanzierung der Investitionskosten,
  8. das Muster eines nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), abzuschließenden Vertrages (Mustervertrag),
  9. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und die Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
  10. die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der Betreiberin oder des Betreibers,
  11. die Nutzungsart der Einrichtung und die Nutzungsart, Lage, Zahl und Größe ihrer Räume sowie die vorgesehene Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner und
  12. die Einzelvereinbarungen aufgrund des § 39a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

Stehen die in Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. Wurde der in Satz 2 Nr. 9 genannte Versorgungsvertrag oder die dort genannte Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen, ist dieser unverzüglich nach Vertragsschluss vorzulegen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat unverzüglich anzuzeigen:

  1. Änderungen zu den Angaben nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 4 und 6 bis 12,
  2. die drohende Zahlungsunfähigkeit, die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie Entscheidungen des Insolvenzgerichts,
  3. die beabsichtigte vollständige und teilweise Einstellung des Betriebs,
  4. erhebliche Missstände, besondere Vorkommnisse.

Besondere Vorkommnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 5 sind außergewöhnliche Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner haben oder haben können, insbesondere Straftaten, Selbsttötungen, Epidemien und Katastrophen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilen.

(4) Die Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind verpflichtet,

  1. anlassbezogen auf Verlangen der Behörde den jeweiligen Vertrag über die ambulanten Betreuungs- und Pflegeleistungen vorzulegen,
  2. unverzüglich anzuzeigen, wenn sie in einer Wohnung mehr als zwei betreuungs- und pflegebedürftige Menschen versorgen. Die Anzeige muss die Örtlichkeit und eine Ansprechpartnerin oder einen Ansprechpartner enthalten.

(5) Die Behörde kann von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind."

13. Der bisherige § 11

§ 11 Betriebspflichten

Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind verpflichtet,

  1. zusammenzuarbeiten mit
    1. der zuständigen Behörde,
    2. den Pflegestützpunkten nach § 92c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Allgemeinverfügung des Hessischen Sozialministeriums zur Einrichtung von Pflegestützpunkten in Hessen vom 3. Dezember 2008 (StAnz. S. 3488) und
    3. den Gesundheitsämtern,
  2. anlassbezogen auf Verlangen der Behörde von den Beschäftigten ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Nr. 1 Bundeszentralregistergesetz in der Fassung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2714), vorzulegen und
  3. nachträglich eingetretene Tatsachen, die für das Vorliegen der Anforderungen nach § 9 von Bedeutung sind, mitzuteilen.

wird aufgehoben.

14. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " §§ 9 bis 11" durch " §§ 9 und 10" ersetzt.

15. Der Dritte Teil

Dritter Teil
Besondere Qualitätsanforderung für betreutes Wohnen von Menschen mit Behinderung

§ 14 Qualitätsanforderungen für ambulant betreute Wohngemeinschaften

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft für volljährige Menschen mit Behinderungen sicherzustellen, dass

  1. die erbrachten Betreuungsleistungen dem allgemein an erkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen,
  2. individuelle Förder- und Hilfepläne aufgestellt oder gleich geeignete Maßnahmen ergriffen sowie deren Umsetzung dokumentiert werden und
  3. die Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner am Leben in der Gesellschaft und ihre möglichst selbstständige Lebensführung unterstützt werden.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner in der Lage sind, ihre Lebens- und Haushaltsführung weitgehend selbstbestimmt zu gestalten, und die erbrachten Betreuungsleistungen nicht auf die ständige Anwesenheit des Betreuungspersonals ausgerichtet sind.

§ 15 Qualitätsanforderungen für betreute Wohngruppen

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber hat für den Betrieb einer betreuten Wohngruppe für volljährige Menschen mit Behinderung die Anforderungen nach § 14 Abs. 1 zu erfüllen und sicherzustellen, dass

  1. Art und Umfang der Betreuung dem individuellen und sich verändernden Betreuungsbedarf der Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden und
  2. außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.

