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HGBP - Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen
- Hessen -
Vom 7. März 2012
(GVBl. Nr. 4 vom 20.03.2012 S. 34; 15.10.2014 S. 241 14; 19.12.2016 S. 322 16/ 16a; 09.12.2022 S. 761 22; 09.12.2022 S. 764 22a; 17.09.2024 Nr. 52 24)
Gl.-Nr.: 34-69
Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ziel des Gesetzes ist es, ältere betreuungsbedürftige Menschen, pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderung (Betreuungs- und Pflegebedürftige) im Rahmen der zur Verfügungstellung oder Vorhaltung von Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 2 Abs. 1
(2) Dieses Gesetz soll darüber hinaus ermöglichen, dass
(3) Die Selbstständigkeit der Betreiberin oder des Betreibers bei der Zielsetzung und Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben bleibt unberührt.
§ 2 Geltungsbereich 16 16a 22 24
(1) Dieses Gesetz gilt für die entgeltliche
Als kürzere Zeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c ist ein Zeitraum von bis zu drei Monaten anzusehen.
(2) Betreuung im Sinne dieses Gesetzes umfasst nur die tatsächliche Unterstützungsleistung und die Gewährung von sozialen oder psychosozialen Hilfen.
(3) Einrichtungen der Behindertenhilfe im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, in denen die Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft sowie ihre Eingliederung im Vordergrund stehen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
§ 3 Informationspflichten 16 16a
(1) Die Behörde informiert und berät
über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen,
Hinsichtlich der Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erfolgt eine Information und Beratung in dem in § 9 Abs. 3 Satz 2 benannten Umfang.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die Vertragspartnerin oder den Vertragspartner bei Abschluss eines Vertrages schriftlich hinzuweisen auf
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 hat den Qualitätsbericht nach § 115 Abs. 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei Abschluss des Vertrages unaufgefordert vorzulegen und zu erläutern, die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch den aktuellen Prüfbericht nach § 17.
§ 4 Anregungen, Hinweise und Beschwerden
Anregungen, Hinweise und Beschwerden hinsichtlich der Pflege und Betreuung in Einrichtungen oder bezüglich vermittelter Pflegekräfte nach § 2 Abs. 1 können schriftlich bei der Behörde oder über das einzurichtende Beschwerdetelefon mit landeseinheitlicher Rufnummer abgegeben werden. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, den Beschwerden unverzüglich nachzugehen.
§ 5 Mitwirkungsrecht von Bewohnerinnen und Bewohnern 16a 16a
(1) Die Betreuungs- und Pflegebedürftigen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d haben das Recht, durch einen zu wählenden Einrichtungsbeirat oder in anderer Form in Angelegenheiten des Einrichtungsbetriebs, wie Qualitätssicherung, Unterkunft, Betreuung, Aufenthaltsbedingungen, Einrichtungsordnung, Verpflegung und Freizeitgestaltung, mitzuwirken. Gewählt werden können auch ehrenamtliche externe Personen, insbesondere Mitglieder des Seniorenbeirats. Ein Einrichtungsbeirat kann bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Rechte fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens, insbesondere Mitglieder des örtlichen Seniorenbeirats oder ehrenamtlich tätige Personen, hinzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d hat durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass ein Einrichtungsbeirat gewählt werden kann. Sie oder er hat den für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf Ersuchen Auskünfte über die getroffenen Maßnahmen zur Wahl eines Einrichtungsbeirates zu erteilen.
(3) Es kann ein Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirat gebildet werden, der die Leitung der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d und den Einrichtungsbeirat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und Stellungnahmen unterstützt.