(2) Eine Einrichtung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner kontinuierliche Unterstützung und Hilfe bei der Lebens- und Haushaltsgestaltung benötigen. Bei Außenwohngruppen, stationär begleitetem Wohnen und Trainingswohnen handelt es sich um betreutes Wohnen im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Auf betreutes Einzelwohnen und Zusammenwohnen von Personen, die besondere persönliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zueinander pflegen und in einem gemeinsamen Haushalt leben (Wohnen in Partnerschaft), findet dieses Gesetz keine Anwendung.

wird aufgehoben

16. Die Überschrift des Vierten Teils wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Vierter Teil
Prüfung, Mängel
"Dritter Teil
Prüfung, Mängel"

17. Der bisherige § 16 wird § 14 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen; anlassbezogene Prüfungen bleiben unberührt." (1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen. Darüber hinaus sind Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anlassbezogen zu prüfen."

b) Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die Behörde hat den Umfang der in regelmäßigen Abständen wiederkehrenden Prüfung in angemessener Weise zu verringern, soweit ihr aufgrund von Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. oder von den Pflegekassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen Zertifizierungen vorliegen, die nach § 114 Abs. 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Qualitätsnachweis anerkannt sind."(3) Der Umfang der regelmäßigen Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 ist insoweit einzuschränken, als Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen oder des Trägers der Sozialhilfe darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind."

c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Vereinbarungen zur arbeitsteiligen Überprüfung zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. und der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde sollen einvernehmlich getroffen werden." (4) Es sollen Vereinbarungen zur arbeitsteiligen Überprüfung zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., dem Träger der Sozialhilfe und der zuständigen Behörde getroffen werden."

d) In Abs. 8 wird die Angabe "8 sind auch zur Feststellung zulässig, ob eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 " durch " 7 sind auch zulässig zur Feststellung, ob eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 " ersetzt.

e) Dem Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

"Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt."

18. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt gefasst:

altneu
§ 17 Feststellung von Mängeln 

Sind bei einer Prüfung Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde zunächst der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Beseitigung der Mängel geben und über die Möglichkeiten hierzu beraten. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor der Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

" § 15 Mängelbeseitigung

(1) Sind bei einer Prüfung Mängel festgestellt worden, soll der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abhilfe gegeben und über die Möglichkeiten hierzu beraten werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist abgestellt, soll die Beseitigung der Mängel angeordnet werden, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Abs. 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung."

19. Der bisherige § 18

§ 18 Anordnungen zur Mängelbeseitigung

(1) Werden die Mängel nicht innerhalb der durch die Behörde festgesetzten Frist abgestellt, ist dies durch schriftlichen Verwaltungsakt festzustellen. Die Beseitigung der Mängel ist anzuordnen, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Feststellungen und Anordnungen nach Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

wird aufgehoben.

20. Der bisherige § 19 wird § 16 und die Angabe "Nr. 1 oder 2 oder einer Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch "Satz 1 Nr. 1 oder einem Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

21. Der bisherige § 20 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 16" durch " § 14" ersetzt und werden die Wörter "durch die zuständige Behörde" gestrichen.

b) In Satz 2 wird das Wort "eine" vor dem Wort "Rechtsverordnung" gestrichen.

22. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Fünfter Teil
Untersagung, Ordnungswidrigkeiten
"Vierter Teil
Untersagung, Ordnungswidrigkeiten"

23. Der bisherige § 21 wird § 18 und wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder 2" durch "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Einrichtung" durch die Wörter "Betreiberin oder den Betreiber" ersetzt.

24. Der bisherige § 22 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2" durch "Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 " und die Angabe "die Anforderungen des § 9" durch "Anforderungen nach den §§ 7 bis 10" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 10" durch " § 11 Abs. 1" ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 " durch " § 15 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

cc) In Nr. 4 wird die Angabe " § 21 " durch " § 18 Satz 1 " ersetzt.

c) Als neuer Abs. 3 wird eingefügt:

" (3) Vor Betriebsaufnahme ist eine Untersagung nur bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig."

d) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und die Angabe " 1 bis 3 " wird durch " 1, 2 und 4 " ersetzt.