(4) Für die Zeit, in der ein Einrichtungsbeirat nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch eine Einrichtungsfürsprecherin oder einen Einrichtungsfürsprecher wahrgenommen. Diese Tätigkeit erfolgt unentgeltlich und ehrenamtlich. Die Einrichtungsfürsprecherin oder der Einrichtungsfürsprecher wird im Benehmen mit der Einrichtungsleitung von der zuständigen Behörde bestellt. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder deren gesetzliche Vertreter können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Einrichtungsfürsprecherin oder des Einrichtungsfürsprechers unterbreiten. Die zuständige Behörde kann von der Bestellung einer Einrichtungsfürsprecherin oder eines Einrichtungsfürsprechers absehen, wenn die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner auf andere Weise gewährleistet ist.
(5) Die Bewohnerinnen von Einrichtungen der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d haben das Recht, eine Vertrauensfrau zu wählen.
(6) Das Nähere hinsichtlich des Mitwirkungsrechts der Betreuungs- und Pflegebedürftigen sowie der Wahl und der Aufgaben des Einrichtungsbeirats und der Bildung des Angehörigen-, Betreuerinnen- und Betreuerbeirats und der Vertrauensfrau wird durch Rechtsverordnung geregelt.
(7) Auf stationäre Hospize finden die Abs. 1 bis 6 keine Anwendung.
§ 6 Leistungen an die Betreiberin oder den Betreiber und Beschäftigte 16a 16a
(1) Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Bewerberinnen und Bewerbern um einen Betreuungs- oder Pflegeplatz oder für die Erbringung von Betreuungs- und Pflegeleistungen Geld- oder geldwerte Leistungen über das in dem Mustervertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 vorgesehene Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen. Satz 1 gilt entsprechend für bestehende Vertragsverhältnisse mit der Maßgabe, dass das Verbot auch für ambulante Betreuungs- und Pflegedienste und für die Betreuung und Pflege durch vermittelte Pflegekräfte gilt.
(2) Der Leitung und den Beschäftigten oder sonstigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie Personen, die zu diesen in einem Angehörigenverhältnis nach § 20 Abs. 5 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes stehen, ist es untersagt, sich von oder zugunsten von Betreuungs- und Pflegebedürftigen neben der von der Betreiberin oder von dem Betreiber erbrachten Vergütung Geld- oder geldwerte Leistungen für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag mit der Betreiberin oder dem Betreiber versprechen oder gewähren zu lassen.
(3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn
(4) Die Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Verboten der Abs. 1 und 2 zulassen, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner die Aufrechterhaltung der Verbote nicht erfordert und die Leistungen noch nicht versprochen oder gewährt worden sind.
(5) Durch Rechtsverordnung können für die Fälle des Abs. 3 Nr. 2
§ 7 Gewaltprävention 16 16a 16a
Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 treffen geeignete Maßnahmen, um Betreuungs- und Pflegebedürftige vor jeder Form von Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch, einschließlich ihrer geschlechtsspezifischen Aspekte, zu schützen.
Zweiter Teil
Anforderungen an den Betrieb
§ 8 Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen 16a 16a 22
Gerichtlich genehmigte freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB sind auf das notwendige Maß zu beschränken und unter Angabe der Genehmigung und der oder des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen zu dokumentieren. Satz 1 gilt entsprechend für während einer Unterbringung nach § 1906 BGB durch die Betreuerinnen und Betreuer angeordnete, in die persönliche Freiheit der Betreuungs- und Pflegebedürftigen eingreifende Maßnahmen.
(1) Eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder ein Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber
zusammenarbeitet.
Durch Rechtsverordnung können nähere sowie der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die personelle Ausstattung, über die erforderliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Leiterin oder des Leiters und der Beschäftigten getroffen sowie der für die notwendige Qualität erforderliche Anteil an Fachkräften bestimmt werden.
(2) Über Abs. 1 hinaus darf eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber
(3) Über Abs. 1 hinaus darf ein ambulanter Pflegedienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nur betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber die Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt, die pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige in pflegerischen Fragen berät und unterstützt. Die Pflegekraft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6 verpflichtet, die mit dem betreuungs- und pflegebedürftigen Menschen vereinbarten Leistungen in angemessener Qualität zu erbringen.