25. Der bisherige § 23 wird § 20 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe " § 7 " durch " § 6 " ersetzt.

bb) In Nr. 3 wird die Angabe " § 8 " durch " § 7 " ersetzt und werden nach dem Wort "Pflege" die Wörter "und Betreuung " eingefügt.

cc) Nr. 4

4. entgegen § 11 Nr. 2 auf Verlangen ein erweitertes Führungszeugnis nicht vorlegt,

wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4 und die Angabe " § 10" wird durch die Angabe " § 11 Abs. 1" ersetzt.

ee) Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5 und die Angabe " § 22" wird durch " § 19 Abs. 1, 2 oder 4" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 20 Satz 2" durch " § 5 Abs. 6, § 9 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 17 Satz 2" ersetzt.

bb) In Nr. 2 wird die Angabe " § 7 " durch " § 6 " ersetzt.

cc) In Nr. 3 wird die Angabe " § 16" durch " § 14" ersetzt.

dd) In Nr. 4 wird die Angabe " § 16 Abs. 8 und 9 Satz 1 " durch " § 14 Abs. 7 und 8 " ersetzt.

ee) In Nr. 5 wird die Angabe " § 18 Abs. 1 " durch " § 15 Abs. 1 Satz 2" und die Angabe " § 21 " durch " § 18 Satz 1" ersetzt.

26. Die Überschrift des Sechsten Teils wird wie folgt neu gefasst:

altneu
Sechster Teil
Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit
"Fünfter Teil
Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit"

27. Der bisherige § 24 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflegeeinrichtungen" durch "Pflegedienste" ersetzt.

bb) Satz 6

Die Verbraucherzentrale, die freien Wohlfahrtsverbände und die Verbände der privaten Betreiberinnen und Betreiber können zu einzelnen Angelegenheiten der Arbeitsgemeinschaft hinzugezogen werden.

wird aufgehoben.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach der Angabe "Abs. 1 " die Angabe "Satz 1 " eingefügt.

bb) Satz 2 und 3

Personenbezogene Daten sind vor der Übermittlung zu anonymisieren. Der auf der Grundlage des Elften Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Datenaustausch zwischen den in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft ist sicherzustellen.

werden aufgehoben.

c) In Abs. 4 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen"" durch " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen und Dienste" ersetzt.

d) Als neuer Abs. 5 wird eingefügt:

" (5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Betreuungs- und Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und den Verbänden der Pflege- und Betreuungsberufe vertrauensvoll zusammen."

e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe "4" wird durch "5" ersetzt.

28. Der bisherige § 25 wird § 22 und wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Abs. 4 und des § 24 Abs. 1 Satz 5" durch " § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 3 sowie des § 21 Abs. 1 Satz  4" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Sozialministerium" durch die Wörter "Ministerium für Soziales und Integration" ersetzt.

29. Die Überschrift des Siebten Teils wird wie folgt neu gefasst:


altneu
Siebter Teil
Schlussbestimmungen
"Sechster Teil
Schlussbestimmungen"

30. Der bisherige § 26

§ 26 Überleitungs- und Übergangsvorschriften

(1) Als Landesrecht gelten die

  1. Heimmindestbauverordnung in der Fassung vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550), geändert durch Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346),
  2. Heimpersonalverordnung vom 19. Juli 1983 (BGBl. I S.1205), geändert durch Verordnung vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1506),
  3. Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896),
  4. Heimsicherungsverordnung vom 24. April 1978 (BGBl. I S. 553), geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022),

fort.

(2) Ambulante Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb aufgenommen haben, müssen dies bei der zuständigen Behörde innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 2 anzeigen.

(3) Bestand bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits ein Vertrag zwischen einer oder einem Betreuungs- und Pflegebedürftigen und einer Betreiberin oder einem Betreiber, ist der Hinweis nach § 3 Abs. 2 innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes vorzunehmen.

wird aufgehoben.

31. Der bisherige § 27 wird § 23 und in Nr. 1 wird die Angabe " § 7" durch " § 6 " ersetzt.

32. § 28

§ 28 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Heimgesetz vom 29. August 1997 (GVBl. I S. 291) 1, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2007 (GVBl. I S. 821), wird aufgehoben.

wird aufgehoben.

33. Der bisherige § 29 wird § 24 .

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Art. 1 am Tag nach der Verkündung und Art. 2 Nr. 30 am 1. Januar 2018 in Kraft.

ID 180125

ENDE