(4) Durch Rechtsverordnung sind für Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nähere Regelungen zu treffen über die
§ 10 Besondere Qualitätsanforderungen für Einrichtungen der Behindertenhilfe 16a
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung der Behindertenhilfe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat zusätzlich sicherzustellen, dass
Sofern eine ständige Betreuung nicht erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber in der Regel sicherzustellen, dass außerhalb der Betreuungszeiten eine Rufbereitschaft vorhanden ist.
(2) Soweit die Erfüllung von Anforderungen nach Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 aufgrund des Betreuungsbedarfs der Bewohnerinnen und Bewohner nicht geboten ist, kann in Einrichtungen nach Abs. 1 hiervon abgewichen werden.
§ 11 Betriebsaufnahme, Anzeigen 16a 16a 22
(1) Wer den Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufnehmen will, hat dies spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Betriebsaufnahme der Behörde anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten:
Stehen die in Satz 2 Nr. 4 und 5 genannten Beschäftigten zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht fest, ist die Mitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens vier Wochen vor Aufnahme des Betriebs, nachzuholen. Wurde der in Satz 2 Nr. 9 genannte Versorgungsvertrag oder die dort genannte Vereinbarung zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht abgeschlossen, ist dieser unverzüglich nach Vertragsschluss vorzulegen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat unverzüglich anzuzeigen:
Besondere Vorkommnisse im Sinne des Satzes 1 Nr. 5 sind außergewöhnliche Ereignisse, die erhebliche Auswirkungen auf Rechtsgüter der Bewohnerinnen und Bewohner haben oder haben können, insbesondere Straftaten, Selbsttötungen, Epidemien und Katastrophen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat jeweils bis zum 31. Januar die im vorangegangen Kalenderjahr eingetretenen Änderungen hinsichtlich der Angaben zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 mitzuteilen.
(4) Die Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind verpflichtet,
(5) Die Behörde kann von Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Diensten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weitere Angaben verlangen, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag die Betreiberin oder den Betreiber von Anforderungen nach den §§ 9 und 10 sowie nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen befreien, insbesondere wenn
Die Betreiberin oder der Betreiber ist auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Erprobung neuer Betreuungs- oder Wohnformen auf ihre oder seine Kosten wissenschaftlich begleiten und auswerten zu lassen.
(2) Die Entscheidung der Behörde ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt und ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Die Befugnis zur Überwachung bleibt durch die Befreiung unberührt. Wird im Rahmen der Überwachung ein ordnungsgemäßer Betrieb festgestellt, kann die Befreiung im Falle der Wiedererteilung unbefristet erfolgen.
§ 13 Dokumentation
Die Betreiberin oder der Betreiber soll nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb fertigen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse dokumentieren, sodass Feststellungen zum ordnungsgemäßen Betrieb getroffen werden können.
Dritter Teil 16a 16a
Prüfung, Mängel
(1) Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sind in regelmäßigen Abständen durch die Behörde zu prüfen. Darüber hinaus sind Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Dienste nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 anlassbezogen zu prüfen.
(2) Die Einrichtungen sind daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen an den Betrieb der Einrichtung nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erfüllen.
(3) Der Umfang der regelmäßigen Prüfungen nach Abs. 1 Satz 1 ist insoweit einzuschränken, als Prüfberichte des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, des Prüfdienstes des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., der von den Landesverbänden der Pflegekassen oder dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. bestellten Sachverständigen oder des Trägers der Sozialhilfe darauf schließen lassen, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz erfüllt sind.
(4) Es sollen Vereinbarungen zur arbeitsteiligen Überprüfung zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, dem Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V., dem Träger der Sozialhilfe und der zuständigen Behörde getroffen werden.
(5) Die Prüfung soll in der Regel unangemeldet erfolgen. Prüfungen in der Nachtzeit sind nur zulässig, wenn und soweit das Überwachungsziel zu anderen Zeiten nicht erreicht wird.
(6) Die Betreiberinnen und Betreiber, die Leitung und die Pflegedienstleitung haben der Behörde die für die Durchführung dieses Gesetzes und den danach erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte unentgeltlich auf Verlangen zu erteilen. Sie oder er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder ihn selbst oder einen ihrer oder seiner in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aufzeichnungen nach diesem Gesetz und den danach erlassenen Rechtsverordnungen haben die Betreiberinnen und Betreiber am Ort der Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten.
(7) Die von der Behörde mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
(8) Maßnahmen nach Abs. 1, 2, 6 und 7 sind auch zulässig zur Feststellung, ob eine Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 vorliegt.
(9) Der Behörde steht es frei, zu ihren Prüfungen weitere fach- und sachkundige Personen und Stellen hinzuzuziehen. Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen keine personenbezogenen Daten über Bewohnerinnen und Bewohner speichern und an Dritte übermitteln.
(10) Bedienstete der zuständigen Behörde können Grund stücke und Räume, die einem Hausrecht der Betreuungs- und Pflegebedürftigen unterliegen oder Wohnzwecken der oder des Auskunftspflichtigen dienen, ohne deren Einwilligung betreten, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) wird insoweit eingeschränkt.
§ 15 Mängelbeseitigung 16a 16a
(1) Sind bei einer Prüfung Mängel festgestellt worden, soll der Betreiberin oder dem Betreiber unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Abhilfe gegeben und über die Möglichkeiten hierzu beraten werden. Werden die Mängel nicht innerhalb der nach Satz 1 gesetzten Frist abgestellt, soll die Beseitigung der Mängel angeordnet werden, soweit dies zur Beseitigung einer eingetretenen oder zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Betreuungs- und Pflegebedürftigen, zur Sicherung der Einhaltung der der Betreiberin oder dem Betreiber gegenüber den Betreuungs- und Pflegebedürftigen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung erforderlich ist. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn vor Aufnahme des Betriebs Mängel festgestellt werden.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Abs. 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
Vierter Teil 16a 16a
Untersagung, Ordnungswidrigkeiten
§ 16 Folgen der Mängelfeststellung 16a 16a
Ist aufgrund der festgestellten Mängel die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses mit einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder einem Dienst nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nicht mehr zuzumuten, soll die Behörde die Betreuungs- oder Pflegebedürftige oder den Betreuungs- oder Pflegebedürftigen dabei unterstützen, eine angemessene anderweitige Betreuung oder Pflege zu zumutbaren Bedingungen zu finden.
Über die nach § 14 durchgeführten Prüfungen sind Prüfberichte zu erstellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Näheres hinsichtlich des Umfangs, der Form und des Inhalts wird durch Rechtsverordnung geregelt.
§ 18 Beschäftigungsverbot, kommissarische Leitung 16a 16a
Der Betreiberin oder dem Betreiber einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die weitere Beschäftigung der Leiterin oder des Leiters, einer oder eines Beschäftigten oder einer sonstigen Mitarbeiterin oder eines sonstigen Mitarbeiters ganz oder für bestimmte Funktionen oder Tätigkeiten untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie oder er die für ihre oder seine Tätigkeit erforderliche Eignung nicht besitzt. Wird im Falle eines Beschäftigungsverbots der Leitung durch die Betreiberin oder den Betreiber keine neue geeignete Leitung eingesetzt, benennt die zuständige Behörde eine kommissarische Leitung.
§ 19 Untersagung des Betriebs 16a 16a
(1) Der Betrieb einer Einrichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Dienstes nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist zu untersagen und die Einrichtung zu schließen, wenn die Anforderungen nach den §§ 7 bis 10 nicht erfüllt sind und Anordnungen zur Behebung der Mängel nicht ausreichen.
(2) Der Betrieb kann untersagt und die Einrichtung geschlossen werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber
(3) Vor Betriebsaufnahme ist eine Untersagung nur bei Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zulässig.
(4) Die Untersagung kann auch gegenüber einer vertretungsberechtigten Person der Betreiberin oder des Betreibers, ins besondere gegenüber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer juristischer Personen oder eingetragener Vereine, ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Betrieb fortgesetzt wer den.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Abs. 1, 2 und 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten 16a 16a 22a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahr lässig
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Abs. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Abs. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Fünfter Teil 16a 16a
Arbeitsgemeinschaften und Zuständigkeit
§ 21 Arbeitsgemeinschaften 16a 16a
(1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zum Schutz der Interessen und Bedürfnisse der Vertragspartnerinnen und Vertragspartner der Betreiberinnen und Betreiber und zur Sicherung einer angemessenen Qualität des Wohnens und der Betreuung durch ambulante Betreuungs- und Pflegedienste sowie zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Überwachung sind die zuständigen Behörden, die Pflegekassen und deren Landesverbände, die Verbände der privaten Krankenversicherung e. V., der Medizinische Dienst der Krankenversicherung, der Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. und die Träger der Sozialhilfe verpflichtet, in einer Arbeitsgemeinschaft eng zusammenzuarbeiten. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sollen die in Satz 1 genannten Beteiligten sich gegenseitig informieren, insbesondere Daten hinsichtlich des Zeitpunkts, der Häufigkeit und der Ergebnisse der jeweils vorgenommenen Überprüfungen auszutauschen, ihre Prüftätigkeit koordinieren sowie Einvernehmen über Maß nahmen zur Qualitätssicherung und zur Abstellung von Mängeln anstreben. Dies beinhaltet insbesondere die Verständigung über die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen sowie Vereinbarungen über eine gemeinsame oder arbeitsteilige Überprüfung zur Vermeidung von Doppelprüfungen. Der Vorsitz in dieser Arbeitsgemeinschaft obliegt einer oder einem Vertreter der zuständigen Behörde. Die in Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft tragen die ihnen durch die Zusammenarbeit entstehenden Kosten selbst.
(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 befasst sich auch mit dem Abbau von Bürokratie im Rahmen der Dokumentation und Prüfung.
(3) Die in Abs. 1 Satz 1 genannten Beteiligten der Arbeitsgemeinschaft sind berechtigt und verpflichtet, die für ihre Zusammenarbeit erforderlichen Angaben einschließlich der bei der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse gegenseitig zu übermitteln.
(4) Besteht im Bereich der zuständigen Behörde eine Arbeitsgemeinschaft nach § 4 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so sind im Rahmen dieser Arbeitsgemeinschaft auch Fragen der bedarfsgerechten Planung zur Erhaltung und Schaffung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen und Dienste in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zu beraten.
(5) Die Arbeitsgemeinschaft nach Abs. 1 arbeitet mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege, den kommunalen Trägern und den sonstigen Trägern sowie deren Vereinigungen, den Verbänden der Betreuungs- und Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und den Verbänden der Pflege- und Betreuungsberufe vertrauensvoll zusammen.
(6) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft hat jährlich dem Hessischen Landtag über deren Tätigkeit nach Abs. 1 bis 5 (schriftlich) zu berichten.
§ 22 Zuständige Behörden 16a 16a 22a 24
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist das örtliche Amt für Versorgung und Soziales. Abweichend hiervon ist in den Fällen des § 6 Abs. 4 und 5 Nr. 3 sowie des § 21 Abs. 1 Satz 4 die obere Aufsichtsbehörde zuständige Behörde. Durch Rechtsverordnung kann eine von Satz 1 und 2 abweichende Zuständigkeit bestimmt werden.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege. Oberste Aufsichtsbehörde ist das Hessische Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege. Die in Satz 1 und 2 genannten Behörden haben die Fach- und Rechtsaufsicht.
§ 23 Erlass von Rechtsverordnungen 14 16a 16a
Die für das Personal für Altenpflege, ambulante Dienste, Heimaufsicht über Altenpflegeheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige und das Recht der behinderten Menschen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen, in den Fällen
Sechster Teil 16a 16a
Schlussbestimmungen
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 16a 16a 24
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Siebter Teil 16a
(aufgehoben)
ENDE |